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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.10.1969
Aktenzeichen: 15-69
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 38/64, Verordnuung Nr. 1612/68, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Verordnung Nr. 38/64 Art. 9 Abs. 1 | |
Verordnung Nr. 38/64 Art. 6 Abs. 2 | |
Verordnung Nr. 38/64 Art. 7 Abs. 2 | |
Verordnuung Nr. 1612/68 Art. 7 | |
EWG-Vertrag Art. 48 |
EINE STAATLICHE RECHTSNORM, DIE DEN ARBEITNEHMER VOR NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN EINER DURCH DEN WEHRDIENST VERANLASSTEN ABWESENHEIT AUF DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN IM BETRIEB SCHÜTZT, MUSS AUCH AUF DIE STAATSANGEHÖRIGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ANGEWANDT WERDEN, DIE IM HOHEITSGEBIET DES STAATES, DER DIESE REGELUNG GETROFFEN HAT, EINER BESCHÄFTIGUNG NACHGEHEN UND IN IHREM HERKUNFTSLAND WEHRPFLICHTIG SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. OKTOBER 1969. - WUERTTEMBERGISCHE MILCHVERWERTUNG-SUEDMILCH-AG GEGEN SALVATORE UGLIOLA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESARBEITSGERICHT KASSEL. - RECHTSSACHE 15-69.
Entscheidungsgründe:
1 DAS BUNDESARBEITSGERICHT IN KASSEL HAT MIT BESCHLUSS VOM 27. FEBRUAR 1969, IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 28. MÄRZ 1969, GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG EINE FRAGE VORGELEGT, MIT DER ES EINE AUSLEGUNG VON BESTIMMUNGEN ZWEIER EWG-VERORDNUNGEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT, NÄMLICH DER ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 38/64/EWG DES RATES VOM 25. MÄRZ 1964 UND 7 DER VERORDNUNG NR. 1612/68/EWG DES RATES VOM 15. OKTOBER 1968, BEGEHRT.
2 DIE FRAGE LAUTET, OB " DIE GENANNTEN ARTIKEL DAHIN AUSZULEGEN SIND, DASS EIN ARBEITNEHMER, DER STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS IST UND IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT IST, ANSPRUCH AUF ANRECHNUNG DER WEHRDIENSTZEIT AUF DIE BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT GEGEN SEINEN ARBEITGEBER NACH DEM RECHT DES BESCHÄFTIGUNGSLANDES FÜR DIE ZEIT HAT, WÄHREND DER ER SEINE TÄTIGKEIT ZUM ZWECKE DER ERFÜLLUNG DER WEHRDIENSTPFLICHT IN SEINEM HEIMATLAND HAT UNTERBRECHEN MÜSSEN ".
3 DIE VERORDNUNGEN, DEREN AUSLEGUNG BEANTRAGT WIRD, SIND AUFGRUND VON ARTIKEL 48 DES VERTRAGES ERLASSEN, DER ZUR HERSTELLUNG DER FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT WESENTLICHEN FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER DIE ABSCHAFFUNG JEDER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG VON ARBEITNEHMERN DER MITGLIEDSTAATEN IN BEZUG AUF BESCHÄFTIGUNG, ENTLOHNUNG UND SONSTIGE ARBEITSBEDINGUNGEN VORSCHREIBT. DIESE BESTIMMUNG WIRD NUR DURCH DIE IN ABSATZ 3 ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLTEN VORBEHALTE HINSICHTLICH DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG, SICHERHEIT UND GESUNDHEIT EINGESCHRÄNKT. DAS SOZIALRECHT DER GEMEINSCHAFT BERUHT AUF DEM GRUNDSATZ, DASS DIE RECHTSORDNUNG EINES JEDEN MITGLIEDSTAATS DEN IN DESSEN HOHEITSGEBIET BESCHÄFTIGTEN ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ALLE RECHTSVORTEILE GEWÄHREN MUSS, DIE SIE DEN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN EINRÄUMT.
4 ERFÜLLEN WANDERARBEITNEHMER IHRE WEHRPFLICHT GEGENÜBER IHREM HEIMATSTAAT, SO KANN SICH DIES AUF IHRE ARBEITSBEDINGUNGEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSWIRKEN. DIE REGELUNG, UM DIE ES HIER GEHT, SIEHT IN DEN ARTIKELN 6 ABSATZ 2 UND 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 38/64/EWG SOWIE IN ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE NR. 64/240 DES RATES UND IN ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE NR. 68/360 DES RATES DEN SCHUTZ DER WANDERARBEITNEHMER GEGEN BESTIMMTE FOLGEN VOR, DIE SICH AUS IHRER EINBERUFUNG ZUM WEHRDIENST FÜR IHRE ARBEITSBEDINGUNGEN ERGEBEN KÖNNTEN. DIESE FOLGEN BLEIBEN IM WESENTLICHEN GLEICH, OB NUN DER ARBEITNEHMER VON DEM STAAT EINBERUFEN WIRD, IN DEM ER ARBEITET, ODER VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT, DESSEN STAATSANGEHÖRIGKEIT ER BESITZT.
5 EIN STAATLICHES GESETZ, DAS DEN ARBEITNEHMER, DER SEINE ARBEIT IN SEINEM FRÜHEREN BETRIEB WIEDERAUFNIMMT, VOR NACHTEILEN AUS DER DURCH DEN WEHRDIENST VERANLASSTEN ABWESENHEIT BEWAHREN WILL, INDEM ES INSBESONDERE BESTIMMT, DASS DIE WEHRDIENSTZEIT AUF DIE BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT ANGERECHNET WIRD, GEHÖRT IN DAS GEBIET DER BESCHÄFTIGUNGS - UND ARBEITSBEDINGUNGEN. EIN SOLCHES GESETZ KANN DAHER AUCH NICHT WEGEN SEINES MITTELBAREN ZUSAMMENHANGS MIT DER LANDESVERTEIDIGUNG DEM ANWENDUNGSBEREICH DER VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 9 ABSATZ 1 VERORDNUNG NR. 38/64/EWG UND 7 VERORDNUNG NR. 1612/68/EWG ÜBER DIE GLEICHE BEHANDLUNG UND DEN GLEICHEN SCHUTZ DER WANDERARBEITNEHMER " HINSICHTLICH DER BESCHÄFTIGUNGS - UND ARBEITSBEDINGUNGEN " ENTZOGEN SEIN.
6 SCHON NACH ARTIKEL 48 DES VERTRAGES KÖNNEN MITGLIEDSTAATEN, ABGESEHEN VON DEN IN ABSATZ 3 DIESER VORSCHRIFT AUSDRÜCKLICH GENANNTEN FÄLLEN, NICHT DADURCH VON DER IM VERTRAG FÜR ALLE ARBEITNEHMER DER GEMEINSCHAFT GEWOLLTEN GLEICHHEIT DER BEHANDLUNG UND DES SCHUTZES ABWEICHEN, DASS SIE MITTELBAR EINE NUR DIE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN BEGÜNSTIGENDE DISKRIMINIERUNG AUS ANLASS DER WEHRPFLICHT EINFÜHREN.
INFOLGEDESSEN MUSS EINE STAATLICHE RECHTSNORM, DIE DEN ARBEITNEHMER VOR NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN EINER DURCH DEN WEHRDIENST VERANLASSTEN ABWESENHEIT AUF DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN IM BETRIEB SCHÜTZT, AUCH AUF DIE STAATSANGEHÖRIGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ANGEWANDT WERDEN, DIE IM HOHEITSGEBIET DES STAATES, DER DIESE REGELUNG GETROFFEN HAT, EINER BESCHÄFTIGUNG NACHGEHEN UND IN IHREM HERKUNFTSLAND WEHRPFLICHTIG SIND.
7 NACH ALLEDEM GEWÄHREN DIE GENANNTEN VORSCHRIFTEN EINEM WANDERARBEITNEHMER, DER STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS IST UND SEINE TÄTIGKEIT IN EINEM UNTERNEHMEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZUR ERFÜLLUNG DER WEHRDIENSTPFLICHT GEGENÜBER SEINEM HEIMATLAND HAT UNTERBRECHEN MÜSSEN, ANSPRUCH AUF ANRECHNUNG DER WEHRDIENSTZEIT AUF DIE BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT, SOWEIT IM BESCHÄFTIGUNGSLAND ZURÜCKGELEGTE WEHRDIENSTZEITEN DEN EINHEIMISCHEN ARBEITNEHMERN GLEICHFALLS ANGERECHNET WERDEN.
Kostenentscheidung:
8 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
9 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS STELLT DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BUNDESARBEITSGERICHT IN KASSEL ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR.
DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES BUNDESARBEITSGERICHTS IN KASSEL VOM 27. FEBRUAR 1969 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
NACH DEM GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ, DER AUFGRUND VON ARTIKEL 48 DES EWG-VERTRAGS IN DEN ARTIKELN 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 38/64/EWG DES RATES VOM 25. MÄRZ 1964 UND 7 DER VERORDNUNG NR. 1612/68/EWG DES RATES VOM 15. OKTOBER 1968 FESTGELEGT WURDE, HAT EIN WANDERARBEITNEHMER, DER STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS IST UND SEINE TÄTIGKEIT IN EINEM UNTERNEHMEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZUR ERFÜLLUNG DER WEHRPFLICHT GEGENÜBER SEINEM HEIMATLAND HAT UNTERBRECHEN MÜSSEN, ANSPRUCH AUF ANRECHNUNG DER WEHRDIENSTZEIT AUF DIE BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT, SOWEIT IM BESCHÄFTIGUNGSLAND ZURÜCKGELEGTE WEHRDIENSTZEITEN DEN EINHEIMISCHEN ARBEITNEHMERN GLEICHFALLS ANGERECHNET WERDEN.
Ende der Entscheidung
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