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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.02.1974
Aktenzeichen: 152-73
Rechtsgebiete: EWGVtr, EWGV 1612/68
Vorschriften:
EWGVtr Art. 48 Abs. 4 | |
EWGVtr Art. 177 | |
EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 1 | |
EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 4 |
1. DEN INTERESSEN, DIE ZU SCHÜTZEN DIE AUSNAHMEREGELUNG DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 DES VERTRAGES ERLAUBT, IST MIT DER MÖGLICHKEIT GENÜGE GETAN, DEN ZUGANG AUSLÄNDISCHER STAATSANGEHÖRIGER ZU GEWISSEN TÄTIGKEITEN IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG ZU BESCHRÄNKEN; DIESE BESTIMMUNG KANN KEINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG IN BEZUG AUF ENTLOHNUNG ODER SONSTIGE ARBEITSBEDINGUNGEN DER ARBEITNEHMER RECHTFERTIGEN, WENN DIESE EINMAL IN DEN DIENST DER VERWALTUNG AUFGENOMMEN SIND. DIE ART DES RECHTSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEM ARBEITNEHMER UND DER VERWALTUNG IST INSOWEIT UNERHEBLICH.
2. ARTIKEL 7 ABSATZ 1 UND 4 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE TRENNUNGSENTSCHÄDIGUNG, WELCHE DIE NACHTEILE AUSGLEICHEN SOLL, DIE DEM ARBEITNEHMER DURCH DIE TRENNUNG VON SEINER FAMILIENWOHNUNG ENTSTEHEN, EINE ERGÄNZUNG DER ARBEITSVERGÜTUNG DARSTELLT UND UNTER DEN BEGRIFF " ARBEITSBEDINGUNGEN " FÄLLT, OHNE DASS ES DARAUF ANKOMMT, OB DIE ZAHLUNG ALS FREIWILLIGE LEISTUNG ODER AUFGRUND EINER GESETZLICHEN ODER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNG ERFOLGT.
3. DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GLEICHBEHANDLUNG VERBIETEN NICHT NUR OFFENSICHTLICHE DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT, SONDERN AUCH ALLE VERSTECKTEN FORMEN DER DISKRIMINIERUNG, DIE DURCH DIE ANWENDUNG ANDERER UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE TATSÄCHLICH ZU DEM GLEICHEN ERGEBNIS FÜHREN. ES KANN JE NACH DEN UMSTÄNDEN EINE VERBOTENE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DARSTELLEN, WENN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER TRENNUNGSENTSCHÄDIGUNG DARAUF ABGESTELLT WIRD, DASS DER ARBEITNEHMER SEINEN WOHNSITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT HAT. DIES IST ALLERDINGS NICHT DER FALL, WENN DIE FÜR EINE SOLCHE ENTSCHÄDIGUNG GELTENDE REGELUNG SACHLICHE UNTERSCHIEDE IN DER LAGE DER ARBEITNEHMER BERÜCKSICHTIGT, JE NACHDEM, OB SIE BEI AUFNAHME IHRER TÄTIGKEIT IHREN WOHNSITZ IM INLAND ODER IM AUSLAND HABEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. FEBRUAR 1974. - GIOVANNI MARIA SOTGIU GEGEN DEUTSCHE BUNDESPOST. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESARBEITSGERICHT). - RECHTSSACHE 152-73.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 28. MÄRZ 1973, IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 20. JULI 1973, HAT DAS BUNDESARBEITSGERICHT AUFGRUND VON ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 48 ABSATZ 4 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 UND 4 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES VOM 15. OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( AB1. 1968 L 257, S. 2 ) VORGELEGT. DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN, DEN EIN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST ALS ARBEITER BESCHÄFTIGTER ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGER WEGEN ZAHLUNG EINER " TRENNUNGSENTSCHÄDIGUNG " ANGESTRENGT HAT, DIE AUSSERHALB IHRES WOHNORTES BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMERN UNTER BESTIMMTEN BEDINGUNGEN GEWÄHRT WIRD.
ZUR ERSTEN FRAGE
2 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB AUFGRUND DER AUSNAHMEBESTIMMUNG DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 DES EWG-VERTRAGS ARBEITNEHMER, DIE VON DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG EINES MITGLIEDSTAATS - IM VORLIEGENDEN FALL VON DER POSTVERWALTUNG - IM RAHMEN EINES PRIVATRECHTLICHEN ARBEITSVERTRAGES BESCHÄFTIGT WERDEN, VON DER VERGÜNSTIGUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS DES ARTIKELS 7 ABSATZ 1 UND 4 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 AUSGESCHLOSSEN WERDEN KÖNNEN.
3 ARTIKEL 48 DES VERTRAGES SICHERT DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UND SIEHT ZU DIESEM ZWECK IN ABSATZ 2 " DIE ABSCHAFFUNG JEDER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG DER ARBEITNEHMER DER MITGLIEDSTAATEN IN BEZUG AUF BESCHÄFTIGUNG, ENTLOHNUNG UND SONSTIGE ARBEITSBEDINGUNGEN " VOR. ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 BESTIMMT HIERZU IM EINZELNEN, DASS " EIN ARBEITNEHMER, DER STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS IST,... AUFGRUND SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT IM HOHEITSGEBIET DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DER BESCHÄFTIGUNGS - UND ARBEITSBEDINGUNGEN, INSBESONDERE IM HINBLICK AUF ENTLOHNUNG,... NICHT ANDERS BEHANDELT WERDEN ( DARF ) ALS DIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER ". GEMÄSS ABSATZ 4 DIESES ARTIKELS SIND " ALLE BESTIMMUNGEN IN TARIF - ODER EINZELARBEITSVERTRAEGEN ODER SONSTIGEN KOLLEKTIVVEREINBARUNGEN BETREFFEND ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG, ENTLOHNUNG UND ALLE ÜBRIGEN ARBEITS - UND KÜNDIGUNGSBEDINGUNGEN... VON RECHTS WEGEN NICHTIG, SOWEIT SIE FÜR ARBEITNEHMER, DIE STAATSANGEHÖRIGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN SIND, DISKRIMINIERENDE BEDINGUNGEN VORSEHEN ODER ZULASSEN. " NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 4 DES VERTRAGES SIND DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN ALLERDINGS " AUF DIE BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG " NICHT ANWENDBAR. DESHALB IST DIE TRAGWEITE DIESER AUSNAHME ZU BESTIMMEN.
4 WEGEN DER GRUNDLEGENDEN BEDEUTUNG, DEN IM RAHMEN DES VERTRAGES DIE GRUNDSÄTZE DER FREIZUEGIGKEIT UND DER GLEICHBEHANDLUNG DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT HABEN, KÖNNEN DIE IN ABSATZ 4 DES ARTIKELS 48 ZUGELASSENEN AUSNAHMEN NICHT WEITER REICHEN, ALS DER ZWECK ES ERFORDERT, UM DESSENTWILLEN SIE VORGESEHEN SIND. DEN INTERESSEN, DIE DIESE BESTIMMUNG DEN MITGLIEDSTAATEN ZU SCHÜTZEN ERLAUBT, IST MIT DER MÖGLICHKEIT GENÜGE GETAN, DEN ZUGANG AUSLÄNDISCHER STAATSANGEHÖRIGER ZU GEWISSEN TÄTIGKEITEN IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG ZU BESCHRÄNKEN. DIESE BESTIMMUNG KANN JEDOCH KEINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG IN BEZUG AUF ENTLOHNUNG ODER SONSTIGE ARBEITSBEDINGUNGEN DER ARBEITNEHMER RECHTFERTIGEN, WENN DIESE EINMAL IN DEN DIENST DER VERWALTUNG AUFGENOMMEN SIND. DENN BEREITS DIE TATSACHE DER AUFNAHME IN DEN DIENST DER VERWALTUNG ZEIGT, DASS DIE INTERESSEN, DIE DIE AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG GEMÄSS ARTIKEL 48 ABSATZ 4 RECHTFERTIGEN, NICHT IN FRAGE STEHEN.
5 ZU KLÄREN IST, OB DIE TRAGWEITE DER AUSNAHMEBESTIMMUNG DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 NACH DER ART DER RECHTSVERHÄLTNISSE ZWISCHEN DEM ARBEITNEHMER UND DER IHN BESCHÄFTIGENDEN VERWALTUNG BESTIMMT WERDEN KANN. MANGELS JEGLICHER UNTERSCHEIDUNG IN DER GENANNTEN BESTIMMUNG IST ES OHNE BEDEUTUNG, OB EIN ARBEITNEHMER ALS ARBEITER, ANGESTELLTER ODER BEAMTER BESCHÄFTIGT WIRD, ODER OB SEIN BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS ÖFFENTLICHEM ODER PRIVATEM RECHT UNTERLIEGT. DIESE RECHTLICHEN QUALIFIZIERUNGEN KÖNNEN JE NACH DEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSCHIEDENEN INHALT HABEN UND SIND DESWEGEN FÜR DIE BEDÜRFNISSE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ALS AUSLEGUNGSMERKMAL UNGEEIGNET.
6 AUF DIE VORGELEGTE FRAGE IST ALSO ZU ANTWORTEN, DASS ARTIKEL 48 ABSATZ 4 DES VERTRAGES DAHIN AUSZULEGEN IST, DASS DIE DORT GETROFFENE AUSNAHMEBESTIMMUNG AUSSCHLIESSLICH DEN ZUGANG ZU BESCHÄFTIGUNGEN IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG BETRIFFT UND DIE ART DES RECHTSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEM ARBEITNEHMER UND DER VERWALTUNG INSOWEIT UNERHEBLICH IST.
ZUR ZWEITEN FRAGE
7 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN, OB ARTIKEL 7 ABSATZ 1 UND 4 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 IN DEM SINNE AUSZULEGEN IST, DASS DIE ZUSÄTZLICH ZUM LOHN GEWÄHRTE TRENNUNGSENTSCHÄDIGUNG UNTER DEN BEGRIFF " ARBEITSBEDINGUNGEN " FÄLLT. DIESE FRAGE WIRD SOWOHL IM HINBLICK AUF DIE RECHTSNATUR DIESER LEISTUNG ALS AUCH IM HINBLICK DARAUF GESTELLT, DASS ES SICH NACH DEN ANWENDBAREN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN UM EINE FREIWILLIGE LEISTUNG HANDELT.
8 ZWECK DES ARTIKELS 7 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 IST ES, DIE GLEICHBEHANDLUNG DER ARBEITNEHMER DER MITGLIEDSTAATEN IN BEZUG AUF ALLE GESETZLICHEN UND VERTRAGLICHEN REGELUNGEN ZU SICHERN, DIE IHRE RECHTSSTELLUNG UND INSBESONDERE IHRE FINANZIELLEN ANSPRÜCHE BESTIMMEN. SOWEIT DIE TRENNUNGSENTSCHÄDIGUNG DIE NACHTEILE AUSGLEICHT, DIE DEM ARBEITNEHMER DURCH DIE TRENNUNG VON SEINER FAMILIENWOHNUNG ENTSTEHEN, STELLT SIE EINE ERGÄNZUNG DER ARBEITSVERGÜTUNG UND DAMIT EINEN BESTANDTEIL DER " ARBEITSBEDINGUNGEN " IM SINNE DER VERORDNUNG DAR. HIERFÜR IST ES UNERHEBLICH, OB DIE ZAHLUNG DIESER ENTSCHÄDIGUNG AUFGRUND EINER GESETZLICHEN ODER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNG ERFOLGT ODER OB DER STAAT IN SEINER EIGENSCHAFT ALS ARBEITGEBER LEDIGLICH EINE FREIWILLIGE LEISTUNG ERBRINGT. DENN SOBALD DER STAAT VON DIESER MÖGLICHKEIT ZUGUNSTEN SEINER EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN GEBRAUCH MACHT, MUSS ER DIESE VERGÜNSTIGUNG AUCH ARBEITNEHMERN GEWÄHREN, DIE STAATSANGEHÖRIGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN SIND UND SICH IN DERSELBEN LAGE BEFINDEN.
9 AUF DIE VORGELEGTE FRAGE IST ALSO ZU ANTWORTEN, DASS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 UND 4 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DAHIN AUSZULEGEN IST, DASS DIE TRENNUNGSENTSCHÄDIGUNG, DIE ZUSÄTZLICH ZUM LOHN GEZAHLT WIRD, UNTER DEN BEGRIFF " ARBEITSBEDINGUNGEN " FÄLLT, DASS ES INDESSEN NICHT DARAUF ANKOMMT, OB DIE ZAHLUNG ALS FREIWILLIGE LEISTUNG ODER AUFGRUND EINER GESETZLICHEN ODER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNG ERFOLGT.
ZUR DRITTEN FRAGE
10 MIT DER DRITTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN, OB ARTIKEL 7 ABSATZ 1 UND 4 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DAHIN AUSZULEGEN IST, DASS NICHT NUR DIE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DER ARBEITNEHMER AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ZU EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT, SONDERN AUCH EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG WEGEN DES WOHNSITZES IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERBOTEN IST.
11 DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GLEICHBEHANDLUNG SOWOHL DES VERTRAGES ALS AUCH DES ARTIKELS 7 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 VERBIETEN NICHT NUR OFFENSICHTLICHE DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT, SONDERN AUCH ALLE VERSTECKTEN FORMEN DER DISKRIMINIERUNG, DIE DURCH DIE ANWENDUNG ANDERER UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE TATSÄCHLICH ZU DEM GLEICHEN ERGEBNIS FÜHREN. DIESE AUSLEGUNG, DIE GEBOTEN IST, UM DIE WIRKSAMKEIT EINES DER GRUNDPRINZIPIEN DER GEMEINSCHAFT ZU WAHREN, IST AUSDRÜCKLICH ANERKANNT IN DER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER PRÄAMBEL ZUR VERORDNUNG NR. 1612/68, WONACH DIE GLEICHBEHANDLUNG DER ARBEITNEHMER " TATSÄCHLICH UND RECHTLICH " SICHERGESTELLT WERDEN MUSS. ES IST ALSO NICHT AUSGESCHLOSSEN, DASS UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE WIE DER HERKUNFTSORT ODER DER WOHNSITZ EINES ARBEITNEHMERS IN IHREN TATSÄCHLICHEN AUSWIRKUNGEN JE NACH DEN UMSTÄNDEN AUF EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT HINAUSLAUFEN KÖNNEN, DIE NACH DEM VERTRAG UND DER VERORDNUNG VERBOTEN IST.
12 DIES WÄRE ALLERDINGS NICHT DER FALL, WENN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER TRENNUNGSENTSCHÄDIGUNG UND EINZELNE BESTIMMUNGEN ÜBER IHRE ZAHLUNG DEN SACHLICHEN UNTERSCHIEDEN DER LAGE RECHNUNG TRAGEN, IN DER SICH DIE ARBEITNEHMER BEFINDEN, JE NACHDEM, OB SIE IM ZEITPUNKT IHRER ANSTELLUNG FÜR EINE BESTIMMTE TÄTIGKEIT IHREN WOHNSITZ IM INLAND ODER IM AUSLAND HABEN. UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT KANN DER UMSTAND, DASS DIE TRENNUNGSENTSCHÄDIGUNG FÜR ARBEITNEHMER MIT WOHNSITZ IM INLAND NUR VORÜBERGEHEND GEWÄHRT WIRD UND MIT EINER VERPFLICHTUNG ZUM UNZUG AN DEN ARBEITSORT VERBUNDEN IST, WÄHREND SIE AN ARBEITNEHMER GLEICH WELCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT, DIE IHREN WOHNSITZ IM AUSLAND HABEN, AUF UNBESCHRÄNKTE ZEIT UND OHNE VERPFLICHTUNG ZUM UMZUG GEWÄHRT WIRD, EINEN BERECHTIGTEN GRUND FÜR DIE UNTERSCHIEDLICHE HÖHE DER ZAHLUNG DARSTELLEN. JEDENFALLS KANN EINE GEGEN DEN VERTRAG UND DIE VERORDNUNG VERSTOSSENDE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG NICHT FESTGESTELLT WERDEN, WENN EIN GESAMTVERGLEICH DER BEIDEN ENTSCHÄDIGUNGSREGELUNGEN ERGIBT, DASS DIEJENIGEN ARBEITNEHMER, DIE IHREN WOHNSITZ IM AUSLAND BEIBEHALTEN, GEGENÜBER DEN ARBEITNEHMERN MIT WOHNSITZ IM INLAND INSGESAMT NICHT BENACHTEILIGT SIND.
13 DIE VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS ES JE NACH DEN UMSTÄNDEN EINE NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 UND 4 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 VERBOTENE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DARSTELLEN KANN, WENN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER TRENNUNGSENTSCHÄDIGUNG DARAUF ABGESTELLT WIRD, DASS DER ARBEITNEHMER SEINEN WOHNSITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT HAT. DIES IST ALLERDINGS NICHT DER FALL, WENN DIE FÜR EINE SOLCHE ENTSCHÄDIGUNG GELTENDE REGELUNG SACHLICHE UNTERSCHIEDE IN DER LAGE DER ARBEITNEHMER BERÜCKSICHTIGT, JE NACHDEM, OB SIE BEI AUFNAHME IHRER TÄTIGKEIT IHREN WOHNSITZ IM INLAND ODER IM AUSLAND HABEN.
Kostenentscheidung:
14 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VORLIEGENDE VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BUNDESARBEITSGERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM VIERTEN SENAT DES BUNDESARBEITSGERICHTS GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 28. MÄRZ 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. ARTIKEL 48 ABSATZ 4 DES VERTRAGES IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE DORT GETROFFENE AUSNAHMEBESTIMMUNG AUSSCHLIESSLICH DEN ZUGANG ZU BESCHÄFTIGUNGEN IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG BETRIFFT. DIE ART DES RECHTSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEM ARBEITNEHMER UND DER VERWALTUNG IST INSOWEIT UNERHEBLICH.
2. ARTIKEL 7 ABSATZ 1 UND 4 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE TRENNUNGSENTSCHÄDIGUNG, DIE ZUSÄTZLICH ZUM LOHN GEZAHLT WIRD, UNTER DEN BEGRIFF " ARBEITSBEDINGUNGEN " FÄLLT, OHNE DASS ES DARAUF ANKOMMT, OB DIE ZAHLUNG ALS FREIWILLIGE LEISTUNG ODER AUFGRUND EINER GESETZLICHEN ODER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNG ERFOLGT.
3. ES KANN JE NACH DEN UMSTÄNDEN EINE NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 UND 4 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 VERBOTENE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DARSTELLEN, WENN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER TRENNUNGSENTSCHÄDIGUNG DARAUF ABGESTELLT WIRD, DASS DER ARBEITNEHMER SEINEN WOHNSITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT HAT. DIES IST ALLERDINGS NICHT DER FALL, WENN DIE FÜR EINE SOLCHE ENTSCHÄDIGUNG GELTENDE REGELUNG SACHLICHE UNTERSCHIEDE IN DER LAGE DER ARBEITNEHMER BERÜCKSICHTIGT, JE NACHDEM, OB SIE BEI AUFNAHME IHRER TÄTIGKEIT IHREN WOHNSITZ IM INLAND ODER IM AUSLAND HABEN.
Ende der Entscheidung
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