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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1981
Aktenzeichen: 151/80
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 91 | |
Beamtenstatut Art. 29 Abs. 1a | |
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2 |
1. DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE VERFÜGT BEI DER ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM ; IHR URTEIL DARÜBER , OB EIN BEWERBER DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG NIEDERGELEGTEN ANFORDERUNGEN ERFÜLLT , KANN NUR BEI OFFENSICHTLICHEM IRRTUM IN FRAGE GESTELLT WERDEN.
2. ZWAR BESTEHT DIE VERPFLICHTUNG , EINE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE VERWALTUNGSBESCHWERDE MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN , AUCH BEI ANFECHTUNG EINER BEFÖRDERUNG ; DIE BEGRÜNDUNG KANN SICH ABER IN DIESEM FALL NUR DARAUF BEZIEHEN , DASS DIE RECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN VORGELEGEN HABEN , VON DENEN DAS STATUT DIE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER BEFÖRDERUNG ABHÄNGIG MACHT. DIES BEDEUTET , DASS DIE KOMMISSION NICHT IM EINZELNEN DARZULEGEN BRAUCHT , WIE SIE ZU DER AUFFASSUNG GELANGT IST , DASS DER ERNANNTE BEWERBER DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT.
3. DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE KANN EINEN BEWERBER , DER ALLE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT , EINEM EBENSO BEFÄHIG TEN ANDEREN BEWERBER AUS IM DIENSTLICHEN INTERESSE LIEGENDEN GRÜNDEN VORZIEHEN , OHNE DASS DIES EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DARSTELLT.
4. DIE DIENSTLICHEN BEURTEILUNGEN STELLEN WESENTLICHE KRITERIEN FÜR ALLE DIE LAUFBAHN EINES BEAMTEN BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNGEN DAR. JEDOCH KANN EIN BEWERBER UM EINE FREIE STELLE , DESSEN VERHALTEN ZEIGT , DASS ER SELBST IM HINBLICK AUF DIE BEURTEILUNG SEINER BEFÄHIGUNG FÜR DIE ZU BESETZENDE STELLE ES NICHT FÜR ERFORDERLICH HIELT , DASS SICH SEINE DIENSTLICHE BEURTEILUNG IN SEINER AKTE BEFINDET , DIE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DES BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS NICHT UNTER BERUFUNG DARAUF BESTREITEN , DASS DIE GENANNTE BEURTEILUNG NICHT VORGELEGEN HAT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 17. DEZEMBER 1981. - JACQUES DE HOE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - " BEAMTE - AUFHEBUNG EINER ERNENNUNG ". - RECHTSSACHE 151/80.
Entscheidungsgründe:
1 HERR J. DE HÖ , BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 25. JUNI 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS ( IM FOLGENDEN : ' ' STATUT ' ' ) KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 13. JUNI 1979 , MIT DER DIE KOMMISSION HERRN L. ZUM LEITER DER ABTEILUNG VIII/C 5 ' ' STÄDTEBAU UND SOZIALE EINRICHTUNGEN ' ' ERNANNT HAT , SOWIE AUF AUFHEBUNG DER ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BESCHWERDE , DIE DER KLAEGER AM 10. SEPTEMBER 1979 GEGEN DIE VORGENANNTE ENTSCHEIDUNG VOM 13. JUNI 1979 EINGELEGT HATTE.
2 DER KLAEGER , DER AUSGEBILDETER ARCHITEKT IST , TRAT AM 29. AUGUST 1960 IN DEN DIENST DER KOMMISSION. SEIT 1970 IST ER IN DER GENERALDIREKTION ' ' ENTWICKLUNG ' ' ( GD VIII ) TÄTIG. NACHDEM ER ZUM 1. JANUAR 1974 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4/3 BEFÖRDERT WORDEN WAR , WURDE ER ALS HAUPTVERWALTUNGSRAT DER ABTEILUNG C 5 DER GD VIII ZUGEWIESEN. IN DIESER ABTEILUNG LEITET ER DAS REFERAT ' ' WESTAFRIKA , ZENTRALAFRIKA , PAZIFIK UND MAGHREB ' ' UND IST MIT AUFGABEN DER PLANUNG , UNTERSUCHUNG UND ÜBERWACHUNG BEI DER TECHNISCHEN PRÜ FUNG UND DER DURCHFÜHRUNG VON AUS GEMEINSCHAFTSMITTELN FINANZIERTEN VORHABEN AUF DEM GEBIET DES STÄDTEBAUS UND DER SOZIALEN EINRICHTUNGEN BETRAUT. ER VERTRITT DEN ABTEILUNGSLEITER IN DESSEN ABWESENHEIT UND KONNTE SO AN MEHR ALS 360 TAGEN ERFAHRUNG IN DER WAHRNEHMUNG VON ABTEILUNGSLEITERAUFGABEN SAMMELN.
3 UNTER DEM DATUM DES 1. MAI 1979 WURDE DIE STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/161/79 FÜR DEN DIENSTPOSTEN EINES LEITERS DER ABTEILUNG ' ' STÄDTEBAU UND SOZIALE EINRICHTUNGEN ' ' VERÖFFENTLICHT. ZU DEN DARIN AUFGEFÜHRTEN ANFORDERUNGEN FÜR DIESEN DIENSTPOSTEN GEHÖRTE DIE GRÜNDLICHE KENNTNIS UND ERFAHRUNG IN DER BEHANDLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN PROBLEME AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN EINRICHTUNGEN UND DES STÄDTBAUS IN DEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN. DER KLAEGER BEWARB SICH IM RAHMEN VON ARTIKEL 29 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES STATUTS UM DIE FREIE STELLE.
4 AM 13. JUNI 1979 ERNANNTE DIE KOMMISSION HERRN L. MIT WIRKUNG VOM 1. JULI 1979 AUF DEN FREIEN DIENSTPOSTEN UND TEILTE DEM KLAEGER AM 5. JULI 1979 MIT , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE SEINER BEWERBUNG UM DIE ZU BESETZENDE STELLE NICHT HABE ENTSPRECHEN KÖNNEN.
5 AM 10. SEPTEMBER 1979 LEGTE DER KLAEGER GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS BESCHWERDE EIN. DIE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG ÜBER SEINE BESCHWERDE WURDE IHM MIT SCHREIBEN VOM 17. APRIL 1980 BEKANNTGEGEBEN. DARAUFHIN HAT DER KLAEGER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.
6 DER KLAEGER STÜTZT SEINE KLAGE AUF DREI KLAGEGRÜNDE. MIT DEM ERSTEN KLAGEGRUND MACHT ER GELTEND , DER AUSSCHLAGGEBENDE BEWEGGRUND FÜR DIE ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN SEI DIE BERÜCKSICHTIGUNG VON GESICHTSPUNKTEN GEWESEN , DIE MIT DER ZU BESETZENDEN STELLE IN KEINEM ZUSAMMENHANG STÜNDEN , WIE ZUM BEISPIEL VON UMFASSENDEREN ERFORDERNISSEN HINSICHTLICH DER REORGANISATION MEHRERER ABTEILUNGEN DER GD VIII. NACH ANSICHT DES KLAEGERS KÖNNEN BEI DER PRÜFUNG DES DIENSTLICHEN INTERESSES KEINE ANDEREN GESICHTSPUNKTE ALS SOLCHE HERANGEZOGEN WERDEN , DIE MIT DER ZU BESETZENDEN STELLE ZUSAMMENHÄNGEN. MIT DEM ZWEITEN KLAGEGRUND WIRD VORGEBRACHT , DIE KOMMISSION HABE NICHT OHNE TATSACHENIRRTUM FESTSTELLEN KÖNNEN , DASS DER ERNANNTE BEWERBER DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG NIEDERGELEGTE OBJEKTIVE BEFÄHIGUNGSVORAUSSETZUNG ERFÜLLE. DAHER HABE DIE KOMMISSION GEGEN DIE STELLENAUSSCHREIBUNG VERSTOSSEN , IHRE ENTSCHEIDUNG NICHT IN RECHTLICH AUSREICHENDEM MASSE BEGRÜNDET UND IHRE BEFUGNISSE ÜBERSCHRITTEN. MIT DEM DRITTEN KLAGE GRUND WIRD DIE VERLETZUNG DER ARTIKEL 43 UND 45 DES STATUTS UND DES ALLGEMEINEN GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG BEI DER PRÜFUNG DER BEWERBUNGEN UM EINE ZU BESETZENDE STELLE SOWIE UNZUREICHENDE BEGRÜNDUNG UND ÜBERSCHREITUNG VON BEFUGNISSEN GERÜGT.
7 ES IST ZUNÄCHST DER ZWEITE KLAGEGRUND ZU PRÜFEN , DA SICH SEINE WÜRDIGUNG AUF DEN ERSTEN KLAGEGRUND AUSWIRKEN KANN. NACH ANSICHT DES KLAEGERS ERFÜLLTE DER AUF DEN ZU BESETZENDEN POSTEN ERNANNTE BEAMTE NICHT DIE ANFORDERUNGEN DER STELLENAUSSCHREIBUNG IN DEM EINEN PUNKT ' ' GRÜNDLICHE KENNTNIS UND ERFAHRUNG IN DER BEHANDLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN PROBLEME AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN EINRICHTUNGEN UND DES STÄDTEBAUS IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN ' '. DER KLAEGER UNTERZIEHT DIE ERFAHRUNG VON HERRN L. AUF DEM IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG UMRISSENEN GEBIET EINER PRÜFUNG , AUS DER ER ABLEITET , DASS DIE KOMMISSION NICHT OHNE TATSACHENIRRTUM HABE ANNEHMEN KÖNNEN , DASS DER BEAMTE DIE GENANNTE VORAUSSETZUNG ERFÜLLE. HILFSWEISE MACHT ER GELTEND , DIE ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE DIESER BEAMTE ERNANNT WORDEN SEI , SEI INSOFERN NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET , ALS AUS IHR NICHT ZU ERSEHEN SEI , AUS WELCHEN GRÜNDEN DIE KOMMISSION DIE KENNTNISSE VON HERRN L. RECHTMÄSSIGERWEISE ALS GRÜNDLICH HABE QUALIFIZIEREN KÖNNEN.
8 NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , INSBESONDERE NACH SEINEM URTEIL VOM 30. OKTOBER 1974 IN DER RECHTSSACHE 188/73 ( GRASSI , SLG. S. 1099 ) BESTEHT DIE ENTSCHEIDENDE ROLLE DER STELLENAUSSCHREIBUNG DARIN , DIE AN EINER BEWERBUNG INTERESSIERTEN SO GENAU WIE MÖGLICH ÜBER DIE ART DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEKLEIDUNG DER FRAGLICHEN STELLE ZU UNTERRICHTEN , DAMIT SIE BEURTEILEN KÖNNEN , OB SIE SICH BEWERBEN SOLLEN. IST EINE STELLE ZU BESETZEN , SO MUSS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE SICH BEREITS BEI DER ABFASSUNG DER STELLENAUSSCHREIBUNG ÜBER DIE BESONDEREN VORAUSSETZUNGEN IM KLAREN SEIN , DIE IHR FÜR DIE BESETZUNG DER STELLE WICHTIG ERSCHEINEN.
9 DER GERICHTSHOF HAT JEDOCH ANERKANNT , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI DER ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM VERFÜGT UND IHR URTEIL DARÜBER , OB EIN BEWERBER DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG NIEDERGELEGTEN ANFORDERUNGEN ERFÜLLT , NUR BEI OFFENSICHTLICHEM IRRTUM IN FRAGE GESTELLT WERDEN KANN.
10 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS HERR L. ALS ARCHITEKT ETWA FÜNF JAHRE LANG BEI EINER FIRMA IN ROTTERDAM UND DANACH FÜNF JAHRE LANG BEI EINER FIRMA IN ROM ANGESTELLT WAR. ( IN DIESER ZEIT BEFASSTE ER SICH MIT VORHABEN UND UN TERSUCHUNGEN AUF DEM IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG GENANNTEN GEBIET.) VOM SEPTEMBER 1973 BIS ZUM MAI 1976 STAND ER DANN ALS BEAUFTRAGTER KONTROLLEUR DES EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS IM DIENST DER EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFT FÜR ZUSAMMENARBEIT. AM 1. JUNI 1976 TRAT ER IN DEN DIENST DER KOMMISSION , BEI DER ER ALS LEITER DER ABTEILUNG ' ' WESTAFRIKA ' ' DER GD VIII TÄTIG WAR.
11 AUS DEN AKTEN GEHT FERNER HERVOR , DASS SICH SECHS BEAMTE DER KOMMISSION UM DEN ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTEN BEWORBEN HABEN. DIE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE UND DIE ERFAHRUNG DER BEWERBER WURDEN , WIE BEI DER KOMMISSION ÜBLICH , VOM LEITER DER GD VIII GEPRÜFT. NACH SEINEM BERICHT ENTSPRACHEN LEDIGLICH DIE BEWERBUNG VON HERRN L. UND DIE DES KLAEGERS DEN QUALIFIKATIONEN UND ERFAHRUNGEN , DIE FÜR DIE ZU BESETZENDE STELLE VERLANGT WURDEN. AUFGRUND DIESES BERICHTS ERNANNTE DIE KOMMISSION NACH PRÜFUNG DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE UND VERDIENSTE DER BEWERBER HERRN L. AUF DIE FREIE STELLE.
12 BEI DIESER SACHLAGE IST FESTZUSTELLEN , DASS DER KLAEGER NICHTS VORGETRAGEN HAT , WAS DIE FESTSTELLUNG RECHTFERTIGEN WÜRDE , DASS DIE KOMMISSION IN IHRER BEURTEILUNG EINEM OFFENSICHTLICHEN IRRTUM UNTERLEGEN HABE , ALS SIE ANNAHM , DASS HERR L. DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLE , UND IHN AUF DIE ZU BESETZENDE STELLE ERNANNTE. DIE KOMMISSION HAT DAHER NICHT DIE GRENZEN DER IHR ZUSTEHENDEN BEFUGNISSE ÜBERSCHRITTEN.
13 WAS DIE ANGEBLICH UNZUREICHENDE BEGRÜNDUNG ANBELANGT , HAT DER GERICHTSHOF BEREITS IN DEM GENANNTEN URTEIL VOM 30. OKTOBER 1974 FESTGESTELLT , DASS EINE BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNG NICHT BEGRÜNDET ZU WERDEN BRAUCHT UND DASS DIE VERPFLICHTUNG , EINEN ABLEHNENDEN BESCHWERDEBESCHEID MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN , ZWAR AUCH BEI ANFECHTUNG EINER BEFÖRDERUNG BESTEHT , DIE BEGRÜNDUNG SICH ABER IN DIESEM FALL NUR DARAUF BEZIEHEN KANN , DASS DIE RECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN VORGELEGEN HABEN , VON DENEN DAS STATUT DIE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER BEFÖRDERUNG ABHÄNGIG MACHT. DIES BEDEUTET , DASS DIE KOMMISSION NICHT IM EINZELNEN DARZULEGEN BRAUCHT , WIE SIE ZU DER AUFFASSUNG GELANGT IST , DASS DER ERNANNTE BEWERBER DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT. DIE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG VOM 17. APRIL 1980 ÜBER DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS WAR DEMNACH AUSREICHEND BEGRÜNDET.
14 DER ZWEITE KLAGEGRUND IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
15 WAS DEN ERSTEN KLAGEGRUND ANBELANGT , SO HAT DIE KOMMISSION IN DER TAT IN IHRER SITZUNG VOM 28. FEBRUAR 1979 EINE REIHE VON BESCHLÜSSEN ÜBER DEN INNEREN AUFBAU DER GD VIII GEFASST. DIESE BESCHLÜSSE FÜHRTEN UNTER ANDEREM ZUR ÜBERTRAGUNG DER FREIEN A 3-STELLE DER ABTEILUNG B 2 AUF DIE ABTEILUNG C 5. HIERAUS LEITET DER KLAEGER AB , DIE KOMMISSION HABE DURCH DIE ERNENNUNG VON HERRN L. AUF DEN FREIEN DIENSTPOSTEN IHR ERMESSEN MISSBRAUCHT. ER BERUFT SICH INSOWEIT AUF EIN PERSÖNLICHES SCHREIBEN , MIT DEM EIN MITGLIED DER KOMMISSION EINEN AN IHN GERICHTETEN BRIEF BEANTWORTETE , IN DEM ES AUF DIE BEWERBUNG DES KLAEGERS HINGEWIESEN WORDEN WAR. IN DIESEM SCHREIBEN FÜHRTE DAS BETREFFENDE KOMMISSIONSMITGLIED , NACHDEM ES DIE FÄHIGKEITEN DES KLAEGERS ANERKANNT HATTE , AUS , DASS EIN ANDERER BEWERBER ' ' VON EBENFALLS AUSSERGEWÖHNLICHER BEFÄHIGUNG , DESSEN VERSETZUNG... UMFASSENDEREN ERFORDERNISSEN HINSICHTLICH DER REORGANISATION MEHRERER ABTEILUNGEN DIESER GENERALDIREKTION RECHNUNG TRUG ' ' , ERNANNT WORDEN SEI.
16 HIERZU IST JEDOCH FESTZUSTELLEN , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINEN BEWERBER , DER ALLE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT , EINEM EBENSO BEFÄHIGTEN ANDEREN BEWERBER AUS IM DIENSTLICHEN INTERESSE LIEGENDEN GRÜNDEN VORZIEHEN KANN , OHNE DASS DIES EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DARSTELLT. DER KLAEGER HAT NICHTS DAFÜR VORGEBRACHT , DASS DIE ERNENNUNGSVERFÜGUNG ETWA AUS GRÜNDEN GETROFFEN WORDEN IST , DIE NICHT MIT DER ENTSCHEIDUNG FÜR DEN KANDIDATEN VEREINBAR GEWESEN WÄREN , DESSEN ERNENNUNG AM BESTEN DEM DIENSTLICHEN INTERESSE UND DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZU BESETZENDE STELLE ENTSPRACH. DER ERSTE KLAGEGRUND IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
17 MIT SEINEM DRITTEN KLAGEGRUND MACHT DER KLAEGER GELTEND , DER KOMMISSION HABE BEI ERLASS DER STRITTIGEN ENTSCHEIDUNG SEINE DIENSTLICHE BEURTEILUNG FÜR DIE JAHRE 1975 BIS 1977 NICHT VORGELEGEN. TATSÄCHLICH BEFAND SICH DIE DIENSTLICHE BEURTEILUNG FÜR DIESEN ZEITRAUM NICHT IN DER AKTE DES KLAEGERS. ES TRIFFT AUCH ZU , DASS DIE DIENSTLICHEN BEURTEILUNGEN NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES WESENTLICHE KRITERIEN FÜR ALLE DIE LAUFBAHN EINES BEAMTEN BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNGEN DARSTELLEN.
18 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS DIE BEURTEILUNG VON DEM HIERFÜR ZUSTÄNDIGEN BEAMTEN AM 5. DEZEMBER 1977 ERSTELLT UND DEM KLAEGER ZUR KENNTNISNAHME UND ABZEICHNUNG ÜBERMITTELT WURDE UND DASS DIESER DEN BEURTEILENDEN UM EINE UNTERREDUNG ERSUCHTE. AUF DIESE UNTERREDUNG HIN ÄNDERTE DER BEURTEILENDE SEINE BEURTEILUNG AB UND ERSTELLTE IM APRIL 1978 EINE NEUE BEURTEILUNG IN VIER AUSFERTIGUNGEN ; DIESE WURDEN DEM KLAEGER ÜBERGEBEN , DER SIE FÜR SICH BEHIELT UND BEI KLAGEERHEBUNG NOCH IN SEINEM BESITZ HATTE. DIES ZEIGT , DASS DER BEWERBER SELBST IM HINBLICK AUF DIE BEURTEILUNG SEINER BEFÄHIGUNG FÜR DIE ZU BESETZENDE STELLE ES NICHT FÜR ERFORDERLICH HIELT , DASS SICH DIESES SCHRIFTSTÜCK IN SEINER AKTE BEFINDET.
19 BEI DIESER SACHLAGE KANN DER KLAEGER SICH NICHT DARAUF BERUFEN , DASS DIE BEURTEILUNG FÜR DEN GENANNTEN ZEITRAUM NICHT VORGELEGEN HAT ; AUCH DER DRITTE KLAGEGRUND IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
20 DA DER KLAEGER MIT KEINEM SEINER KLAGEGRÜNDE DURCHGEDRUNGEN IST , IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.
21 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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