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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.12.1973
Aktenzeichen: 147-73
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Assoziierungsabkommen vom 29. Juli 1969 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 131 | |
Assoziierungsabkommen vom 29. Juli 1969 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar |
ARTIKEL 131 DES EWG-VERTRAGS IN VERBINDUNG MIT ANHANG IV UND DEM ABKOMMEN ÜBER DIE ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEN MIT DIESER GEMEINSCHAFT ASSOZIIERTEN AFRIKANISCHEN STAATEN UND MADAGASKAR VOM 29. JULI 1969 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS EINFUHREN AUS GUINEA IM JAHRE 1971 NICHT ALS EINFUHREN ZU BEHANDELN WAREN, DIE AUS EINEM MIT DER EWG ASSOZIIERTEN STAAT ODER GEBIET STAMMTEN; IHNEN KONNTE DAHER DIE ZOLLFREIHEIT IN DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT ZUSTATTEN KOMMEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. DEZEMBER 1973. - CARLHEINZ LENSING KAFFEE-TEE-IMPORT KG GEGEN HAUPTZOLLAMT BERLIN-PACKHOF. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT BERLIN). - RECHTSSACHE 147-73.
Entscheidungsgründe:
1 DAS FINANZGERICHT BERLIN HAT MIT BESCHLUSS VOM 4. JUNI 1973, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 26. JUNI 1973, GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
" IST ARTIKEL 131 DES EWG-VERTRAGS IN VERBINDUNG MIT ANHANG IV UND DEM ASSOZIIERUNGSABKOMMEN VOM 29. JULI 1969 ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEN MIT DIESER GEMEINSCHAFT ASSOZIIERTEN AFRIKANISCHEN STAATEN UND MADAGASKAR DAHIN AUSZULEGEN, DASS AUCH NOCH IM JAHRE 1971 EINFUHREN VON KAFFEE AUS GUINEA IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINSCHLIESSLICH BERLIN ( WEST ) WIE EINFUHREN VON AUS DEN ASSOZIIERTEN STAATEN STAMMENDEN WAREN, D. H. GEGEBENENFALLS ZOLLFREI ZU BEHANDELN WAREN? "
2 ARTIKEL 131 BESTIMMT, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBEREINKOMMEN, DIE AUSSEREUROPÄISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE, DIE MIT EINIGEN VON IHNEN BESONDERE BEZIEHUNGEN UNTERHALTEN, DER GEMEINSCHAFT ZU ASSOZIIEREN. DIESE LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE SIND IN DEM VERZEICHNIS DES ANHANGS IV ZUM VERTRAG AUFGEFÜHRT. DIESES VERZEICHNIS ERWÄHNT IN DER FASSUNG, DIE AUF DEN ZEITPUNKT DER UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGES, ALSO DEN 25. MÄRZ 1957, ZURÜCKGEHT, UNTER ANDEREM " GUINEA " ALS TEIL VON " FRANZÖSISCH-WESTAFRIKA ". GUINEA ERLANGTE IM JAHRE 1958 DIE UNABHÄNGIGKEIT. DIE GELTUNGSDAUER DES IN ARTIKEL 136 VORGESEHENEN, DEM EWG-VERTRAG BEIGEFÜGTEN DURCHFÜHRUNGSABKOMMENS ÜBER DIE ASSOZIIERUNG IST ENDE 1962 ABGELAUFEN.
3 DIE ASSOZIIERUNGSREGELUNG MIT 18 DER INZWISCHEN UNABHÄNGIG GEWORDENEN STAATEN FAND IHREN NIEDERSCHLAG IN DEM " ABKOMMEN ÜBER DIE ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEN MIT DIESER GEMEINSCHAFT ASSOZIIERTEN AFRIKANISCHEN STAATEN UND MADAGASKAR ", DAS AM 20. JULI 1963 IN JAUNDE UNTERZEICHNET UND DURCH DAS ABKOMMEN VOM 29. JULI 1969 ERNEUERT WURDE. DIE REPUBLIK GUINEA HAT AN DEN VERHANDLUNGEN, DIE ZUM ABSCHLUSS DIESER ABKOMMEN FÜHRTEN, NICHT TEILGENOMMEN UND IST NICHT VERTRAGSPARTEI GEWORDEN. GUINEA GEHÖRT AUCH NICHT ZU DEN LÄNDERN UND GEBIETEN, AUF WELCHE DIE BESCHLÜSSE ANWENDBAR SIND, DIE DER RAT AUF DER GRUNDLAGE VON ARTIKEL 136 DES VERTRAGES AM 25. FEBRUAR 1964 UND 29. SEPTEMBER 1970 ÜBER DIE ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE MIT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ( ABL. VOM 11. JUNI 1964, S. 1472, UND ABL. L. 282 VOM 28. DEZEMBER 1970, S. 83 ) GEFASST HAT.
4 SONACH WAREN EINFUHREN AUS GUINEA IM JAHRE 1971 NICHT ALS EINFUHREN ZU BEHANDELN, DIE AUS EINEM MIT DER EWG ASSOZIIERTEN STAAT ODER GEBIET STAMMTEN; IHNEN KONNTE DAHER DIE ZOLLFREIHEIT IN DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT ZUSTATTEN KOMMEN.
Kostenentscheidung:
5 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT BERLIN GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 4. JUNI 1973 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 131 DES EWG-VERTRAGS IN VERBINDUNG MIT ANHANG IV UND DEM ABKOMMEN ÜBER DIE ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEN MIT DIESER GEMEINSCHAFT ASSOZIIERTEN AFRIKANISCHEN STAATEN UND MADAGASKAR VOM 29. JULI 1969 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS EINFUHREN AUS GUINEA IM JAHRE 1971 NICHT ALS EINFUHREN ZU BEHANDELN WAREN, DIE AUS EINEM MIT DER EWG ASSOZIIERTEN STAAT ODER GEBIET STAMMTEN; IHNEN KONNTE DAHER DIE ZOLLFREIHEIT IN DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT ZUSTATTEN KOMMEN.
Ende der Entscheidung
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