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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.10.1982
Aktenzeichen: 151/81
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Zweite Richtlinie 77/91 des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 169 | |
EWG-Vertrag Art. 58 Abs. 2 | |
Zweite Richtlinie 77/91 des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung Art. 43 |
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
DA DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN BEI DEN VORBEREITENDEN ARBEITEN FÜR DIE RICHTLINIEN MITWIRKEN , MÜSSEN SIE IN DER LAGE SEIN , INNERHALB DER FÜR IHRE DURCHFÜHRUNG GESETZTEN FRIST DEN ENTWURF DER DAZU ERFORDERLICHEN GESETZESTEXTE AUSZUARBEITEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. OKTOBER 1982. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN IRLAND. - NICHTDURCHFUEHRUNG DER RICHTLINIE 77/91 EWG. - RECHTSSACHE 151/81.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 12. JUNI 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS IRLAND GEGEN EINE IHM NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN INTERNEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER ZWEITEN RICHTLINIE 77/91 DES RATES VOM 13. DEZEMBER 1976 ZUR KOORDINIERUNG DER SCHUTZBESTIMMUNGEN , DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN DEN GESELLSCHAFTEN IM SINNE DES ARTIKELS 58 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IM INTERESSE DER GESELLSCHAFTER SOWIE DRITTER FÜR DIE GRÜNDUNG DER AKTIENGESELLSCHAFT SOWIE FÜR DIE ERHALTUNG UND ÄNDERUNG IHRES KAPITALS VORGESCHRIEBEN SIND , UM DIESE BESTIMMUNGEN GLEICHWERTIG ZU GESTALTEN ( ABL. L 26 , 1977 , S. 1 ), NACHZUKOMMEN.
2 NACH ARTIKEL 43 DER RICHTLINIE HATTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN INNERHALB VON ZWEI JAHREN NACH BEKANNTGABE DER RICHTLINIE ZU ERLASSEN. DA DIESE IRLAND AM 16. DEZEMBER 1976 BEKANNTGEGEBEN WURDE , IST DIE FRIST AM 16. DEZEMBER 1978 ABGELAUFEN.
3 DIE IRISCHE REGIERUNG BESTREITET NICHT , DIESE VERPFLICHTUNG NICHT ERFÜLLT ZU HABEN. SIE TRAEGT JEDOCH VOR , DIE VERSPÄTETE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE BERUHE NICHT DARAUF , DASS IRLAND ODER DIE ZUSTÄNDIGEN IRISCHEN BEHÖRDEN SICH UM DEN ERLASS DER ERFORDERLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT GENUG GEKÜMMERT HÄTTEN , SONDERN DARAUF , DASS DIESES PROBLEM , DAS ÜBRIGENS NUR EINEN ASPEKT UNTER VIELEN ANDEREN UMFASSENDEN INITIATIVEN DARSTELLE , DIE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE IM BEREICH DES GESELLSCHAFTSRECHTS ERGRIFFEN WORDEN SEIEN , SEHR VIELSCHICHTIG SEI. DIE BEI DER DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIEN IN IRLAND UND IN MEHREREN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUFGETRETENEN SCHWIERIGKEITEN ZEIGTEN , DASS DIE FRIST ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ZU KURZ GEWESEN SEI.
4 DIESE UMSTÄNDE KÖNNEN DIE IRLAND VORGEWORFENE VERTRAGSVERLETZUNG NICHT BESEITIGEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
5 FERNER IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AN DEN VORBEREITENDEN ARBEITEN FÜR DIE RICHTLINIEN TEILNEHMEN UND SOMIT IN DER LAGE SEIN MÜSSEN , INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DEN ENTWURF DER ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERFORDERLICHEN GESETZESTEXTE AUSZUARBEITEN. AUS DEN WÄHREND DES VERFAHRENS GEMACHTEN MITTEILUNGEN GEHT JEDOCH HERVOR , DASS DEM IRISCHEN PARLAMENT BEI ABLAUF DER FRIST FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE UND SELBST ZU DEM ZEITPUNKT , ALS DIE KLAGE DER KOMMISSION ERHOBEN WURDE , NOCH KEIN GESETZENTWURF VORGELEGEN HAT.
6 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS IRLAND GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 77/91 DES RATES VOM 13. DEZEMBER 1976 NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
7 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE PARTEI MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. IRLAND HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER ZWEITEN RICHTLINIE 77/91 DES RATES VOM 13. DEZEMBER 1976 ZUR KOORDINIERUNG DER SCHUTZBESTIMMUNGEN , DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN DEN GESELLSCHAFTEN IM SINNE DES ARTIKELS 58 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IM INTERESSE DER GESELLSCHAFTER SOWIE DRITTER FÜR DIE GRÜNDUNG DER AKTIENGESELLSCHAFT SOWIE FÜR DIE ERHALTUNG UND ÄNDERUNG IHRES KAPITALS VORGESCHRIEBEN SIND , UM DIESE BESTIMMUNGEN GLEICHWERTIG ZU GESTALTEN , NACHZUKOMMEN.
2.IRLAND WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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