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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.09.1985
Aktenzeichen: 149/84
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 3 Buchst. f | |
EWG-Vertrag Art. 5 | |
EWG-Vertrag Art. 20 | |
EWG-Vertrag Art. 36 |
1. DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN.
2. ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET EINE REGELUNG , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN.
3. ES KANN NICHT ANGENOMMEN WERDEN , DASS EINE REGELUNG , DIE FÜR TREIBSTOFFE MINDESTPREISE VORSCHREIBT , DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG IM SINNE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG DIENT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 25. SEPTEMBER 1985. - PROCUREUR DE LA REPUBLIQUE GEGEN BINET, RIGAULT UND JAN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COUR D'APPEL, RENNES. - NATIONALE REGELUNG DER KRAFTSTOFFPREISE. - RECHTSSACHE 149/84.
Entscheidungsgründe:
1 DIE COUR D ' APPEL RENNES HAT MIT URTEIL VOM 13. JUNI 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 18. JUNI 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 3 , 5 , 30 UND 36 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINER NATIONALEN REGELUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , DIE MINDESTPREISE FÜR DEN VERKAUF VON TREIBSTOFFEN AN DEN VERBRAUCHER VORSCHREIBT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN STRAFVERFAHREN GEGEN DREI PERSONEN , DIE UNTER ANDEREM BESCHULDIGT WERDEN , RECHTSWIDRIGE PREISE ANGEWANDT ZU HABEN , INDEM SIE SUPER-UND NORMALBENZIN ZU PREISEN ZUM KAUF ANGEBOTEN HÄTTEN , DIE UNTER DEN MONATLICH AUFGRUND DER MINISTERIALVERORDNUNGEN NRN. 82-10/A , 82-11/A , 82-12/A UND 82-13/A VOM 29. APRIL 1982 FESTGESETZTEN MINDESTPREISEN GELEGEN HÄTTEN. DAS TRIBUNAL CORRECTIONNEL SAINT-NAZAIRE SPRACH DIE DREI ANGEKLAGTEN INSOWEIT FREI , DIE STAATSANWALTSCHAFT LEGTE DAGEGEN JEDOCH BERUFUNG EIN.
3 NACH EINER PRÜFUNG DER MINDESTPREISREGELUNG FÜR TREIBSTOFFE , WIE SIE MIT DEN ERWÄHNTEN MINISTERIALVERORDNUNGEN ERLASSEN WURDE , GELANGTE DIE COUR D ' APPEL ZU DEM ERGEBNIS , DASS EIN NACHGEBEN DER BESCHAFFUNGSPREISE AUF DEN MÄRKTEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER EWG IN DEN EINZELHANDELSVERKAUFSPREISEN NUR IN DEM VON DER REGIERUNG ZUGELASSENEN UMFANG SEINEN NIEDERSCHLAG FINDEN KÖNNE. DAHER STELLE SICH DIE FRAGE , OB EINE SOLCHE REGELUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SEI.
4 UM ÜBER DIESE FRAGE ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , HAT DIE COUR D ' APPEL DEM GERICHTSHOF DIE ZWEI FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' 1 ) IST EINE VON EINEM MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE REGELUNG , DIE DIE PREISNACHLÄSSE FÜR DEN VERKAUF VON TREIBSTOFFEN AN DEN VERBRAUCHER BEGRENZT , MIT DEN ARTIKELN 3 , 5 UND 30 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VEREINBAR?
2 ) GESTATTET ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG EINEM MITGLIEDSTAAT , EINE DERARTIGE REGELUNG FÜR DIE HERSTELLUNG , DEN VERTRIEB UND DEN VERBRAUCH VON TREIBSTOFFEN AUS ZWINGENDEN GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG ZU ERLASSEN?
' '
5 IN SEINEM URTEIL VOM 29. JANUAR 1985 IN DER RECHTSSACHE 231/83 ( CULLET , SLG. 1985 , 315 ) HAT DER GERICHTSHOF DIESELBEN FRAGEN , DIE IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE ANWENDUNG DERSELBEN NATIONALEN REGELUNG AUFGEWORFEN WORDEN WAREN , BEREITS GEPRÜFT. IN DER GENANNTEN RECHTSSACHE SIND IHM EINZELHEITEN DIESER REGELUNG DARGELEGT WORDEN ; ER HAT SODANN DIE EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN AUSLEGEN KÖNNEN.
6 DABEI IST DER GERICHTSHOF ZU FOLGENDEM ERGEBNIS GELANGT :
- DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN.
- ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET EINE SOLCHE REGELUNG , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN.
7 ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG WIRD IN DEMSELBEN URTEIL FESTGESTELLT , ES KÖNNE NICHT ANGENOMMEN WERDEN , DASS EINE REGELUNG , DIE FÜR TREIBSTOFFE MINDESTPREISE VORSCHREIBT , DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG IM SINNE DIESER BESTIMMUNG DIENT.
8 DA SICH IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE KEINE NEUEN GESICHTSPUNKTE ERGEBEN HABEN , IST ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGEN DER COUR D ' APPEL RENNES SOWIE FÜR DIE ERWAEGUNGEN , DIE ZU DIESER BEANTWORTUNG GEFÜHRT HABEN , AUF DAS VORSTEHEND ZITIERTE URTEIL VOM 29. JANUAR 1985 ZU VERWEISEN ; EINE ABSCHRIFT DIESES URTEILS IST DEM VORLIEGENDEN URTEIL BEIGEFÜGT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
9 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN TEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER COUR D ' APPEL RENNES MIT URTEIL VOM 13. JUNI 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN.
2 ) ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET EINE SOLCHE REGELUNG , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN.
3 ) ES KANN NICHT ANGENOMMEN WERDEN , DASS EINE REGELUNG , DIE FÜR TREIBSTOFFE MINDESTPREISE VORSCHREIBT , DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG IM SINNE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG DIENT.
Ende der Entscheidung
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