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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1980
Aktenzeichen: 149-79
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1612/68
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 4 | |
Verordnung Nr. 1612/68 Art. 8 |
1. NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG ' ' FINDET ( DIESER ARTIKEL ) KEINE ANWENDUNG AUF DIE BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG ' '. DAMIT NIMMT DIESE BESTIMMUNG DIEJENIGEN STELLEN VOM ANWENDUNGSBEREICH DER ERSTEN DREI ABSÄTZE DIESES ARTIKELS AUS , DIE EINE UNMITTELBARE ODER MITTELBARE TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND AN DER WAHRNEHMUNG SOLCHER AUFGABEN MIT SICH BRINGEN , DIE AUF DIE WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES ODER ANDERER ÖFFENTLICHER KÖRPERSCHAFTEN GERICHTET SIND. DIE BESCHÄFTIGUNG AUF DERARTIGEN STELLEN SETZT NÄMLICH EIN VERHÄLTNIS BESONDERER VERBUNDENHEIT DES JEWEILIGEN STELLENINHABERS ZUM STAAT SOWIE DIE GEGENSEITIGKEIT VON RECHTEN UND PFLICHTEN VORAUS , DIE DEM STAATSANGEHÖRIGKEITSBAND ZUGRUNDE LIEGEN. DAGEGEN GILT DER VORBEHALT DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 NICHT FÜR STELLEN , DIE ZWAR DEM STAAT ODER ANDEREN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN EINRICHTUNGEN ZUZUORDNEN SIND , JEDOCH KEINE MITWIRKUNG BEI DER ERFÜLLUNG VON AUFGABEN MIT SICH BRINGEN , DIE ZUR ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG IM EIGENTLICHEN SINNE GEHÖREN.
2. ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 , WONACH EIN ARBEITNEHMER AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ' ' VON DER TEILNAHME AN DER VERWALTUNG VON KÖRPERSCHAFTEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS UND DER AUSÜBUNG EINES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN AMTES AUSGESCHLOSSEN WERDEN ( KANN ) ' ' , SOLL NICHT DEN ARBEITNEHMERN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DEN ZUGANG ZU BESTIMMTEN STELLEN VERWEHREN , SONDERN ERLAUBT ES LEDIGLICH , DIESE ARBEITNEHMER EVENTÜLL VON BESTIMMTEN TÄTIGKEITEN AUSZUSCHLIESSEN , DIE MIT DER TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE VERBUNDEN SIND , WIE ETWA JENE , BEI DENEN ES ZUR MITWIRKUNG VON GEWERKSCHAFTSVERTRETERN IN DEN VERWALTUNGSRÄTEN ZAHLREICHER WIRTSCHAFTLICH TÄTIGER ÖFFENTLICH-RECHTLICHER KÖRPERSCHAFTEN KOMMT.
3. DER FÜR DEN BESTAND DER GEMEINSCHAFT WESENTLICHE GRUNDSATZ , DASS DER RÜCKGRIFF AUF BESTIMMUNGEN DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG , UND ZWAR AUCH SOLCHE DES VERFASSUNGSRECHTS , MIT DEM ZIEL , DIE TRAGWEITE DER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BEGRENZEN , IM ERGEBNIS DIE EINHEIT UND DIE WIRKSAMKEIT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEEINTRÄCHTIGEN WÜRDE UND DAHER NICHT ZUGELASSEN WERDEN KANN , GILT AUCH FÜR DIE BESTIMMUNG VON TRAGWEITE UND GRENZEN DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG. DIESE VORSCHRIFT TRAEGT ZWAR DEM BERECHTIGTEN INTERESSE DER MITGLIEDSTAATEN RECHNUNG , IHREN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN DIEJENIGEN STELLEN VORZUBEHALTEN , DIE EINEN ZUSAMMENHANG MIT DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND DER WAHRUNG ALLGEMEINER BELANGE AUFWEISEN ; ES MUSS JEDOCH ZUGLEICH VERHINDERT WERDEN , DASS DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT UND DIE TRAGWEITE DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER UND ÜBER DIE GLEICHBEHANDLUNG DER ANGEHÖRIGEN ALLER MITGLIEDSTAATEN DURCH AUSLEGUNGEN DES BEGRIFFS DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG BEGRENZT WERDEN , DIE ALLEIN AUS DEM NATIONALEN RECHT GEWONNEN WERDEN UND DIE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VEREITELN WÜRDEN.
4. ARTIKEL 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG BEZIEHT SICH AUF DIE BESCHÄFTIGUNG AUF STELLEN , DIE MIT DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND MIT VERANTWORTLICHKEITEN FÜR DIE WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES VERBUNDEN SIND ; DADURCH ERLAUBT ER ES DEN MITGLIEDSTAATEN , IHREN JEWEILIGEN STAATSANGEHÖRIGEN DURCH ENTSPRECHENDE RECHTSVORSCHRIFTEN DEN ZUGANG ZU STELLEN VORZUBEHALTEN , DIE MIT DER AUSÜBUNG DERARTIGER BEFUGNISSE UND MIT SOLCHEN VERANTWORTLICHKEITEN IM RAHMEN EIN UND DERSELBEN LAUFBAHN , EIN UND DESSELBEN DIENSTES ODER EIN UND DERSELBEN LAUFBAHNGRUPPE VERBUNDEN SIND. SELBST WENN MAN DAVON AUSGEHT , DASS ES AUFGRUND DERARTIGER RECHTSVORSCHRIFTEN ZU DISKRIMINIERUNGEN KOMMEN KANN , IST DOCH EINE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 48 ABSATZ 4 NICHT ZULÄSSIG , DIE DEN AUSSCHLUSS DER ANGEHÖRIGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN VON JEDER BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG ZUR FOLGE HAT , DA SIE ZU EINER EINSCHRÄNKUNG DER RECHTE DIESER PERSONEN FÜHRT , DIE ÜBER DAS HINAUSGEHT , WAS ZUR WAHRUNG DER MIT DIESER VORSCHRIFT VERFOLGTEN ZIELE ERFORDERLICH IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. DEZEMBER 1980. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER. - RECHTSSACHE 149-79.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 28. SEPTEMBER 1979 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN ' ' GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG UND AUS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1612/68 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( ABL. L 257 , S. 2 ) VERSTOSSEN HAT , INDEM ES DEN BESITZ DER BELGISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT ZUR VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG IN NICHT UNTER ARTIKEL 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG FALLENDE STELLEN GEMACHT ODER DIE AUFSTELLUNG DIESER VORAUSSETZUNG ZUGELASSEN HAT ' '.
2 IN IHRER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME UND IN IHRER KLAGESCHRIFT BEZIEHT SICH DIE KOMMISSION ALLGEMEIN AUF ' ' VERSCHIEDENE STELLENANGEBOTE ' ' DER EISENBAHNGESELLSCHAFTEN SOCIETE NATIONALE DES CHEMINS DE FER BELGES ( SNCB ) UND DER SOCIETE NATIONALE DES CHEMINS DE FER VICINAUX ( SNCV ), DIE STELLEN FÜR UNGELERNTE ARBEITER BETRAFEN , SOWIE AUF DIE ' ' IM LAUFE DER LETZTEN JAHRE ' ' VERÖFFENTLICHTEN STELLENANGEBOTE DER STADT BRÜSSEL UND DER GEMEINDE AUDERGHEM ; LEDIGLICH BEISPIELHAFT HAT SIE DABEI DIE STELLEN ANGEFÜHRT , AUF DIE SICH DIESE ANGEBOTE BEZOGEN. NUR AUFGRUND VON AUSKÜNFTEN , DIE DER GERICHTSHOF IM LAUFE DES SCHRIFTLICHEN UND MÜNDLICHEN VERFAHRENS ERBETEN UND DIE DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN ERTEILT HAT , UND IM ANSCHLUSS AN DIE IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ERFOLGTE AUFZÄHLUNG DURCH DIE KOMMISSION , DIE VON DER BELGISCHEN REGIERUNG NICHT BESTRITTEN WORDEN IST , WAR ES MÖGLICH , EIN GENAUES VERZEICHNIS DER STREITIGEN STELLEN AUFZUSTELLEN.
3 WIE SICH AUS DIESEN AUSKÜNFTEN UND AUS DIESER AUFZÄHLUNG ERGIBT , HANDELT ES SICH UM STELLEN FÜR LOKOMOTIVFÜHRER IN DER AUSBILDUNG SOWIE FÜR LADE- , GLEISBAU- , RANGIER- UND STELLWERKARBEITER BEI DER SNCB , FERNER FÜR UNGELERNTE ARBEITER BEI DER SNCV UND SCHLIESSLICH FÜR KRANKEN- SOWIE SÄUGLINGS- UND KINDERSCHWESTERN , NACHTWÄCHTER , KLEMPNER , SCHREINER , ELEKTRIKER , GÄRTNEREIGEHILFEN , ARCHITEKTEN UND KONTROLLEURE BEI DER STADT BRÜSSEL SOWIE BEI DER GEMEINDE AUDERGHEM. AUFGRUND DER IM ZUGE DER SACHVERHALTSAUFKLÄRUNG ERHALTENEN INFORMATIONEN KONNTE JEDOCH KEINE GENAUE VORSTELLUNG VON DER ART DER AUFGABEN GEWONNEN WERDEN , WELCHE DIE STELLEN UMFASSEN , DIE IN DER AUF DIESE WEISE PRÄZISIERTEN AUFZÄHLUNG ENTHALTEN SIND.
4 DIESE STELLEN WURDEN ZWISCHEN 1973 UND 1977 DURCH ANSCHLAG ODER VERÖFFENTLICHUNG IN DER PRESSE VON DEN GENANNTEN ÖFFENTLICHEN EINRICHTUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN ANGEBOTEN. IN DEN ANGEBOTEN WURDE ALS EINE DER EINSTELLUNGSVORAUSSETZUNGEN DER BESITZ DER BELGISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT GENANNT.
5 MIT SCHREIBEN VOM 21. NOVEMBER 1978 TEILTE DIE KOMMISSION DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN MIT , SIE HALTE ' ' DIESE POLITIK FÜR UNVEREINBAR MIT ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG UND DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1612/68 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ' ' ; DEMGEMÄSS LEITETE SIE GEGEN DIESEN MITGLIEDSTAAT DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EIN.
6 MIT SCHREIBEN VOM 15. JANUAR 1979 ERWIDERTE DIE STÄNDIGE VERTRETUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN UNTER ANDEREM FOLGENDES :
- DIE STREITIGE VORAUSSETZUNG DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ENTSPRECHE ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER BELGISCHEN VERFASSUNG , WONACH ' ' VORBEHALTLICH VON AUSNAHMEN , DIE DURCH GESETZ FÜR BESONDERE FÄLLE VORGESEHEN WERDEN KÖNNEN ,... NUR ( BELGIER )... ZUGANG ZU DEN STELLEN IN DER ZIVIL- UND MILITÄRVERWALTUNG ( HABEN ) ' '.
- JEDENFALLS MACHE ES DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG DURCH DIE KOMMISSION UNUMGÄNGLICH , INNERHALB JEDER VERWALTUNGSEINHEIT ZWISCHEN DEN STELLEN , DIE MIT EINER TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG ÖFFENTLICHER GEWALT VERBUNDEN SEIEN , UND DEN STELLEN ZU UNTERSCHEIDEN , BEI DENEN DIES NICHT DER FALL SEI ; DAMIT SEI EIN PROBLEM AUFGEWORFEN , DESSEN LÖSUNG FÜR ALLE MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAM AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GEFUNDEN WERDEN MÜSSE.
7 DIE KOMMISSION SAH SICH NICHT IN DER LAGE , DIESER ARGUMENTATION DER BELGISCHEN REGIERUNG ZU FOLGEN. AM 2. APRIL 1979 GAB SIE GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME AB , IN DER SIE UNTER ANDEREM FOLGENDES AUSFÜHRTE :
- DAS KÖNIGREICH BELGIEN KÖNNE SICH NICHT AUF ARTIKEL 6 ABSATZ 2 SEINER VERFASSUNG BERUFEN , UM DIE IHM VORGEWORFENEN EINSTELLUNGSPRAKTIKEN ZU RECHTFERTIGEN.
- DIE AUSNAHMEKLAUSEL DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG BEZIEHE SICH NUR AUF STELLEN , DIE EINE TATSÄCHLICHE TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG ÖFFENTLICHER GEWALT EINSCHLÖSSEN , DIE ALSO EINE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS GEGENÜBER EINZELNEN MIT SICH BRÄCHTEN ODER BEI DENEN NATIONALE BELANGE BETROFFEN WÜRDEN , INSBESONDERE SOLCHE , DIE MIT DER INNEREN UND ÄUSSEREN SICHERHEIT DES STAATES ZUSAMMENHINGEN.
- DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DIESER AUSNAHMEKLAUSEL SEIEN BEI STELLEN DER IN DEN BETREFFENDEN STELLENANGEBOTEN BEZEICHNETEN ART NICHT GEGEBEN.
8 DA DAS KÖNIGREICH BELGIEN DIESER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME INNERHALB DER VON DER KOMMISSION GESETZTEN FRISTEN NICHT NACHGEKOMMEN IST , HAT DIE KOMMISSION AM 27. SEPTEMBER 1979 DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.
9 NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG ' ' FINDET ( DIESER ARTIKEL ) KEINE ANWENDUNG AUF DIE BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG ' '.
10 DIESE BESTIMMUNG NIMMT DIEJENIGEN STELLEN VOM ANWENDUNGSBEREICH DER ERSTEN DREI ABSÄTZE DIESES ARTIKELS AUS , DIE EINE UNMITTELBARE ODER MITTELBARE TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND AN DER WAHRNEHMUNG SOLCHER AUFGABEN MIT SICH BRINGEN , DIE AUF DIE WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES ODER ANDERER ÖFFENTLICHER KÖRPERSCHAFTEN GERICHTET SIND. DIE BESCHÄFTIGUNG AUF DERARTIGEN STELLEN SETZT NÄMLICH EIN VERHÄLTNIS BESONDERER VERBUNDENHEIT DES JEWEILIGEN STELLENINHABERS ZUM STAAT SOWIE DIE GEGENSEITIGKEIT VON RECHTEN UND PFLICHTEN VORAUS , DIE DEM STAATSANGEHÖRIGKEITSBAND ZUGRUNDE LIEGEN.
11 DIE TRAGWEITE DER IN ARTIKEL 48 ABSATZ 4 VORGESEHENEN AUSNAHME VON DEN IN DEN ERSTEN DREI ABSÄTZEN DIESES ARTIKELS AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZEN DER FREIZUEGIGKEIT UND DER GLEICHBEHANDLUNG IST SOMIT ANHAND DES ZIELS DIESER VORSCHRIFT ZU BESTIMMEN. DIE ABGRENZUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS VON ARTIKEL 48 ABSATZ 4 BEREITET ALLERDINGS DESHALB BESONDERE SCHWIERIGKEITEN , WEIL DIE TRAEGER HOHEITLICHER BEFUGNISSE IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN WIRTSCHAFTLICHE UND SOZIALE AUFGABEN ÜBERNOMMEN HABEN ODER IN BEREICHEN TÄTIG WERDEN , DIE NICHT DEN TYPISCHEN AUFGABEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG ZUGERECHNET WERDEN KÖNNEN , SONDERN VIELMEHR IHREM WESEN NACH IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES EWG-VERTRAGES FALLEN. DIE ERSTRECKUNG DES VORBEHALTS DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 AUF STELLEN , DIE ZWAR DEM STAAT ODER ANDEREN ÖFFENTLICH- RECHTLICHEN EINRICHTUNGEN ZUZUORDNEN SIND , JEDOCH KEINE MITWIRKUNG BEI DER ERFÜLLUNG VON AUFGABEN MIT SICH BRINGEN , DIE ZUR ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG IM EIGENTLICHEN SINNE GEHÖREN , HÄTTE UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ZUR FOLGE , DASS EINE BETRÄCHTLICHE ZAHL VON STELLEN DER ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DES VERTRAGES ENTZOGEN UND JE NACH DEN UNTERSCHIEDEN IN DER JEWEILIGEN ORGANISATION DES STAATES UND BESTIMMTER BEREICHE DES WIRTSCHAFTSLEBENS UNGLEICHHEITEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN GESCHAFFEN WÜRDEN.
12 DAHER IST ZU PRÜFEN , OB DIE VON DER KLAGE BETROFFENEN STELLEN DEM BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG IM SINNE VON ARTIKEL 48 ABSATZ 4 ZUGERECHNET WERDEN KÖNNEN , DER IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT EINE EINHEITLICHE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG ERFAHREN MUSS. ES IST NICHT ZU VERKENNEN , DASS DIE ANWENDUNG DER VORSTEHEND ANGEFÜHRTEN UNTERSCHEIDUNGSKRITERIEN IN KONKRETEN FÄLLEN BEURTEILUNGS- UND ABGRENZUNGSPROBLEME AUFWIRFT. AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS DIE EINORDNUNG DAVON ABHÄNGT , OB DIE BETREFFENDEN STELLEN TYPISCH FÜR DIE SPEZIFISCHEN TÄTIGKEITEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG INSOWEIT SIND , ALS DIESE MIT DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND MIT DER VERANTWORTUNG FÜR DIE WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES BETRAUT IST.
13 BEI STELLEN , DIE ZWAR VON ÖFFENTLICHEN EINRICHTUNGEN ANGEBOTEN WERDEN , JEDOCH NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 48 ABSATZ 4 FALLEN , MUSS EIN ARBEITNEHMER AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZWAR EBENSO WIE EIN INLÄNDISCHER ARBEITNEHMER ALLE SONSTIGEN EINSTELLUNGSVORAUSSETZUNGEN , INSBESONDERE HINSICHTLICH DER GEFORDERTEN BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN UND KENNTNISSE , ERFÜLLEN , DOCH IST ES NACH DEN ERSTEN DREI ABSÄTZEN DES ARTIKELS 48 UND NACH DER VERORDNUNG NR. 1612/68 NICHT ZULÄSSIG , IHM ALLEIN WEGEN SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT DEN ZUGANG ZU DIESEN STELLEN ZU VERWEHREN.
14 DIE BELGISCHE REGIERUNG BERUFT SICH ZUR STÜTZUNG DER VON IHR UND DEN STREITHELFERINNEN VERTRETENEN ANSICHT , DIE AUSNAHMEKLAUSEL DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG SEI VON ALLGEMEINER TRAGWEITE UND ERFASSE ALLE STELLEN IN DER VERWALTUNG EINES MITGLIEDSTAATS , AUF DIE SONDERVORSCHRIFT DES ARTIKELS 8 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 , WONACH EIN ARBEITNEHMER AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ' ' VON DER TEILNAHME AN DER VERWALTUNG VON KÖRPERSCHAFTEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS UND DER AUSÜBUNG EINES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN AMTES AUSGESCHLOSSEN WERDEN ( KANN ) ' '.
15 DIESE VORSCHRIFT STÜTZT KEINESWEGS DIE ANSICHT DER BELGISCHEN REGIERUNG ; SIE BESTÄTIGT VIELMEHR DIE VORSTEHEND GEGEBENE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 48 ABSATZ 4. WIE DIE BELGISCHE REGIERUNG SELBTS EINRÄUMT , SOLL NÄMLICH ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 NICHT DEN ARBEITNEHMERN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DEN ZUGANG ZU BESTIMMTEN STELLEN VERWEHREN , SONDERN ERLAUBT ES LEDIGLICH , DIESE ARBEITNEHMER EVENTÜLL VON BESTIMMTEN TÄTIGKEITEN AUSZUSCHLIESSEN , DIE MIT DER TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE VERBUNDEN SIND , WIE ETWA JENE - UM BEI DEN VON DER BELGISCHEN REGIERUNG SELBST ANGEFÜHRTEN BEISPIELEN ZU BLEIBEN - , BEI DENEN ES ZUR ' ' MITWIRKUNG VON GEWERKSCHAFTSVERTRETERN IN DEN VERWALTUNGSRÄTEN ZAHLREICHER WIRTSCHAFTLICH TÄTIGER ÖFFENTLICH-RECHTLICHER KÖRPERSCHAFTEN ' ' KOMMT.
16 DIE BELGISCHE REGIERUNG MACHT FERNER GELTEND , IN DEN VERFASSUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN WERDE DAS PROBLEM DER BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG AUSDRÜCKLICH BEHANDELT , AUSLÄNDER SEIEN VON DIESER GRUNDSÄTZLICH AUSGESCHLOSSEN , SOWEIT NICHT ETWAS ABWEICHENDES BESTIMMT SEI. DIES SEI AUCH DIE BEDEUTUNG VON ARTIKEL 6 DER BELGISCHEN VERFASSUNG , WONACH ' ' VORBEHALTLICH VON AUSNAHMEN , DIE DURCH GESETZ FÜR BESONDERE FÄLLE VORGESEHEN WERDEN KÖNNEN ,... NUR ( BELGIER )... ZUGANG ZU DEN STELLEN IN DER ZIVIL- UND MILITÄRVERWALTUNG ( HABEN ) ' '. DIE BELGISCHE REGIERUNG HAT SELBT ERKLÄRT , SIE BESTREITE ' ' DEN VORRANG DER GEMEINSCHAFTSRECHTSNORM VOR DER INNERSTAATLICHEN RECHTSNORM ' ' NICHT ; IHRER ANSICHT NACH MÜSSE JEDOCH DIE ÜBEREINSTIMMUNG DES VERFASSUNGSRECHTS DIESER MITGLIEDSTAATEN ALS AUSLEGUNGSELEMENT HERANGEZOGEN WERDEN , DAS DIE BEDEUTUNG VON ARTIKEL 48 ABSATZ 4 ERHELLE UND AUFGRUND DESSEN SICH DIE AUSLEGUNG DIESER BESTIMMUNG DURCH DIE KOMMISSION , DIE ZU KONFLIKTEN MIT DEN ANGEFÜHRTEN VERFASSUNGSBESTIMMUNGEN FÜHRE , ALS UNZUTREFFEND ERWEISE.
17 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT ÄHNLICH ARGUMENTIERT , INDEM SIE AUF DIE IM FRANZÖSISCHEN RECHT DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES ANERKANNTEN GRUNDSÄTZE HINGEWIESEN HAT. DAS FRANZÖSISCHE RECHT SEI GEPRAEGT VON DER VORSTELLUNG DER EINHEIT DES DIENSTES AUF DER GRUNDLAGE DES ERFORDERNISSES DER FRANZÖSISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT ALS VORAUSSETZUNG FÜR DEN ZUGANG ZU JEDER BESCHÄFTIGUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST BEI STAAT , GEMEINDEN ODER ANDEREN ÖFFENTLICHEN EINRICHTUNGEN , OHNE DASS NACH DER ART UND DEN WESENSMERKMALEN DER JEWEILIGEN STELLEN UNTERSCHIEDEN WERDEN KÖNNE.
18 ES TRIFFT ZU , DASS ARTIKEL 48 ABSATZ 4 IM SYSTEM DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER GERADE BESTIMMUNGEN DER VORSTEHEND ER WÄHNTEN ART RECHNUNG TRAGEN SOLL. ANDERERSEITS KANN , WIE AUCH IM SCHRIFTSATZ DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG EINGERÄUMT WIRD , DIE ABGRENZUNG DES BEGRIFFS ' ' ÖFFENTLICHE VERWALTUNG ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 48 ABSATZ 4 NICHT VÖLLIG IN DAS ERMESSEN DER MITGLIEDSTAATEN GESTELLT WERDEN.
19 UNABHÄNGIG DAVON , DASS DIE BELGISCHE VERFASSUNGSBESTIMMUNG DIE MÖGLICHKEIT VON AUSNAHMEN VON DER ALLGEMEINEN VORAUSSETZUNG DER BELGISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT NICHT AUSSCHLIESST , IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS , WIE DER GERICHTSHOF IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG BETONT HAT , DER RÜCKGRIFF AUF BESTIMMUNGEN DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG MIT DEM ZIEL , DIE TRAGWEITE DER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BEGRENZEN , IM ERGEBNIS DIE EINHEIT UND DIE WIRKSAMKEIT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEEINTRÄCHTIGEN WÜRDE UND DAHER NICHT ZUGELASSEN WERDEN KANN. DIESER FÜR DEN BESTAND DER GEMEINSCHAFT WESENTLICHE GRUNDSATZ GILT AUCH FÜR DIE BESTIMMUNG VON TRAGWEITE UND GRENZEN DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG. DIESE VORSCHRIFT TRAEGT ZWAR DEM BERECHTIGTEN INTERESSE DER MITGLIEDSTAATEN RECHNUNG , IHREN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN DIEJENIGEN STELLEN VORZUBEHALTEN , DIE EINEN ZUSAMMENHANG MIT DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND DER WAHRUNG ALLGEMEINER BELANGE AUFWEISEN ; ES MUSS JEDOCH ZUGLEICH VERHINDERT WERDEN , DASS DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT UND DIE TRAGWEITE DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER UND ÜBER DIE GLEICHBEHANDLUNG DER ANGEHÖRIGEN ALLER MITGLIEDSTAATEN DURCH AUSLEGUNGEN DES BEGRIFFS DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG BEGRENZT WERDEN , DIE ALLEIN AUS DEM NATIONALEN RECHT GEWONNEN WERDEN UND DIE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VEREITELN WÜRDEN.
20 DIE BELGISCHE UND DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG VERTRETEN SCHLIESSLICH DIE AUFFASSUNG , DIE NICHTZULASSUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITNEHMER ZU STELLEN , DIE ZUNÄCHST KEINE TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE MIT SICH BRÄCHTEN , SEI INSBESONDERE DANN NOTWENDIG , WENN DIE EINSTELLUNG AUF BEAMTENRECHTLICHER GRUNDLAGE ERFOLGE UND DIE STELLENINHABER EINE ANWARTSCHAFT AUF EINE LAUFBAHN HÄTTEN , DIE BEI HÖHEREN DIENSTGRADEN DIE WAHRNEHMUNG VON AUFGABEN UND VERANTWORTLICHKEITEN MIT SICH BRINGE , WELCHE FÜR TRAEGER HOHEITLICHER BEFUGNISSE KENNZEICHNEND SEIEN. NACH ANSICHT DER DEUTSCHEN UND DER BRITISCHEN REGIERUNG SOLL DIE NICHTZULASSUNG AUCH DESHALB GEBOTEN SEIN , WEIL FÜR DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG FLEXIBILITÄT IN DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG KENNZEICHNEND SEI UND DIE AUFGABEN UND VERANTWORTLICHKEITEN , MIT DENEN EIN BEDIENSTETER BETRAUT SEI , SICH SOMIT NICHT NUR IM FALLE EINER BEFÖRDERUNG , SONDERN AUCH INFOLGE EINER VERSETZUNG INNERHALB DERSELBEN DIENSTSTELLE ODER AUF EINE GLEICHRANGIGE STELLE IN EINER ANDEREN DIENSTSTELLE ÄNDERN KÖNNTEN.
21 DIESE EINWÄNDE BERÜCKSICHTIGEN JEDOCH NICHT , DASS ARTIKEL 48 ABSATZ 4 DADURCH , DASS ER SICH AUF DIE BESCHÄFTIGUNG AUF STELLEN BEZIEHT , DIE MIT DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND MIT VERANTWORTLICHKEITEN FÜR DIE WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES VERBUNDEN SIND , DEN MITGLIEDSTAATEN ERLAUBT , IHREN JEWEILIGEN STAATSANGEHÖRIGEN DURCH ENTSPRECHENDE RECHTSVORSCHRIFTEN DEN ZUGANG ZU STELLEN VORZUBEHALTEN , DIE MIT DER AUSÜBUNG DERARTIGER BEFUGNISSE UND MIT SOLCHEN VERANTWORTLICHKEITEN IM RAHMEN EIN UND DERSELBEN LAUFBAHN , EIN UND DESSELBEN DIENSTES ODER EIN UND DERSELBEN LAUFBAHNGRUPPE VERBUNDEN SIND.
22 ZUM LETZTEN PUNKT MACHT DIE DEUTSCHE REGIERUNG GELTEND , DER EVENTÜLLE AUSSCHLUSS VON ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VON BESTIMMTEN BEFÖRDERUNGS- ODER VERSETZUNGSMÖGLICHKEITEN IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG FÜHRE ZU DISKRIMINIERUNGEN INNERHALB DER VERWALTUNG. DIESES ARGUMENT LÄSST AUSSER ACHT , DASS DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 48 ABSATZ 4 GERADE DURCH DIE DEUTSCHE REGIERUNG , DIE DEN AUSSCHLUSS DIESER PERSONEN VON JEDER BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLLICHEN VERWALTUNG ZUR FOLGE HAT , ZU EINER EINSCHRÄNKUNG DER RECHTE DIESER PERSONEN FÜHRT , DIE ÜBER DAS HINAUSGEHT , WAS ZUR WAHRUNG DER ZIELE ERFORDERLICH IST , DIE DIESE VORSCHRIFT GEMÄSS DER AUSLEGUNG IM LICHTE DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN VERFOLGT.
23 NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES ERLAUBEN ES DIE IN DEN AKTEN ENTHALTENEN UND VON DEN PARTEIEN IM LAUFE DES SCHRIFTLICHEN UND MÜNDLICHEN VERFAHRENS GEMACHTEN ANGABEN INSGESAMT NICHT , DIE WIRKLICHE NATUR DER MIT DEN STREITIGEN STELLEN VERBUNDENEN AUFGABEN MIT HINREICHENDER SICHERHEIT ZU BEURTEILEN UND IM LICHTE DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN FESTZUSTELLEN , WELCHE DIESER STELLEN NICHT UNTER DEN BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG IM SINNE VON ARTIKEL 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG FALLEN.
24 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SIEHT SICH DER GERICHTSHOF DERZEIT NICHT IN DER LAGE , ÜBER DEN GEGEN DIE BELGISCHE REGIERUNG GERICHTETEN VORWURF DER VERTRAGSVERLETZUNG ZU ENTSCHEIDEN. ER FORDERT DESHALB DIE KOMMISSION UND DAS KÖNIGREICH BELGIEN AUF , DIE STREITFRAGE IM LICHTE DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ERNEUT ZU PRÜFEN UND DEM GERICHTSHOF ENTWEDER GEMEINSAM ODER GETRENNT BINNEN BESTIMMTER FRIST ÜBER EINE ETWA ERZIELTE BEILEGUNG DES STREITS ODER ÜBER IHRE JEWEILIGEN STANDPUNKTE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER RECHTSAUSFÜHRUNGEN DIESES URTEILS ZU BERICHTEN. DIE STREITHELFERINNEN WERDEN GELEGENHEIT ERHALTEN , GEGENÜBER DEM GERICHTSHOF ZU GEGEBENER ZEIT ZU DIESEM BERICHT ODER ZU DIESEN BERICHTEN STELLUNG ZU NEHMEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE DER KOMMISSION AUSGESETZT SOWIE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE PARTEIEN WERDEN DEN STREITGEGENSTAND IM LICHTE DER RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN DIESES URTEILS ERNEUT PRÜFEN UND DEM GERICHTSHOF ÜBER DAS ERZIELTE ERGEBNIS BIS ZUM 1. JULI 1981 BERICHTEN. IM ANSCHLUSS DARAN WIRD DER GERICHTSHOF ENDGÜLTIG ENTSCHEIDEN.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.