Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.02.1969
Aktenzeichen: 15-68
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT
Vorschriften:
BEAMTENSTATUT ART. 26 |
IST NACHGEWIESEN, DASS DIE IN DER PERSONALAKTE EINES BEAMTEN ENTHALTENEN SCHRIFTSTÜCKE DIESEM MITGETEILT WURDEN, SO BRAUCHT NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN, OB DIE FORMVORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 26 ABSATZ 3 EINGEHALTEN WURDEN, DIE NUR DEN UNBESTREITBAREN NACHWEIS DER IM VORHERGEHENDEN ABSATZ VORGESCHRIEBENEN MITTEILUNG SICHERN SOLLEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 25. FEBRUAR 1969. - RAYMOND ELZ GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 15-68.
Entscheidungsgründe:
1/3 DIE KLAGE RICHTET SICH GEGEN DIE BEURTEILUNG VOM 15. JANUAR 1968. DIE BEKLAGTE ERHEBT EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE UND MACHT GELTEND, DIESE BEURTEILUNG SEI ZURÜCKGENOMMEN UND AM 22. MAI 1968 DURCH EINE ANDERE BEURTEILUNG ERSETZT WORDEN. DIE AM 25. JULI 1968 ERHOBENE KLAGE SEI DAHER VON ANBEGINN GEGENSTANDSLOS.
4/7 DER KLAEGER MEINT, DIE VON DER BEKLAGTEN ANGEFÜHRTEN MASSNAHMEN KÖNNTEN IHM NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN, DA NACH ARTIKEL 26 DES BEAMTENSTATUTS DAS ORGAN SCHRIFTSTÜCKE, DIE DEM BEAMTEN NICHT MITGETEILT WURDEN, DEM BEAMTEN WEDER ENTGEGENHALTEN NOCH GEGEN IHN VERWERTEN DARF. HIERZU BERUFT ER SICH AUF ABSATZ 3 DES GENANNTEN ARTIKELS, WONACH DIE MITTEILUNG ALLER SCHRIFTSTÜCKE DURCH UNTERSCHRIFT DES BEAMTEN NACHGEWIESEN ODER ANDERNFALLS DURCH EINSCHREIBEBRIEF BEWIRKT WIRD. AUS DEM EIGENEN VORBRINGEN DER BEKLAGTEN GEHE HERVOR, DASS DIE LETZTGENANNTE VORSCHRIFT IM VORLIEGENDEN FALL NICHT EINGEHALTEN WORDEN SEI. DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE SEI DAHER ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN.
8/11 UNSTREITIG WURDE DIE GEÄNDERTE BEURTEILUNG DEM KLAEGER AM 22. MAI 1968 IN EINER VORLÄUFIGEN UND AM 31. MAI 1968 IN EINER ENDGÜLTIGEN FASSUNG MITGETEILT. WENN SICH DER KLAEGER AUCH BEIDE MALE GEWEIGERT HAT, DIESE BEURTEILUNG ZU UNTERZEICHNEN, SO ERGIBT SICH DOCH AUS DEM SACHVORTRAG DER PARTEIEN, DASS ER VON IHR KENNTNIS GENOMMEN HAT. DAMIT IST DER VORSCHRIFT DES ARTIKELS 26 ABSATZ 2, WONACH ALLE SCHRIFTSTÜCKE DEM BETROFFENEN BEAMTEN MITZUTEILEN SIND, GENÜGT. DA FESTSTEHT, DASS DIE MITTEILUNG ERFOLGT IST, BRAUCHT NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN, OB DIE FORMVORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 26 ABSATZ 3 EINGEHALTEN WURDEN, DIE NUR DEN UNBESTREITBAREN NACHWEIS DER IM VORHERGEHENDEN ABSATZ VORGESCHRIEBENEN MITTEILUNG SICHERN SOLLEN.
12/13 DIE BEURTEILUNG VOM 22. MAI 1968 KANN SOMIT DEM KLAEGER ENTGEGENGEHALTEN WERDEN. SIE IST EIN AUSREICHENDER BEWEIS DAFÜR, DASS DIE BEURTEILUNG VOM 15. JANUAR 1968 ZURÜCKGENOMMEN WURDE. DEMNACH EXISTIERTE ZUR ZEIT DER KLAGEERHEBUNG DIE ANGEGRIFFENE BEURTEILUNG NICHT MEHR, SO DASS DIE KLAGE ALS GEGENSTANDSLOS FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN IST.
Kostenentscheidung:
14 DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN.
15/16 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER GENNANNTEN VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. BEIDE PARTEIEN TRAGEN IHRE EIGENEN AUSLAGEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.