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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 30.06.1959
Aktenzeichen: 15-59
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 30. JUNI 1959. - SOCIETE METALLURGIQUE DE KNUTANGE GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 15-59 UND 29-59.
Entscheidungsgründe:
MIT IHRER AM 27. MÄRZ 1959 BEI DER KANZLEI EINGEREICHTEN KLAGE HAT DIE KLAEGERIN, EIN STAHLERZEUGENDES UNTERNEHMEN, BEANTRAGT, " DIE DER KLAEGERIN MIT SCHREIBEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 27. FEBRUAR 1959 ZUGESTELLTE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN, DA SIE AUF DEN NICHTIGEN BESTIMMUNGEN DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 VOM 26. FEBRUAR 1957 BERUHT ".
DIE BEKLAGTE HAT AM 28. APRIL 1959 EINEN SCHRIFTSATZ EINGEREICHT, DER DAS DATUM VOM 16. APRIL 1959 TRAEGT UND WORIN SIE FOLGENDES ERKLÄRT : DAS SCHREIBEN VOM 27. FEBRUAR 1959 " HATTE IN ANBETRACHT DES UMSTANDES, DASS DIE HOHE BEHÖRDE ALS SOLCHE NOCH KEINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN VON DER KLAEGERIN GESTELLTEN ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER BEITRAGSZAHLUNG GETROFFEN HAT, LEDIGLICH DEN ZWECK, DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN DIEJENIGEN SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR KENNTNIS ZU BRINGEN, ZU DENEN DIE BISHERIGEN BEWEISERHEBUNGEN IN DER ANGELEGENHEIT GEFÜHRT HATTEN ".
DIE BEKLAGTE HIELT DIE KLAGE UNTER DIESEN UMSTÄNDEN FÜR UNZULÄSSIG UND HAT BEANTRAGT, " DIE AM 25. MÄRZ 1959 ERHOBENE KLAGE AUF GRUND VON ARTIKEL 69 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES VOM 4. MÄRZ 1953 BZW. ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG VOM 3. MÄRZ 1959 ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN, DA SIE NICHT GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE GERICHTET IST. "
DIE HOHE BEHÖRDE HAT AUSSERDEM AM 22. APRIL 1959 EINE FÖRMLICHE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN, MIT DER SIE DEN ANTRAG DER SOCIETE DE KNUTANGE ABGEWIESEN HAT.
DIESE ENTSCHEIDUNG IST DER SOCIETE DE KNUTANGE AM 6. MAI 1959 ZUGESTELLT WORDEN.
DIESE HAT GEGEN DIE GENANNTE ENTSCHEIDUNG EINE NEUE, AM 27. MAI 1959 BEI DER KANZLEI EINGEGANGENE KLAGE ERHOBEN, DIE AUF PRAKTISCH DIE GLEICHEN KLAGEGRÜNDE GESTÜTZT IST, AUF DENEN AUCH DIE KLAGE VOM 25. MÄRZ 1959 BERUHTE.
DER GERICHTSHOF MUSS AUF JEDEN FALL ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER DER BEIDEN ANGEFOCHTENEN INHALTLICH GLEICHEN ENTSCHEIDUNGEN BEFINDEN.
SOMIT IST ES BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES VERFAHRENS NICHT NOTWENDIG, DIE FRAGE ZU ENTSCHEIDEN, OB DAS SCHREIBEN VOM 27. FEBRUAR EINE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE ENTHIELT ODER NICHT.
NACH ALLEDEM IST ES DAHER ANGEBRACHT, DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE ERHOBENE PROZESSHINDERNDE EINREDE DEM ENDURTEIL VORZUBEHALTEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE ERHOBENE PROZESSHINDERNDE EINREDE WIRD DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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