Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.06.1978
Aktenzeichen: 147-77
Rechtsgebiete: RICHTLINIE NR. 74/577


Vorschriften:

RICHTLINIE NR. 74/577
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. JUNI 1978. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - TIERSCHLACHTUNG. - RECHTSSACHE 147-77.

Entscheidungsgründe:

1GEMÄSS ARTIKEL 169 ABSATZ 2 DES EWG-VERTRAGS HAT DIE KOMMISSION MIT AM 6. DEZEMBER 1977 BEI DER KANZLEI EINGEGANGENEM SCHRIFTSATZ KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 5 DES VERTRAGES UND AUS DER RICHTLINIE DES RATES NR. 74/577 VOM 18. NOVEMBER 1974 ÜBER DIE BETÄUBUNG VON TIEREN VOR DEM SCHLACHTEN ( ABL. L 316 , S. 10 ) VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE BINNEN DER GESETZTEN FRIST NICHT DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT GESETZT HAT , UM DIESER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN.

2/4DER RAT HAT NACH PRÜFUNG DER EINZELSTAATLICHEN TIERSCHUTZVORSCHRIFTEN FESTGESTELLT , DASS DIESE UNTERSCHIEDE AUFWEISEN , DIE GEEIGNET SIND , DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES UNMITTELBAR ZU BEEINTRÄCHTIGEN , DA DIE SICH DARAUS ERGEBENDEN BELASTUNGEN VON EINEM MITGLIEDSTAAT ZUM ANDEREN VERSCHIEDEN SIND. FERNER ERSCHIEN ES IHM NÜTZLICH , AUF GEMEINSCHAFTSEBENE DARAUF HINZUWIRKEN , DASS DEN TIEREN GANZ ALLGEMEIN JEDE GRAUSAME BEHANDLUNG ERSPART BLEIBT , UND ES ERSCHIEN IHM ALS ERSTER SCHRITT WÜNSCHENSWERT , DIE GEEIGNETEN VORAUSSETZUNGEN DAFÜR ZU SCHAFFEN , DASS DEN TIEREN BEI DER SCHLACHTUNG KEINE SCHMERZEN ZUGEFÜGT WERDEN. AUS DIESEN GRÜNDEN SCHREIBT DIE RICHTLINIE EINE BETÄUBUNGSMETHODE , BEI DER EINE MECHANISCHE VORRICHTUNG , ELEKTRISCHER STROM ODER GAS ANGEWANDT WIRD , ALLGEMEIN VOR ; SIE VERPFLICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN , DIESE VORSCHRIFTEN SPÄTESTENS AM 1. JULI 1975 IN KRAFT ZU SETZEN.

5DIE KOMMISSION HATTE DIE ITALIENISCHE REGIERUNG GEMÄSS ARTIKEL 155 ERSTER GEDANKENSTRICH DES VERTRAGES MEHRMALS - UND ZWAR AM 12. JANUAR , AM 31. MÄRZ , AM 2. NOVEMBER UND AM 15. DEZEMBER 1976 - AUFGEFORDERT , IHR DIE ANGABEN UND DIE BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER ÜBERNAHME DER GEMEINSCHAFTSNORMEN IN DIE ITALIENISCHE RECHTSORDNUNG MITZUTEILEN , BEVOR SIE AM 5. MAI 1977 DIE IN ARTIKEL 169 DES VERTRAGES VORGESEHENE BEGRÜNDETE STELLUNGNAHME ABGAB.

6DIE ITALIENISCHE REGIERUNG TRAEGT NICHT VOR , DIE KLAGE DER KOMMISSION SEI UNBEGRÜNDET , MACHT ABER GELTEND , DIE ZIELE DER RICHTLINIE NR. 74/577 , SOWOHL DIEJENIGEN WIRTSCHAFTLICHER ART ALS AUCH DIEJENIGEN DES TIERSCHUTZES , SEIEN DURCH ARTIKEL 9 DES KÖNIGLICHEN DEKRETS NR. 3298 VOM 20. DEZEMBER 1928 ( GURI NR. 36 VOM 12. FEBRUAR 1929 ) VERWIRKLICHT , DAS MASSNAHMEN VORSCHREIBE , DIE SCHNELLSTMÖGLICH ZUM TOD DER TIERE FÜHRTEN.

7DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HAT JEDOCH DEM SENAT DER REPUBLIK AM 20. JULI 1977 EINEN GESETZENTWURF NR. 840 ZUGELEITET , DER NOCH NICHT GESETZ IST , UM DIE ANGEWANDTEN METHODEN ZU VERVOLLKOMMNEN UND MIT DER RICHTLINIE NR. 74/577 IN EINKLANG ZU BRINGEN.

8DARAUS FOLGT , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE BINNEN DER GESETZTEN FRIST NICHT DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN IN KRAFT GESETZT HAT , UM DER RICHTLINIE NR. 74/577 ÜBER DIE BETÄUBUNG VON TIEREN VOR DEM SCHLACHTEN NACHZUKOMMEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

9/11NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. SIE IST DAHER ZU VERURTEILEN , DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM SIE BINNEN DER GESETZTEN FRIST NICHT DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT GESETZT HAT , UM DER RICHTLINIE NR. 74/577 DES RATES VOM 18. NOVEMBER 1974 ÜBER DIE BETÄUBUNG VON TIEREN VOR DEM SCHLACHTEN NACHZUKOMMEN.

2. DIE BEKLAGTE TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

Zurück