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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.1980
Aktenzeichen: 147-79
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 912/78/EWG, EWG/EAG BeamtStat, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Verordnung Nr. 912/78/EWG Art. 21 Abs. 2 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 4 Anhang VII | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 7 |
1. GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES BEAMTENSTATUTS KANN JEDE PERSON , AUF DIE DAS STATUT ANWENDUNG FINDET , EINEN ANTRAG AUF ERLASS EINER SIE BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNG AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE RICHTEN ; DEREN AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG ERÖFFNET DIE MÖGLICHKEIT , EINE VERWALTUNGSBESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS ZU ERHEBEN. DESWEGEN KANN DIE NICHTANWENDUNG EINER ALLGEMEINEN MASSNAHME , DIE DURCH EINE REIHE VON EINZELENTSCHEIDUNGEN GEGENÜBER ZAHLREICHEN BEAMTEN EINES ORGANS DURCHZUFÜHREN IST , IN EINEM GEGEBENEN EINZELFALL NICHT EINMAL ALS STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG EINES ANTRAGS NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 1 ANGESEHEN WERDEN.
2. DER ALLGEMEINE GLEICHHEITSGRUNDSATZ ZÄHLT ZU DEN GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ; DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT STELLT LEDIGLICH EINE BESONDERE AUSFORMUNG DIESES GRUNDSATZES DAR. DANACH DÜRFEN VERGLEICHBARE LAGEN NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , SOWEIT EINE DIFFERENZIERUNG NICHT OBJEKTIV GERECHTFERTIGT IST.
3. ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DES ANHANGS VII ZUM STATUT ( EINGEFÜGT DURCH ARTIKEL 21 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 912/78 ) VERSTÖSST NICHT DADURCH GEGEN DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ , DASS ER DIE EXPATRIIERUNGSZULAGE DENJENIGEN BEAMTEN VORBEHÄLT , DIE DIE STAATSAN GEHÖRIGKEIT DES STAATES , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DER ORT IHRER DIENSTLICHEN VERWENDUNG LIEGT , NICHT BESITZEN UND NICHT BESESSEN HABEN UND DIE DIE AUSLANDSZULAGE NICHT ERHALTEN. DA DIE EXPATRIIERUNGSZULAGE DIE NACHTEILE AUSGLEICHEN SOLL , DENEN DIE BEAMTEN WEGEN IHRES AUSLÄNDERSTATUS UNTERLIEGEN , HAT DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER BEI SEINER FREIEN WÜRDIGUNG DIESES SACHVERHALTS ZU RECHT ALLEIN AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT ABGESTELLT , BEI DER ES SICH UM EIN EINHEITLICHES , OBJEKTIVES UND IN UNMITTELBAREM ZUSAMMENHANG MIT DEM ZWECK DER REGELUNG STEHENDES KRITERIUM HANDELT.
SELBST WENN DER ERLASS EINER ALLGEMEINEN ABSTRAKTEN REGELUNG IN GRENZFÄLLEN ZU ZUFÄLLIGEN UNZUTRAEGLICHKEITEN FÜHRT , LÄSST SICH DEM GESETZGEBER DIE BILDUNG ALLGEMEINER KATEGORIEN NICHT VORWERFEN , SOLANGE SIE NICHT IHREM WESEN NACH IM HINBLICK AUF DAS VERFOLGTE ZIEL DISKRIMINIEREND IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 16. OKTOBER 1980. - RENE HOCHSTRASS GEGEN GERICHTSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - EXPATRIIERUNGSZULAGE. - RECHTSSACHE 147-79.
Entscheidungsgründe:
1 MIT AM 21. SEPTEMBER 1979 BEI DER KANZLEI EINGEGANGENER KLAGE BEANTRAGT DER KLAEGER , ARTIKEL 21 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 912/78 DES RATES VOM 2. MAI 1978 ( ABL. L 119 , S. 1 ) INSOWEIT FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN , ALS ER ARTIKEL 4 DES ANHANGS VII ZUM BEAMTENSTATUT UM FOLGENDEN ABSATZ 2 ERGÄNZT : ' ' BEAMTE , DIE DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DES STAATES , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DER ORT IHRER DIENSTLICHEN VERWENDUNG LIEGT , NICHT BESITZEN UND NICHT BESESSEN HABEN , JEDOCH DIE BEDINGUNGEN NACH ABSATZ 1 NICHT ERFÜLLEN , HABEN ANSPRUCH AUF EINE EXPATRIIERUNGSZULAGE , DIE GLEICH DEM VIERTEN TEIL DER AUSLANDSZULAGE IST. ' ' NACH ABSATZ 1 DES GENANNTEN ARTIKELS 4 WIRD DENJENIGEN BEAMTEN EINE AUSLANDSZULAGE GEWÄHRT , DIE ' ' WÄHREND EINES SECHS MONATE VOR IHREM DIENSTANTRITT ABLAUFENDEN ZEITRAUMS VON FÜNF JAHREN IN DEM EUROPÄISCHEN HOHEITSGEBIET DES GENANNTEN STAATES WEDER IHRE STÄNDIGE HAUPTBERUFLICHE TÄTIGKEIT AUSGEUEBT NOCH IHREN STÄNDIGEN WOHNSITZ GEHABT HABEN. BEI ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT BLEIBT DIE LAGE UNBERÜCKSICHTIGT , DIE SICH AUS DEM DIENST FÜR EINEN ANDEREN STAAT ODER EINE INTERNATIONALE ORGANISATION ERGIBT ' '. DER KLAEGER BEANTRAGT WEITERHIN , DIE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG DER VERWALTUNG DES GERICHTSHOFES VOM 22. JUNI 1979 ÜBER SEINE GEGEN DAS MEMORANDUM DES KANZLERS DES GERICHTSHOFES VOM 16. JANUAR 1979 GERICHTETE BESCHWERDE AUFZUHEBEN , MIT DEM IHM DIE ZAHLUNG DER EXPATRIIERUNGSZULAGE NACH DER OBEN GENANNTEN BESTIMMUNG VERWEIGERT WURDE.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
2 DER BEKLAGTE UND DIE ZU SEINER UNTERSTÜTZUNG BEIGETRETENEN STREITHELFER - RAT UND KOMMISSION - MACHEN DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE MIT DER BEGRÜNDUNG GELTEND , ES LIEGE KEIN RECHTSSCHUTZINTERESSE VOR ; AUCH HABE DER KLAEGER INNERHALB DER DORT VORGESCHRIEBENEN FRIST KEINE VERWALTUNGSBE SCHWERDE NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS ERHOBEN. RÄUME EINE BESTIMMUNG DER VERWALTUNG KEINERLEI ERMESSEN EIN , SO MEINT DER BEKLAGTE , DANN GREIFE NICHT DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 90 ABSATZ 1 DES STATUTS EIN , DA DIE DEN KLAEGER BESCHWERENDE MASSNAHME DARIN BESTEHE , DASS IHM DIE EXPATRIIERUNGSZULAGE BEI DER ERSTMALIGEN ANWENDUNG DER VERORDNUNGSBESTIMMUNG , VON DER IM VORLIEGENDEN FALL DAS GESAMTE PERSONAL DES GERICHTSHOFES AM 10. MAI 1978 IN KENNTNIS GESETZT WORDEN SEI , NICHT GEZAHLT WORDEN SEI.
3 GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 1 KANN JEDE PERSON , AUF DIE DAS BEAMTENSTATUT ANWENDUNG FINDET , EINEN ANTRAG AUF ERLASS EINER SIE BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNG AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE RICHTEN ; DEREN AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG ERÖFFNET DIE MÖGLICHKEIT , EINE VERWALTUNGSBESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS ZU ERHEBEN. AUS DIESER ZWEISTUFIGEN REGELUNG DES STATUTS FOLGT , DASS DIE NICHTANWENDUNG EINER ALLGEMEINEN MASSNAHME , DIE DURCH EINE REIHE VON EINZELENTSCHEIDUNGEN GEGENÜBER ZAHLREICHEN BEAMTEN EINES ORGANS DURCHZUFÜHREN IST , IN EINEM GEGEBENEN EINZELFALL NICHT EINMAL ALS STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG EINES ANTRAGS NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 1 ANGESEHEN WERDEN KANN.
4 DA DER KLAEGER SEINE BESCHWERDE GEGEN DIE ABLEHNUNG BINNEN DER IN DIESER BESTIMMUNG VORGESCHRIEBENEN FRIST ERHOBEN HAT , IST SEINE KLAGE INSOWEIT ZULÄSSIG.
5 HINSICHTLICH DES MANGELNDEN RECHTSSCHUTZINTERESSES MACHT ES DER ENGE ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEN VOM KLAEGER VORGEBRACHTEN SACHRÜGEN , DIE DIE GÜLTIGKEIT DER ANGEGRIFFENEN BESTIMMUNG UNMITTELBAR IN FRAGE STELLEN , UND DER VON DEM BEKLAGTEN UND DEN ZU SEINER UNTERSTÜTZUNG BEIGETRETENEN STREITHELFERN ERHOBENEN EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ERFORDERLICH , UNMITTELBAR DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE ZU PRÜFEN.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
6 DER KLAEGER VERTRITT DIE AUFFASSUNG , DIE ANGEGRIFFENE BESTIMMUNG , NACH DER DIE GEWÄHRUNG DER EXPATRIIERUNGSZULAGE ALLEIN UND AUSSCHLIESSLICH VON DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ABHÄNGE , VERSTOSSE GEGEN DAS ALLGEMEINE VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT , WELCHES AUS DER GEMEINSCHAFTSORDNUNG ABZULEITEN SEI UND SEINEN AUSDRUCK NAMENTLICH IN ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG UND IN DEN BESTIMMUNGEN DES BEAMTENSTATUTS FINDE. DAS KRITERIUM FÜR DIE GEWÄHRUNG DER EXPATRIIERUNGSZULAGE SEI AUS ZWEIERLEI GE SICHTSPUNKTEN NICHT OBJEKTIV : ZUM EINEN STELLE DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT KEINEN OBJEKTIVEN DIFFERENZIERUNGSGRUND DAR , DER IN EINEM DIREKTEN ZUSAMMENHANG MIT DEM ZWECK DER FRAGLICHEN REGELUNG STEHE , ZUM ANDEREN BEFÄNDEN SICH DIE EMPFÄNGER DER GENANNTEN ZULAGE NICHT IN EINER OBJEKTIV ANDERSARTIGEN LAGE ALS DIEJENIGEN , DIE SIE NICHT ERHIELTEN. AUS DIESER ARGUMENTATION FOLGT , DASS DIE DISKRIMINIERUNG NICHT IN DER UNGLEICHBEHANDLUNG VON EMPFÄNGERN DER AUSLANDS- UND EMPFÄNGERN DER EXPATRIIERUNGSZULAGE GESEHEN WIRD , SONDERN IN DER UNGLEICHHEIT ZWISCHEN DER LETZTEREN KATEGORIE VON BEAMTEN UND DERJENIGEN KATEGORIE , DIE KEINE DER BEIDEN ZULAGEN ERHÄLT.
7 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZÄHLT DER ALLGEMEINE GLEICHHEITSGRUNDSATZ ZU DEN GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ; DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT STELLT LEDIGLICH EINE BESONDERE AUSFORMUNG DIESES GRUNDSATZES DAR. DANACH DÜRFEN VERGLEICHBARE LAGEN NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , SOWEIT EINE DIFFERENZIERUNG NICHT OBJEKTIV GERECHTFERTIGT IST. DER GENANNTE GRUNDSATZ VERLANGT OFFENSICHTLICH , DASS AUF BEDIENSTETE IN GLEICHEN SITUATIONEN AUCH GLEICHE VORSCHRIFTEN ANGEWANDT WERDEN , UNTERSAGT ES DEM GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER JEDOCH NICHT , OBJEKTIV UNTERSCHIEDLICHE BEDINGUNGEN ODER GEGEBENHEITEN , UNTER DENEN DIE BETROFFENEN ZU LEBEN HABEN , ZU BERÜCKSICHTIGEN.
8 ZUR PRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT DER ANGEGRIFFENEN BESTIMMUNG DER VERORDNUNG NR. 912/78 IST SOMIT ZU ERMITTELN , OB DIE LAGE VON BEAMTEN , DIE DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DES STAATES , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DER ORT IHRER DIENSTLICHEN VERWENDUNG LIEGT , NICHT BESITZEN UND NICHT BESESSEN HABEN , OBJEKTIVE MERKMALE AUFWEIST , DIE EINE IM VERGLEICH ZU BEAMTEN , DIE DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DES GENANNTEN STAATES BESITZEN ODER BESESSEN HABEN , UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG RECHTFERTIGEN.
9 ES IST FOLGLICH ZU UNTERSUCHEN , OB DIE REGELUNG DER VERORDNUNG NR. 912/78 INSGESAMT DIE GLEICHHEIT , DIE UNTER DEN BEAMTEN BESTEHEN MUSS , IM ERGEBNIS HERSTELLT ODER ABER UNGLEICHHEITEN ZWISCHEN IHNEN ENTSTEHEN LÄSST.
10 DER GERICHTSHOF UND DIE STREITHELFER HABEN AUSGEFÜHRT , DASS BEAMTE , DIE NICHT DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DES LANDES IHRER DIENSTLICHEN VERWENDUNG BESÄSSEN , UNABHÄNGIG VON DER DAUER IHRES AUFENTHALTES AN DEM BETREFFENDEN DIENSTORT EINER REIHE MORALISCHER WIE AUCH MATERIELLER ZWÄNGE UND NACHTEILE UNTERLAEGEN , DIE DIE STAATSANGEHÖRIGEN DES BETREFFENDEN LANDES NICHT KANNTEN ; MIT DER EXPATRIIERUNGSZULAGE SOLLE DIESE ZUSÄTZLICHE BELASTUNG KOMPENSIERT UND EINE GEWISSE GLEICHSTELLUNG ALLER AN DEMSELBEN DIENSTORT TÄTIGEN BEAMTEN UNGEACHTET IHRER STAATSANGEHÖRIGKEIT ERREICHT WERDEN.
11 DER KLAEGER TRITT DIESER ARGUMENTATION ENTGEGEN UND BETONT , MIT DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ALS SOLCHER VERBUNDENE NACHTEILE BESTÜNDEN FÜR DIE BEAMTEN DER GEMEINSCHAFT NICHT ; JEDENFALLS ABER SEIEN SIE DERART UNBEDEUTEND , DASS SIE BEI WEITEM DURCH DIE BEREITS IM STATUT VORGESEHENE ZULAGEN- UND BEIHILFEREGELUNG , NAMENTLICH DURCH DIE AUSLANDSZULAGE , AUSGEGLICHEN WÜRDEN ; SELBST WENN DERARTIGE NACHTEILE IN GERINGEREM MASSE BESTÜNDEN , RECHTFERTIGE DAS NICHT DIE GEWÄHRUNG EINER ZUSÄTZLICHEN AUSGLEICHSZULAGE ; ES WÄRE BESSER , DIE BESTEHENDEN ZULAGEN ZU ERHÖHEN , UM DIE GENANNTEN NACHTEILE AUSZUGLEICHEN.
12 DEM IST NICHT ZU FOLGEN. ES LÄSST SICH NICHT BESTREITEN , DASS EIN BEAMTER , DER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DES STAATES , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DER ORT SEINER DIENSTLICHEN VERWENDUNG LIEGT , NICHT BESITZT UND NICHT BESESSEN HAT , WEGEN SEINES AUSLÄNDERSTATUS EINER REIHE VON NACHTEILEN RECHTLICHER WIE AUCH TATSÄCHLICHER ART AUF STAATSBÜRGERLICHEM , FAMILIÄREM , ERZIEHERISCHEM , KULTURELLEM UND POLITISCHEM GEBIET UNTERLIEGEN KANN , DIE DIE EINHEIMISCHEN NICHT KENNEN. DA DIE EXPATRIIERUNGSZULAGE DIE NACHTEILE AUSGLEICHEN SOLL , DENEN DIE BEAMTEN WEGEN IHRES AUSLÄNDERSTATUS UNTERLIEGEN , HAT DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER BEI SEINER FREIEN WÜRDIGUNG DIESES SACHVERHALTS ZU RECHT ALLEIN AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT ABGESTELLT , WÄHREND ER BEI DER AUSLANDSZULAGE , DEREN ZWECK ES IST , ' ' DIE BESONDEREN BELASTUNGEN UND NACHTEILE AUSZUGLEICHEN , DIE DER DIENSTANTRITT BEI DEN GEMEINSCHAFTEN MIT SICH BRINGT , FALLS DER BETREFFENDE BEAMTE HIERDURCH ZU EINEM WOHNSITZWECHSEL GEZWUNGEN WIRD ' ' , ( RECHTSSACHE 21/74 , AIROLA , URTEIL VOM 20. 2. 1975 , RANDNR. 8 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE , SLG. 1975 , 221 ), DEN STÄNDIGEN WOHNSITZ DES BEAMTEN ALS AUSSCHLAGGEBENDES KRITERIUM HERANGEZOGEN UND DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT LEDIGLICH IN ZWEITER LINIE BERÜCKSICHTIGT HAT.
13 WENN AUCH DIE BEAMTEN DEN NACHTEILEN IHRER EXPATRIIERUNG IN UNTERSCHIEDLICHER INTENSITÄT AUSGESETZT SEIN KÖNNEN , SO HAT DOCH DAS KRITERIUM DER STAATSANGEHÖRIGKEIT MEHRERE VORTEILE : ES IST EINHEITLICH , DA ES IN GLEICHER WEISE FÜR ALLE BEAMTEN UNABHÄNGIG VOM ORT IHRER DIENSTLICHEN VERWENDUNG GILT , ES IST VON NATUR AUS UND IN SEINER ALLGEMEINHEIT OBJEKTIV IM HINBLICK AUF DIE DURCHSCHNITTLICHE WIRKUNG DER NACHTEILE , DIE DIE EXPATRIIERUNG FÜR DIE PERSÖNLICHE LAGE DER BETROFFENEN MIT SICH BRINGT , UND ES STEHT IN EINEM UNMITTELBAREN ZUSAMMENHANG MIT DEM ZWECK DER REGELUNG , DIE SICH AUS DEM AUSLÄNDERSTATUS IM AUFNAHMELAND ERGEBENDEN SCHWIERIGKEITEN UND NACHTEILE AUSZUGLEICHEN.
14 SELBST WENN DER ERLASS EINER ALLGEMEINEN ABSTRAKTEN REGELUNG IN GRENZFÄLLEN ZU ZUFÄLLIGEN UNZUTRAEGLICHKEITEN FÜHRT , LÄSST SICH DEM GESETZGEBER DIE BILDUNG ALLGEMEINER KATEGORIEN NICHT VORWERFEN , SOLANGE SIE NICHT IHREM WESEN NACH IM HINBLICK AUF DAS VERFOLGTE ZIEL DISKRIMINIEREND IST.
15 AUS DIESEN ERWAEGUNGEN FOLGT INSGESAMT , DASS NICHTS VORGETRAGEN WURDE , WAS DIE GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 21 ABSATZ 2 PUNKT 2 DER VERORDNUNG NR. 912/78 DES RATES IN FRAGE STELLEN KÖNNTE ; SOMIT BESTEHT KEIN GRUND , DIE DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG DER VERWALTUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUFZUHEBEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ES NICHT ERFORDERLICH , DIE MIT DER BEGRÜNDUNG DES MANGELNDEN RECHTSSCHUTZINTERESSES GELTEND GEMACHTE UNZULÄSSIGKEIT ZU UNTERSUCHEN.
Kostenentscheidung:
16 NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE BEI RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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