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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.06.1978
Aktenzeichen: 150-77
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DA DER BEGRIFF DES KAUFS AUF TEILZAHLUNG JE NACH DEN MIT DEN ENTSPRECHENDEN GESETZEN VERFOLGTEN ZIELSETZUNGEN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHIEDLICH VERSTANDEN WIRD , ERGIBT SICH IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS DIE NOTWENDIGKEIT , DIESEN BEGRIFF ALS EINEN EIGENSTÄNDIGEN ANZUSEHEN UND IHM SOMIT EINEN EINHEITLICHEN MATERIELLEN , AN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG ANKNÜPFENDEN GEHALT ZU GEBEN.

NACH DEN DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAMEN GRUNDSÄTZEN IST UNTER DEM KAUF BEWEGLICHER SACHEN AUF TEILZAHLUNG EIN KAUFGESCHÄFT ZU VERSTEHEN , BEI DEM DER KAUFPREIS IN MEHREREN TEILZAHLUNGEN GELEISTET WIRD ODER DAS MIT EINEM FINANZIERUNGSVERTRAG VERBUNDEN IST. EINE RESTRIKTIVE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 14 ABSATZ 2 DES ÜBEREINKOMMENS , DIE DEN MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VIERTEN ABSCHNITTS VERFOLGTEN ZIELSETZUNGEN ENTSPRICHT , FÜHRT JEDOCH DAZU , DEN DORT VORGESEHENEN PRIVILEGIERTEN GERICHTSSTAND AUSSCHLIESSLICH SCHUTZBEDÜRFTIGEN KÄUFERN VORZUBEHALTEN , DEREN WIRTSCHAFTLICHE STELLUNG DURCH IHRE SCHWÄCHE GEGENÜBER DEN VERKÄUFERN GEKENNZEICHNET IST , DA SIE PRIVATE ENDVERBRAUCHER SIND UND DEN KAUF EINER SACHE AUF TEILZAHLUNG NICHT IM ZUSAMMENHANG MIT EINER GESCHÄFTLICHEN ODER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT ABSCHLIESSEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. JUNI 1978. - SOCIETE BERTRAND GEGEN PAUL OTT KG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER FRANZOESISCHEN COUR DE CASSATION. - KAUF AUF TEILZAHLUNG. - RECHTSSACHE 150-77.

Entscheidungsgründe:

1DIE FRANZÖSISCHE COUR DE CASSATION HAT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 8. NOVEMBER 1977 , EINGEGANGEN BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES AM 15. DEZEMBER 1977 , GEMÄSS DEN ARTIKELN 1 BIS 3 DES PROTOKOLLS VOM 3. JUNI 1971 ( ABL. L 204 VOM 2. 8. 1975 , S. 28 ) BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ( ABL. L 299 VOM 31. 12. 1972 , S. 32 ), NACHFOLGEND ALS ' ' ÜBEREINKOMMEN ' ' BEZEICHNET , DURCH DEN GERICHTSHOF , EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 13 , 14 UND 28 DES ÜBEREINKOMMENS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2/7DIESE FRAGE IST IN EINEM RECHTSTREIT ZWISCHEN ZWEI FIRMEN AUFGEWORFEN WORDEN , VON DENEN EINE IHREN SITZ IN DEUTSCHLAND , DIE ANDERE IN FRANKREICH HAT ; DABEI GEHT ES UM EINEN AM 12. FEBRUAR 1972 ABGESCHLOSSENEN VERTRAG ÜBER DEN KAUF EINER WERKZEUGMASCHINE , FÜR DIE DER VEREINBARTE KAUFPREIS VON DM 74 205 MIT ZWEI GLEICH HOHEN , NACH 60 UND 90 TAGEN FÄLLIG WERDENDEN WECHSELN BEGLICHEN WERDEN SOLLTE , DIE NUR ZUM TEIL BEZAHLT WORDEN SIND. DURCH VERSÄUMNISURTEIL VOM 10. MAI 1974 HAT DAS LANDGERICHT STUTTGART DIE FRANZÖSISCHE FIRMA ZUR ZAHLUNG VON DM 7 139 NEBST ZINSEN VERURTEILT. DIESES URTEIL IST ZUNÄCHST DURCH BESCHLUSS DES TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE LE MANS VOM 30. JUNI 1975 , SODANN DURCH BESTÄTIGENDE ENTSCHEIDUNG DER COUR D ' APPEL ANGERS VOM 20. MAI 1976 FÜR VOLLSTRECKBAR ERKLÄRT WORDEN. GEGEN DIESES URTEIL IST KASSATIONSBESCHWERDE ERHOBEN WORDEN. WIE DIE COUR DE CASSATION AUSFÜHRT , ' ' ( IST ) DAS URTEIL DER COUR D ' APPEL ANGERS NACH ARTIKEL 28 ABSATZ 3 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS , DER DEM VOLLSTRECKUNGSGERICHT DIE NACHPRÜFUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE DES URTEILSSTAATS UNTERSAGT , GERECHTFERTIGT..., ES SEI DENN , DER KAUF KÖNNTE ALS KAUF BEWEGLICHER SACHEN AUF TEILZAHLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 13 DIESES ÜBEREINKOMMENS ANGESEHEN WERDEN ; IN DIESEM FALL HÄTTE DIE KLAGE NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 28 ABSATZ 1 NUR VOR DEN GERICHTEN DES STAATES ERHOBEN WERDEN KÖNNEN , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DIE BEKLAGTE FIRMA IHREN SITZ HAT , D. H. VOR DEN FRANZÖSISCHEN GERICHTEN , UND DIE ENTSCHEIDUNG EINES DEUTSCHEN GERICHTS HÄTTE NICHT ZUR ZWANGSVOLLSTRECKUNG ZUGELASSEN WERDEN DÜRFEN ' '. DIE COUR DE CASSATION HAT DARAUS GEFOLGERT , DASS DIE BEANTWORTUNG DIESER FRAGE VON DER RECHTLICHEN EINORDNUNG DES VERTRAGES ABHÄNGE UND HAT DEMGEMÄSS DEN GERICHTSHOF UM VORABENTSCHEIDUNG DER FRAGE ERSUCHT , ' ' OB DER KAUF EINER MASCHINE , DEN EINE FIRMA MIT EINER ANDEREN FIRMA ZU EINEM PREIS VEREINBART , DER MIT ZWEI GLEICH HOHEN , NACH 60 UND 90 TAGEN FÄLLIG WERDENDEN WECHSELN GEZAHLT WERDEN SOLL , EINEN KAUF BEWEGLICHER SACHEN AUF TEILZAHLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 13 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS DARSTELLT ' '.

8/11FÜR KLAGEN , DIE DEN KAUF BEWEGLICHER SACHEN AUF TEILZAHLUNG ZUM GEGENSTAND HABEN , IST IN ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DES ÜBEREINKOMMENS BESTIMMT , DASS ' ' DIE KLAGE DES VERKÄUFERS GEGEN DEN KÄUFER NUR VON DEN GERICHTEN DES STAATES ERHOBEN WERDEN ( KANN ), IN DESSEN HOHEITSGEBIET DER BEKLAGTE SEINEN WOHNSITZ HAT ' '. ANGESICHTS DIESER ZWINGENDEN VORSCHRIFT ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT ERGIBT SICH , DASS DAS LANDGERICHT STUTTGART ALS URTEILSGERICHT , DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE LE MANS UND DIE COUR D ' APPEL ANGERS ALS VOLLSTRECKUNGSGERICHTE DEM IN FRAGE STEHENDEN KAUFVERTRAG ZUR FESTSTELLUNG IHRER ZUSTÄNDIGKEIT STILLSCHWEIGEND ODER AUSDRÜCKLICH DIE QUALIFIZIERUNG ALS VERTRAG ÜBER DEN KAUF BEWEGLICHER SACHEN AUF TEILZAHLUNG VERSAGT HABEN. DIE VON DER COUR DE CASSATION HINSICHTLICH DER ZUTREFFENDEN EINORDNUNG DIESES VERTRAGES GEHEGTEN ZWEIFEL HABEN DIESES GERICHT ZUR BEFASSUNG DES GERICHTSHOFES MIT DER ANGEFÜHRTEN FRAGE VERANLASST. DIESE DEM GERICHTSHOF VORGELEGTE FRAGE GEHT DAHIN , OB EIN KAUFVERTRAG DER BESCHRIEBENEN ART UNTER DIE VORTEILHAFTE ZUSTÄNDIGKEITSBESTIMMUNG DES ARTIKELS 14 ABSATZ 2 DES ÜBEREINKOMMENS FÄLLT.

12/16DER BEGRIFF DES KAUFS AUF TEILZAHLUNG WIRD JE NACH DEN MIT DEN ENTSPRECHENDEN GESETZEN VERFOLGTEN ZIELSETZUNGEN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHIEDLICH VERSTANDEN. WENN AUCH ALLE GESETZE AN DEN GEDANKEN DES SCHUTZES DES KÄUFERS ' ' AUF TEILZAHLUNG ' ' ANKNÜPFEN , WEIL DIESER IM ALLGEMEINEN DER GEGENÜBER DEM VERKÄUFER WIRTSCHAFTLICH SCHWÄCHERE VERTRAGSPARTNER IST , SO LIEGEN DOCH EINIGEN REGELUNGEN AUCH WIRTSCHAFTS- UND GELDPOLITISCHE ERWAEGUNGEN SOWIE GESICHTSPUNKTE DER SPARPOLITIK ZUGRUNDE , UM EINE KONTROLLE DER PRAKTIKEN AUF DEM GEBIET DER TEILZAHLUNGSVERKÄUFE , INSBESONDERE ÜBER LANGFRISTIGE KONSUMGÜTER ( KRAFTFAHRZEUGE , ELEKTRISCHE KÜCHENGERÄTE , RUNDFUNK- UND FERNSEHGERÄTE USW.) ZU ERREICHEN , UND ZWAR IN DEN MEISTEN FÄLLEN DURCH VORSCHRIFTEN ÜBER DIE MINDESTHÖHE VON ANZAHLUNGEN , DIE MAXIMALE LAUFZEIT DES DARLEHENS ODER DURCH DIE FESTLEGUNG VON HÖCHST- BEZIEHUNGSWEISE MINDESTTEILBETRAEGEN DES GESAMTEN KAUFPREISES. DA ES IN VERFOLGUNG DIESER VERSCHIEDENARTIGEN ZIELSETZUNGEN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZUR HERAUSBILDUNG UNTERSCHIEDLICHER RECHTLICHER REGELUNGEN GEKOMMEN IST , ERGIBT SICH DIE NOTWENDIGKEIT , ZUR BESEITIGUNG VON BEHINDERUNGEN IM RECHTSVERKEHR UND BEI DER ERLEDIGUNG VON RECHTSSTREITIGKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEZIEHUNGEN AUF DEM GEBIET DES KAUFS VON BEWEGLICHEN SACHEN AUF TEILZAHLUNG DIESEN BEGRIFF ALS EINEN EIGENSTÄNDIGEN UND DAMIT DER GESAMTHEIT DER MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAMEN ANZUSEHEN. DENN DIE HARMONISCHE WIRKUNG DER ARTIKEL 13 FF. DES ÜBEREINKOMMENS WÄRE NICHT ZU GEWÄHRLEISTEN , WENN MAN DIESEM BEGRIFF EINE VON EINEM MITGLIEDSTAAT ZUM ANDEREN VERSCHIEDENE BEDEUTUNG JE NACH DER AUSLEGUNG DURCH DAS ZUR ENTSCHEIDUNG IN EINEM RECHTSSTREIT IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM KAUFVERTRAG ÜBER BEWEGLICHE SACHEN AUF TEILZAHLUNG ZUERST ANGERUFENE GERICHT ODER DER DURCH DAS VOLLSTRECKUNGSGERICHT VORGENOMMENEN AUSLEGUNG BEILEGEN WÜRDE. DAHER IST ES FÜR DAS ZUSAMMENWIRKEN DER BESTIMMUNGEN DES VIERTEN ABSCHNITTS VON TITEL II DES ÜBEREINKOMMENS UNABDINGBAR , DIESEM BEGRIFF EINEN EINHEITLICHEN MATERIELLEN , AN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG ANKNÜPFENDEN GEHALT ZU GEBEN.

17/18DEM IST HINZUZUFÜGEN , DASS DIE ANWENDUNG DER ZWINGENDEN ZUSTÄNDIGKEITSREGEL DES ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DES ÜBEREINKOMMENS STRENG AUF DIE BESONDEREN ZIELSETZUNGEN DES VIERTEN ABSCHNITTS DES ÜBEREINKOMMENS BESCHRÄNKT WERDEN MUSS , DA DIESE VORSCHRIFT EINE ABWEICHUNG VON DEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN DER MIT DEM ÜBEREINKOMMEN FÜR DAS GEBIET DES VERTRAGSRECHTS GESCHAFFENEN ORDNUNG DARSTELLT , WIE SIE SICH INSBESONDERE AUS DEN ARTIKELN 2 UND 5 NR. 1 ERGEBEN. SO WIE DIESE ZIELSETZUNGEN AUS DEN ARTIKELN 13 UND 14 DES ÜBEREINKOMMENS HERVORGEHEN , SIND SIE AUSSCHLIESSLICH VOM BEMÜHEN UM DEN SCHUTZ BESTIMMTER GRUPPEN VON KÄUFERN GELEITET , DIE ALS PARTNER VON VERTRAEGEN ÜBER DEN ' ' KAUF BEWEGLICHER SACHEN AUF TEILZAHLUNG ' ' VON DEN VERKÄUFERN NUR VOR DEN GERICHTEN DES STAATES VERKLAGT WERDEN KÖNNEN , IN DESSEN HOHEITSGEBIET SIE IHREN WOHNSITZ HABEN , WÄHREND DIE IM HOHEITSGEBIET EINES VERTRAGSSTAATS ANSÄSSIGEN VERKÄUFER ENTWEDER VOR DEN GERICHTEN DIESES STAATES ODER VOR JENEN DES VERTRAGSSTAATES VERKLAGT WERDEN KÖNNEN , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DIE KÄUFER IHREN WOHNSITZ HABEN.

19/22DAS BEMÜHEN , ZUR BEANTWORTUNG DER VORLAGEFRAGE EINEN EIGENSTÄNDIGEN BEGRIFF DES KAUFS AUF TEILZAHLUNG ZU ENTWICKELN , HAT DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE SICH AUS DEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUF DIESEM GEBIET ERLASSENEN GESETZEN ERGEBEN , UND MUSS DIE ZIELSETZUNG DES SCHUTZES EINER BESTIMMTEN KÄUFERGRUPPE IM AUGE BEHALTEN. NACH DEN DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAMEN REGELN IST UNTER DEM KAUF VON BEWEGLICHEN SACHEN AUF TEILZAHLUNG EIN KAUFGESCHÄFT ZU VERSTEHEN , BEI DEM DER KAUFPREIS IN MEHREREN TEILZAHLUNGEN GELEISTET WIRD ODER DAS MIT EINEM FINANZIERUNGSVERTRAG VERBUNDEN IST. EINE RESTRIKTIVE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 14 ABSATZ 2 , DIE DEN MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VIERTEN ABSCHNITTS VERFOLGTEN ZIELSETZUNGEN ENTSPRICHT , FÜHRT DAZU , DIESEN PRIVILEGIERTEN GERICHTSSTAND AUSSCHLIESSLICH SCHUTZBEDÜRFTIGEN KÄUFERN VORZUBEHALTEN , DEREN WIRTSCHAFTLICHE STELLUNG DURCH IHRE SCHWÄCHE GEGENÜBER DEN VERKÄUFERN GEKENNZEICHNET IST , DA SIE PRIVATE ENDVERBRAUCHER SIND UND DEN KAUF EINER SACHE AUF TEILZAHLUNG NICHT IM ZUSAMMENHANG MIT EINER GESCHÄFTLICHEN ODER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT ABSCHLIESSEN. DEM VORLEGENDEN GERICHT IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DER BEGRIFF DES KAUFS BEWEGLICHER SACHEN AUF TEILZAHLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 13 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 SICH NICHT AUF DEN KAUF EINER MASCHINE ERSTRECKT , DEN EINE FIRMA MIT EINER ANDEREN FIRMA ZU EINEM PREIS VEREINBART , DER DURCH WECHSEL MIT ABGESTUFTEN VERFALLZEITEN BEGLICHEN WERDEN SOLL.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

23/24DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIERUNGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER ITALIENISCHEN REPUBLIK SOWIE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE VON DER FRANZÖSISCHEN COUR DE CASSATION MIT URTEIL VOM 8. NOVEMBER 1977 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DER BEGRIFF DES KAUFS BEWEGLICHER SACHEN AUF TEILZAHLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 13 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ERSTRECKT SICH NICHT AUF DEN KAUF EINER MASCHINE , DEN EINE FIRMA MIT EINER ANDEREN FIRMA ZU EINEM PREIS VEREINBART , DER DURCH WECHSEL MIT ABGESTUFTEN VERFALLZEITEN BEGLICHEN WERDEN SOLL.

Ende der Entscheidung

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