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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.1986
Aktenzeichen: 151/85
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

FLEISCH , DAS GEFROREN AM LAGERORT ANGELIEFERT WIRD , IST NICHT ' ' FRISCH ODER GEKÜHLT ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES. DESHALB KANN FÜR SOLCHES FLEISCH DIE IN DIESER BESTIMMUNG VORGESEHENE BEIHILFE ZUR PRIVATEN LAGERHALTUNG NICHT GEWÄHRT WERDEN.

ES IST NICHT MIT DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG ÜBER BEIHILFEN ZUR PRIVATEN LAGERHALTUNG VON RINDFLEISCH VEREINBAR , DIE DIE LAGERUNG VORBEREITENDEN HANDLUNGEN , INSBESONDERE DAS EINFRIEREN DES FLEISCHES , AN EINEM ANDEREN ORT VORZUNEHMEN ALS DIE EIGENTLICHE LAGERUNG.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 10. JULI 1986. - FIRMA E. DANHUBER GEGEN BUNDESANSTALT FUER LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN. - BEIHILFEN FUER DIE PRIVATE LAGERHALTUNG VON RINDFLEISCH - GEFRORENES FLEISCH. - RECHTSSACHE 151/85.

Entscheidungsgründe:

1 DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN HAT MIT BESCHLUSS VOM 25. APRIL 1985 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 20. MAI 1985 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL. L 148 , S. 24 ), ARTIKEL 2 ABSÄTZE 2 UND 3 DER VERORDNUNG NR. 1071/68 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1968 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG AUF DEM SEKTOR RINDFLEISCH ( ABL. L 180 , S. 19 ) UND VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 2778/74 DER KOMMISSION VOM 31. OKTOBER 1974 ZUR GEWÄHRUNG VON VORHER FESTGELEGTEN PAUSCHALEN BEIHILFEBETRAEGEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG VON RINDFLEISCH ( ABL. L 294 , S. 73 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER FIRMA E. DANHUBER , MÜNCHEN , ( KLAEGERIN ) UND DER BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG ( BEKLAGTE ) IN FRANKFURT AM MAIN , IN DEM ES UM DEN BESCHEID DER BEKLAGTEN ÜBER DIE RÜCKFORDERUNG BESTIMMTER BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG VON RINDFLEISCH GEHT , DIE DIE KLAEGERIN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 805/68 ERHALTEN HATTE.

3 NACH DIESER BESTIMMUNG KÖNNEN FÜR ' ' FRISCHES ODER GEKÜHLTES ' ' RINDFLEISCH BEIHILFEN ZUR PRIVATEN LAGERHALTUNG GEWÄHRT WERDEN. DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DIESER BEIHILFEN WURDEN VON DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 805/68 NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 27 DIESER VERORDNUNG ERLASSEN. INSBESONDERE KÖNNEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1071/68 IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG NR. 2778/74 NUR DIE ERZEUGNISSE GEGENSTAND VON BEIHILFEN ZUR PRIVATEN LAGERHALTUNG SEIN , DIE VON TIEREN STAMMEN , DIE VOR HÖCHSTENS ZEHN TAGEN GESCHLACHTET WURDEN.

4 IM LAUFE DES JAHRES 1975 LAGERTE DIE KLAEGERIN IN KÜHLHÄUSERN IN MÜNCHEN UND MOOSBURG AUS BELGIEN EINGEFÜHRTE RINDERVORDERVIERTEL VON TIEREN EIN , DIE WENIGER ALS ZEHN TAGE VOR DER EINLAGERUNG GESCHLACHTET WORDEN WAREN. ALS DIESE VORDERVIERTEL AUF LASTWAGEN VERLADEN WURDEN , UM IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND TRANSPORTIERT ZU WERDEN , WAREN SIE NOCH NICHT GEFROREN. BEI DEN LAGERHÄUSERN KAMEN SIE JEDOCH IN GEFRORENEM ZUSTAND AN.

5 ZUNÄCHST WURDE DAS FLEISCH ALS BEIHILFEFÄHIG ANERKANNT , DA DER ZUSTÄNDIGEN DEUTSCHEN INTERVENTIONSSTELLE UNBEKANNT WAR , DASS DAS FLEISCH IM ZEITPUNKT DER EINLAGERUNG GEFROREN WAR. NACHDEM DIESER UMSTAND BEI EINER BETRIEBSPRÜFUNG IM JAHRE 1977 ENTDECKT WORDEN WAR , FORDERTE DIE BEKLAGTE VON DER KLAEGERIN DIE RÜCKZAHLUNG DER BEIHILFE.

6 DIE KLAEGERIN ERHOB GEGEN DIESEN RÜCKFORDERUNGSBESCHEID KLAGE BEIM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN.

7 DIESES GERICHT HAT BESCHLOSSEN , DAS VERFAHREN AUSZUSETZEN UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN :

' ' 1 ) IST FLEISCH NOCH , FRISCH ODER GEKÜHLT ' IM SINNE DES ARTIKELS 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL. L 148 VOM 28.6.1968 , S. 24 ), WENN ES GEFROREN AN DEM LAGERORT ANGELIEFERT WIRD , SOLANGE ES NOCH DIE ALTERSGRENZE DES ARTIKELS 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1071/68 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1968 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG AUF DEM SEKTOR RINDFLEISCH ( ABL. L 180 VOM 26.7.1968 , S. 19 ) BZW. DIE DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2778/74 DER KOMMISSION VOM 31. OKTOBER 1974 ZUR GEWÄHRUNG VON VORHER FESTGELEGTEN PAUSCHALEN BEIHILFEBETRAEGEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG VON RINDFLEISCH ( ABL. L 294 VOM 1.11.1974 , S. 73 ) EINHÄLT?

WENN DIE FRAGE ZU VERNEINEN IST :

2 ) IST ES MIT DEM RECHT DER PRIVATEN LAGERHALTUNG , INSBESONDERE MIT ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1071/68 VEREINBAR , DIE DIE LAGERUNG VORBEREITENDEN AKTE , INSBESONDERE DAS EINFRIEREN DES FLEISCHES , AN EINEM ANDEREN ORT DURCHZUFÜHREN ALS DIE EIGENTLICHE LAGERUNG?

FALLS DIESE FRAGE ZU BEJAHEN IST :

3 ) ENTFÄLLT DER BEIHILFEANSPRUCH , WENN DER LAGERHALTER SEINE VERPFLICHTUNG AUS ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1071/68 NICHT ERFÜLLT?

' '

8 ZU DIESEN FRAGEN HABEN DIE BEKLAGTE UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEMÄSS ARTIKEL 20 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT. FERNER HABEN DIE KLAEGERIN UND DIE KOMMISSION IN DER SITZUNG VOM 23. APRIL 1986 MÜNDLICHE AUSFÜHRUNGEN GEMACHT.

ZUR ERSTEN FRAGE

9 MIT SEINER ERSTEN FRAGE BEGEHRT DAS VORLEGENDE GERICHT IM WESENTLICHEN AUSKUNFT DARÜBER , OB FÜR RINDFLEISCH , DAS IN GEFRORENEM ZUSTAND BEI DEM FÜR DIE EINLAGERUNG VORGESEHENEN LAGER ANGELIEFERT WIRD , BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 805/68 GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN.

10 IN SEINEM VORLAGEBESCHLUSS FÜHRT DAS VORLEGENDE GERICHT ERSTENS AUS , DAS VON DER KLAEGERIN EINGELAGERTE FLEISCH STAMME VON TIEREN , DIE VOR NICHT MEHR ALS ZEHN TAGEN GESCHLACHTET WORDEN SEIEN , SO DASS ES DIE VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1071/68 DER KOMMISSION IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG NR. 2778/74 ERFÜLLE.

11 ZWEITENS IST ES NACH AUFFASSUNG DES VORLEGENDEN GERICHTS NICHT GERECHTFERTIGT , FLEISCH VON DER BEIHILFEGEWÄHRUNG GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 805/68 NUR DESHALB AUSZUSCHLIESSEN , WEIL ES BEI DEM FÜR DIE EINLAGERUNG VORGESEHENEN LAGER IN GEFRORENEM ZUSTAND ANGELIEFERT WERDE , DA DIESES FLEISCH DOCH OHNEHIN VOR DER LAGERUNG GEFROREN WERDEN MÜSSE.

12 NACH AUFFASSUNG DER BEKLAGTEN UND DER KOMMISSION IST DIE ERSTE FRAGE ZU VERNEINEN.

13 NACH ANSICHT DER BEKLAGTEN FOLGT DER AUSSCHLUSS VON GEFRORENEM FLEISCH VON DER BEIHILFEGEWÄHRUNG AUS DEM WORTLAUT DER TARIFSTELLE 02.01 A II A ) 1 BB ) 11 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , AUF DIE IM ANHANG DER VERORDNUNG NR. 2778/74 BEZUG GENOMMEN WERDE UND IN DER NUR FLEISCH VON RINDERN , ' ' FRISCH ODER GEKÜHLT ' ' , AUFGEFÜHRT SEI. DIESER BEGRIFF SEI ANHAND DER ERLÄUTERUNGEN ZUR NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS AUSZULEGEN , DIE FLEISCH JE NACH SEINER TEMPERATUR IN DREI GRUPPEN ( FLEISCH IN FRISCHEM , GEKÜHLTEM ODER GEFRORENEM ZUSTAND ) UNTERTEILTEN.

14 DIE BEKLAGTE VERWEIST FERNER AUF DIE SCHWIERIGKEITEN , ZU DENEN EINE BEIHILFEGEWÄHRUNG FÜR GEFRORENES FLEISCH FÜHREN WÜRDE , DENN KONTROLLEN INSBESONDERE DES ZEITPUNKTS DER SCHLACHTUNG UND DER HERKUNFT DES ERZEUGNISSES SEIEN NICHT MÖGLICH , WENN DIESES BEREITS IN GEFRORENEM ZUSTAND ZUR LAGERUNG ANGELIEFERT WERDE.

15 DIE KOMMISSION TEILT DIE AUFFASSUNG DER BEKLAGTEN HINSICHTLICH DES AUSSCHLUSSES VON GEFRORENEM FLEISCH VON DER BEIHILFE FÜR DIE LAGERUNG. SIE BERUFT SICH INSBESONDERE AUF ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1071/68 , DER WIE FOLGT LAUTE : ' ' DIE BEIHILFE WIRD JE GEWICHTSEINHEIT FESTGESETZT UND BEZIEHT SICH AUF DAS BEI DER EINLAGERUNG NACHGEWIESENE GEWICHT VOR DEM EINFRIEREN. ' ' DIESE VORSCHRIFT SEI NICHT ANWENDBAR , WENN ZUR EINLAGERUNG BESTIMMTES FLEISCH IN GEFRORENEM ZUSTAND ANGELIEFERT WERDE.

16 ZUR BEANTWORTUNG DER ERSTEN FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS SIND DIE EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU PRÜFEN.

17 NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 805/68 KÖNNEN INTERVENTIONSMASSNAHMEN , WIE UNTER ANDEREM BEIHILFEN ZUR PRIVATEN LAGERHALTUNG , ERGRIFFEN WERDEN , UM EINEN WESENTLICHEN PREISRÜCKGANG ZU VERHINDERN ODER ZU MILDERN. IN ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS HEISST ES , DASS DIESE MASSNAHMEN ' ' FÜR AUSGEWACHSENE RINDER SOWIE FÜR FRISCHES ODER GEKÜHLTES FLEISCH AUSGEWACHSENER RINDER IN FORM GANZER TIERKÖRPER , HALBER TIERKÖRPER , , QUARTIERS COMPENSES ' , VORDERVIERTEL ODER HINTERVIERTEL ERGRIFFEN WERDEN ' ' KÖNNEN.

18 AUS DIESEN BESTIMMUNGEN GEHT HERVOR , DASS FÜR GEFRORENES FLEISCH KEINE BEIHILFEN ZUR LAGERHALTUNG VORGESEHEN SIND ; FÜR SOLCHES FLEISCH GELTEN JEDOCH ANDERE SONDERBESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG.

19 DIESE SCHLUSSFOLGERUNG WIRD DURCH EINE UNTERSUCHUNG DER VERORDNUNGEN NRN. 1071/68 UND 2778/74 DER KOMMISSION BESTÄTIGT , IN DENEN DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BETREFFENDEN BEIHILFE FESTGELEGT SIND.

20 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1071/68 , WONACH DIE BEIHILFE ANHAND DES GEWICHTS ' ' BEI DER EINLAGERUNG... VOR DEM EINFRIEREN ' ' FESTGESETZT WIRD , SETZT NÄMLICH VORAUS , DASS DAS EINFRIEREN DES ZUR EINLAGERUNG BESTIMMTEN FLEISCHS ' ' BEI DER EINLAGERUNG ' ' ERFOLGT UND NICHT VORHER.

21 FERNER WERDEN IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2778/74 DIE ERZEUGNISSE , FÜR DIE EINE BEIHILFE ZUR LAGERHALTUNG GEWÄHRT WERDEN KANN , DURCH VERWEISUNG AUF DIE TARIFSTELLE 02.01 A II A ) I BB ) 11 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FESTGELEGT. IN DIESER TARIFSTELLE IST WIEDERUM SOWOHL IN DER BEI INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 2778/74 GELTENDEN FASSUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( VERORDNUNG NR. 1/74 DES RATES VOM 17. DEZEMBER 1973 , ABL. 1974 , L 1 , S. 1 ) ALS AUCH IN DEN SPÄTER GELTENDEN FASSUNGEN AUSSCHLIESSLICH RINDFLEISCH , ' ' FRISCH ODER GEKÜHLT ' ' , AUFGEFÜHRT.

22 ZUR ABGRENZUNG VON ' ' FRISCHEM ODER GEKÜHLTEM FLEISCH ' ' IM GEGENSATZ ZU ' ' GEFRORENEM FLEISCH ' ' IST WEGEN DES FEHLENS EINER SELBSTÄNDIGEN DEFINITION DIESER BEGRIFFE IN DER VERORDNUNG NR. 805/68 ODER IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF DARAUF HINZUWEISEN , DASS NACH DEM ALLGEMEINEN SPRACHGEBRAUCH DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN FRISCHEM , GEKÜHLTEM UND GEFRORENEM FLEISCH NACH DER JEWEILIGEN TEMPERATUR BEI DER HALTBARMACHUNG GETROFFEN WIRD.

23 DIESES KRITERIUM WIRD IM ÜBRIGEN IN DEN ERLÄUTERUNGEN ZUR NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS VERWENDET. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ( SO UNTER ANDEREM DAS URTEIL VOM 11. JULI 1980 IN DER RECHTSSACHE 789/79 , CHEM-TEC , SLG. 1980 , 2639 ) KÖNNEN DIESE ERLÄUTERUNGEN BEI EINER SACHLAGE , WIE SIE HIER GEGEBEN IST , ZUR AUSLEGUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS HERANGEZOGEN WERDEN.

24 HINGEGEN IST DER SCHLACHTZEITPUNKT FÜR DIE FRAGE , OB ES SICH BEI DEM BETREFFENDEN FLEISCH UM ' ' FRISCHES ODER GEKÜHLTES FLEISCH ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 805/68 HANDELT , KEIN ENTSCHEIDENDES KRITERIUM.

25 ZWAR LÄSST ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1071/78 IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG NR. 2778/74 NUR SOLCHE ERZEUGNISSE ZUR GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN ZUR LAGERHALTUNG ZU , ' ' DIE VON TIEREN STAMMEN , DIE SEIT HÖCHSTENS ZEHN TAGEN GESCHLACHTET WURDEN ' '. DIESE BESTIMMUNG KANN JEDOCH NICHT SO VERSTANDEN WERDEN , DASS FÜR DIE DEFINITION DES BEGRIFFS ' ' FRISCHES ODER GEKÜHLTES FLEISCH ' ' NICHT AUF DIE TEMPERATUR DES FLEISCHS , SONDERN AUF DIE ZEITSPANNE ZWISCHEN DER SCHLACHTUNG UND DER ANLIEFERUNG AM LAGERORT ABGESTELLT WERDEN SOLL.

26 AUS DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1071/68 GEHT NÄMLICH HERVOR , DASS DIE KOMMISSION - DIE IM ÜBRIGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 805/68 NUR BEFUGT IST , DIE ' ' DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ' ' FÜR DIE REGELUNG DER BEIHILFEN FÜR DIE LAGERHALTUNG ZU ERLASSEN , NICHT ABER , DIE ERZEUGNISSE , FÜR DIE DIESE BEIHILFEN GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN , SELBSTÄNDIG ZU DEFINIEREN - LEDIGLICH ENTSPRECHEND DEN VOM RAT MIT DER EINFÜHRUNG DER BEIHILFEN FÜR DIE LAGERHALTUNG VERFOLGTEN ZIELEN DIE GEWÄHRUNG DIESER BEIHILFEN AUF ' ' DIE LAGERUNG VON ERZEUGNISSEN AUS FRISCHEN SCHLACHTUNGEN ' ' BEGRENZEN WOLLTE. HIERDURCH HAT DIE KOMMISSION FÜR DIEJENIGEN ERZEUGNISSE , FÜR DIE DIE BEIHILFE ZUR LAGERHALTUNG IN ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 805/68 VORGESEHEN WORDEN IST , EINE WEITERE VORAUSSETZUNG AUFGESTELLT , DIE IM ÜBRIGEN DURCH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 2778/74 IN DER WEISE GELOCKERT WORDEN IST , DASS DIE HÖCHSTZULÄSSIGE ZEITSPANNE ZWISCHEN DER SCHLACHTUNG UND DER EINLAGERUNG VON SECHS AUF ZEHN TAGE VERLÄNGERT WURDE.

27 AUF DIE ERSTE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS FLEISCH , DAS GEFROREN AM LAGERORT ANGELIEFERT WIRD , NICHT ' ' FRISCH ODER GEKÜHLT ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 IST UND DASS FÜR SOLCHES FLEISCH DESHALB DIE IN DIESER BESTIMMUNG VORGESEHENE BEIHILFE ZUR PRIVATEN LAGERHALTUNG NICHT GEWÄHRT WERDEN KANN. ZUR ZWEITEN FRAGE

28 MIT SEINER ZWEITEN FRAGE BEGEHRT DAS VORLEGENDE GERICHT IM WESENTLICHEN AUSKUNFT DARÜBER , OB RINDFLEISCH , DAS ZUR EINLAGERUNG GEMÄSS DER HIERFÜR GELTENDEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG BESTIMMT IST , AN EINEM ANDEREN ORT ALS DEM DER EINLAGERUNG EINGEFROREN WERDEN DARF.

29 BEI DER BEANTWORTUNG DER ERSTEN FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS IST FESTGESTELLT WORDEN , DASS FÜR RINDFLEISCH , DAS IN GEFRORENEM ZUSTAND AM ORT DER EINLAGERUNG ANGELIEFERT WIRD , DIE FRAGLICHE BEIHILFE ZUR LAGERHALTUNG NICHT GEWÄHRT WERDEN KANN. DARAUS FOLGT , DASS DAS EINFRIEREN AM SELBEN ORT ERFOLGEN MUSS WIE DIE EINLAGERUNG.

30 DESHALB IST DIE ZWEITE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ES NICHT MIT DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG ÜBER BEIHILFEN ZUR PRIVATEN LAGERHALTUNG VON RINDFLEISCH VEREINBAR IST , DIE DIE LAGERUNG VORBEREITENDEN HANDLUNGEN , INSBESONDERE DAS EINFRIEREN DES FLEISCHES , AN EINEM ANDEREN ORT VORZUNEHMEN ALS DIE EIGENTLICHE LAGERUNG.

ZUR DRITTEN FRAGE

31 DA DAS VORLEGENDE GERICHT DIE DRITTE FRAGE NUR FÜR DEN FALL GESTELLT HAT , DASS DIE ZWEITE FRAGE BEJAHT WIRD , BRAUCHT SIE NICHT BEANTWORTET ZU WERDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

32 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN MIT BESCHLUSS VOM 25. APRIL 1985 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) FLEISCH , DAS GEFROREN AM LAGERORT ANGELIEFERT WIRD , IST NICHT ' ' FRISCH ODER GEKÜHLT ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968. DESHALB KANN FÜR SOLCHES FLEISCH DIE IN DIESER BESTIMMUNG VORGESEHENE BEIHILFE ZUR PRIVATEN LAGERHALTUNG NICHT GEWÄHRT WERDEN.

2 ) ES IST NICHT MIT DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG ÜBER BEIHILFEN ZUR PRIVATEN LAGERHALTUNG VON RINDFLEISCH VEREINBAR , DIE DIE LAGERUNG VORBEREITENDEN HANDLUNGEN , INSBESONDERE DAS EINFRIEREN DES FLEISCHES , AN EINEM ANDEREN ORT VORZUNEHMEN ALS DIE EIGENTLICHE LAGERUNG.

Ende der Entscheidung

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