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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.10.1978
Aktenzeichen: 148-77
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 177
EWGV Art. 9
EWGV Art. 37
EWGV Art. 92
EWGV Art. 95
EWGV Art. 227
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 227 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG IST IM LICHT SEINES ABSATZES 1 SO ZU VERSTEHEN , DASS DIE STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES , INSBESONDERE DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT IN ARTIKEL 95 , FÜR WAREN AUS DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS GELTEN.

2. WENN NATIONALES STEUERRECHT DIE ERZEUGUNG BESTIMMTER ARTEN VON BRANNTWEIN ODER BESTIMMTE GRUPPEN VON ERZEUGERN MITTELS STEUERBEFREIUNG ODER STEUERERMÄSSIGUNG BEGÜNSTIGT , DANN MÜSSEN DIESE VERGÜNSTIGUNGEN , AUCH WENN NUR EIN GERINGER TEIL DER NATIONALEN ERZEUGUNG IN IHREN GENUSS GELANGT ODER SIE AUS BESONDEREN SOZIALEN GRÜNDEN GEWÄHRT WERDEN , AUF EINGEFÜHRTEN BRANNTWEIN AUS DER GEMEINSCHAFT ERSTRECKT WERDEN , DER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER KRITERIEN DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 UND 2 DES VERTRAGES DIE GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT.

3. DER VERTRAG ENTHÄLT KEINE BESTIMMUNG , DIE DISKRIMINIERUNGEN BEI DER ERHEBUNG INLÄNDISCHER ABGABEN AUF EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN VERBIETET ; ETWA BESTEHENDE VERTRAGLICHE ABMACHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEM HERKUNFTSLAND EINER BESTIMMTEN WARE BLEIBEN UNBERÜHRT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. OKTOBER 1978. - H. HANSEN JUN. UND O. C. BALLE GMBH UND CO. GEGEN HAUPTZOLLAMT FLENSBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - BRANNTWEINABGABEN. - RECHTSSACHE 148-77.

Entscheidungsgründe:

1MIT BESCHLUSS VOM 24. OKTOBER 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7. DEZEMBER 1977 , HAT DAS FINANZGERICHT HAMBURG GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FÜNF VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 9 , 37 , 92 BIS 94 , 95 UND 227 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG IN BEZUG AUF DIE ABGABENREGELUNG FÜR EINGEFÜHRTEN BRANNTWEIN GESTELLT.

2AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IM JAHR 1974 BRANNTWEIN UNTERSCHIEDLICHER HERKUNFT TEILS UNVERARBEITET , TEILS VERSCHNITTEN IN DEN VERKEHR BRACHTE , DARUNTER AUSSER EINHEIMISCHEM BRANNTWEIN ERZEUGNISSE AUS GUADELOUPE , SURINAM , JAMAIKA UND INDONESIEN.

3ZWISCHEN DER KLAEGERIN UND DER FINANZVERWALTUNG ENTSTAND STREIT ÜBER DIE AUF DEN GENANNTEN BRANNTWEIN ANZUWENDENDEN ABGABENSÄTZE : DIE VERWALTUNG HATTE IHN ZUM ALLGEMEINEN SATZ VERANLAGT , WÄHREND DIE KLAEGERIN DIE ANWENDUNG DES NIEDRIGSTEN ABGABENSATZES AUF DEN EINGEFÜHRTEN BRANNTWEIN VERLANGTE ; DIESER SATZ IST NACH PAR 79 ABSATZ 2 BRANNTWEINMONOPOLGESETZ BESTIMMTEN ARTEN VON BRANNTWEIN , INSBESONDERE OBSTBRANNTWEIN , UND BESTIMMTEN BRENNEREIEN , NÄMLICH ABFINDUNGSBRENNEREIEN , VERSCHLUSSKLEINBRENNEREIEN UND OBSTGEMEINSCHAFTSBRENNEREIEN , VORBEHALTEN.

4DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DER AUFFASSUNG , DASS FÜR DEN VON IHR IMPORTIERTEN BRANNTWEIN DIE GLEICHEN STEUERLICHEN VERGÜNSTIGUNGEN GELTEN MÜSSTEN , UND HAT DESWEGEN BEIM FINANZGERICHT HAMBURG KLAGE ERHOBEN ; DIESES HAT IM HINBLICK AUF DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS DIE FOLGENDEN FRAGEN GESTELLT :

1. IST ARTIKEL 227 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG , WONACH DIE BESONDEREN UND ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR FÜR DIE FRANZÖSISCHEN DEPARTEMENTS GELTEN , DAHIN AUSZULEGEN , DASS UNTER DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN AUCH DIE STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN DES DRITTEN TEILS TITEL I KAPITEL 2 , INSBESONDERE ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG FALLEN , ODER FALLEN UNTER DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR IM SINNE DES ARTIKELS 227 ABSATZ 2 NUR DIE VORSCHRIFTEN DES ZWEITEN TEILS TITEL I?

2. IST ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG , GEGEBENENFALLS IM FALL DER ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG AUF DEN WARENVERKEHR MIT FRANZÖSISCHEN DEPARTEMENTS AUCH DIE LETZTGENANNTE VORSCHRIFT , DAHIN AUSZULEGEN , DASS WAREN AUS MITGLIEDSLÄNDERN BZW. AUS DEN FRANZÖSISCHEN DEPARTEMENTS BEI DER EINFUHR MIT KEINEN HÖHEREN ABGABEN IN FORM VON VERBRAUCHSTEUERN BELASTET WERDEN DÜRFEN , ALS GLEICHE , GLEICHARTIGE ODER SUBSTITUIERBARE IM INLAND ERZEUGTE WAREN NACH DEM NIEDRIGSTEN ABGABENSATZ ZU TRAGEN HABEN , SEI ES AUCH , DASS DER NIEDRIGSTE ABGABENSATZ NUR FÜR EINEN KLEINEN TEIL DER INLÄNDISCHEN PRODUKTION UND AUS BESONDEREN SOZIALEN GRÜNDEN ZUR ANWENDUNG KOMMT?

3. KANN ES SICH BEI DER ERMÄSSIGUNG DER ABGABENBELASTUNG FÜR EINEN TEIL DER INLÄNDISCHEN PRODUKTION UM EINE STAATLICHE BEIHILFE HANDELN , DIE UNTER DIE VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 92 BIS 94 EWG-VERTRAG FÄLLT , GEGEBENENFALLS NACH WELCHEN KRITERIEN SIND STAATLICHE BEIHILFEN IM SINNE DES ARTIKELS 92 EWG-VERTRAG VON ABGABENENTLASTUNGEN ABZUGRENZEN , DEREN VEREINBARKEIT MIT DEM VERTRAG NACH DEN STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 95 UND EVENTÜLL AUCH NACH DEN BESTIMMUNGEN ÜBER STAATLICHE HANDELSMONOPOLE NACH ARTIKEL 37 ZU BEURTEILEN IST?

4. FÜR DEN FALL , DASS DIE ABGABENBELASTUNG FÜR DIE AUS MITGLIEDSLÄNDERN , GEGEBENENFALLS AUCH AUS DEN IN ARTIKEL 227 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG GENANNTEN GEBIETEN , EINGEFÜHRTEN WAREN BEI DER EINFUHR NICHT HÖHER SEIN DARF ALS DIE NIEDRIGSTE BELASTUNG FÜR GLEICHE , GLEICHARTIGE ODER SUBSTITUIERBARE IM INLAND ERZEUGTE WAREN : IST DER IN ARTIKEL 9 EWG-VERTRAG VERWENDETE BEGRIFF DER ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG DAHIN AUSZULEGEN , DASS DARUNTER AUCH VERBRAUCHSTEUERN FALLEN , WENN BEI DER EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN HÖHERE VERBRAUCHSTEUERN ERHOBEN WERDEN ALS BEI DER EINFUHR GLEICHER , GLEICHARTIGER ODER SUBSTITUIERBARER WAREN AUS MITGLIEDSLÄNDERN BZW. AUS DEN IN ARTIKEL 227 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG GENANNTEN GEBIETEN?

5. FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DER FRAGE ZU 4 :

SIND ARTIKEL 9 EWG-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 950/68 UND ARTIKEL 189 EWG-VERTRAG DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN NACH DEM 1. JULI 1968 KEINE ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG EINFÜHREN DÜRFEN , DIE ZU EINER HÖHEREN BELASTUNG VON AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN WAREN FÜHREN , ALS SIE GLEICHE , GLEICHARTIGE ODER SUBSTITUIERBARE WAREN AUS MITGLIEDSTAATEN BZW. AUS DEN IN ARTIKEL 227 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG GENANNTEN GEBIETEN ZU TRAGEN HABEN?

ZUR ERSTEN FRAGE ( GELTUNG DER STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES FÜR DIE FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS )

5DA EIN TEIL DES FRAGLICHEN BRANNTWEINS AUS GUADELOUPE , EINEM FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENT , EINGEFÜHRT WORDEN IST , FRAGT DAS FINANZGERICHT , OB DIE STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES , INSBESONDERE DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT IN ARTIKEL 95 , FÜR DIESE WAREN GELTEN. SEINE ZWEIFEL BERUHEN DARAUF , DASS AUF DIE FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS NACH ARTIKEL 227 ABSATZ 2 DES VERTRAGES BESTIMMTE , AUSDRÜCKLICH AUFGEFÜHRTE GRUPPEN VON BESTIMMUNGEN ANWENDUNG FINDEN , DIE STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN IN DIESER AUFZÄHLUNG JEDOCH NICHT ERWÄHNT SIND.

6AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN SICH FÜR IHR VORBRINGEN IN ERSTER LINIE AUF DAS - IHRER ANSICHT NACH FÜR DIE ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS GELTENDE - DISKRIMINIERUNGSVERBOT IN ARTIKEL 95 STÜTZT.

7ZU DIESER FRAGE HABEN DIE KOMMISSION UND DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK IM LAUFE DES VERFAHRENS ENTGEGENGESETZTE ANSICHTEN GEÄUSSERT. NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION GELTEN DIE STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES NICHT FÜR DIE ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS , DA DIESE VORSCHRIFTEN IN ARTIKEL 227 ABSATZ 2 NICHT AUSDRÜCKLICH AUFGEFÜHRT UND AUCH SPÄTER NICHT FÜR ANWENDBAR ERKLÄRT WORDEN SEIEN. DEMGEGENÜBER HAT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG DIE AUFFASSUNG GEÄUSSERT , DIE GENANNTEN DEPARTEMENTS GEHÖRTEN ALS INTEGRIERENDER BESTANDTEIL DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ZUR GEMEINSCHAFT , SO DASS ALLE VERTRAGSBESTIMMUNGEN OHNE WEITERES FÜR SIE GÄLTEN , SOWEIT DER RAT NICHT IM BEDARFSFALL BESONDERE BESTIMMUNGEN GETROFFEN HABE , UM IHRER IM VERTRAG ANERKANNTEN EIGENART RECHNUNG ZU TRAGEN. DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NIMMT ZU DIESER GRUNDSATZFRAGE KEINE STELLUNG , IST JEDOCH DER AUFFASSUNG , DASS ARTIKEL 95 JEDENFALLS ALS NOTWENDIGE ERGÄNZUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUFHEBUNG DER ZÖLLE UND DER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ANWENDBAR SEI.

8NACH ARTIKEL 227 ABSATZ 1 GILT DER VERTRAG FÜR DIE GESAMTE ' ' FRANZÖSISCHE REPUBLIK ' '. DIE SONDERSTELLUNG DER ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS WIRD IN ARTIKEL 227 ABSATZ 2 WIE FOLGT GEREGELT :

' ' FÜR... DIE FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS GELTEN MIT INKRAFTTRETEN DIESES VERTRAGES SEINE BESONDEREN UND ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN ÜBER

- DEN FREIEN WARENVERKEHR ,

- DIE LANDWIRTSCHAFT , MIT AUSNAHME DES ARTIKELS 40 ABSATZ 4 ,

- DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ,

- DIE WETTBEWERBSREGELN ,

- DIE IN DEN ARTIKELN 108 , 109 UND 226 VORGESEHENEN SCHUTZMASSNAHMEN ,

- DIE ORGANE.

DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER ANDEREN BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGES WERDEN BINNEN ZWEI JAHREN NACH SEINEM INKRAFTTRETEN DURCH EINSTIMMIGE ENTSCHEIDUNGEN DES RATES AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION BESCHLOSSEN.

DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT SORGEN IM RAHMEN DER IN DIESEM VERTRAG , INSBESONDERE IN ARTIKEL 226 , VORGESEHENEN VERFAHREN FÜR DIE WIRTSCHAFTLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG DIESER GEBIETE. ' '

9DIE RECHTSETZUNGSPRAXIS DER GEMEINSCHAFT ZEIGT , DASS DER RAT VON SEINER BEFUGNIS NACH ARTIKEL 227 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 - VON EINIGEN ISOLIERTEN BESTIMMUNGEN ABGESEHEN - KEINEN GEBRAUCH GEMACHT HAT. JEDOCH WURDEN SPÄTER IM RAHMEN GANZ UNTERSCHIEDLICHER REGELUNGEN ZAHLREICHE SONDERBESTIMMUNGEN ZUGUNSTEN DER ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS GETROFFEN , DIE FREILICH SÄMTLICH NICHT DIE STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN BETRAFEN. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER SACH- UND RECHTSLAGE IST DIE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS ZU BEANTWORTEN.

10AUS ARTIKEL 227 ABSATZ 1 ERGIBT SICH , DASS SICH DER STATUS DER FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IN ERSTER LINIE DURCH VERWEISUNG AUF DIE FRANZÖSISCHE VERFASSUNG BESTIMMT , NACH WELCHER DIESE DEPARTEMENTS , WIE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG DARGELEGT HAT , INTEGRIERENDER BESTANDTEIL DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK SIND. UM JEDOCH DER BESONDEREN GEOGRAPHISCHEN , WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN LAGE DIESER DEPARTEMENTS GERECHT ZU WERDEN , SIEHT ARTIKEL 227 ABSATZ 2 VOR , DASS DER VERTRAG NUR STUFENWEISE AUF SIE ANWENDUNG FINDET , UND TRIFFT DARÜBER HINAUS IM GRÖSSTMÖGLICHEN UMFANG VORSORGE FÜR DEN ERLASS VON DEN SPEZIFISCHEN ERFORDERNISSEN DIESER TEILE DES FRANZÖSISCHEN GEBIETES ANGEPASSTEN SONDERBESTIMMUNGEN.

11ZU DIESEM ZWECK SIND IN ARTIKEL 227 BESTIMMTE KAPITEL UND ARTIKEL AUSDRÜCKLICH AUFGEFÜHRT , DIE MIT INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES GELTEN SOLLTEN ; ZUGLEICH WURDE JEDOCH EINE ZWEIJAHRESFRIST VORBEHALTEN , BINNEN DEREN DER RAT BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG ANDERER GRUPPEN VON BESTIMMUNGEN BESCHLIESSEN KONNTE. NACH DEM ABLAUF DIESER FRIST GELTEN SOMIT DIE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UND DES ABGELEITETEN RECHTS OHNE WEITERES FÜR DIE ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS , DA DIESE INTEGRIERENDE BESTANDTEILE DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK SIND ; DABEI BLEIBT JEDOCH NACH WIE VOR DIE MÖGLICHKEIT OFFEN , NACHTRAEGLICH DEN ERFORDERNISSEN DIESER GEBIETE ENTSPRECHENDE SONDERMASSNAHMEN ZU TREFFEN. HIERAUS ERGIBT SICH , DASS ARTIKEL 95 FÜR DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG VON WAREN AUS DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS GILT.

12AUF DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 227 ABSATZ 2 EWG- VERTRAG IM LICHT SEINES ABSATZES 1 SO ZU VERSTEHEN IST , DASS DIE STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES , INSBESONDERE DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT IN ARTIKEL 95 , FÜR WAREN AUS DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS GELTEN.

ZUR ZWEITEN UND DRITTEN FRAGE ( BEHANDLUNG VON BRANNTWEIN AUS DER GEMEINSCHAFT IM HINBLICK AUF DIE ARTIKEL 37 , 92 BIS 94 UND 95 DES VERTRAGES )

13MIT DER ZWEITEN UND DRITTEN FRAGE BEGEHRT DAS FINANZGERICHT GLEICHZEITIG ANGABEN ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 37 ÜBER DIE STAATLICHEN HANDELSMONOPOLE , DER ARTIKEL 92 BIS 94 ÜBER DIE BEIHILFEN UND DES ARTIKELS 95 ÜBER DAS VERBOT DER DISKRIMINIERENDEN ERHEBUNG INLÄNDISCHER ABGABEN , UM DIE VEREINBARKEIT NATIONALER VORSCHRIFTEN , DIE BESTIMMTE ARTEN BRANNTWEIN ODER BESTIMMTE GRUPPEN VON ERZEUGERN BEGÜNSTIGEN , MIT DEM VERTRAG BEURTEILEN UND AUS DIESER BEURTEILUNG DIE FOLGERUNGEN FÜR DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG VON EINGEFÜHRTEM BRANNTWEIN AUS DER GEMEINSCHAFT ZIEHEN ZU KÖNNEN.

14AUS EINER AUF ERSUCHEN DES GERICHTSHOFES VON DER KOMMISSION VORGELEGTEN VERGLEICHENDEN DARSTELLUNG GEHT HERVOR , DASS BEGÜNSTIGENDE REGELUNGEN , VERGLEICHBAR DER DES PAR 79 BRANNTWEINMONOPOLGESETZ , WENN AUCH IN SEHR UNTERSCHIEDLICHEN FORMEN , IN MEHREREN MITGLIEDSTAATEN BESTEHEN. AUS DIESER UNTERSUCHUNG ERGIBT SICH DES WEITEREN , DASS SOLCHE REGELUNGEN AUCH OHNE JEDE VERBINDUNG MIT EINEM HANDELSMONOPOL IM RAHMEN REINER STEUERVORSCHRIFTEN BESTEHEN KÖNNEN. DESHALB IST ES VORZUZIEHEN , DIE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS IN ERSTER LINIE UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER ALLGEMEIN GEFASSTEN STEUERLICHEN VORSCHRIFT DES ARTIKELS 95 UND NICHT DER FÜR STAATLICHE MONOPOLE GELTENDEN SPEZIELLEN BESTIMMUNG DES ARTIKELS 37 ZU UNTERSUCHEN. DIES IST UM SO MEHR GERECHTFERTIGT , ALS ARTIKEL 37 AUF DEM GLEICHEN GRUNDSATZ WIE ARTIKEL 95 BERUHT , NÄMLICH DEM DER BESEITIGUNG JEGLICHER DISKRIMINIERUNG IM HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN. GLEICHERMASSEN IST ES VORZUZIEHEN , DIE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES ARTIKELS 95 ANSTATT DEM DER BEIHILFEBESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 92 BIS 94 ZU UNTERSUCHEN , DA DIESE LETZTEREN EBENFALLS AUF DEM GLEICHEN GRUNDGEDANKEN WIE ARTIKEL 95 BERUHEN , NÄMLICH DEM DER BESEITIGUNG ÖFFENTLICHER EINGRIFFE - EINSCHLIESSLICH STEUERLICHER ERMÄSSIGUNGEN - , DIE DIE NORMALEN HANDELSBEDINGUNGEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN VERFÄLSCHEN KÖNNTEN.

15UNTER DEM BLICKWINKEL DES ARTIKELS 95 GEHEN DIE FRAGEN DES FINANZGERICHTS IM WESENTLICHEN DAHIN , OB UND GEGEBENENFALLS UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN EINGEFÜHRTER BRANNTWEIN IN DEN GENUSS VON VERGÜNSTIGUNGEN GELANGEN KANN , DIE NACH NATIONALEN STEUERVORSCHRIFTEN BESTIMMTEN ARTEN VON ERZEUGNISSEN ODER BESTIMMTEN GRUPPEN VON ERZEUGERN VORBEHALTEN SIND.

16DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERBIETET ES BEIM DERZEITIGEN STAND SEINER ENTWICKLUNG UND MANGELS EINER VEREINHEITLICHUNG ODER ANGLEICHUNG DER EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT , BESTIMMTEN ARTEN VON BRANNTWEIN ODER BESTIMMTEN GRUPPEN VON ERZEUGERN STEUERLICHE VERGÜNSTIGUNGEN IN DER FORM DER STEUERBEFREIUNG ODER DER STEUERERMÄSSIGUNG EINZURÄUMEN. STEUERLICHE ERLEICHTERUNGEN DIESER ART KÖNNEN LEGITIMEN WIRTSCHAFTLICHEN ODER SOZIALEN ZWECKEN DIENEN , BEISPIELSWEISE DER VERWENDUNG BESTIMMTER ROHSTOFFE DURCH DIE BRENNEREIEN , DEM FORTBESTAND DER HERSTELLUNG TYPISCHER QUALITÄTSBRANNTWEINE ODER DER ERHALTUNG BESTIMMTER GRUPPEN VON BETRIEBEN , ETWA DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BRENNEREIEN.

17NACH ARTIKEL 95 MÜSSEN SICH SOLCHE VERGÜNSTIGUNGEN JEDOCH OHNE DISKRIMINIERUNG AUCH AUF BRANNTWEIN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ERSTRECKEN. DIE VORSCHRIFT LÄSST ES NICHT ZU , IN DIESEM ZUSAMMENHANG NACH SOZIALEN ODER ANDEREN GRÜNDEN , AUF DENEN DIESE SONDERREGELUNGEN BERUHEN , ODER NACH IHREM UMFANG IM VERHÄLTNIS ZUR NORMALEN ABGABENREGELUNG ZU UNTERSCHEIDEN.

18IN DIESEM ZUSAMMENHANG KÖNNEN SICH ANGESICHTS DER MERKMALE , AN DIE DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE FRAGLICHEN STEUERLICHEN VERGÜNSTIGUNGEN KNÜPFEN , BEISPIELSWEISE DIE ART DER ROHSTOFFE , DIE TECHNISCHEN MERKMALE DES BETRIEBES , DIE DESTILLATIONSVERFAHREN , DIE MODALITÄTEN DER BESTEUERUNG UND DIE STEUERLICHEN KONTROLLVERFAHREN , BEI DER GLEICHSTELLUNG SCHWIERIGE PROBLEME ERGEBEN. DIESE SCHWIERIGKEITEN WERDEN BESONDERS DEUTLICH IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN , WO ES SICH UM EIN ERZEUGNIS , NÄMLICH RUM , HANDELT , DAS AUS GEBIETEN AUSSERHALB DER EUROPÄISCHEN KLIMAZONE STAMMT.

19IM HINBLICK AUF DIESE SCHWIERIGKEITEN IN DER VERGLEICHBARKEIT IST HERVORZUHEBEN , DASS ARTIKEL 95 ABSATZ 1 SOWOHL ' ' UNMITTELBARE ' ' WIE ' ' MITTELBARE ' ' DISKRIMINIERUNGEN BETRIFFT UND DASS DIE ANWENDBARKEIT DIESER BESTIMMUNG NICHT VON DEM STRENGEN ERFORDERNIS DER GLEICHHEIT DER WAREN , SONDERN VON IHRER ' ' GLEICHARTIGKEIT ' ' ABHÄNGT. IM ÜBRIGEN IST NACH ARTIKEL 95 ABSATZ 2 JEDE INLÄNDISCHE ABGABENREGELUNG VERBOTEN , ' ' DIE GEEIGNET ( IST ), ANDERE PRODUKTIONEN MITTELBAR ZU SCHÜTZEN ' '. HIERAUS ERGIBT SICH , DASS DIE BESONDEREN VERGÜNSTIGUNGEN , DIE NATIONALES RECHT FÜR BESTIMMTE ARTEN BRANNTWEIN ODER BESTIMMTE GRUPPEN VON ERZEUGERN VORSIEHT , IN ALL DEN FÄLLEN FÜR EINGEFÜHRTEN BRANNTWEIN AUS DER GEMEINSCHAFT BEANSPRUCHT WERDEN KÖNNEN , IN DENEN DIE KRITERIEN DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 UND 2 ERFÜLLT SIND.

20AUF DIE ZWEITE UND DRITTE FRAGE IST SOMIT WIE FOLGT ZU ANTWORTEN : WENN NATIONALES STEUERRECHT DIE ERZEUGUNG BESTIMMTER ARTEN VON BRANNTWEIN ODER BESTIMMTE GRUPPEN VON ERZEUGERN MITTELS STEUERBEFREIUNG ODER STEUERERMÄSSIGUNG BEGÜNSTIGT , DANN MÜSSEN DIESE VERGÜNSTIGUNGEN , AUCH WENN NUR EIN GERINGER TEIL DER NATIONALEN ERZEUGUNG IN IHREN GENUSS GELANGT ODER SIE AUS BESONDEREN SOZIALEN GRÜNDEN GEWÄHRT WERDEN , AUF EINGEFÜHRTEN BRANNTWEIN AUS DER GEMEINSCHAFT ERSTRECKT WERDEN , DER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER KRITERIEN DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 UND 2 DES VERTRAGES DIE GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT.

ZUR VIERTEN UND FÜNFTEN FRAGE ( ABGABENREGELUNG FÜR BRANNTWEIN AUS DRITTEN LÄNDERN )

21DIE VIERTE UND DIE FÜNFTE FRAGE BETREFFEN DIE ABGABENREGELUNG FÜR BRANNTWEIN AUS DRITTEN LÄNDERN. DIE BEZUGNAHME DES FINANZGERICHTS AUF ARTIKEL 9 EWG-VERTRAG UND AUF DIE VERORDNUNG NR. 950/68 DES RATES VOM 26. JUNI 1968 ÜBER DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ( ABL. L 172 ) LÄSST ERKENNEN , DASS ES SICH UM DIE FRAGE HANDELT , OB EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG - GESETZT DEN FALL , DASS EINE ABGABENREGELUNG EINGEFÜHRTE WAREN DISKRIMINIERT - MÖGLICHERWEISE UNTER DAS VERBOT DER ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE FÄLLT ODER OB SIE ALS ERHÖHUNG DER SÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BETRACHTET WERDEN MUSS , DIE MIT DESSEN EINHEITLICHEM CHARAKTER UNVEREINBAR WÄRE.

22HIERZU IST EINERSEITS ANZUMERKEN , DASS ARTIKEL 9 DES VERTRAGES ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE NUR IM HANDEL ' ' ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ' ' VERBIETET , SO DASS DIESE BESTIMMUNG FÜR EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN NICHT EINSCHLAEGIG IST , ANDERERSEITS , DASS EINE ABGABE , VON AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDEN ABGESEHEN , NICHT GLEICHZEITIG ALS INLÄNDISCHE ABGABE UND ALS ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE BETRACHTET WERDEN KANN ( EUGH 18. JUNI 1975 - IGAV , 94/74 - SLG. 1975 , 699 , UND EUGH 22. MÄRZ 1977 - STEINIKE , 78/76 - SLG. 1977 , 595 ). AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN SIND DIE FRAGEN DES NATIONALEN GERICHTS IN DEM SINNE AUFZUFASSEN , DASS SIE IN WIRKLICHKEIT DAHIN GEHEN , OB IN DEN HANDELSBEZIEHUNGEN MIT DRITTLÄNDERN EIN DEM ARTIKEL 95 DES VERTRAGES ENTSPRECHENDES STEUERLICHES DISKRIMINIERUNGSVERBOT BESTEHT.

23DER VERTRAG SELBST ENTHÄLT FÜR DEN HANDEL MIT DRITTEN LÄNDERN HINSICHTLICH DER INLÄNDISCHEN ABGABEN KEINE DEM ARTIKEL 95 , DER NUR FÜR WAREN AUS DEN MITGLIEDSTAATEN GILT , ENTSPRECHENDE VORSCHRIFT. DIE ANTWORT AUF DIE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS HÄNGT SOMIT - UNBESCHADET VON VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN , DEREN ANWENDUNG HIER NICHT IN FRAGE STEHT - VON DEN MULTILATERALEN ODER BILATERALEN VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN DRITTEN LÄNDERN AB , UM DIE ES JEWEILS GEHT.

24AUF DIE VIERTE UND FÜNFTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DER VERTRAG KEINE BESTIMMUNG ENTHÄLT , DIE DISKRIMINIERUNGEN BEI DER ERHEBUNG INLÄNDISCHER ABGABEN AUF EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN VERBIETET ; ETWA BESTEHENDE VERTRAGLICHE ABMACHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEM HERKUNFTSLAND EINER BESTIMMTEN WARE BLEIBEN UNBERÜHRT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

25DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM FINANZGERICHT HAMBURG ANHÄNGIGEN VERFAHREN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 24. OKTOBER 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. ARTIKEL 227 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG IST IM LICHT SEINES ABSATZES 1 SO ZU VERSTEHEN , DASS DIE STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES , INSBESONDERE DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT IN ARTIKEL 95 , FÜR WAREN AUS DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS GELTEN.

2. WENN NATIONALES STEUERRECHT DIE ERZEUGUNG BESTIMMTER ARTEN VON BRANNTWEIN ODER BESTIMMTE GRUPPEN VON ERZEUGERN MITTELS STEUERBEFREIUNG ODER STEUERERMÄSSIGUNG BEGÜNSTIGT , DANN MÜSSEN DIESE VERGÜNSTIGUNGEN , AUCH WENN NUR EIN GERINGER TEIL DER NATIONALEN ERZEUGUNG IN IHREN GENUSS GELANGT ODER SIE AUS BESONDEREN SOZIALEN GRÜNDEN GEWÄHRT WERDEN , AUF EINGEFÜHRTEN BRANNTWEIN AUS DER GEMEINSCHAFT ERSTRECKT WERDEN , DER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER KRITERIEN DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 UND 2 DES VERTRAGES DIE GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT.

3. DER VERTRAG ENTHÄLT KEINE BESTIMMUNG , DIE DISKRIMINIERUNGEN BEI DER ERHEBUNG INLÄNDISCHER ABGABEN AUF EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN VERBIETET ; ETWA BESTEHENDE VERTRAGLICHE ABMACHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEM HERKUNFTSLAND EINER BESTIMMTEN WARE BLEIBEN UNBERÜHRT.

Ende der Entscheidung

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