Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.02.1974
Aktenzeichen: 15-73
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 179
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE AUSHÄNDIGUNG DES MONATLICH ERSTELLTEN GEHALTSSTREIFENS SETZT DIE KLAGEFRIST IN LAUF, WENN DIE ERGANGENE BESOLDUNGSENTSCHEIDUNG AUS DIESEM BELEG OHNE WEITERES ERSICHTLICH IST.

2. EIN KLAEGER, DER ES UNTERLASSEN HAT, SICH DER IHM IM STATUT UND IM VERTRAG EINGERÄUMTEN KLAGEMÖGLICHKEITEN ZU BEDIENEN, KANN NICHT GELTEND MACHEN, EIN URTEIL DES GERICHTSHOFES, IN DEM DIE UNANWENDBARKEIT EINER STATUTSVORSCHRIFT FESTGESTELLT WORDEN SEI, HABE BEWIRKT, DASS DIE KLAGEFRIST VON NEUEM ZU LAUFEN BEGONNEN HABE.

3. EINE VORSCHRIFT, DIE VON DER ZUSTÄNDIGEN STELLE HERRÜHRT UND UNTER BEACHTUNG ALLER VERFAHRENS - UND FORMERFORDERNISSE ERLASSEN WURDE, KANN NICHT ALS " NICHTAKT " QUALIFIZIERT WERDEN, SELBST WENN DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT HAT, DASS SIE GEGEN HÖHERRANGIGES RECHT VERSTÖSST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 21. FEBRUAR 1974. - FRAU ROSWITHA KORTNER, VERHEIRATETE SCHOTS, UND ANDERE GEGEN RAT UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND EUROPAEISCHES PARLAMENT. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 15-33, 52, 53, 57-109, 116, 117, 123, 132 UND 135-137-73.

Entscheidungsgründe:

MIT KLAGEN, DIE IN DER ZEIT ZWISCHEN DEM 27. FEBRUAR UND DEM 23. MAI 1973 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SIND, ERSTREBEN DIE KLAEGERINNEN DIE NACHZAHLUNG DER AUSLANDSZULAGE VON DEM TAGE AN GERECHNET, AN DEM DIESE IHNEN IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DES ANHANGS VII ZUM STATUT DER BEAMTEN ENTZOGEN ODER VERWEIGERT WURDE, BIS ZUM TAGE DER WIEDERAUFNAHME DER ZAHLUNGEN. FERNER BEGEHREN SIE, SOWEIT ERFORDERLICH, DIE AUFHEBUNG DER VERFÜGUNGEN, MIT DENEN DIE BEKLAGTEN IHNEN DIE ZULAGE ENTZOGEN ODER VERWEIGERT HABEN, SOWIE DER ABLEHNENDEN BESCHWERDEENTSCHEIDUNGEN AUF IHRE DIE GEWÄHRUNG DER ZULAGE FÜR DIE ZEIT VOR DEM 1. JULI 1972 BETREFFENDEN ANTRAEGE.

3/6 DIE BEKLAGTEN HABEN SICH SCHRIFTSÄTZLICH, OHNE AUF DIE HAUPTSACHE EINZUGEHEN, GESTÜTZT AUF ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG EINREDEWEISE AUF DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN WEGEN FRISTVERSÄUMUNG BERUFEN UND GELTEND GEMACHT, DIE KLAGEN SEIEN NICHT UNTER BEACHTUNG DER ARTIKEL 90 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS ERHOBEN WORDEN. NACH ARTIKEL 91 SEI EINE KLAGE BEIM GERICHTSHOF NUR UNTER DER VORAUSSETZUNG ZULÄSSIG, DASS BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZUVOR EINE BESCHWERDE IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 INNERHALB DER DORT VORGESEHENEN FRIST EINEREICHT WORDEN SEI. NACH ARTIKEL 90 SEI DIE BESCHWERDE BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE INNERHALB EINER FRIST VON DREI MONATEN EINZULEGEN, BEGINNEND AM TAG DER MITTEILUNG DER ENTSCHEIDUNG AN DEN EMPFÄNGER, SPÄTESTENS JEDOCH AN DEM TAGE, AN DEM DIESER KENNTNIS DAVON ERHALTEN HABE. EIN BLOSSER BLICK AUF DIE DATEN DES WIDERRUFS BZW. DER VERWEIGERUNG DER AUSLANDSZULAGE EINERSEITS UND DER KLAGEERHEBUNG ANDERERSEITS ZEIGE, DASS DIE KLAGEN WEGEN ABLAUFS DER IN DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES STATUTS VORGESCHRIEBENEN FRISTEN UNZULÄSSIG SEIEN.

7/8 DIE KLAEGERINNEN WENDEN DAGEGEN EIN, DIE KLAGEN SEIEN IN ERSTER LINIE AUF DIE ZAHLUNG RÜCKSTÄNDIGER BEZUEGE GERICHTET, ZAHLUNGSKLAGEN JEDOCH BILDETEN EINE EIGENSTÄNDIGE KLAGEART, DIE NICHT GEMÄSS DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES STATUTS FRISTGEBUNDEN SEI.

9/10 ENTGEGEN DIESER KENNZEICHNUNG ZIELEN DIE KLAGEN AUF EINE AUFHEBUNG DER VON DEN BEKLAGTEN ORGANEN ERLASSENEN VERFÜGUNGEN MIT DER BEGRÜNDUNG AB, DIESE SEIEN RECHTSWIDRIG. IN KEINER DER KLAGESCHRIFTEN WIRD DER ZAHLUNGSANTRAG ALS ANTRAG AUF ERSATZ EINES DURCH DIE ORGANE VERURSACHTEN SCHADENS AUSGEWIESEN. SELBST WENN DIE KLAEGERINNEN BEABSICHTIGT HABEN SOLLTEN, ERSATZ EINES DURCH DIE ORGANE IN AUSÜBUNG IHRER AMTSTÄTIGKEIT VERURSACHTEN SCHADENS ZU VERLANGEN, BILDET VORLIEGEND DIE ANGEBLICHE RECHTSWIDRIGKEIT DER BEHÖRDLICHEN VERFÜGUNGEN DEN ANLASS FÜR EINE DERARTIGE KLAGE, DIE SICH SONACH NICHT VON EINER ANFECHTUNGSKLAGE UNTERSCHEIDET.

11/12 DIE KLAGEGRUNDLAGE FINDET SICH DAHER AUSSCHLIESSLICH IN ARTIKEL 179 DES EWG-VERTRAGES, WONACH DER GERICHTSHOF FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEREN BEDIENSTETEN INNERHALB DER GRENZEN UND NACH MASSGABEN DER BEDINGUNGEN ZUSTÄNDIG IST, DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND. DAS HEISST, DASS DIE KLAGEN NACH DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES STATUTS FRISTGEBUNDEN SIND.

13 DIESER GEGENEINWAND IST NACH ALLEM ZU VERWERFEN.

14/16 EINIGE KLAEGERINNEN MEINEN, DIE KLAGEFRIST HABE IHNEN GEGENÜBER NICHT ZU LAUFEN BEGONNEN, DA DIE AUSGANGSVERFÜGUNGEN, DURCH DIE DIE AUSLANDSZULAGE GESTRICHEN ODER VERWEIGERT WORDEN SEI, IHNEN NICHT ORDNUNGSGEMÄSS NACH ARTIKEL 25 DES BEAMTENSTATUTS MITGETEILT WORDEN SEIEN. IN ERMANGELUNG EINER FÖRMLICHEN, MIT GRÜNDEN VERSEHENEN SCHRIFTLICHEN MITTEILUNG HÄTTEN SIE LEDIGLICH AUFGRUND EINER DURCHSICHT IHRER GEHALTSSTREIFEN KENNTNIS DAVON ERLANGEN KÖNNEN, DASS IHNEN DIE ZULAGE GESTRICHEN ODER NICHT BEWILLIGT WORDEN SEI. DER GEHALTSSTREIFEN STELLE INDESSEN KEINE VERFÜGUNG IM SINNE VON ARTIKEL 25 DES STATUTS DAR.

17/19 ES IST UNSTREITIG, DASS DIE KLAEGERINNEN VON DEN ZUGRUNDELIEGENDEN IHNEN GEGENÜBER GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DEN WIDERRUF BZW. DIE VERWEIGERUNG DER AUSLANDSZULAGE MEHR ALS DREI MONATE VOR EINGANG IHRER VERWALTUNGSBESCHWERDEN KENNTNIS ERHIELTEN. DIE AUSHÄNDIGUNG DES MONATLICH ERSTELLTEN GEHALTSSTREIFENS SETZT DIE KLAGEFRIST IN LAUF, WENN DIE ERGANGENE ENTSCHEIDUNG AUS DIESEM BELEG OHNE WEITERES ERSICHTLICH IST. DIESE VORAUSSETZUNG IST VORLIEGEND GEGEBEN.

20 DER GEGENEINWAND IST NACH ALLEM ZU VERWERFEN.

21/29 DIE KLAEGERINNEN BEMÜHEN SICH SCHLIESSLICH, UNTER VERSCHIEDENEN GESICHTSPUNKTEN DEN NACHWEIS ZU ERBRINGEN, DASS DIE KLAGEFRISTEN FÜR SIE JEDENFALLS ERNEUT ZU LAUFEN BEGONNEN HÄTTEN. EINE DER KLAEGERINNEN MEINT IN DIESER HINSICHT, ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DES ANHANGS VII ZUM STATUT WEISE EINEN DERART MARKANTEN RECHTSWIDRIGKEITSGRAD AUF, DASS ER ALS " NICHTEXISTENT " BETRACHTET WERDEN MÜSSE. DIE FESTSTELLUNG, DASS ES SICH UM EINEN NICHTAKT HANDLE, BESEITIGE DIE DURCH DEN ABLAUF DER KLAGEFRISTEN EINGETRETENEN AUSSCHLUSSWIRKUNGEN. SÄMTLICHE KLAEGERINNEN BERUFEN SICH ÜBEREINSTIMMEND AUF DEN EINTRITT BESTIMMTER " NEUER TATSACHEN ". EINE NEUE TATSACHE STELLTEN DIE URTEILE DES GERICHTSHOFES VOM 7. JUNI 1972 IN DEN RECHTSSACHEN 20/71, SABBATINI/EUROPÄISCHES PARLAMENT, UND 32/71, BAUDUIN/KOMMISSION, DAR. DIE IN DIESEN URTEILEN AUSGESPROCHENE AUFHEBUNG DER VERFÜGUNGEN SEI DAMIT BEGRÜNDET WORDEN, ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DES ANHANGS VII ZUM STATUT SEI RECHTSWIDRIG. IN ANWENDUNG EBEN DIESER ALS RECHTSWIDRIG ERKANNTEN BESTIMMUNG ABER SEI IHNEN DIE AUSLANDSZULAGE ENTZOGEN ODER VERWEIGERT WORDEN. EINE WEITERE NEUE TATSACHE BILDETEN DIE AUF DIE URTEILE DES GERICHTSHOFES HIN ERLASSENEN VERFÜGUNGEN DER BEKLAGTEN ORGANE, DURCH DIE IHNEN MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1972 AN DIE ZULAGE ERSTMALS ODER WIEDER BEWILLIGT WORDEN SEI. DIESE VERFÜGUNGEN LIESSEN SICH ALS EINE ALLGEMEINE ABKEHR VON DER BISHERIGEN VERWALTUNGSPRAXIS WERTEN UND STELLTEN ALS SOLCHE EINE NEUE TATSACHE DAR.

30 NACH DEN URTEILEN DES GERICHTSHOFES VOM 7. JUNI 1972 UND DEN DARAUFHIN VON DEN ORGANEN ERGRIFFENEN MASSNAHMEN, UND ZWAR ZUNÄCHST INDIVIDÜLL ZUGUNSTEN DER KLAEGERINNEN UND SPÄTER DURCH DIE AM PERSONALSTATUT VORGENOMMENEN ÄNDERUNGEN GENERELL ZUGUNSTEN SÄMTLICHER BEAMTINNEN, STEHT DER GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN, ANGEWANDT AUF DEN MIT DER GEWÄHRUNG DER AUSLANDSZULAGE AN BEAMTINNEN VERBUNDENEN PROBLEMKREIS, NICHT MEHR IN FRAGE.

31/32 MIT IHREN KLAGEN BEGEHREN DIE KLAEGERINNEN NACHZAHLUNG DER AUSLANDSZULAGE AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE VOR DEN BESAGTEN MASSNAHMEN LIEGENDE ZEITSPANNE. BEI BEURTEILUNG DER KLAGEZULÄSSIGKEIT IST DAHER DIE FÜR EINEN REIBUNGSLOSEN TÄTIGKEITSABLAUF BEI DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN UNERLÄSSLICHE FORDERUNG NACH RECHTSSICHERHEIT ZU BERÜCKSICHTIGEN, DIE IN DER FESTLEGUNG VON KLAGEFRISTEN IN ARTIKEL 91 DES STATUTS EINEN NIEDERSCHLAG GEFUNDEN HAT.

33 ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DES ANHANGS VII ZUM STATUT KANN KEINESWEGS ALS " NICHTAKT " BEZEICHNET WERDEN, DENN DIESE BESTIMMUNG RÜHRT VON DER ZUSTÄNDIGEN STELLE HER UND WURDE UNTER BEACHTUNG DER IN DEN VERTRAEGEN AUFGESTELLTEN VERFAHRENS - UND FORMERFORDERNISSE ERLASSEN.

34/35 DIE KLAEGERINNEN LEITEN DEN EINTRITT " NEUER TATSACHEN " IN ERSTER LINIE AUS DEM UMSTAND HER, DASS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DES ANHANGS VII ZUM STATUT AUFGRUND DER URTEILE VOM 7. JUNI 1972 ALS FEHLERHAFT UND FOLGLICH VOM INKRAFTTRETEN DES STATUTS AN UNGÜLTIG ANGESEHEN WERDEN MÜSSE. DES WEITEREN MESSEN SIE DEN INFOLGE DIESER URTEILE DES GERICHTSHOFES VON DEN BEKLAGTEN ORGANEN IHNEN GEGENÜBER ERLASSENEN VERFÜGUNGEN DIE GLEICHE BEDEUTUNG BEI, WOBEI SIE DAVON AUSGEHEN, DASS DIESE VERFÜGUNGEN AUF DAS RÜCKWIRKENDE ANERKENNTNIS DER UNGÜLTIGKEIT DER ERWÄHNTEN STATUTSBESTIMMUNG HINAUSLIEFEN.

36/38 DIE URTEILE VOM 7. JUNI 1972 ÄUSSERN RECHTSKRAFT ALLEIN ZWISCHEN DEN PARTEIEN DER DAMALIGEN VERFAHREN. DARÜBER HINAUS IST ANZUMERKEN, DASS IN IHNEN NICHT DIE IN FRAGE STEHENDE NORM IM SINNE DES ARTIKELS 174 ABSATZ 1 FÜR NICHTIG ERKLÄRT WIRD, DASS DIESE BESTIMMUNG VIELMEHR LEDIGLICH FÜR UNANWENDBAR ERKLÄRT UND INFOLGEDESSEN DIE AUFHEBUNG DER AUF IHRER GRUNDLAGE GETROFFENEN VERFÜGUNGEN AUSGESPROCHEN WIRD. DIE KLAEGERINNEN, DIE ES ZU GEGEBENER ZEIT UNTERLASSEN HABEN, VON DEN IHNEN IM STATUT UND IM VERTRAG EINGERÄUMTEN KLAGEMÖGLICHKEITEN GEBRAUCH ZU MACHEN, KÖNNEN SICH UNTER DEN JETZIGEN UMSTÄNDEN NICHT AUF DIESE URTEILE BERUFEN.

39 DIE DURCH DIESE URTEILE AUSGELÖSTE ABKEHR VON DER BISHERIGEN VERWALTUNGSPRAXIS IST ALS PRAKTISCHE VORWEGNAHME EINER NEUFASSUNG DES BEAMTENSTATUTS ANZUSEHEN UND KANN NICHT DAHIN VERSTANDEN WERDEN, DASS SIE ES ERMÖGLICHT, EINEN ABGESCHLOSSENEN SACHVERHALT, DER DAS ERGEBNIS AN DIE KLAEGERINNEN GERICHTETER, NACH VERSTREICHEN DER KLAGEFRISTEN UNANFECHTBAR GEWORDENER VERFÜGUNGEN IST, ERNEUT ZUR PRÜFUNG ZU STELLEN.

40 DIESE GEGENEINWÄNDE SIND DAHER ZU VERWERFEN.

41 DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIE KLAGEN NICHT FRISTGERECHT ERHOBEN WORDEN UND INFOLGEDESSEN FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN SIND.

Kostenentscheidung:

42/44 DIE KLAEGERINNEN SIND MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE AUSLAGEN SELBST.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGEN WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN.

Ende der Entscheidung

Zurück