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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.07.1985
Aktenzeichen: 148/84
Rechtsgebiete: EuGVÜ
Vorschriften:
EuGVÜ Art. 36 |
MIT DEM ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN WURDE EIN VERFAHREN ÜBER DIE ZULASSUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG GESCHAFFEN , DAS AUCH FÜR DEN BEREICH DER RECHTSSCHUTZMÖGLICHKEITEN EIN EIGENSTÄNDIGES UND GESCHLOSSENES SYSTEM DARSTELLT. ARTIKEL 36 DES ÜBEREINKOMMENS SCHLIESST DAHER RECHTSBEHELFE AUS , DIE DAS NATIONALE RECHT INTERESSIERTEN DRITTEN GEGEN DIE ZULASSUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG ERÖFFNET.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 2. JULI 1985. - DEUTSCHE GENOSSENSCHAFTSBANK GEGEN S.A. BRASSERIE DU PECHEUR. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL COLMAR. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968, ARTIKEL 36. - RECHTSSACHE 148/84.
Entscheidungsgründe:
1 DIE COUR D ' APPEL COLMAR HAT MIT URTEIL VOM 16. MAI 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 14. JUNI 1984 , GEMÄSS DEM PROTOKOLL VOM 3. JUNI 1971 BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 17. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ( NACHSTEHEND : BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN ) DURCH DEN GERICHTSHOF EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 36 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER DEUTSCHEN GENOSSENSCHAFTSBANK MIT SITZ IN FRANKFURT AM MAIN UND DER SA BRASSERIE DU PECHEUR MIT SITZ IN SCHILTIGHEIM ( FRANKREICH ). IN DEM RECHTSSTREIT GEHT ES DARUM , OB DIE BRASSERIE DU PECHEUR BEFUGT IST , ALS INTERESSIERTER DRITTER DIE AUFHEBUNG EINES BESCHLUSSES ÜBER DIE VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG EINER DEUTSCHEN NOTARIELLEN URKUNDE ZU BEANTRAGEN , DEN DIE DEUTSCHE GENOSSENSCHAFTSBANK GEGEN IHREN SCHULDNER , DIE DEUTSCHE GETREIDEVERWERTUNG UND RHEINISCHE KRAFTFUTTERWERKE GMBH ( NACHSTEHEND : DGV ) MIT SITZ IN FRANKFURT AM MAIN , IN FRANKREICH ERWIRKT HAT.
3 WIE AUS DEN VON DEM NATIONALEN GERICHT ÜBERSANDTEN AKTEN HERVORGEHT , BESTELLTE DIE DGV MIT ÖFFENTLICHER URKUNDE , DIE AM 5. APRIL 1972 VON EINEM DEUTSCHEN NOTAR AUFGENOMMEN WURDE , EINE EIGENTÜMERGRUNDSCHULD ÜBER 2 MILLIONEN DM NEBST 10 % ZINSEN AB AUFNAHME DER URKUNDE. GLEICHZEITIG UNTERWARF DIE DGV DIE BELASTETEN GRUNDSTÜCKE GEGENÜBER DEN KÜNFTIGEN GRUNDSCHULDGLÄUBIGERN DER SOFORTIGEN ZWANGSVOLLSTRECKUNG. AUSSERDEM UNTERWARF SIE SICH GEGENÜBER DEN GRUNDSCHULDGLÄUBIGERN DER SOFORTIGEN ZWANGSVOLLSTRECKUNG IN IHR GESAMTES VERMÖGEN. DIE GRUNDSCHULD WURDE ZUSAMMEN MIT DER DAMIT VERBUNDENEN ZUSÄTZLICHEN GARANTIE DURCH EINE VON EINEM DEUTSCHEN NOTAR BEGLAUBIGTE ERKLÄRUNG VOM 11. JANUAR 1976 VON DER DGV AUF DIE DEUTSCHE GEWERBE- UND LANDKREDITBANK AG MIT SITZ IN FRANKFURT AM MAIN ÜBERTRAGEN , DEREN UNMITTELBARE RECHTSNACHFOLGERIN DIE DEUTSCHE GENOSSENSCHAFTSBANK IST.
4 AM 8. FEBRUAR 1982 LIESS SICH DIE DEUTSCHE GENOSSENSCHAFTSBANK EINE AUSFERTIGUNG DER URKUNDE VOM 5. APRIL 1972 ERTEILEN , UM DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZU BETREIBEN. UM AUCH IN VERMÖGEN DER DGV VOLLSTRECKEN ZU KÖNNEN , DAS IN FRANKREICH BELEGEN IST , BEANTRAGTE SIE BEIM PRÄSIDENTEN DES TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE STRASSBURG , DIE FRANZÖSISCHE ÜBERSETZUNG DER DEUTSCHEN NOTARIELLEN URKUNDE VOM 5. APRIL 1972 MIT DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL ZU VERSEHEN. MIT BESCHLUSS VOM 24. MÄRZ 1982 GAB DER PRÄSIDENT UNTER BEZUGNAHME AUF ARTIKEL 50 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS DIESEM ANTRAG STATT.
5 DIE BRASSERIE DU PECHEUR , EINE WEITERE GLÄUBIGERIN DER DGV , BEANTRAGTE DARAUFHIN BEIM PRÄSIDENTEN DES TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE STRASSBURG , DIESEN BESCHLUSS WIEDER AUFZUHEBEN. VERFAHRENSRECHTLICH STÜTZTE SIE DIESEN ANTRAG AUF ARTIKEL 496 DES NOUVEAU CODE DE PROCEDURE CIVILE , NACH DEM JEDER , DER EIN BERECHTIGTES INTERESSE HAT , EINEN RECHTSBEHELF GEGEN EINE AUF ANTRAG ERGANGENE GERICHTSENTSCHEIDUNG BEI DEM GERICHT EINLEGEN KANN , DAS DIE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT.
6 IN DER SACHE SELBST TRUG DIE BRASSERIE DU PECHEUR VOR , NACH DEN ARTIKELN 31 UND 50 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS SEI DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG ZU UNRECHT ZUGELASSEN WORDEN , DA DIE ÜBERSETZUNG DER BETREFFENDEN URKUNDE , NICHT ABER DIE URKUNDE SELBST MIT DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL VERSEHEN WORDEN SEI. DER PRÄSIDENT DES TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE STRASSBURG SCHLOSS SICH DIESER AUFFASSUNG AN UND HOB MIT BESCHLUSS VOM 13. OKTOBER 1983 SEINEN FRÜHEREN BESCHLUSS WIEDER AUF.
7 GEGEN DIESEN AUFHEBUNGSBESCHLUSS LEGTE DIE DEUTSCHE GENOSSENSCHAFTSBANK BESCHWERDE BEI DER COUR D ' APPEL COLMAR EIN MIT DER BEGRÜNDUNG , GEMÄSS ARTIKEL 36 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS KÖNNE NUR DER SCHULDNER EINEN RECHTSBEHELF GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG EINLEGEN , DURCH DIE DIE URKUNDE MIT DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL VERSEHEN WERDE.
8 DIE COUR D ' APPEL COLMAR HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEN GERICHTSHOF ERSUCHT , VORAB ' ' ÜBER DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 36 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS UND INSBESONDERE DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN , OB DIESER ARTIKEL , DER BEI ZULASSUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG NUR FÜR DEN SCHULDNER EINEN RECHTSBEHELF VORSIEHT , DADURCH JEDEN RECHTSBEHELF INTERESSIERTER DRITTER AUCH FÜR DEN FALL AUSSCHLIESST , DASS DIESE NACH DEM NATIONALEN RECHT EINES VERTRAGSSTAATS GEGEN DEN BESCHLUSS , MIT DEM EINEM ANTRAG STATTGEGEBEN WORDEN IST , GERICHTLICH VORGEHEN KÖNNEN ' '.
9 DA DIE ÖFFENTLICHE URKUNDE , DIE IM VORLIEGENDEN FALL URSPRÜNGLICH GEMÄSS ARTIKEL 50 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS FÜR VOLLSTRECKBAR ERKLÄRT WURDE , AUSWEISLICH DER AKTEN ANSCHEINEND VOR INKRAFTTRETEN DIESES ÜBEREINKOMMENS AUFGENOMMEN WORDEN WAR , IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER GERICHTSHOF DIE VORLAGEFRAGE BEANTWORTET , OHNE SICH DAZU ZU ÄUSSERN , OB DAS BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN NACH SEINEM ARTIKEL 54 AUF DIESE ÖFFENTLICHE URKUNDE ÜBERHAUPT ANWENDUNG FINDET.
10 ZU DER GESTELLTEN AUSLEGUNGSFRAGE HABEN DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE KOMMISSION UND DIE BEIDEN MITGLIEDSTAATEN WIE FOLGT STELLUNG GENOMMEN.
11 DIE DEUTSCHE GENOSSENSCHAFTSBANK FÜHRT AUS , DAS BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN STELLE EINE ABSCHLIESSENDE REGELUNG DAR , DIE NICHT DURCH NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ERGÄNZT WERDEN KÖNNE. ARTIKEL 36 ERÖFFNE NUR DEM IN EINEM VERFAHREN ÜBER DIE ZULASSUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG UNTERLEGENEN SCHULDNER EINEN RECHTSBEHELF. DIESE BESTIMMUNG WEICHE ZWAR VON DEN DIE ZULASSUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG BETREFFENDEN NATIONALEN REGELUNGEN AB , NACH DENEN AUCH INTERESSIERTEN DRITTEN EIN RECHTSBEHELF ZUSTEHE. DAS BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN REGELE JEDOCH NUR DIE VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG , NICHT DAGEGEN DIE EIGENTLICHE DURCHFÜHRUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG. DIE INTERESSEN DRITTER KÖNNTEN GEGEBENENFALLS IN LETZTEREM VERFAHRENSABSCHNITT GEWAHRT WERDEN.
12 DIE BRASSERIE DU PECHEUR MACHT GELTEND , ARTIKEL 36 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS SEHE FÜR DEN SCHULDNER BEI ZULASSUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG EINEN ORDENTLICHEN RECHTSBEHELF VOR. NICHT AUSGESCHLOSSEN WÜRDEN DADURCH AUSSERORDENTLICHE RECHTSBEHELFE , INSBESONDERE RECHTSBEHELFE DRITTER , DIE GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG , MIT DER DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG ZUGELASSEN WORDEN SEI , NACH NATIONALEM RECHT EINGELEGT WERDEN KÖNNTEN.
13 DIE KOMMISSION IST DER ANSICHT , DAS BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN STELLE EINE ABSCHLIESSENDE REGELUNG DAR , DURCH DIE EINE AUSLÄNDISCHE URKUNDE EINER NATIONALEN GLEICHGESTELLT WERDEN SOLLE , UM WIE EINE NATIONALE URKUNDE VOLLSTRECKT WERDEN ZU KÖNNEN. DIE PHASE , IN DER ES UM DIE ZULASSUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG GEHE , WERDE UNMITTELBAR UND AUSSCHLIESSLICH DURCH DAS BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN GEREGELT , WÄHREND FÜR DIE PHASE DER DURCHFÜHRUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG SELBST DAS NATIONALE RECHT DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS MASSGEBEND SEI. IM HINBLICK AUF ARTIKEL 36 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS BEDEUTE DIES , DASS EIN RÜCKGRIFF AUF NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR ERGÄNZUNG DES IN DIESEM ARTIKEL VORGESEHENEN RECHTSBEHELFS UNZULÄSSIG SEI. JEDER RECHTSBEHELF EINES DRITTEN HABE EINE VERLÄNGERUNG DES VERFAHRENS ÜBER DIE ZULASSUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG ZUR FOLGE ; DIES SEI MIT SINN UND ZWECK DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS NICHT VEREINBAR.
14 DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND TRAEGT VOR , DIE AUSSCHLIESSLICHKEIT DER IM BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN FESTGELEGTEN RECHTSBEHELFE ERGEBE SICH AUS DER ZIELSETZUNG DER ARTIKEL 31 FF. DES ÜBEREINKOMMENS. DIESE VORSCHRIFTEN SOLLTEN IN ALLEN VERTRAGSSTAATEN DIE GLEICHSTELLUNG AUSLÄNDISCHER VOLLSTRECKBARER TITEL MIT INLÄNDISCHEN VOLLSTRECKBAREN TITELN RASCH , EINFACH UND EINHEITLICH GEWÄHRLEISTEN. AUSSER DEM RECHTSBEHELF NACH ARTIKEL 36 DES ÜBEREINKOMMENS SEI KEIN WEITERER RECHTSBEHELF GEGEN DIE ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL ZULÄSSIG. GEGEN DIE VOM VOLLSTRECKUNGSORGAN VORZUNEHMENDEN MASSNAHMEN DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG SEIEN JEDOCH ALLE IN BETRACHT KOMMENDEN INNERSTAATLICHEN RECHTSBEHELFE ZULÄSSIG , DENN FÜR DIESE MASSNAHMEN SEI ALLEIN DAS RECHT DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS MASSGEBEND.
15 DIE ITALIENISCHE REPUBLIK FÜHRT AUS , NACH DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 36 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS SEIEN DIE RECHTSBEHELFE NICHT AUSGESCHLOSSEN , DIE JEDE RECHTSORDNUNG IM RAHMEN DES VERFAHRENS ÜBER DIE ZULASSUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG ANDEREN PERSONEN ALS DEM SCHULDNER IM FALLE DER ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL ERÖFFNE. ES WÄRE UNLOGISCH , WENN DAS BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN OHNE RÜCKSICHT AUF DEN SCHUTZ DER RECHTE BETROFFENER DRITTER NUR DEM SCHULDNER GARANTIEN BÖTE.
16 ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS , WIE DER GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 27. NOVEMBER 1984 IN DER RECHTSSACHE 258/83 ( BRENNERO , SLG. 1984 , 3971 ) FESTGESTELLT HAT , DAS BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN ' ' EIN SEHR SUMMARISCHES VERFAHREN ZUR ERLANGUNG DER VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG VORSIEHT , GLEICHZEITIG ABER DERJENIGEN PARTEI , GEGEN DIE DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG BETRIEBEN WIRD , DIE MÖGLICHKEIT EINES RECHTSBEHELFS GIBT ' '. AUS DIESEM URTEIL FOLGT WEITER , DASS DAS HAUPTZIEL DES ÜBEREINKOMMENS ' ' DARIN BESTEHT , DIE VERFAHREN IM VOLLSTRECKUNGSSTAAT ZU VEREINFACHEN ' '.
17 ZUR ERREICHUNG DIESES ZIELS WURDE MIT DEM BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN EIN VERFAHREN ÜBER DIE ZULASSUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG GESCHAFFEN , DAS AUCH FÜR DEN BEREICH DER RECHTSSCHUTZMÖGLICHKEITEN EIN EIGENSTÄNDIGES UND GESCHLOSSENES SYSTEM DARSTELLT. ARTIKEL 36 DES ÜBEREINKOMMENS SCHLIESST DAHER RECHTSBEHELFE AUS , DIE DAS NATIONALE RECHT INTERESSIERTEN DRITTEN GEGEN DIE ZULASSUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG ERÖFFNET.
18 DA DAS BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN NUR DAS VERFAHREN ZUR ZULASSUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER VOLLSTRECKBARER TITEL REGELT UND DIE EIGENTLICHE ZWANGSVOLLSTRECKUNG UNBERÜHRT LÄSST , DIE NACH WIE VOR DEM NATIONALEN RECHT DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS UNTERLIEGT , KÖNNEN INTERESSIERTE DRITTE GEGEN ZWANGSVOLLSTRECKUNGSMASSNAHMEN DIE RECHTSBEHELFE EINLEGEN , DIE IHNEN NACH DEM RECHT DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS ZUSTEHEN.
19 AUF DIE FRAGE DER COUR D ' APPEL COLMAR IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 36 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN JEDEN RECHTSBEHELF INTERESSIERTER DRITTER GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG , MIT DER DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG ZUGELASSEN WORDEN IST , AUCH FÜR DEN FALL AUSSCHLIESST , DASS IHNEN NACH DEM NATIONALEN RECHT DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS EIN RECHTSBEHELF ZUSTEHT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
20 DIE AUSLAGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER COUR D ' APPEL COLMAR MIT URTEIL VOM 16. MAI 1984 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 36 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN SCHLIESST JEDEN RECHTSBEHELF INTERESSIERTER DRITTER GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG , MIT DER DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG ZUGELASSEN WORDEN IST , AUCH FÜR DEN FALL AUS , DASS IHNEN NACH DEM NATIONALEN RECHT DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS EIN RECHTSBEHELF ZUSTEHT.
Ende der Entscheidung
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