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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1966
Aktenzeichen: 15-64
Rechtsgebiete: Statut der Beamten der EWG
Vorschriften:
Statut der Beamten der EWG Art. 66 | |
Statut der Beamten der EWG Art. 102 |
1. ARTIKEL 102 SOLL DEN BEDIENSTETEN, DIE INS BEAMTENVERHÄLTNIS UNTER DEM STATUT ÜBERGELEITET WERDEN, IHRE VORHER ERLANGTE STELLUNG SICHERN. DIES SOLL DURCH DIE GERADEZU AUTOMATISCHE ÜBERTRAGUNG DER IHNEN VOR DER ÜBERLEITUNG AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND ZUERKANNT GEWESENEN BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTALTERSSTUFE IN DIE IN ARTIKEL 66 DES STATUTS ENTHALTENE TABELLE GESCHEHEN.
2. BEWERTET DAS STATUT DEN DIENSTPOSTEN EINES IN VORSTATUTARISCHER ZEIT EINGESTELLTEN VERTRAGLICHEN BEDIENSTETEN NEU, SO KANN DIE DIENSTALTERSSTUFE DIESES BEDIENSTETEN NICHT AUTOMATISCH IN DIE NEUE BESOLDUNGSGRUPPE ÜBERTRAGEN WERDEN, WENN ER AUF SEINEM BISHERIGEN DIENSTPOSTEN INS BEAMTENVERHÄLTNIS ÜBERNOMMEN WIRD. BEI DER BESTIMMUNG DER DIENSTALTERSSTUFE IN DER NEUEN BESOLDUNGSGRUPPE MUSS SICH DIE VERWALTUNG VON DEN STATUTVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG DER BEAMTEN LEITEN LASSEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 15. DEZEMBER 1966. - JEAN MOREAU GEGEN KOMMISSION DER EAG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 15-64 UND 60-65.
Entscheidungsgründe:
S. 696
ZUR ZULÄSSIGKEIT
DIE BEKLAGTE BESTREITET DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN NICHT. AUCH VON AMTS WEGEN SIND KEINE BEDENKEN ZU ERHEBEN.
DIE KLAGEN SIND DAHER ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
RECHTSSACHE 15/64
DURCH DIE VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 13. JANUAR 1965, DIE DEN KLAEGER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 EINGESTUFT HAT, SIND DIE HAUPTANTRAEGE DER KLAGE GEGENSTANDSLOS GEWORDEN.
S. 697
DER KLAEGER HAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ERKLÄRT, ER HALTE SEINEN ANSPRUCH AUF ERSATZ DES IDEELLEN SCHADENS NICHT AUFRECHT.
DAHER IST IN DIESER RECHTSSACHE NUR NOCH ÜBER DIE KOSTEN ZU ENTSCHEIDEN.
RECHTSSACHE 60/65
DER KLAEGER MEINT, IHM SEI VOR SEINER ÜBERLEITUNG INS BEAMTENVERHÄLTNIS STILLSCHWEIGEND DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 DIENSTALTERSSTUFE 4 ZUERKANNT GEWESEN. NACH SEINER AUFFASSUNG IST ALS STILLSCHWEIGEND ZUERKANNT IM SINNE VON ARTIKEL 102 DES STATUTS DIEJENIGE BESOLDUNGSGRUPPE ANZUSEHEN, DIE DER IN VORSTATUTARISCHER ZEIT AUSGEUEBTEN TÄTIGKEIT ENTSPRICHT, SO WIE DIESE NACHTRAEGLICH VOM STATUT BEWERTET WIRD.
ARTIKEL 102 SOLLTE DEN BEDIENSTETEN, DIE INS BEAMTENVERHÄLTNIS UNTER DEM STATUT ÜBERGELEITET WURDEN, IHRE VORHER ERLANGTE STELLUNG SICHERN. DIES SOLLTE DURCH DIE GERADEZU AUTOMATISCHE ÜBERTRAGUNG DER IHNEN VOR DER ÜBERLEITUNG AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND ZUERKANNT GEWESENEN BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTALTERSSTUFE IN DIE IN ARTIKEL 66 DES STATUTS ENTHALTENE TABELLE GESCHEHEN DIE ÜBEREINSTIMMUNG IHRER TÄTIGKEIT MIT IHRER BESOLDUNGSGRUPPE WIRD DAGEGEN NUR NACH DEN VORSCHRIFTEN DES ANHANGS I ZUM STATUT UND DER IN ARTIKEL 5 LETZTER ABSATZ VORGESEHENEN BESCHREIBUNG GEWÄHRLEISTET. UNSTREITIG WAR DAS GEHALT DES KLAEGERS VOR INKRAFTTRETEN DES NEUEN STATUTS ANALOG ZUR GEHALTSTABELLE DES EGKS-PERSONALSTATUTS SO FESTGELEGT WORDEN, DASS ES DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 DIENSTALTERSSTUFE 4 DIESER TABELLE ENTSPRACH. ES TRIFFT DAHER NICHT ZU, DASS DEM KLAEGER VOR SEINER ÜBERLEITUNG INS BEAMTENVERHÄLTNIS SCHON DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 DIENSTALTERSSTUFE 4 ZUERKANNT GEWESEN SEI.
DIE RÜGE GREIFT SOMIT NICHT DURCH.
DER KLAEGER MEINT, ER HABE JEDENFALLS ANSPRUCH DARAUF, IN DER NEUEN BESOLDUNGSGRUPPE, IN DIE ER EINGESTUFT WURDE, WEIL DAS STATUT SEINEN DIENSTPOSTEN NEU BEWERTETE, DIE IHM IN DER FRÜHEREN BESOLDUNGSGRUPPE ZUERKANNT GEWESENE DIENSTALTERSSTUFE ZU ERHALTEN.
DAS STATUT ENTHÄLT KEINE KLAREN VORSCHRIFTEN HIERÜBER. DAS KRITERIUM DER EINFACHEN ÜBERTRAGUNG DER DIENSTALTERSSTUFE IN DIE NEUE BESOLDUNGSGRUPPE WÄRE ANNEHMBAR, WENN DIE FRÜHERE EINSTUFUNG DES DIENSTPOSTENS UNTER DER HERRSCHAFT DES FRÜHEREN EGKS - STATUTS ERFOLGT UND DEM DIENSTPOSTEN NUR EINE BESOLDUNGSGRUPPE ZUGEORDNET GEWESEN WÄRE. DENN UNTER DER HERRSCHAFT EINES STATUTS UNTERLIEGT DIE EINSTUFUNG IM DIENSTALTER KLAREN, EINHEITLICHEN VORSCHRIFTEN. DIE VERTRAGLICHE REGELUNG DAGEGEN, DER DER KLAEGER VOR INKRAFTTRETEN DES NEUEN STATUTS UNTERSTAND, WAR HINSICHTLICH DER FESTLEGUNG DER DIENSTALTERSSTUFEN WENIGER STRENG. HIER KONNTE ES INSBESONDERE GESCHEHEN, DASS EINEM BEDIENSTETEN EINE HOHE DIENSTALTERSSTUFE EINER BESTIMMTEN BESOLDUNGSGRUPPE AUS GRÜNDEN, DIE MIT SEINEM DIENSTALTER UND SEINER BERUFSERFAHRUNG IN KEINEM ZUSAMMENHANG STANDEN, STILLSCHWEIGEND ZUERKANNT WURDE, DAMIT IHM EIN BESTIMMTES GEHALT ZUGEBILLIGT WERDEN KONNTE. BEI ANWENDUNG DES KRITERIUMS DER AUTOMATISCHEN ÜBERTRAGUNG DER DIENSTALTERSSTUFE AUF DERARTIGE FÄLLE WÄREN DAHER DISKRIMINIERUNGEN ZUM NACHTEIL DER FRÜHEREN STATUTARISCHEN BEAMTEN ZU BEFÜRCHTEN. AUSSERDEM WÜRDE DER KLAEGER, DER STILLSCHWEIGEND IN EINE HOHE DIENSTALTERSSTUFE DER UNTEREN BESOLDUNGSGRUPPE EINER SICH ÜBER ZWEI BESOLDUNGSGRUPPEN ERSTRECKENDEN LAUFBAHN EINGESTUFT WORDEN WAR, DURCH DIE ANWENDUNG DIESES KRITERIUMS AUF IHN GEGENÜBER DENJENIGEN UNTER " BRÜSSELER " VERTRAEGEN EINGESTELLTEN BEDIENSTETEN, DIE BEI GLEICHER TÄTIGKEIT STILLSCHWEIGEND IN EINE NIEDRIGERE DIENSTALTERSSTUFE DER OBEREN BESOLDUNGSGRUPPE EINGESTUFT WORDEN WAREN, UNGERECHTFERTIGT BEGÜNSTIGT. DAS VOM KLAEGER HERANGEZOGENE KRITERIUM IST DAHER NICHT BRAUCHBAR.
S. 698
ES BLEIBT NOCH ZU UNTERSUCHEN, OB DIE METHODE RICHTIG IST, NACH DER DIE KOMMISSION DIE DIENSTALTERSSTUFE DES KLAEGERS BESTIMMT HAT.
UNTER DER VERTRAGLICHEN REGELUNG WURDEN DIENSTALTERSSTUFEN ANALOG ZUR GEHALTSTABELLE DES EGKS-STATUTS IM WESENTLICHEN NACH DER HÖHE DER GEHÄLTER STILLSCHWEIGEND ZUERKANNT. DAHER IST ANGESICHTS DES SCHWEIGENS DES STATUTS ÜBER DIESE FRAGE BEI DER ERMITTLUNG DER DIENSTALTERSSTUFE IN DER NEUEN BESOLDUNGSGRUPPE VON EINEM KRITERIUM AUSZUGEHEN, DAS VORNEHMLICH DEM FRÜHER ERREICHTEN GEHALT RECHNUNG TRAEGT. ARTIKEL 46 DES STATUTS, DER DIE BEFÖRDERUNG DER BEDIENSTETEN BEHANDELT, STELLT KLARE REGELN AUF, DIE GERADE DAZU DIENEN SOLLEN, AUF DEM GEBIET DER GEHÄLTER JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN DEN AUS EINER NIEDRIGEREN IN EINE HÖHERE BESOLDUNGSGRUPPE AUFRÜCKENDEN BEDIENSTETEN ZU VERMEIDEN. MANGELS EINER DEN FALL AUSDRÜCKLICH REGELNDEN VORSCHRIFT IST DIE ANALOGE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG AUF DEN KLAEGER ALS BERECHTIGT ANZUSEHEN.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE AUSLAGEN SELBST.
IN DER RECHTSSACHE 15/64 HAT DIE BEKLAGTE DEN ANSPRUCH DES KLAEGERS AUF EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 WÄHREND DES RECHTSSTREITS ERFÜLLT UND DAMIT STILLSCHWEIGEND DIE BEGRÜNDETHEIT DER HAUPTANTRAEGE ANERKANNT. DER KLAEGER HAT DAGEGEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG SEINEN ANTRAG AUF ERSATZ DES IDEELLEN SCHADENS FALLENLASSEN. BEI DIESER SACHLAGE HAT DIE BEKLAGTE DIE BIS ZUR ZUSTELLUNG DER VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 13. JANUAR 1965 ENTSTANDENEN KOSTEN ZU TRAGEN. DAGEGEN HAT DER KLAEGER ETWAIGE AUSLAGEN, DIE IHM NACH DIESEM ZEITPUNKT ENTSTANDEN SIND, SELBST ZU TRAGEN.
IN DER RECHTSSACHE 60/65 IST DER KLAEGER IN VOLLEM UMFANG UNTERLEGEN UND HAT DAHER SEINE AUSLAGEN ZU TRAGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHEIDEN :
1. DIE KLAGE 15/64 IST IN DER HAUPTSACHE ERLEDIGT.
2. DIE KLAGE 60/65 WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
3. IN DER RECHTSSACHE 15/64 HAT DIE BEKLAGTE DIE BIS ZUR ZUSTELLUNG DER VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 13. JANUAR 1965 ENTSTANDENEN KOSTEN ZU TRAGEN. SEINE SPÄTER ENTSTANDENEN KOSTEN HAT DER KLAEGER SELBST ZU TRAGEN.
4. IN DER RECHTSSACHE 60/65 HAT JEDE PARTEI IHRE EIGENEN KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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