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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1979
Aktenzeichen: 149-78
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag


Vorschriften:

EGKS-Vertrag Art. 60
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE IN ARTIKEL 60 PAR 2 ABSATZ A EGKS-VERTRAG VORGESCHRIEBENE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISTAFELN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN SOLL VERBOTENE PRAKTIKEN SOWEIT WIE MÖGLICH VERHINDERN , DEN KÄUFERN ERLAUBEN , SICH EXAKT ÜBER DIE PREISE ZU INFORMIEREN UND AUCH AN DER DISKRIMINIERUNGSKONTROLLE TEILZUNEHMEN , UND SCHLIESSLICH DEN UNTERNEHMEN ERLAUBEN , DIE PREISE IHRER WETTBEWERBER GENAU KENNENZULERNEN , SO DASS SIE SICH DIESEN GEGEBENENFALLS ANPASSEN KÖNNEN.

DER GRUNDSATZ DER VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT IST ALLGEMEINER ART UND KEINESWEGS KONJUNKTURABHÄNGIG.

2. AUS ARTIKEL 60 PAR 2 ABSATZ A EGKS-VERTRAG FOLGT DIE PFLICHT DER UNTERNEHMEN , DIE KOMMISSION VON JEDER ÄNDERUNG IHRER PREISLISTE ZU UNTERRICHTEN , SOFERN KEIN FALL HÖHERER GEWALT VORLIEGT.

3. DER BEGRIFF DER HÖHEREN GEWALT IST IN JEDEM EINZELFALL NACH MASSGABE DES RECHTSGEBIETES ZU BESTIMMEN , FÜR DAS ER GELTEN SOLL.

4. NACH ARTIKEL 60 PAR 2 ABSATZ B EGKS-VERTRAG STELLT DIE ANPASSUNG EINE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DER LISTENPREISE DAR ; DAS DEM KUNDEN GEMACHTE ANGEBOT MUSS NACH EINER FÜR EINEN ANDEREN ORT AUFGESTELLTEN PREISLISTE AUSGERICHTET WERDEN , DIE DEM KÄUFER GÜNSTIGERE BEDINGUNGEN BIETET. DIE ANPASSUNG IST SOMIT VERBOTEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN , DIE IHRE PREISE AUF DER GRUNDLAGE GLEICHER PARITÄTSPUNKTE BERECHNEN. DIESES VERBOT , DAS DEM ALLGEMEINEN AUFBAU DES VERTRAGES ENTSPRICHT , SOLL DIE BEACHTUNG DER VERPFLICHTUNG SICHERN , DIE PREISTAFELN UND DIE VERKAUFSBEDINGUNGEN ZU VERÖFFENTLICHEN UND DIE MARKTTRANSPARENZ ZU SCHÜTZEN.

5. BEI DER FESTSETZUNG EINER GELDBUSSE NACH ARTIKEL 64 EGKS-VERTRAG HABEN DIE KOMMISSION UND DER GERICHTSHOF DIE SCHWERE DER ZUWIDERHANDLUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN.

HANDELT ES SICH UM EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE PFLICHT , DIE PREISTAFELN ZU VERÖFFENTLICHEN , IST DEMGEMÄSS GEGEBENENFALLS ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE VERÖFFENTLICHUNG IN EINER LAGE , DIE SCHNELLE PREISÄNDERUNGEN ZUR FOLGE HAT , DIE MARKTTRANSPARENZ NICHT SO WIRKSAM WIE WÄHREND EINER ZEIT RELATIVER STABILITÄT SICHERN KANN , SO DASS DER VON DER ZUWIDERHANDLUNG VERURSACHTE SCHADEN WENIGER SCHWER ERSCHEINT , ALS ER IN RUHIGEREN ZEITEN ERSCHIENEN WÄRE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1979. - METALLURGICA LUCIANO RUMI S.P.A. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNTERSCHREITUNG DER LISTENPREISE BEI EGKS-VERKAEUFEN. - RECHTSSACHE 149-78.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FIRMA METALLURGICA LUCIANO RUMI SPA ( IM FOLGENDEN : FIRMA RUMI ) HAT AM 22. JUNI 1978 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINE KLAGE NACH ARTIKEL 36 EGKS-VERTRAG AUF AUFHEBUNG , HILFSWEISE AUF ABÄNDERUNG DER EINZELFALLENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 30. MAI 1978 EINGEREICHT , IN DER IHR WEGEN ' ' VERLETZUNG DES ARTIKELS 60 DES VERTRAGES UND DER DURCHFÜHRUNGSENTSCHEIDUNGEN HIERZU ' ' EINE GELDBUSSE IN HÖHE VON 65 135 RECHNUNGSEINHEITEN ENTSPRECHEND EINEM BETRAG VON 68 840 000 LIRE AUFERLEGT WORDEN WAR.

2 DIESER ENTSCHEIDUNG LIEGT DER - UNSTREITIGE - SACHVERHALT ZUGRUNDE , DASS DIE FIRMA RUMI IN DER ZEIT VOM 15. APRIL 1977 BIS ZUM 5. MAI 1977 ( DEM TAG , AN DEM DIE ENTSCHEIDUNG NR. 962/77/EGKS VOM 4. MAI 1977 ZUR FESTSETZUNG VON MINDESTPREISEN FÜR BETONSTAHL - ABL. L 114 VOM 5. MAI 1977 , S. 1 - WIRKSAM WURDE ) ERHEBLICHE MENGEN BETONRUNDSTAHL ZU FESTEN PREISEN NACH FRANKREICH VERKAUFTE , DIE NICHT IHRER AM 6. FEBRUAR 1976 VERÖFFENTLICHTEN , ZUR ZEIT DER VERKÄUFE NOCH IN KRAFT BEFINDLICHEN PREISLISTE ENTSPRACHEN ; DIE LIEFERUNGEN SOLLTEN BIS ZUM ZWEITEN QUARTAL 1978 ERFOLGEN.

3 NACH DER ENTSCHEIDUNG BELIEF SICH DER BETRAG DER UNZULÄSSIGEN VERKÄUFE AUF 1 678 688 435,29 LIRE FÜR INSGESAMT 9 341,929 TONNEN.

4 DIE KLAEGERIN GREIFT DIE ENTSCHEIDUNG UNTER DREI GESICHTSPUNKTEN AN. IN ERSTER LINIE WILL SIE ZEIGEN , DASS SIE DIE PFLICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ANGEWANDTEN PREISTAFELN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN NACH ARTIKEL 20 PAR 2 ABSATZ A EGKS-VERTRAG NICHT VERLETZT HABE , WEIL DIE SEINERSEITIGE LAGE AUF DEM MARKT FÜR BETONRUNDSTAHL EINEN SIE ENTLASTENDEN FALL HÖHERER GEWALT DARGESTELLT HABE. AUSSERDEM WIRFT SIE DER KOMMISSION ERMESSENSMISSBRAUCH VOR.

5 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , ZUR ZEIT DER BEANSTANDETEN VERKÄUFE HABE IHRE AM 6. FEBRUAR 1976 VERÖFFENTLICHTE PREISLISTE OFFENKUNDIG NICHT MEHR DER MARKTLAGE ENTSPROCHEN ; SIE HABE DAHER NICHT MEHR ALS BEZUGSPUNKTE DIENEN KÖNNEN. DIE KRISE DES SEKTORS UND DER WETTBEWERB HÄTTEN ES NICHT ERLAUBT , DIE PREISE FÜR LÄNGERE ZEIT ALS FÜR ZWEI ODER DREI AUFEINANDERFOLGENDE TAGE ZU HALTEN , SO DASS AUFGRUND DER SCHNELLEN MARKTENTWICKLUNG ' ' FÄLLE HÖHERER GEWALT ' ' VORGELEGEN HÄTTEN , DIE ES IHR UNMÖGLICH GEMACHT HÄTTEN , IHRE PREISLISTE AUF DEM LAUFENDEN ZU HALTEN.

6 INDEM DIE KOMMISSION DIESE LAGE NICHT BERÜCKSICHTIGT HABE , HABE SIE DEN VERTRAG ZU ENG AUSGELEGT , VON DEM SIE SELBST IN DER VERGANGENHEIT IN MEHREREN FÄLLEN ABGEWICHEN SEI , ALS SIE UNTER AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDEN UNTERSCHREITUNGEN DER LISTENPREISE UM EINEN BESTIMMTEN PROZENTSATZ ZUGELASSEN HABE , OHNE DASS DIE PREISLISTE SELBST HÄTTE GEÄNDERT WERDEN MÜSSEN ; DIESE LAGE STELLE EINEN FALL HÖHERER GEWALT DAR.

7 FERNER HABE DIE KOMMISSION DER FIRMA RUMI WEGEN EINER ZUWIDERHANDLUNG , DIE LETZTERE AUSSCHLIESSLICH FÜR EINEN GERINGEN FORMVERSTOSS HALTE , DER NUR DARIN BESTEHE , DASS SIE DIE KOMMISSION NICHT VON DEN EINGETRETENEN ÄNDERUNGEN DER PREISLISTE UNTERRICHTET HABE , EINE ERHEBLICHE GELDBUSSE AUFERLEGT , DIE ÜBER DENJENIGEN LIEGE , DIE IM GLEICHEN ZEITRAUM GEGEN ANDERE UNTERNEHMEN VERHÄNGT WORDEN SEIEN , WELCHE WESENTLICHE VERSTÖSSE BEGANGEN HÄTTEN , DA SIE DIE IN DER ENTSCHEIDUNG NR. 962/77 ENTHALTENE MINDESTPREISREGELUNG MISSACHTET HÄTTEN. UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT ' ' SCHEINE ' ' - SO DIE FIRMA RUMI - DIE ENTSCHEIDUNG ERMESSENSMISSBRÄUCHLICH.

8 ANGESICHTS DIESES VORBRINGENS IST AUF DIE FUNKTION DER PUBLIZITÄT DER PREISE HINZUWEISEN , DIE AUF DEM GEBIET DES WETTBEWERBS ZWISCHEN UNTERNEHMEN UND DER MARKTTRANSPARENZ EINE DER WESENTLICHEN GRUNDLAGEN DES EGKS-VERTRAGES IST.

9 SIE BERUHT AUF ARTIKEL 60 PAR 2 ABSATZ A , WONACH DIE VON DEN UNTERNEHMEN AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ANGEWANDTEN PREISTAFELN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN VERÖFFENTLICHT WERDEN MÜSSEN.

10 DIESE VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT SOLL ERSTENS VERBOTENE PRAKTIKEN SOWEIT WIE MÖGLICH VERHINDERN , ZWEITENS DEN KÄUFERN ERLAUBEN , SICH EXAKT ÜBER DIE PREISE ZU INFORMIEREN UND AUCH AN DER DISKRIMINIERUNGSKONTROLLE TEILZUNEHMEN , UND DRITTENS DEN UNTERNEHMEN ERLAUBEN , DIE PREISE IHRER WETTBEWERBER GENAU KENNENZULERNEN , SO DASS SIE SICH DIESEN GEGEBENENFALLS ANPASSEN KÖNNEN.

11 DIESER ZWECK ZEIGT , DASS DIE NICHTBEACHTUNG DER VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT EINE VERLETZUNG VON SACHNORMEN DARSTELLT , DA ES OHNE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISLISTEN KEINE MARKTTRANSPARENZ GEBEN KANN , WAS ZU DEN NACHSTEHENDEN FOLGEN FÜHREN KANN : VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTES UND UNMÖGLICHKEIT FÜR DIE DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION , DIE ENTWICKLUNG DES MARKTES UND DER PREISE SOWIE DIE BEACHTUNG DER WETTBEWERBSREGELN ZU ÜBERWACHEN.

12 DIE FIRMA RUMI MUSSTE DIESE GRUNDSÄTZE KENNEN , AUF DIE DIE HOHE BEHÖRDE IN IHREN RUNDSCHREIBEN VOM 12. DEZEMBER 1956 , VOM 19. DEZEMBER 1960 UND VOM 20. DEZEMBER 1962 HINGEWIESEN HATTE UND DIE IN DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES MEHRMALS ( EUGH 21. DEZEMBER 1954 - FRANZÖSISCHE REGIERUNG/HOHE BEHÖRDE , 1/54 SLG. 1954 - 1955 , 7 ; 12. JULI 1962 - ACCIAIERIE FERRIERE E FONDERIE DI MODENA/HOHE BEHÖRDE , 16/61 SLG. 1962 , 581 ) BESTÄTIGT WORDEN WAREN.

13 SIE MUSSTE AUCH WISSEN , DASS ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/54 DER HOHEN BEHÖRDE VOM 7. JANUAR 1954 ( ABL. VOM 13. JANUAR 1954 , S. 218 ), IN DEM GERINGFÜGIGE UND VORÜBERGEHENDE SCHWANKUNGEN IM RAHMEN EINER MITTLEREN PREISABWEICHUNG VON 2,5 % GESTATTET WORDEN WAREN , MIT URTEIL VOM 21. DEZEMBER 1954 REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK/HOHE BEHÖRDE , 1/54 SLG. 1954 - 1955 , S. 7 ) AUFGEHOBEN WORDEN IST.

14 DER VERTRAGSGRUNDSATZ DER VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT IST SOMIT OFFENKUNDIG ALLGEMEINER ART UND KEINESWEGS KONJUNKTURABHÄNGIG ; DIE KLAEGERIN WAR FOLGLICH VERPFLICHTET , DIE KOMMISSION VON JEDER ÄNDERUNG IHRER PREISLISTE ZU UNTERRICHTEN , SOFERN KEIN FALL HÖHERER GEWALT VORLAG ; DIESER BEGRIFF IST NACH MASSGABE DES RECHTSGEBIETES ZU BESTIMMEN , FÜR DAS ER GELTEN SOLL : IM VORLIEGENDEN FALL SETZT ER DIE NAHEZU VÖLLIGE UNMÖGLICHKEIT VORAUS , EINTRETENDE PREISÄNDERUNGEN IN DIE PREISLISTEN AUFZUNEHMEN.

15 IN DER VERHANDLUNG HAT SICH ERGEBEN , DASS DIE ANDEREN UNTERNEHMEN SOLCHE ÄNDERUNGEN - MEHR ODER WENIGER REGELMÄSSIG - VERÖFFENTLICHTEN UND SICH DAS PROBLEM FÜR SIE SOMIT NICHT STELLTE ; DAMIT IST NACHGEWIESEN , DASS EIN SORGFÄLTIGES UND UMSICHTIGES UNTERNEHMEN DER VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT , EINEM WESENTLICHEN GRUNDSATZ DER IM EGKS-VERTRAG ENTHALTENEN ORDNUNG , OHNE ÜBERMÄSSIGE ANSTRENGUNGEN GERECHT WERDEN KONNTE.

16 IM ÜBRIGEN IST , HIELTE MAN ES NOCH FÜR ERFORDERLICH , HERVORZUHEBEN , DASS DIE KLAEGERIN NICHT NUR NICHT AUFGEZEIGT HAT , DASS SIE DER PFLICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER PREISLISTEN UNMÖGLICH GERECHT WERDEN KONNTE , SONDERN DASS SIE SOGAR ZUGESTANDEN HAT , SIE HÄTTE DIESER PFLICHT DADURCH GERECHT WERDEN KÖNNEN , DASS SIE DEN VERTRAGSSCHLUSS UM ZWEI TAGE AUFGESCHOBEN HÄTTE , WÄRE SIE SICH DER NOTWENDIGKEIT BEWUSST GEWESEN , DIES ZU TUN , UM DAS GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT ZU VERLETZEN.

17 IM ZWEITEN TEIL DIESES IHRES IN ERSTER LINIE VORGEBRACHTEN ANGRIFFSPUNKTES WIRFT DIE KLAEGERIN DER KOMMISSION VOR , SIE HABE DIE IN DER ENTSCHEIDUNG NR. 962/77 ENTHALTENEN KRITERIEN AUF EIN HANDELSGESCHÄFT ANGEWANDT , DAS VOR DEM INKRAFTTRETEN DIESER ENTSCHEIDUNG GETÄTIGT WORDEN SEI , UND SOMIT ERMESSENSMISSBRÄUCHLICH GEHANDELT.

18 DIE KOMMISSION HAT SICH JEDOCH WEDER WÄHREND DES VERWALTUNGSVERFAHRENS NOCH IM LAUFE DES RECHTSSTREITES AUF DIE ENTSCHEIDUNG NR. 962/77 BEZOGEN. DIE GELDSTRAFE WURDE WEGEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 60 DES VERTRAGES VERHÄNGT , IHRE HÖHE HÄLT SICH IN DEM IN ARTIKEL 64 EGKS-VERTRAG FESTGESETZTEN RAHMEN.

19 FOLGLICH IST DER HAUPTANGRIFFSPUNKT INSGESAMT UNBEGRÜNDET.

20 DES WEITEREN WIRFT DIE KLAEGERIN DER KOMMISSION VOR , DEN VERTRAG , INSBESONDERE ARTIKEL 60 PAR 2 ABSATZ A OFFENKUNDIG VERKANNT UND IHRE ENTSCHEIDUNG UNGENÜGEND BEGRÜNDET ZU HABEN.

21 DIE KOMMISSION HABE DEN AUSNAHMECHARAKTER DES FRAGLICHEN GESCHÄFTES , DER EINE AUSNAHME VOM VERÖFFENTLICHUNGSGRUNDSATZ ZUGELASSEN HÄTTE , NICHT BERÜCKSICHTIGT , INDEM SIE DIE BEIDEN FOLGENDEN TATSACHEN AUSSER ACHT GELASSEN HABE :

A ) DIE KLAEGERIN STELLE GERIPPTEN BETONRUNDSTAHL MIT ERHÖHTER VERBUNDWIRKUNG , FE E 45 , HER , DER SICH VON GLATTEM ODER GERIPPTEM BETONRUNDSTAHL , WIE ER IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERWENDET WERDE , UNTERSCHEIDE ;

B ) SIE HABE NUR EINEN EINZIGEN KUNDEN , FÜR DEN SIE DIESES ERZEUGNIS BESONDERS ANFERTIGE.

22 DIESE BEIDEN UMSTÄNDE - DIE HERSTELLUNG EINES BESONDEREN RUNDSTAHLS FÜR EINEN EINZIGEN KUNDEN - SOLLEN NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN VON GRUNDLEGENDER RECHTLICHER BEDEUTUNG SEIN , WEIL MAN , WÜRDEN SIE BERÜCKSICHTIGT , ' ' VON SELBST UNUMGÄNGLICH ZU DEM ERGEBNIS ( GELANGT ), DASS VERGLEICHBARE HANDELSGESCHÄFTE BEZUEGLICH DIESES SONDERERZEUGNISSES NICHT MÖGLICH SIND , SO DASS DIE PFLICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE ENTFÄLLT ' '.

23 DIESE AUFFASSUNG STÜTZT SICH AUF ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG NR. 30/53 VOM 2. MAI 1953 ( ABL. VOM 4. MAI 1953 , S. 109 ) ÜBER DIE INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES FÜR KOHLE UND STAHL DURCH ARTIKEL 60 PAR 1 DES VERTRAGES VERBOTENEN PRAKTIKEN , DER DURCH ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG NR. 72/440/EGKS VOM 22. DEZEMBER 1972 ( ABL. L 297 VOM 30. DEZEMBER 1972 , S. 39 ) ERSETZT WURDE , WONACH ' ' VERGLEICHBAR IM SINNE DES ARTIKELS 60 PAR 1... GESCHÄFTE ( SIND ), WENN SIE A ) MIT KÄUFERN ABGESCHLOSSEN WERDEN , - DIE MITEINANDER IM WETTBEWERB STEHEN ' '.

24 DIE KLAEGERIN FOLGERT HIERAUS , DASS IHR ERZEUGNIS FE E 45 ZU KEINEM WETTBEWERB MIT ANDEREN KÄUFERN FÜHREN KÖNNE , DIE ES NICHT GEBE , DA SIE DIESES ERZEUGNIS AUSSCHLIESSLICH FÜR EINEN EINZIGEN KUNDEN HERSTELLE , UND DASS SOMIT ' ' JEDENFALLS HINSICHTLICH DER BESTELLUNG G 20 RM VOM 28. APRIL 1977 ' ' KEINE VERLETZUNG DER PFLICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE UND FOLGLICH KEINE UNTERSCHREITUNG DER BINDENDEN LISTENPREISE VORGELEGEN HABE , WEIL KEINE VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT BESTANDEN HABE.

25 DIESES VORBRINGEN VERKENNT DEN UMSTAND , DASS DIE KLAEGERIN DAS ERZEUGNIS FE E 45 IN IHREN PFLICHTGEMÄSS DER KOMMISSION MITGETEILTEN UND FOLGLICH IM SINNE DES ARTIKELS 60 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG VERÖFFENTLICHTEN PREISTAFELN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN AUFGEFÜHRT HAT , OBWOHL FÜR NICHT VERGLEICHBARE GESCHÄFTE KEINE VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT BESTEHT , DA ES SICH UM IHRER NATUR NACH AUSSERGEWÖHNLICHE VERTRAEGE HANDELT , FÜR DIE DESWEGEN DIE NORMEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG NICHT GELTEN.

26 DASS DIESE WARE IN DER PREISLISTE AUFGEFÜHRT WAR , ZEIGT AN , DASS ES SICH UM EIN ANGEBOTENES UND NORMAL IN DEN MARKTKREISLAUF GELANGTES ERZEUGNIS HANDELTE ; DARAUS FOLGTE FÜR DIE FIRMA RUMI DIE RECHTLICHE VERPFLICHTUNG , ES JEDEM BELIEBIGEN INTERESSENTEN ZU DEN ANGEGEBENEN PREISEN ZU VERKAUFEN.

27 GERADE DER UMSTAND , DASS DAS ERZEUGNIS ZU EINEM NIEDRIGEREN PREIS ALS DEM IN DER LISTE AUFGEFÜHRTEN VERKAUFT WURDE , WURDE MIT EINER GELDBUSSE GEAHNDET.

28 DAS FEHLEN EINER BEGRÜNDUNG WILL DIE KLAEGERIN DAMIT BELEGEN , DASS DIE KOMMISSION IN DER BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZU IHRER ENTSCHEIDUNG NICHTS ZU DIESEN UMSTÄNDEN UND IHRER RECHTLICHEN RELEVANZ GESAGT HABE UND DASS DIESE ENTSCHEIDUNG DAHER ' ' ANSCHEINEND ' ' NICHT HINREICHEND BEGRÜNDET SEI.

29 AUCH DER VORWURF , DIE ENTSCHEIDUNG SEI INSOWEIT NICHT HINREICHEND BEGRÜNDET , GREIFT NICHT DURCH , WEIL WÄHREND DER NACHPRÜFUNG UND DER VORUNTERSUCHUNG NICHT ERKLÄRT WORDEN WAR , ES HANDELE SICH UM ANOMALE GESCHÄFTE ; DIE KLAEGERIN HAT DIE DIESBEZUEGLICHEN ARGUMENTE ERST IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN VORGETRAGEN ; DA DIE AUFFASSUNG DER KOMMISSION ZU DEN VERKÄUFEN DES ERZEUGNISSES FE E 45 STICHHALTIG WAR , KONNTE SIE SICH UNMÖGLICH DEN EINWAND VORSTELLEN , DEN DIE KLAEGERIN SPÄTER ERHEBEN SOLLTE , UND IHN BEREITS IN DER ENTSCHEIDUNG BEANTWORTEN.

30 DIE ENTSCHEIDUNG HAT SOMIT ARTIKEL 60 PAR 2 ABSATZ A NICHT VERLETZT ; SOWEIT SIE DIESE BESTIMMUNG ANWENDET , IST SIE HINREICHEND BEGRÜNDET.

31 ALS DRITTES WIRD DER KOMMISSION SCHLIESSLICH VORGEWORFEN , ARTIKEL 60 PAR 2 ABSATZ B OFFENKUNDIG VERKANNT UND MISSBRÄUCHLICH GEHANDELT ZU HABEN.

32 DIE KLAEGERIN FÜHRT AUS , NACH ARTIKEL 60 PAR 2 ABSATZ B SEI ZWAR JEDE PREISERHÖHUNG FÖRMLICH VERBOTEN , PREISSENKUNGEN SEIEN JEDOCH UNTER DER BEDINGUNG ZULÄSSIG , DASS SIE DAS MASS NICHT ÜBERSCHRITTEN , ' ' DAS ES ERLAUBT , DAS ERFOLGTE ANGEBOT NACH DER FÜR EINEN ANDEREN ORT AUFGESTELLTEN PREISTAFELN AUSZURICHTEN , DIE DEM KÄUFER DIE GÜNSTIGSTEN BEDINGUNGEN AM LIEFERORT BIETET ' '. SIE TRETE DEN ZEUGENBEWEIS DAFÜR AN , DASS DIE VON IHR IN DEN VOM PRÜFER DER KOMMISSION BEANSTANDETEN GESCHÄFTE BERECHNETEN PREISE AN DIE VON ANDEREN ERZEUGERN DER GEMEINSCHAFT ( FIRMEN FERALPI UND IRO ) FÜR VERGLEICHBARE GESCHÄFTE ANGEWANDTE PREISE ANGEPASST SEIEN ; FOLGLICH HABE SIE IHRE PREISLISTE NICHT RECHTSWIDRIG UNTERSCHRITTEN.

33 DIESES VORBRINGEN IST AN ARTIKEL 60 PAR 2 ABSATZ B ZU MESSEN , WONACH IM HINBLICK AUF DIE IN ARTIKEL 60 PAR 1 ERWÄHNTEN ZIELE ' ' DIE ANGEWANDTEN ARTEN DER PREISSTELLUNG NICHT DAZU FÜHREN ( DÜRFEN ), DASS DIE VON EINEM UNTERNEHMEN AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ANGEWANDTEN PREISE , WENN SIE AUF IHR ÄQUIVALENT AN DEM ORT ZURÜCKGEFÜHRT SIND , DER FÜR DIE AUFSTELLUNG SEINER PREISTAFEL GEWÄHLT WURDE ' ' , DIE PREISE , DIE IN DIESER PREISTAFEL FÜR EIN VERGLEICHBARES GESCHÄFT VORGESEHEN SIND , IN EINEM UMFANG UNTERSCHREITEN , ' ' DER HINAUSGEHT ÜBER... DAS MASS , DAS ES ERLAUBT , DAS ERFOLGTE ANGEBOT NACH DER FÜR EINEN ANDEREN ORT AUFGESTELLTEN PREISTAFEL AUSZURICHTEN , DIE DEM KÄUFER DIE GÜNSTIGSTEN BEDINGUNGEN AM LIEFERORT BIETET ' '.

34 DEMNACH STELLT DIE ANPASSUNG EINE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DER LISTENPREISE DAR ; DAS DEM KUNDEN GEMACHTE ANGEBOT MUSS NACH EINER FÜR EINEN ANDEREN ORT AUFGESTELLTEN PREISLISTE AUSGERICHTET WERDEN , DIE DEM KÄUFER GÜNSTIGERE BEDINGUNGEN BIETET. DIE ANPASSUNG IST SOMIT VERBOTEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN , DIE IHRE PREISE AUF DER GRUNDLAGE GLEICHER PARITÄTSPUNKTE BERECHNEN. DIESES VERBOT , DAS DEM ALLGEMEINEN AUFBAU DES VERTRAGES ENTSPRICHT , SOLL DIE BEACHTUNG DER VERPFLICHTUNG SICHERN , DIE PREISTAFELN UND DIE VERKAUFSBEDINGUNGEN ZU VERÖFFENTLICHEN UND DIE MARKTTRANSPARENZ ZU SCHÜTZEN.

35 SOMIT KONNTE DIE FIRMA RUMI , DEREN PARITÄTSPUNKT MONTELLO IST , IHRE PREISE NICHT DENEN DER FIRMEN FERALPI UND IRO ANPASSEN , DEREN ' ' BASING POINTS ' ' LONATO BZW. ODOLO SIND , DIE ALSO IN DER GLEICHEN ZONE LIEGEN UND FÜR DEN FRANZÖSISCHEN KÄUFER DES BETONRUNDSTAHLS KEINE GÜNSTIGEREN LIEFERBEDINGUNGEN ZUR FOLGE HATTEN.

36 FOLGLICH IST DIESES DRITTE VORBRINGEN EBENSO ZURÜCKZUWEISEN WIE DASJENIGE , MIT DEM EIN ERMESSENSMISSBRAUCH GELTEND GEMACHT WIRD , DER JEDOCH NICHT SUBSTANTIIERT WURDE.

37 FÜR DEN FALL DER ABWEISUNG IHRER AUFHEBUNGSKLAGE HAT DIE KLAEGERIN HILFSWEISE BEANTRAGT , DIE GELDBUSSE IN HÖHE VON 65 135 RECHNUNGSEINHEITEN ENTSPRECHEND EINEM BETRAG VON 68 840 000 LIRE FÜR UNZULÄSSIGE VERKÄUFE IM WERT VON 1 678 688 435,29 LIRE AUF EINEN SYMBOLISCHEN BETRAG HERABZUSETZEN , DA DIE IHR VORGEWORFENE ZUWIDERHANDLUNG ' ' HARMLOS IST UND NUR EINEN FORMVERSTOSS DARSTELLT ' '.

38 DIE KOMMISSION FÜHRT AUS , SIE HABE BEI DER VERHÄNGUNG DER FRAGLICHEN GELDBUSSE ARTIKEL 64 EGKS-VERTRAG ANGEWANDT , WORIN SIE ERMÄCHTIGT WERDE , ' ' GEGEN UNTERNEHMEN , DIE... ( INSBESONDERE ARTIKEL 60 ) ODER DEN IN ANWENDUNG DESSELBEN GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN ZUWIDERHANDELN , GELDBUSSEN BIS ZUR HÖHE DES DOPPELTEN WERTES DER UNZULÄSSIGEN VERKÄUFE ' ' FESTZUSETZEN ; IM VORLIEGENDEN FALL HABE SIE VON IHREM ERMESSEN ÄUSSERST ZURÜCKHALTEND GEBRAUCH GEMACHT , DA DIE VERHÄNGTE GELDBUSSE ' ' 15 % DES BETRAGS DER UNTERSCHREITUNGEN ' ' ENTSPROCHEN HABE , EIN ' ' PROZENTSATZ , DER ART UND SCHWERE DER ZUWIDERHANDLUNGEN BERÜCKSICHTIGT ' '.

39 WENN AUCH DIE VON DER KLAEGERIN BEGANGENEN ZUWIDERHANDLUNGEN KEINE REINEN FORMVERSTÖSSE SIND , SONDERN DIE MARKTTRANSPARENZ BEEINTRÄCHTIGEN , DIE AUF DEM SYSTEM DES EGKS-VERTRAGS BERUHT , WAS ES VERBIETET , DIE GELDBUSSE AUF EINEN SYMBOLISCHEN BETRAG HERABZUSETZEN , SO SIND DOCH DIE SCHWEREN STÖRUNGEN DES MARKTES FÜR BETONRUNDSTAHL ZUR ZEIT DER ZUWIDERHANDLUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE INSBESONDERE UNTERNEHMEN WIE DIE FIRMA RUMI TRAFEN , DEREN TÄTIGKEIT SICH NAHEZU IN DER HERSTELLUNG DIESER WARE ERSCHÖPFTE. ES MUSS EINGERÄUMT WERDEN , DASS DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISLISTEN IN EINER SOLCHEN LAGE , DIE SCHNELLE PREISÄNDERUNGEN ZUR FOLGE HAT , DIE MARKTTRANSPARENZ NICHT SO WIRKSAM WIE WÄHREND EINER ZEIT RELATIVER STABILITÄT SICHERN KANN , SO DASS DER VON DER FIRMA RUMI VERURSACHTE SCHADEN WENIGER SCHWER ERSCHEINT , ALS ER IN RUHIGEREN ZEITEN ERSCHIENEN WÄRE.

40 DIESE ERWAEGUNGEN VERANLASSEN DEN GERICHTSHOF , DIE GELDBUSSE VON 15 AUF 10 % DES BETRAGES DER UNTERSCHREITUNGEN ZU KÜRZEN , SOMIT AUF 43 423 RECHNUNGSEINHEITEN ENTSPRECHEND EINEM BETRAG VON 45 890 000 LIRE , DAMIT SIE DEN FOLGEN DER BEGANGENEN ZUWIDERHANDLUNGEN ANGEMESSEN IST.

Kostenentscheidung:

41 DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM GESAMTEN VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , HAT SIE GEMÄSS ARTIKEL 69 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE EINZELFALLENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 30. MAI 1978 , MIT DER GEGEN DIE FIRMA METALLURGICA LUCIANO RUMI SPA EINE GELDBUSSE VERHÄNGT WURDE , WIRD DAHIN GEHEND ABGEÄNDERT , DASS DIE GELDBUSSE AUF EINEN BETRAG VON 43 423 RECHNUNGSEINHEITEN ENTSPRECHEND 45 890 000 ITALIENISCHE LIRE HERABGESETZT WIRD.

2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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