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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1973
Aktenzeichen: 150-73
Rechtsgebiete: VERORDNUNG ( EWG ) NR. 204/69, VERORDNUNG NR. 804/68
Vorschriften:
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 204/69 | |
VERORDNUNG NR. 804/68 ART. 17 ABS. 3 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. DEZEMBER 1973. - HOLLANDSE MELKSUIKERFABRIEK GEGEN HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN). - RECHTSSACHE 150-73.
Entscheidungsgründe:
1 DAS COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN HAT DURCH URTEIL VOM 13. JULI 1973, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 16. JULI 1973, GEMÄSS ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS VERSCHIEDENE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG UND, ERFORDERLICHENFALLS, DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 204/69 DES RATES VOM 28. JANUAR 1969 ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN UND DER KRITERIEN ZUR FESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSBETRAGES FÜR BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, DIE IN FORM VON NICHT UNTER ANHANG II DES VERTRAGES FALLENDEN WAREN AUSGEFÜHRT WERDEN ( ABL. L 29 VOM 5. 2. 1969, S. 1 ), GESTELLT.
2/3 DIESE FRAGEN BETREFFEN INSBESONDERE DIE AUSLEGUNG, DIE DEN UNTER DER TARIFSTELLE 35.02 A II A IN ANHANG C DIESER VERORDNUNG GENANNTEN BEGRIFFEN " EIERALBUMIN UND MILCHALBUMIN " ZU GEBEN IST. DEN AKTEN ZUFOLGE GEHT ES IM AUSGANGSRECHTSSTREIT UM DIE FRAGE, OB DER RAT DURCH DIE ERWÄHNUNG JENER BEGRIFFE DAS MILCHALBUMIN DEM EIERALBUMIN IN DER WEISE GLEICHSTELLEN WOLLTE, DAS DIE KOMMISSIONSVERORDNUNGEN ZUR FESTSETZUNG DER ERSTATTUNG FÜR IN FORM VON EIERALBUMIN AUSGEFÜHRTE EIER AUCH FÜR IN FORM VON MILCHALBUMIN AUSGEFÜHRTE MILCH GELTEN.
4 SINN UND ZWECK DER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 204/69 ERSCHLIESSEN SICH NICHT ISOLIERT, SONDERN NUR IM RAHMEN DES GESAMTSYSTEMS DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR DIE NICHT UNTER ANHANG II DES VERTRAGES FALLENDEN MILCHERZEUGNISSE.
5/7 DIE GRUNDNORM IM MILCHSEKTOR, DIE VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES ( ABL. L 148 VOM 28. 6. 1968, S. 13 ), SIEHT IN ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DIE MÖGLICHKEIT VOR, ERSTATTUNGEN FÜR DIE IN FORM VON WAREN DES ANHANGS DIESER VERORDNUNG, UNTER ANDEREN IN FORM VON MILCHALBUMIN, AUSGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE DER TARIFNUMMER 04.02 ZU GEWÄHREN. NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 3 DIESER VERORDNUNG WERDEN DIE GRUNDREGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER ERSTATTUNGEN UND DIE KRITERIEN FÜR DIE FESTSETZUNG IHRER HÖHE VOM RAT ERLASSEN. GEMÄSS ARTIKEL 17 ABSATZ 4 SETZT DIE KOMMISSION DIE ERSTATTUNGEN IN REGELMÄSSIGEN ZEITABSTÄNDEN IM SOGENANNTEN VERWALTUNGSAUSSCHUSS-VERFAHREN FEST.
8/11 ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 17 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 804/68 UND VERSCHIEDENER GRUNDVERORDNUNGEN, DIE FÜR ANDERE LANDWIRTSCHAFTLICHE BEREICHE ERGANGEN SIND, LEGTE DER RAT DURCH SEINE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 204/69 DIE ALLGEMEINEN REGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR DIE NICHT UNTER ANHANG II DES VERTRAGES FALLENDEN WAREN FEST. ARTIKEL 2 DIESER VERORDNUNG BESTIMMT, DASS DER ERSTATTUNGSBETRAG GLEICH DEM ERGEBNIS DER MULTIPLIKATION ZWEIER FAKTOREN IST, UND ZWAR DER MENGE JEDES DER IN ANHANG A AUFGEFÜHRTEN GRUNDERZEUGNISSE MIT DEM ERSTATTUNGSSATZ FÜR DAS BETREFFENDE GRUNDERZEUGNIS. IN BEZUG AUF DIE ZU BERÜCKSICHTIGENDE MENGE DER GRUNDERZEUGNISSE SIEHT ARTIKEL 3 FÜR DIE IN ANHANG C AUFGEFÜHRTEN WAREN PAUSCHAL FESTGESETZTE MENGEN VOR. SOWOHL FÜR DAS MILCHALBUMIN ALS AUCH FÜR DAS EIERALBUMIN VERWEIST DIESER ANHANG AUF DIE GLEICHE PAUSCHALMENGE VON EIERN IN DER SCHALE.
12/15 ZWAR SEHEN SOMIT DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 204/69, DIE ALLGEMEINE REGELN DARSTELLEN, FÜR DIE ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR VON MILCHALBUMIN EINE BERECHNUNGSMETHODE VOR, DIE SICH, WEIL IN BEIDEN FÄLLEN AUF EIER IN DER SCHALE ABGESTELLT WIRD, MIT JENER FÜR EIERALBUMIN DECKT, DOCH SIND SIE NICHT DAHIN AUSZULEGEN, DASS SIE EINEN ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG EINER ERSTATTUNG BEGRÜNDEN. FÜR IN FORM VON MILCHALBUMIN AUSGEFÜHRTE MILCH KÖNNTE EINE ERSTATTUNG VIELMEHR NUR AUFGRUND EINER VON DER KOMMISSION IN DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 17 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 804/68 ERLASSENEN VERORDNUNG GEWÄHRT WERDEN. ES STEHT ABER FEST, DASS DIE KOMMISSION KEINE SOLCHE VERORDNUNG ERLASSEN HAT. INFOLGEDESSEN WURDE DADURCH, DASS DIE KOMMISSION WIEDERHOLT EINEN ERSTATTUNGSSATZ FÜR IN FORM VON EIERALBUMIN AUSGEFÜHRTE EIER FESTGESETZT HAT, KEIN ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG EINER ERSTATTUNG FÜR IN FORM VON MILCHALBUMIN AUSGEFÜHRTE MILCH BEGRÜNDET.
16 DEM INNERSTAATLICHEN RICHTER IST MITHIN ZU ANTWORTEN, DASS DIE KRITERIEN FÜR DIE BERECHNUNG DES BETRAGES DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR EIERALBUMIN AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 204/69 UND INSBESONDERE IHRES ANHANGS C ZWAR AUCH FÜR MILCHALBUMIN GELTEN, DIES ABER NICHT BEDEUTET, DASS BEI DER AUSFUHR VON MILCHALBUMIN EIN ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG WIE BEI DER AUSFUHR VON EIERALBUMIN BESTEHT, DENN INSOWEIT FEHLT ES AN EINER IN DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES ERGANGENEN VERORDNUNG DER KOMMISSION, DIE EINE DAHIN GEHENDE BESTIMMUNG TRIFFT.
Kostenentscheidung:
17 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM GEMÄSS URTEIL DES COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN VOM 13. JULI 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DIE KRITERIEN FÜR DIE BERECHNUNG DES BETRAGES DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR EIERALBUMIN GELTEN ZWAR AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 204/69 UND INSBESONDERE IHRES ANHANGS C AUCH FÜR MILCHALBUMIN, DIES BEDEUTET ABER NICHT, DASS BEI DER AUSFUHR VON MILCHALBUMIN EIN ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG WIE BEI DER AUSFUHR VON EIERALBUMIN BESTEHT, DENN INSOWEIT FEHLT ES AN EINER IN DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES ERGANGENEN VERORDNUNG DER KOMMISSION, DIE EINE DAHIN GEHENDE BESTIMMUNG TRIFFT.
Ende der Entscheidung
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