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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.11.1989
Aktenzeichen: 150/88
Rechtsgebiete: EWGV, RL 76/768/EWG
Vorschriften:
EWGV Art. 177 | |
EWGV Art. 30 | |
RL 76/768/EWG Art. 6 |
1. Werden dem Gerichtshof Fragen vorgelegt, deren Beantwortung dem vorlegenden Gericht die Feststellung der Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht erlauben soll, so kann der Gerichtshof diesem die Auslegungskriterien an die Hand geben, die es ihm ermöglichen, die Rechtsfrage, mit der es befasst ist, zu lösen. Das gilt auch bei der Feststellung, ob das Recht eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dem das vorlegende Gericht angehört, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
2. Die Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel hat eine abschließende Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über die Verpackung und Etikettierung solcher Mittel herbeigeführt. Damit
- steht ihr Artikel 6 Absatz 2, wonach die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen, einer nationalen Regelung entgegen, mit der die qualitative und quantitative Angabe der Substanzen vorgeschrieben wird, die auf der Verpackung, in der Werbung oder in der Bezeichnung der der Richtlinie unterliegenden kosmetischen Mittel genannt werden;
- verbietet ihr Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, wonach die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit kosmetische Mittel nur dann in den Verkehr gebracht werden können, wenn ihre Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten insbesondere den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Firmensitz des in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers oder der dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist, angeben, einem Mitgliedstaat, bei eingeführten kosmetischen Mitteln, die von einem in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller erzeugt wurden, vorzuschreiben, daß der Name des in diesem Mitgliedstaat ansässigen, für ihren Vertrieb verantwortlichen Unternehmens auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten anzugeben ist.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 23. NOVEMBER 1989. - KOMMANDITGESELLSCHAFT IN FIRMA EAU DE COLOGNE & PARFUEMERIE-FABRIK, GLOCKENSTRASSE N. 4711 GEGEN PROVIDE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: LANDGERICHT KOELN - DEUTSCHLAND. - ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - NATIONALE REGELUNG UEBER DIE VERMARKTUNG KOSMETISCHER MITTEL. - RECHTSSACHE 150/88.
Entscheidungsgründe:
1 Das Landgericht Köln hat mit Beschluß vom 4. Mai 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 76/768 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel ( ABl. L 262, S. 169 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen italienischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht beurteilen zu können.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der deutschen Kommanditgesellschaft Eau de Cologne & Parfümerie-Fabrik Glockengasse No. 4711 ( Klägerin ) und der italienischen Provide SRL ( Beklagte ) wegen der Erfuellung eines Kaufvertrags über kosmetische Mittel.
3 Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit kosmetische Mittel nur dann in den Verkehr gebracht werden können, wenn ihre Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten insbesondere den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Firmensitz des in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers oder der dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist, angeben. Nach Artikel 6 Absatz 2 treffen die Mitgliedstaaten weiter alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.
4 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des italienischen Gesetzes Nr. 713 vom 11. Oktober 1986, der der Durchführung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie dient, schreibt in seiner Auslegung durch Ministerialrundschreiben die Angabe des italienischen Herstellers oder der Person vor, die für das Inverkehrbringen der kosmetischen Mittel in Italien verantwortlich ist. Für diejenigen Mittel, auf denen bereits ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Hersteller oder ein dort für den Vertrieb Verantwortlicher angegeben ist, genügt es, wenn die Angabe des für den Vertrieb in Italien verantwortlichen italienischen Unternehmens von diesem nach der Einfuhr, aber vor dem Verkauf an den Endverbraucher auf der äusseren Verpackung angebracht wird. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d dieses Gesetzes, der der Durchführung des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie dient, schreibt weiter die qualitative und quantitative Angabe der Substanzen vor, die auf der Verpackung, in der Werbung oder in der Bezeichnung des Mittels genannt werden.
5 Die Beklagte hat bei der Klägerin Vitamol bestellt, ein kosmetisches Mittel, auf dessen Verpackung und in dessen Beipackzettel der Name der darin enthaltenen Vitamine, insbesondere des D-Panthenol, aufgeführt ist. Die Klägerin verbürgte sich unter anderem dafür, daß die Waren dem geltenden Recht entsprächen und in Italien verkehrsfähig seien.
6 Die Beklagte hat später die Abnahme der Ware abgelehnt, weil sie nicht vertragsgemäß sei. Sie sei in Italien nicht verkehrsfähig, da sie entgegen den genannten italienischen Bestimmungen weder den italienischen Importeur noch die Menge der darin enthaltenen Vitamine angebe, obwohl deren Name auf der Verpackung ausdrücklich erwähnt sei.
7 Die Klägerin hat vor dem Landgericht Köln, dessen Zuständigkeit vereinbart war, Klage auf Erfuellung des Kaufvertrags erhoben und geltend gemacht, die angebotene Ware entspreche in jeder Hinsicht der Richtlinie und sei damit in allen Mitgliedstaaten verkehrsfähig.
8 Nach Auffassung des Landgerichts Köln widerspricht die italienische Regelung den angezogenen Richtlinienbestimmungen. Insbesondere stelle die Verpflichtung, die Substanzen qualitativ und quantitativ anzugeben, eine zwar erwägenswerte, aber möglicherweise zu weit gehende und in ihrer Wirksamkeit zweifelhafte Ausfuellung des von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie verfolgten Zwecks eines Schutzes des Verbrauchers vor Täuschungen dar.
9 Das Landgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :
"1 ) Ist Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d des italienischen Gesetzes Nr. 713 vom 11. Oktober 1986 mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 und Artikel 30 EWG-Vertrag insoweit vereinbar, als darin 'die qualitative und quantitative Angabe der Substanzen' gefordert wird, deren Existenz auf der Verpackung, in der Werbung oder in der Benennung des Produktes angekündigt wird?
2 ) Ist Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des italienischen Gesetzes Nr. 713 in der Auslegung, wie sie in Nr. 3 des Circolare des italienischen Gesundheitsministers vom 2. Februar 1987 erfolgt ist, mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 und Artikel 30 EWG-Vertrag insoweit vereinbar, als auch bei nach Italien importierten Produkten eines in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers 'der Name des italienischen Betriebes, der für den Vertrieb verantwortlich ist' , auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten anzugeben ist?"
10 Weitere Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen finden sich im Sitzungsbericht, auf den verwiesen wird. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
11 Die Italienische Republik trägt vor, die Vorlagefragen seien in einem Rechtsstreit zwischen Privaten gestellt, der möglicherweise konstruiert sei, und zielten darauf ab, dem Gericht eines Mitgliedstaats die Überprüfung der Vereinbarkeit des Rechts eines anderen Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht zu ermöglichen. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 ( Foglia/Novello, Slg. 1981, 3045 ) sei fraglich, ob es sich dabei um eine ordnungsgemässe Anwendung des Vorabentscheidungsverfahrens handele. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 sei der Gerichtshof darüber hinaus nicht dafür zuständig, über die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu befinden.
12 Dem ist nicht zu folgen. Nach den Akten ist ein Zweifel weder daran möglich, daß es sich beim Ausgangsverfahren um einen wirklichen Rechtsstreit handelt, noch folglich an der ordnungsgemässen Anwendung des Vorabentscheidungsverfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ( vgl. insbesondere das Urteil vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 91 und 127/83, Heineken, Slg. 1984, 3435 ) kann der Gerichtshof weiter, wenn ihm Fragen vorgelegt werden, deren Beantwortung dem vorlegenden Gericht die Feststellung der Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht erlauben soll, diesem die Auslegungskriterien an die Hand geben, die es ihm ermöglichen, die Rechtsfrage, mit der es befasst ist, zu lösen. Das gilt auch bei der Feststellung, ob das Recht eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dem das vorlegende Gericht angehört, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Zur ersten Frage
13 Die erste Frage geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die qualitative und quantitative Angabe der auf der Verpackung, in der Werbung oder in der Bezeichnung von kosmetischen Mitteln genannten Substanzen vorgeschrieben wird.
14 Nach den Begründungserwägungen der Richtlinie "müssen auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für die Zusammensetzung, Etikettierung und Verpackung von kosmetischen Mitteln festgesetzt werden ". Mit der Richtlinie sollen also Abweichungen zwischen den nationalen Rechtsordnungen beseitigt werden, die die Unternehmen der Gemeinschaft dazu zwingen, ihre Erzeugung je nach Bestimmungsmitgliedstaat zu differenzieren, und die damit den Handel mit diesen Waren beeinträchtigen.
15 Zu diesem Zweck werden in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie die Angaben aufgeführt, die die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten von kosmetischen Erzeugnissen tragen müssen. Qualitative und quantitative Angaben der auf der Verpackung genannten Substanzen sind dabei nicht erwähnt.
16 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist es weiter den Mitgliedstaaten verboten, das Inverkehrbringen von richtlinienkonformen kosmetischen Mitteln abzulehnen, zu verbieten oder zu beschränken; dies gilt nach Absatz 2 mit der einzigen Ausnahme, daß sie die Abfassung bestimmter der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Angaben in ihrer Amtssprache vorschreiben kann.
17 Die Liste dieser Angaben ist somit erschöpfend; ein Mitgliedstaat darf die in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehene qualitative und quantitative Angabe der in der Aufmachung der kosmetischen Mittel genannten Substanzen nicht vorschreiben.
18 Ein solches Erfordernis würde nämlich gerade den Binnenhandel der Gemeinschaft dadurch behindern, daß die Verpackung der in einigen Mitgliedstaaten rechtmässig vertriebenen Erzeugnisse geändert werden müsste. Ein in einem dieser Mitgliedstaaten ansässiger Großhändler könnte sogar bei der Ausfuhr kosmetischer Mittel in einen anderen Mitgliedstaat Schwierigkeiten haben, wenn dieser die fragliche Angabe vorschreibt, der Hersteller dem Großhändler aber die erforderlichen Auskünfte verweigert.
19 Auch aus Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß bei der Etikettierung und der Aufmachung für den Verkauf nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden kosmetischen Mittel nicht besitzen, folgt nicht, daß die Mitgliedstaaten die Aufnahme in der Richtlinie nicht vorgesehener Angaben in die Etikettierung oder Verpackung dieser Erzeugnisse verlangen könnten.
20 Im übrigen kann der Zweck des Verbraucherschutzes, der Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie zugrunde liegt, mit geringeren Eingriffen in den gemeinschaftlichen Handel erreicht werden. Ein Vergleich der einschlägigen nationalen Bestimmungen zeigt, daß in einigen Mitgliedstaaten ganz generell jede zur Irreführung des Verbrauchers geeignete Angabe verboten ist. Es ist nicht dargetan, daß ein solches allgemeines Verbot zur Erreichung des Ziels nicht ausreichte.
21 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 76/768 einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die qualitative und quantitative Angabe der Substanzen vorgeschrieben wird, die auf der Verpackung, in der Werbung oder in der Bezeichnung der der Richtlinie unterliegenden kosmetischen Mittel genannt werden.
Zur zweiten Frage
22 Diese Frage geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie es einem Mitgliedstaat verbietet, bei eingeführten kosmetischen Mitteln, die von einem in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller erzeugt wurden, vorzuschreiben, daß der Name des in diesem Mitgliedstaat ansässigen, für ihren Vertrieb verantwortlichen Unternehmens auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten anzugeben ist.
23 Nach dem klaren Wortlaut des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist nur die Angabe entweder des Herstellers des kosmetischen Mittels oder des für seinen Vertrieb Verantwortlichen vorgeschrieben, soweit der eine oder der andere in der Gemeinschaft ansässig ist.
24 Damit ist es einem Mitgliedstaat verboten, bei eingeführten Mitteln, die von einem in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller erzeugt wurden, zu verlangen, daß der in diesem Mitgliedstaat ansässige für ihren Vertrieb verantwortliche Großhändler auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten anzugeben ist.
25 Dabei spielt es keine Rolle, daß der Mitgliedstaat nur verlangt, daß der Großhändler nach der Einfuhr, aber vor dem Verkauf an den Endverbraucher auf der äusseren Verpackung in einer Weise angegeben wird, die nicht die Öffnung der Verpackung bedingt.
26 Auch ein solches Erfordernis erschwert den Vertrieb der Erzeugnisse und stellt damit ein Handelshemmnis dar, das zu beseitigen Ziel der Richtlinie ist.
27 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie es einem Mitgliedstaat verbietet, bei eingeführten kosmetischen Mitteln, die von einem in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller erzeugt wurden, vorzuschreiben, daß der Name des in diesem Mitgliedstaat ansässigen, für ihren Vertrieb verantwortlichen Unternehmens auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten anzugeben ist.
28 Über die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Artikels 30 EWG-Vertrag braucht nicht entschieden zu werden, weil die Richtlinie eine abschließende Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über die Verpackung und Etikettierung kosmetischer Mittel herbeigeführt hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
29 Die Auslagen des Königreichs Spanien und der Italienischen Republik sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )
auf die ihm vom Landgericht Köln mit Beschluß vom 4. Mai 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :
1 ) Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 76/768 des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel steht einer nationalen Regelung entgegen, mit der die qualitative und quantitative Angabe der Substanzen vorgeschrieben wird, die auf der Verpackung, in der Werbung oder in der Bezeichnung der der Richtlinie unterliegenden kosmetischen Mittel genannt werden.
2 ) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie verbietet es einem Mitgliedstaat, bei eingeführten kosmetischen Mitteln, die von einem in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller erzeugt wurden, vorzuschreiben, daß der Name des in diesem Mitgliedstaat ansässigen, für ihren Vertrieb verantwortlichen Unternehmens auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten anzugeben ist.
Ende der Entscheidung
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