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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.03.1985
Aktenzeichen: 145/84
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 69 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST NICHT AUF EINEN VOLLARBEITSLOSEN GRENZGÄNGER ANWENDBAR , DER NACH BEENDIGUNG SEINER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG IM HOHEITSGEBIET DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS , D. H. DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM ER ZULETZT BESCHÄFTIGT WAR , WOHNUNG NIMMT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 7. MAERZ 1985. - H.J.E. COCHET GEGEN BEDRIJFSVERENIGING VOOR DE GEZONDHEID, GEESTELIJKE EN MAATSCHAPPELIJKE BELANGEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM RAAD VAN BEROEP. - VORABENTSCHEIDUNG - VERORDNUNG NR. 1408/71 - LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT. - RECHTSSACHE 145/84.

Entscheidungsgründe:

1 DER RAAD VAN BERÖP AMSTERDAM HAT MIT BESCHLUSS VOM 5. JUNI 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 12. JUNI 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES TITELS III KAPITEL 6 ABSCHNITT 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND SELBSTÄNDIGE SOWIE DEREN FAMILIENANGEHÖRIGE , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , IN IHRER SEIT DEM 1. JULI 1982 GELTENDEN FASSUNG ( ABL. L 230 VOM 22. AUGUST 1983 , S. 8 ) - NACHSTEHEND : VERORDNUNG NR. 1408/71 - ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN HERRN COCHET UND DER BEDRIJFSVERENIGING VOOR DE GEZONDHEID , GEESTELIJKE EN MAATSCHAPPELIJKE BELANGEN ( NACHSTEHEND : BEDRIJFSVERENIGING ), EINER VOM NIEDERLÄNDISCHEN STAAT ANERKANNTEN PARITÄTISCH BESETZTEN ANSTALT , DIE UNTER ANDEREM MIT DER ANWENDUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN SOZIALRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT BETRAUT IST.

3 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , WAR HERR COCHET VOM 1. AUGUST 1975 BIS ZUM 28. FEBRUAR 1982 BEI DER STICHTING VOOR KINDERPENSIONS MIT SITZ IN AMSTERDAM BESCHÄFTIGT. ER ÜBTE SEINE BERUFSTÄTIGKEIT IN DEN NIEDERLANDEN AUS , UND ZWAR IN NIEUWSTAD ( PROVINZ LIMBURG ), WOHNTE JEDOCH IN BELGIEN.

4 NACHDEM ER AM 1. MÄRZ 1982 ARBEITSLOS GEWORDEN WAR , STELLTE ER SICH DER BELGISCHEN ARBEITSVERWALTUNG ZUR VERFÜGUNG UND ERHIELT DESHALB LEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER II DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES. DANACH ERHALTEN

' ' GRENZGÄNGER... BEI VOLLARBEITSLOSIGKEIT LEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DESSEN GEBIET SIE WOHNEN , ALS OB WÄHREND DER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS FÜR SIE GEGOLTEN HÄTTEN ; DIESE LEISTUNGEN GEWÄHRT DER TRAEGER DES WOHNORTS ZU SEINEN LASTEN ' '.

5 AM 1. AUGUST 1982 ZOG HERR COCHET IN DIE NIEDERLANDE UM. ER BEANTRAGTE NUNMEHR BEI DER BEDRIJFSVERENIGING , IHM LEISTUNGEN BEI ARBEITLOSIGKEIT AUFGRUND DER WERKLOOSHEIDSWET ( MEHRFACH GEÄNDERTES NIEDERLÄNDISCHES GESETZ VOM 9. SEPTEMBER 1949 ÜBER DIE PFLICHTVERSICHERUNG DER ARBEITNEHMER GEGEN DIE FINANZIELLEN FOLGEN UNFREIWILLIGER ARBEITSLOSIGKEIT - STB. J. 423 ) ZU GEWÄHREN.

6 DIE BEDRIJFSVERENIGING ERKANNTE IHM DIE BEANTRAGTEN LEISTUNGEN ZU , ALLERDINGS NICHT AUF DER GRUNDLAGE DES ERWÄHNTEN NIEDERLÄNDISCHEN GESETZES , SONDERN GEMÄSS ARTIKEL 69 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ( TITEL III KAPITEL 6 ABSCHNITT 2 ), IN DESSEN ABSATZ 1 BESTIMMT IST :

' ' EIN VOLLARBEITSLOSER ARBEITNEHMER ODER SELBSTÄNDIGER , DER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINEN LEISTUNGSANSPRUCH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ERFÜLLT UND SICH IN EINEN ODER MEHRERE ANDERE MITGLIEDSTAATEN BEGIBT , UM DORT EINE BESCHÄFTIGUNG ZU SUCHEN , BEHÄLT DEN ANSPRUCH AUF DIESE LEISTUNGEN UNTER FOLGENDEN VORAUSSETZUNGEN UND INNERHALB DER FOLGENDEN GRENZEN. ' '

ZU DIESEN VORAUSSETZUNGEN UND GRENZEN ZÄHLT DIE REGELUNG IN ARTIKEL 69 ABSATZ 1 BUCHSTABE C , WONACH

' ' DER LEISTUNGSANSPRUCH... WÄHREND HÖCHSTENS DREI MONATEN VON DEM ZEITPUNKT AN AUFRECHTERHALTEN ( WIRD ), VON DEM AB DER ARBEITSLOSE DER ARBEITSVERWALTUNG DES STAATES , DEN ER VERLASSEN HAT , NICHT MEHR ZUR VERFÜGUNG STAND... ' '.

7 DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNGEN HATTE ZUR FOLGE , DASS HERR COCHET NICHT LEISTUNGEN IN HÖHE VON 80 % DES ZULETZT IN DEN NIEDERLANDEN BEZOGENEN ARBEITSENTGELTS ERHIELT , WIE ES DAS NIEDERLÄNDISCHE GESETZ VORSIEHT , SONDERN DAS ÄQUIVALENT ( IN NIEDERLÄNDISCHER WÄHRUNG ) DER VIEL NIEDRIGEREN IN BELGIEN BEZOGENEN LEISTUNGEN. AUSSERDEM WURDE DER ANSPRUCH AUF DIESE LEISTUNGEN AUF DREI MONATE BEFRISTET.

8 HERR COCHET ERHOB GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG KLAGE BEIM RAAD VAN BERÖP AMSTERDAM , DER DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT HAT :

' ' IST KAPITEL 6 ABSCHNITT 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUF EINEN VOLLARBEITSLOSEN GRENZGÄNGER ANWENDBAR , DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM ER GEWOHNT HAT , LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT ERHALTEN HAT UND DER NACH EINTRITT SEINER ARBEITSLOSIGKEIT IM HOHEITSGEBIET DES MITGLIEDSTAATS WOHNUNG NIMMT , IN DEM ER ZULETZT BESCHÄFTIGT WAR?

' '

9 DIE BESTIMMUNGEN DES TITELS III KAPITEL 6 ABSCHNITT 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 , INSBESONDERE ARTIKEL 69 , GELTEN , WIE SICH AUS DER ÜBERSCHRIFT DES ABSCHNITTS 2 ERGIBT , FÜR ' ' ARBEITSLOSE , DIE SICH IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEN ZUSTÄNDIGEN STAAT BEGEBEN ' '.

10 DIE VORLAGEFRAGE IST DAHER SO ZU VERSTEHEN , DASS DAS NATIONALE GERICHT IM WESENTLICHEN WISSEN MÖCHTE , OB DER MITGLIEDSTAAT , IN DEM EIN ARBEITSLOSER WOHNT UND GEMÄSS ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER II DER VERORDNUNG NR. 1408/71 LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT ERHÄLT , NACHDEM ER SEINE BERUFSTÄTIGKEIT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGEUEBT HAT , ALS ' ' DER ZUSTÄNDIGE STAAT ' ' IM SINNE DIESER VERORDNUNG ANZUSEHEN IST UND OB DESHALB ARTIKEL 69 FÜR DIESEN ARBEITSLOSEN GILT , WENN ER ANSCHLIESSEND IN DEM MITGLIEDSTAAT WOHNUNG NIMMT , IN DEM ER ZULETZT BESCHÄFTIGT WAR.

11 WIE DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG ZU RECHT BEMERKT , MUSS DER BEGRIFF ' ' ZUSTÄNDIGER STAAT ' ' IM EINKLANG MIT DER ALLGEMEINEN REGELUNG IN TITEL II ( ' ' BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ' ' ) ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DEFINIERT WERDEN.

12 NACH ARTIKEL 13 ABSATZ 1 ' ' UNTERLIEGEN PERSONEN , FÜR DIE DIESE VERORDNUNG GILT , DEN RECHTSVORSCHRIFTEN NUR EINES MITGLIEDSTAATS ' '. FERNER HEISST ES DORT : ' ' WELCHE RECHTSVORSCHRIFTEN DIES SIND , BESTIMMT SICH NACH DIESEM TITEL. ' ' ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A SIEHT SODANN VOR :

' ' EINE PERSON , DIE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS BESCHÄFTIGT IST , UNTERLIEGT DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES , UND ZWAR AUCH DANN , WENN SIE IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHNT... ' '.

13 AUS DIESER ALLGEMEINEN REGELUNG IN TITEL II ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ERGIBT SICH , DASS DER FÜR SOZIALLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE STAAT DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT IST.

14 DIESE ALLGEMEINE REGELUNG WIRD DURCH DIE DIE LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT BETREFFENDEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG KONKRETISIERT ; DANACH IST AUF DIESEM GEBIET ' ' ZUSTÄNDIGER STAAT ' ' DER STAAT , IN DEM ZULETZT EINE BESCHÄFTIGUNG AUSGEUEBT WORDEN IST. DIES GILT FÜR DIE ARTIKEL 67 UND 68 , IN DENEN DIE BERECHNUNGSMODALITÄTEN FÜR DIE LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT GEREGELT SIND , FÜR DEN BEREITS ERWÄHNTEN ARTIKEL 69 , NACH DEM UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN DER ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT IM STAAT DER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG ERHALTEN BLEIBT , WENN SICH DER BETROFFENE IN EINEN ODER MEHRERE ANDERE MITGLIEDSTAATEN BEGIBT , UM DORT EINE BESCHÄFTIGUNG ZU SUCHEN , SOWIE FÜR ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A ZIFFER I UND B ZIFFER I , WONACH GRENZGÄNGER BEI KURZARBEIT ODER SONSTIGEM VORÜBERGEHENDEM ARBEITSAUSFALL UND ARBEITNEHMER , DIE NICHT GRENZGÄNGER SIND , BEI KURZARBEIT , SONSTIGEM VORÜBERGEHENDEM ARBEITSAUSFALL ODER VOLLARBEITSLOSIGKEIT DIE BETREFFENDEN LEISTUNGEN IM STAAT DER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG ERHALTEN , AUCH WENN SIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNEN.

15 ZWAR GEHEN NACH ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A ZIFFER II UND B ZIFFER II DIE LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT - IN ABWEICHUNG VON DEM GRUNDSATZ DES ARTIKELS 1 BUCHSTABEN O UND Q DER VERORDNUNG NR. 1408/71 , WONACH DER ZUSTÄNDIGE STAAT DIESE LEISTUNGEN ZU ERBRINGEN HAT - ZU LASTEN DES WOHNSITZSTAATS , SOWEIT VOLLARBEITSLOSE GRENZGÄNGER BZW. ARBEITNEHMER , DIE NICHT GRENZGÄNGER SIND UND DIE SICH DER ARBEITSVERWALTUNG DIESES STAATES ZUR VERFÜGUNG STELLEN , BETROFFEN SIND. DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 71 LASSEN JEDOCH DEN GRUNDSATZ , DASS ZUSTÄNDIGER STAAT DER STAAT DER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG IST , UNBERÜHRT. DAS ERGIBT SICH SCHON AUS DER ÜBERSCHRIFT ZU KAPITEL 6 ABSCHNITT 3 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ( ' ' ARBEITSLOSE , DIE WÄHREND IHRER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM ZUSTÄNDIGEN STAAT WOHNTEN ' ' ); DIESE ÜBERSCHRIFT IST IN ARTIKEL 71 ABSATZ 1 ÜBERNOMMEN WORDEN , WO DER FALL EINES ARBEITSLOSEN GEREGELT IST , DER WÄHREND SEINER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG NICHT IM STAAT DIESER BESCHÄFTIGUNG GEWOHNT HAT.

16 ARTIKEL 69 , DER DEN FALL VON ' ' ARBEITSLOSEN , DIE SICH IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEN ZUSTÄNDIGEN STAAT BEGEBEN ' ' , REGELT , GILT DAHER NICHT FÜR EINEN ARBEITSLOSEN , DER , NACHDEM ER IM WOHNSITZSTAAT LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT ERHALTEN HAT , IM STAAT SEINER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG WOHNUNG NIMMT UND DORT LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT BEANTRAGT.

17 DIE FRAGE DES RAAD VAN BERÖP AMSTERDEM IST SOMIT DAHIN GEHEND ZU BEANTWORTEN , DASS TITEL III KAPITEL 6 ABSCHNITT 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES , INSBESONDERE ARTIKEL 69 , NICHT AUF EINEN VOLLARBEITSLOSEN GRENZGÄNGER ANWENDBAR IST , DER NACH BEENDIGUNG SEINER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG IM HOHEITSGEBIET DES ZUSTÄN DIGEN MITGLIEDSTAATS , D. H. DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM ER ZULETZT BESCHÄFTIGT WAR , WOHNUNG NIMMT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

18 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM RAAD VAN BERÖP AMSTERDAM MIT BESCHLUSS VOM 5. JUNI 1984 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

TITEL III KAPITEL 6 ABSCHNITT 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES , INSBESONDERE ARTIKEL 69 , IST NICHT AUF EINEN VOLLARBEITSLOSEN GRENZGÄNGER ANWENDBAR , DER NACH BEENDIGUNG SEINER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG IM HOHEITSGEBIET DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS , D. H. DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM ER ZULETZT BESCHÄFTIGT WAR , WOHNUNG NIMMT.

Ende der Entscheidung

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