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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.05.1989
Aktenzeichen: 15/88
Rechtsgebiete: Richtlinie 69/335


Vorschriften:

Richtlinie 69/335 Art. 11
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 11 der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat von Kapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie auf die Aufnahme einer Obligationsanleihe - ein Vorgang, der unter Artikel 11 der Richtlinie fällt - keine andere Abgabe als die in Artikel 12 der Richtlinie genannten Abgaben und Steuern erheben darf; Artikel 12 enthält nämlich eine abschließende Liste anderer Abgaben und Steuern als der Steuer auf die Ansammlung von Kapital, mit denen die Kapitalgesellschaften im Zusammenhang mit den in den Artikeln 10 und 11 genannten Vorgängen belegt werden dürfen ( vgl. das Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 36/86, Dansk Sparinvest, Slg. 1988, 409 ).


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 25. MAI 1989. - S. P. A. MAXI DI GEGEN UFFICIO DEL REGISTRO DI BOLZANO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COMMISSIONE TRIBUTARIA DI II GRADO BOZEN. - INDIREKTE STEUERN AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL. - RECHTSSACHE 15/88.

Tenor:

Artikel 11 der Richtlinie 69/335 ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat von Kapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie auf die Aufnahme einer Obligationsanleihe - ein Vorgang, der unter Artikel 11 der Richtlinie fällt - keine andere Abgabe als die in Artikel 12 der Richtlinie genannten Abgaben und Steuern erheben darf.

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