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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.02.1981
Aktenzeichen: 148-79
Rechtsgebiete: Beamtenstatus
Vorschriften:
Beamtenstatus Art. 90 | |
Beamtenstatus Art. 7 | |
Beamtenstatus Art. 25 Abs. 2 |
1. DER BEGRIFF DER VERSETZUNG IM SINNE DES ARTIKELS 7 DES BEAMTENSTATUTS BEZIEHT SICH AUF DAUEREINWEISUNGEN , DIE ALS SOLCHE UNMITTELBARE AUSWIRKUNGEN AUF DIE KARRIEREAUSSICHTEN DER BEAMTEN HABEN.
2. WENN ENTSTEHUNG UND FORTGANG EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN EINEM BEAMTEN UND DEM ORGAN , DEM ER ANGEHÖRT , DURCH DIE HALTUNG DER VERWALTUNG DES ORGANS BEGÜNSTIGT WORDEN SIND , INSBESONDERE DURCH DIE RECHTSUNSICHERHEIT , DIE SICH HINSICHTLICH DER RECHTSNATUR EINES VERFAHRENS ZUR BESETZUNG EINER PLANSTELLE IM HINBLICK AUF DAS STATUT AUFRECHTERHALTEN HAT , UND DURCH IHRE WEIGERUNG , DEM KLAEGER IRGENDEINE ERKLÄRUNG FÜR DIE GRÜNDE IHRES VORGEHENS ANZUGEBEN , DIE ERST IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF AUFGEDECKT WURDEN , DANN KANN MAN DEM BEAMTEN NICHT ZUM VORWURF MACHEN , DASS ER EINE KLAGE ERHOBEN HAT , UM AUF EIN VORGEHEN DER VERWALTUNG IHM GEGENÜBER ZU REAGIEREN , DAS ER ALS WILLKÜRLICH ANSEHEN KONNTE. IN EINEM DERARTIGEN FALL IST ARTIKEL 69 PAR 3 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ANZUWENDEN ; DER VERWALTUNG SIND , AUCH WENN SIE OBSIEGT , DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN , DIE SIE DEM BEAMTEN OHNE ANGEMESSENEN GRUND ODER BÖSWILLIG VERURSACHT HAT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 26. FEBRUAR 1981. - WALTER KORTER GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTENSTATUT - ANTRAG AUF AENDERUNG DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG. - RECHTSSACHE 148-79.
Entscheidungsgründe:
1 HERR W. KORTER , VERWALTUNGSRAT BEIM GENERALSEKRETARIAT DES RATES , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 25. SEPTEMBER 1979 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE AUF FÖRMLICHE BESCHEIDUNG EINES ANTRAGS AUF ÄNDERUNG SEINER DIENSTLICHEN VERWENDUNG DURCH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ERHOBEN , DEN ER AM 27. SEPTEMBER 1978 AUF EINE MITTEILUNG DER VERWALTUNG HIN EINGEREICHT HATTE.
2 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT UND ZWISCHEN DEN PARTEIEN UNSTREITIG IST , HAT DAS GENERALSEKRETARIAT DES RATES AM 11. AUGUST 1978 IN DER ' ' MITTEILUNG FÜR DAS PERSONAL ' ' NR. 189/78 EINE BEKANNTGABE UNTER DER ÜBERSCHRIFT ' ' MÖGLICHKEIT EINER ÄNDERUNG DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG ( VERSETZUNGSMÖGLICHKEIT ) ' ' VERÖFFENTLICHT. DIE MITTEILUNG SETZTE DIE BEAMTEN DES GENERALSEKRETARIATS DES RATES DAVON IN KENNTNIS , DASS IN DER GENERALDIREKTION E - DIREKTION III - BEITRITTSVERHANDLUNGEN - DIE STELLE EINES VERWALTUNGSRATS DER BESOLDUNGSGRUPPE A 7/A 6 VORLÄUFIG FÜR EIN JAHR FREI SEI. NACH EINER BESCHREIBUNG DER AUFGABEN UND DER ERFORDERLICHEN QUALIFIKATIONEN WURDEN DIE INTERESSIERTEN BEAMTEN GEBETEN , BEI DER VERWALTUNG , UND ZWAR BEI DEM LEITER DER DIENSTSTELLE ' ' PERSONALBESTAND ' ' , EINEN ANTRAG AUF ÄNDERUNG IHRER DIENSTLICHEN VERWENDUNG EINZUREICHEN. BEWERBEN KONNTEN SICH AUSSCHLIESSLICH BEAMTE , DIE BEREITS EINE PLANSTELLE DER BESOLDUNGSGRUPPE A 7/A 6 INNEHATTEN. IN DER MITTEILUNG WURDE DARAUF HINGEWIESEN , DASS KEIN BEWERBUNGSFRAGEBOGEN AUSGEFÜLLT ZU WERDEN BRAUCHE ; EIN VERMERK UND EIN BEIGEFÜGTER KURZER LEBENSLAUF WÜRDEN AUSREICHEN.
3 AM 27. SEPTEMBER 1978 REICHTE DER KLAEGER BEI DEM LEITER DER DIENSTSTELLE ' ' PERSONALBESTAND ' ' AUFGRUND DIESER MITTEILUNG EINEN ANTRAG AUF ÄNDERUNG SEINER DIENSTLICHEN VERWENDUNG EIN. AM 6. FEBRUAR 1979 RICHTETE DIESER BEAMTE AN DEN KLAEGER EINEN VERMERK MIT FOLGENDEM WORTLAUT : ' ' ZU IHREM ANTRAG AUF VERSETZUNG IN DIE GENERALDIREKTION E , DIREKTION III , MUSS ICH IHNEN LEIDER MITTEILEN , DASS FÜR DIESE PLANSTELLE KEINE BEWERBUNG IN BETRACHT GEZOGEN WORDEN IST. ' '
4 AUF DIESEN VERMERK HIN BEGANN DER KLAEGER EINEN BRIEFWECHSEL MIT DER VERWALTUNG , IN DEM ER INSBESONDERE DAS ZEICHNUNGSRECHT DES VERFASSERS DER ANTWORT BESTRITT. NACHDEM IHM DIE VERWALTUNG GEANTWORTET HATTE ( SCHREIBEN VOM 19. MÄRZ 1979 ), DER FRAGLICHE VERMERK SEI EINE ' ' REIN INFORMATORISCHE MITTEILUNG ' ' GEWESEN , BESTAND DER KLAEGER DARAUF , VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINEN FÖRMLICHEN BESCHEID AUF SEINEN ANTRAG ZU ERHALTEN.
5 DA DIES NICHT GESCHAH , RICHTETE DER KLAEGER AM 26. APRIL 1979 EINE FÖRMLICHE BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 DES BEAMTENSTATUTS AN DEN GENERALSEKRETÄR DES RATES , IN DER ER ALTERNATIV BEANTRAGTE , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE SEINEM VERSETZUNGSANTRAG VOM 27. SEPTEMBER 1978 STATTGEBE , ZUMINDEST ABER IHN IM EINKLANG MIT ARTIKEL 7 DES STATUTS BESCHEIDE.
6 IN SEINER ' ' AUFZEICHNUNG ' ' VOM 27. JUNI 1979 BERIEF SICH DER GENERALSEKRETÄR DES RATES AUF DAS ZWISCHEN DEM GENERALSEKRETARIAT UND DEN GEWERKSCHAFTSORGANISATIONEN IN BRÜSSEL AM 5. APRIL 1978 UNTERZEICHNETE ZUSÄTZLICHE VERHANDLUNGSPROTOKOLL ( IM FOLGENDEN : PROTOKOLL VOM 5. APRIL 1978 ; WORTLAUT VERÖFFENTLICHT IN DEN ' ' VERWALTUNGSMITTEILUNGEN ' ' VOM 14. APRIL 1978 , NR. 77/78 ) UND MACHTE DEN KLAEGER DARAUF AUFMERKSAM , DASS SEIN VERMERK NICHT ALS BESCHWERDE IM SINNE DES ARTIKELS 90 DES STATUTS ANGESEHEN WERDEN KÖNNE ; ER FÜGTE HINZU : ' ' OFFENSICHTLICH HAT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IN DIESER SACHE NIEMALS EINE SIE BETREFFENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN ; SIE KANN ABER AUCH NICHT IM RAHMEN EINES VERFAHRENS , DAS A ) DAS STATUT NICHT VORSIEHT UND IN DEM B ) KLAR GESAGT IST , WER DIE AUSWAHL ZU TREFFEN HAT , EINE IM STATUT VORGESCHRIEBENE MASSNAHME NICHT GETROFFEN HABEN. ' '
7 IN DER SACHE BESTÄTIGTE DER GENERALSEKRETÄR DIE VON DER VERWALTUNG BEREITS ERTEILTE ANTWORT , DASS NÄMLICH DER VERANTWORTLICHE DER DIENSTSTELLE ' ' PERSONALBESTAND ' ' , AN DEN DER KLAEGER SEINE BEWERBUNG GERICHTET HATTE , DIE FÜR DIE UNTERZEICHNUNG DES ABLEHNENDEN VERMERKS VOM 6. FEBRUAR 1979 ZUSTÄNDIGE PERSON GEWESEN SEI.
8 ABSCHLIESSEND WIES DER GENERALSEKRETÄR DARAUF HIN , DASS DER VERMERK , MIT DEM DER LEITER DER DIENSTSTELLE ' ' PERSONALBESTAND ' ' DEN BEAMTEN GEANTWORTET HABE , DIE IHRE BEWERBUNG IM RAHMEN DES IN DER MITTEILUNG NR. 189/78 ERÖFFNETEN VERFAHRENS EINGEREICHT HÄTTEN , EINE EINFACHE VERWALTUNGSREGELUNG IM SINNE DES PROTOKOLLS VOM 5. APRIL 1978 UND NICHT EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE DES HIER NICHT ANWENDBAREN ARTIKELS 7 DES STATUTS SEI.
9 GEGEN DIESE ' ' AUFZEICHNUNG ' ' DES GENERALSEKRETÄRS HAT DER KLAEGER FRISTGERECHT KLAGE ERHOBEN. IN SEINER KLAGE BRINGT HERR KORTER EINE REIHE VON ARGUMENTEN FÜR EINEN VERSTOSS DES RATES GEGEN DIE ARTIKEL 7 , 25 UND 90 DES STATUTS VOR. IM WESENTLICHEN LEGT ER DAR , DAS IN DER MITTEILUNG NR. 189/78 EINGELEITETE VERFAHREN SEI EIN VERSETZUNGSVERFAHREN IM SINNE DES ARTIKELS 7 DES STATUTS GEWESEN ; DESHALB HÄTTE EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES STATUTS GETROFFEN WERDEN MÜSSEN. DA ES SICH BEI IHM UM EINEN BEAMTEN DER LAUFBAHNGRUPPE A GEHANDELT HABE , HÄTTE DIESE ENTSCHEIDUNG VOM GENERALSEKRETÄR DES RATES SELBST ERLASSEN WERDEN MÜSSEN , UND ZWAR IN SEINER EIGENSCHAFT ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE FÜR DIESE LAUFBAHNGRUPPE VON BEAMTEN , WIE ES IM BESCHLUSS 63/9 DES RATES VOM 14. MAI 1962 ( ABL. 1963 , S. 34 ) VORGESEHEN SEI. DER GENERALSEKRETÄR SEI DAHER MIT SEINER ' ' AUFZEICHNUNG ' ' VOM 27. JUNI 1979 SEINER PFLICHT ZUR STELLUNG NAHME NICHT NACHGEKOMMEN , OBWOHL IHM EINE AUSDRÜCKLICHE BESCHWERDE IM SINNE VON ARTIKEL 90 DES STATUTS VORGELEGEN HABE. DAS VOM GENERALSEKRETÄR ZUR RECHTFERTIGUNG DER VERHALTENSWEISE DER VERWALTUNG HERANGEZOGENE PROTOKOLL VOM 5. APRIL 1978 HABE NICHT VON DEN ZWINGENDEN ANFORDERUNGEN DES STATUTS FREISTELLEN KÖNNEN.
10 MIT BESONDEREM SCHRIFTSATZ GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DER RAT DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE BESTRITTEN UND BEANTRAGT , VORAB ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT ZU ENTSCHEIDEN. NACH EINGANG DER STELLUNGNAHME DES KLAEGERS HAT DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER ) AM 12. FEBRUAR 1980 BESCHLOSSEN , DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINREDE DEM ENDURTEIL VORZUBEHALTEN.
11 DER RAT BEANTRAGT IN ERSTER LINIE , DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN. ER TRAEGT VOR , DAS MIT DER MITTEILUNG NR. 189/78 EINGELEITETE VERFAHREN SEI LEDIGLICH EINE ' ' VERWALTUNGSMASSNAHME ' ' GEWESEN , DIE IM RAHMEN DES PROTOKOLLS VOM 5. APRIL 1978 ERGANGEN SEI , DESSEN TEIL IV ( MOBILITÄT ) UNTER NR. 1 FOLGENDES VORSEHE :
' ' ALLE FREIEN PLANSTELLEN MIT AUSNAHME DER PLANSTELLEN , DIE IM RAHMEN EINER VERSETZUNG AUS GESUNDHEITLICHEN GRÜNDEN ZU BESETZEN SIND , SOWIE DER IN ABSCHNITT III NR. 5 DES ANHANGS ZUM VERHANDLUNGSPROTOKOLL VOM 12. JUNI 1975 GENANNTEN PLANSTELLEN , WERDEN DEM PERSONAL IN FORM EINER BEKANNTGABE EINER VERSETZUNGSMÖGLICHKEIT MITGETEILT , DER EINE BESCHREIBUNG DES AUFGABENBEREICHS UND EINE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON BEWERBUNGEN BEIGEGEBEN SIND.
DER VORGESETZTE KANN ENTWEDER AUS DEM KREIS DER BEWERBER , DIE IM ANSCHLUSS AN DIE BETREFFENDE BEKANNTGABE IHRE VERSETZUNG BEANTRAGT HABEN , EINE AUSWAHL TREFFEN , ODER ER KANN SICH FÜR EINEN BEWERBER AUSSERHALB DIESES PERSONENKREISES ENTSCHEIDEN. FÜR DIESE AUSWAHL DÜRFEN NUR KRITERIEN DES DIENSTLICHEN INTERESSES HERANGEZOGEN WERDEN. ' '
12 DER RAT IST DER AUFFASUNG , NACH DIESER BESTIMMUNG SEIEN DIE AN DEN KLAEGER GERICHTETEN VERMERKE ALS SCHLICHTE ' ' MITTEILUNGEN ' ' AUFZUFASSEN UND KÖNNTEN KEINE ENTSCHEIDUNGEN IM SINNE DER ARTIKEL 7 ODER 25 DES STATUTS DARSTELLEN.
13 ZUR BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE TRAEGT DER RAT VOR , ER HABE SEIN ERMESSEN IN BEZUG AUF DIE NACH DER VERÖFFENTLICHUNG DER MITTEILUNG EINGEGANGENEN BEWERBUNGEN RECHTMÄSSIG AUSGEUEBT , DER DEM KLAEGER ERTEILTE NEGATIVE BESCHEID HABE NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES NICHT BEGRÜNDET ZU WERDEN BRAUCHEN.
14 IN BEANTWORTUNG EINER VOM GERICHTSHOF GESTELLTEN FRAGE HAT DER RAT MITGETEILT , AUF DIE VERÖFFENTLICHUNG DER MITTEILUNG NR. 189/78 SEIEN VIER BEWERBUNGEN EINGEGANGEN , VON DENEN EINE ALS UNZULÄSSIG ANGESEHEN WORDEN SEI ; DIE DREI ÜBRIGEN BEWERBER , ZU DENEN DER KLAEGER GEHÖRT HABE , HÄTTEN ZWAR DEN FORMELLEN BEDINGUNGEN , NICHT ABER DEN SPEZIFISCHEN ERFORDERNISSEN ENTSPROCHEN , DIE AN DIE BESETZUNG DES FREIEN DIENSTPOSTENS GESTELLT GEWESEN SEIEN.
15 DIE PRÜFUNG DER AKTEN UND DES PARTEIVORBRINGENS ZEIGT , DASS DER RECHTSSTREIT SEINE HAUPTURSACHE IN DER UNSICHERHEIT HAT , DIE ÜBER DIE RECHTSNATUR DES IN DER MITTEILUNG NR. 189/78 VERÖFFENTLICHTEN ANGEBOTS IM HINBLICK AUF DIE BESTIMMUNGEN DES STATUTS BESTEHT. DIESE MITTEILUNG BEZOG SICH AUF EINE VORLÄUFIG FÜR EIN JAHR FREIE STELLE EINES VERWALTUNGSRATS. IN IHR WURDEN DIE INTERESSIERTEN BEAMTEN AUFGEFORDERT , EINEN ' ' ANTRAG AUF ÄNDERUNG DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG ' ' EINZUREICHEN ; BEWERBEN KONNTEN SICH ALLERDINGS NUR BEAMTE , DIE BEREITS EINE PLANSTELLE DERSELBEN LAUFBAHN- UND BESOLDUNGSGRUPPE INNEHATTEN. GEMÄSS DER MITTEILUNG WAREN FÜR DIESE STELLE , DIE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN ARBEITEN DES RATES ANLÄSSLICH DER BEITRITTSVERHANDLUNGEN ANGEBOTEN WURDE , BESONDERE VORAUSSETZUNGEN GEFORDERT , NÄMLICH ANALYSE- UND SYNTHESEVERMÖGEN , ORDNUNGSSINN , METHODISCHES VORGEHEN , FÄHIGKEIT ZUR EINARBEITUNG IN NEUE FACHGEBIETE UND GRÜNDLICHE SPRACHKENNTNISSE.
16 AUS DIESER MITTEILUNG GEHT INSGESAMT HERVOR , DASS EINEM BEAMTEN DES SEKRETARIATS DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN WERDEN SOLLTE , FÜR EINEN BESCHRÄNKTEN ZEITRAUM UND OHNE ÄNDERUNG SEINER DIENSTRECHTLICHEN STELLUNG SEINE FÄHIGKEITEN BEI EINER AUSSERGEWÖHNLICHEN AUFGABE UNTER BEWEIS ZU STELLEN. ES BLEIBT SOMIT ZWEIFELHAFT , OB DIE ÄNDERUNG DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG IM SINNE DIESER MITTEILUNG OBJEKTIV DEM BEGRIFF DER VERSETZUNG IM SINNE DES ARTI- KELS 7 DES STATUTS ENTSPRICHT , DER FÜR DAUEREINWEISUNGEN GILT , DIE ALS SOLCHE UNMITTELBARE AUSWIRKUNGEN AUF DIE KARRIEREAUSSICHTEN DER BEAMTEN HABEN. DIE DIESEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDE LIEGENDE MITTEILUNG IST INSOWEIT MEHRDEUTIG , DENN SIE WEIST ZWAR AUF EINE ' ' VERSETZUNGS ' ' -MÖGLICHKEIT HIN , LEITET ABER GLEICHWOHL EIN VERFAHREN EIN , DAS MIT DEN ANFORDERUNGEN NICHT IN EINKLANG STEHT , DIE DAS STATUT AN EIGENTLICHE VERSETZUNGEN STELLT. DIESE UNSICHERHEIT HAT BEI DEN WIEDERHOLTEN BESCHWERDEN DES KLAEGERS BIS ZU DER ' ' AUFZEICHNUNG ' ' VOM 27. JUNI 1979 FORTBESTANDEN , MIT DER DER GENERALSEKRETÄR SICH WEIGERTE , IN DEM DURCH DIE MITTEILUNG NR. 189/78 EINGELEITETEN VERFAHREN TROTZ DES AUSDRÜCKLICHEN WORTLAUTS EIN VERSETZUNGSVERFAHREN IM EIGENTLICHEN SINNE ZU SEHEN.
17 NACH ALLEM ERGIBT SICH , DASS DIE BESCHWERDEN DES KLAEGERS INSOWEIT NICHT OHNE BERECHTIGUNG WAREN , ALS ER SICH DAGEGEN WANDTE , DASS DIE DIENSTRECHTLICHE STELLUNG VON BEAMTEN DURCH PARALLELE VERFAHREN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KANN , DIE SICH DEN GARANTIEN DES STATUTS ENTZIEHEN. GLEICHZEITIG IST JEDOCH FESTZUSTELLEN , DASS DER KLAEGER NICHT IN DER LAGE WAR , DAS VORLIEGEN EINER IHN BESCHWERENDEN MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 90 DES STATUTS DARZUTUN , NACHDEM DIE VERWALTUNG SICH ENTSCHLOSSEN HATTE , NACH DER VERÖFFENTLICHUNG DES ANGEBOTS IN DER MITTEILUNG NR. 189/78 KEINE DER EINGEREICHTEN BEWERBUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN. WIE DER RAT ZU RECHT DARLEGT , HATTE DER KLAEGER KEINERLEI RECHTSANSPRUCH AUF DIE STELLE , UM DIE ER SICH BEWORBEN HATTE. DA DIE VERWALTUNG DAS STRITTIGE VERFAHREN NICHT FORTGEFÜHRT HAT , FEHLT ES FÜR DEN ANTRAG DES KLAEGERS , IM RAHMEN DIESES VERFAHRENS EINEN FÖRMLICHEN BESCHEID ZU ERHALTEN , AM RECHTSSCHUTZINTERESSE.
18 DARAUS FOLGT , DASS DIE KLAGE UNZULÄSSIG IST.
Kostenentscheidung:
19 DIE VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN SIND JEDOCH BEI DER KOSTENENTSCHEIDUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN. DENN OFFENSICHTLICH SIND ENTSTEHUNG UND FORTGANG DES RECHTSSTREITS DURCH DIE HALTUNG DER VERWALTUNG DES RATES BEGÜNSTIGT WORDEN , INSBESONDERE DURCH DIE RECHTSUNSICHERHEIT , DIE SIE HINSICHTLICH DER RECHTSNATUR DER IN DER MITTEILUNG NR. 189/78 MITGETEILTEN VERSETZUNGSMÖGLICHKEIT IM HINBLICK AUF DAS STATUT AUFRECHTERHALTEN HAT , UND DURCH IHRE WEIGERUNG , DEM KLAEGER IRGENDEINE ERKLÄRUNG FÜR DIE GRÜNDE IHRES VORGEHENS ANZUGEBEN , DIE ERST IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF AUFGEDECKT WURDEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN MAN DEM KLAEGER NICHT ZUM VORWURF MACHEN , DASS ER EINE KLAGE ERHOBEN HAT , UM AUF EIN VORGEHEN DER VERWALTUNG IHM GEGENÜBER ZU REAGIEREN , DAS ER ALS WILLKÜRLICH ANSEHEN KONNTE. ES IST SOMIT ARTIKEL 69 PAR 3 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ANZUWENDEN , WONACH ' ' DER GERICHTSHOF... AUCH DER OBSIEGENDEN PARTEI DIE KOSTEN AUFERLEGEN ( KANN ), DIE SIE DER GEGENPARTEI OHNE ANGEMESSENEN GRUND ODER BÖSWILLIG VERURSACHT HAT ' '.
20 DIE VERFAHRENSKOSTEN SIND DAHER IN VOLLER HÖHE DEM RAT AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DER RAT TRAEGT SÄMTLICHE KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES KLAEGERS.
Ende der Entscheidung
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