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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.1979
Aktenzeichen: 152-77
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. ALS INVALIDE IM SINNE VON ARTIKEL 73 DES BEAMTENSTATUTS IST ANZUSEHEN , WER INFOLGE EINES UNFALLS ODER EINER BERUFSKRANKHEIT VÖLLIG ODER TEILWEISE AUSSERSTANDE IST , EINEM NORMALEN ERWERB NACHZUGEHEN. WENN AUFGRUND EINES MEDIZINISCHEN GUTACHTENS FESTSTEHT , DASS EINE NUR DEN AFFEKTIVEN BEREICH BERÜHRENDE PSYCHISCHE VERLETZUNG DIESE VORAUSSETZUNG ERFÜLLT , SO SPRICHT NICHTS DAGEGEN , DAVON AUSZUGEHEN , DASS SIE UNTER DEN BEGRIFF DER INVALIDITÄT IM SINNE VON ARTIKEL 73 DES STATUTS FÄLLT. DASS DERARTIGE VERLETZUNGEN NICHT IN DER DER VERSICHERUNGSPOLICE ALS ANHANG BEIGEFÜGTEN TABELLE DER BEI DAUERNDER TEILINVALIDITÄT ANWENDBAREN SÄTZE AUFGEFÜHRT SIND , IST INSOWEIT UNERHEBLICH. WIE IN ALLEN ANDEREN IN DER TABELLE NICHT GENANNTEN FÄLLEN HAT DIE LÖSUNG AUCH BEI EINEM SOLCHEN SCHADEN DARIN ZU BESTEHEN , DASS DER INVALIDITÄTSGRAD DURCH ANALOGIE ZU DEN AUSDRÜCKLICH FESTGELEGTEN SÄTZEN ERMITTELT WIRD.
2. DIE INVALIDITÄTSENTSCHÄDIGUNG NACH ARTIKEL 73 DES BEAMTENSTATUTS UNTER SCHEIDET SICH VON DEM RUHEGEHALT NACH ARTIKEL 78 , DAS NUR BEI DIENSTUNFÄHIGKEIT GEWÄHRT WIRD. DIE ENTSCHÄDIGUNG NACH ARTIKEL 73 WIRD HINGEGEN UNABHÄNGIG VON DER FÄHIGKEIT DES BEAMTEN GEWÄHRT , WEITERHIN SEINEN DIENST ZU VERSEHEN. EINE DAUERNDE TEILINVALIDITÄT BEGRÜNDET EINEN ANSPRUCH AUF ENTSCHÄDIGUNG SELBST DANN , WENN SIE IN KEINER WEISE DIE MÖGLICHKEITEN DES BEAMTEN BEEINTRÄCHTIGT , SEINEN DIENST ZU VERSEHEN. AUSSERDEM WIRD DER INVALIDITÄTSGRAD , VON DEM U. A. DIE HÖHE DER ENTSCHÄDIGUNG ABHÄNGT , PAUSCHAL NACH EINER ALLGEMEINEN TABELLE FESTGESETZT , IN DER DIE ART DER TÄTIGKEIT NICHT BERÜCKSICHTIGT IST. KOMMT EINE BESTIMMTE ART VON SCHÄDEN BEI DEM EINEN BEAMTEN DER VÖLLIGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT GLEICH , LÄSST SIE BEI EINEM ANDEREN BEAMTEN ABER DIE DIENSTFÄHIGKEIT UNBERÜHRT , SO ENTSTEHT DENNOCH IN BEIDEN FÄLLEN EIN ANSPRUCH AUF EINE GLEICH HOHE ENTSCHÄDIGUNG. WENN AUCH DEN IN DER TABELLE FESTGELEGTEN SÄTZEN ALLGEMEIN DER GRAD DER DIENSTUNFÄHIGKEIT ZUGRUNDE LIEGT , SO BERECHTIGT DOCH NICHTS ZU DER ANNAHME , DIESES KRITERIUM SEI ALLEIN AUSSCHLAGGEBEND ; IN JEDEM FALL STEHT FEST , DASS DEM GRAD DER DIENSTUNFÄHIGKEIT FÜR DIE ERMITTLUNG DES INVALIDITÄTSGRADES IM JEWEILIGEN EINZELFALL KEINERLEI BEDEUTUNG ZUKOMMT. DAHER KANN ARTIKEL 73 NICHT UNTER BEZUGNAHME AUF VERGLEICHBARE EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN AUSGELEGT WERDEN , DEREN BESONDERHEITEN UND ANWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN SICH IM ÜBRIGEN VON DENEN DER FRAGLICHEN VORSCHRIFT UNTERSCHEIDEN. DEMNACH IST DER BEGRIFF DER INVALIDITÄT IM SINNE VON ARTIKEL 73 DAHIN AUSZULEGEN , DASS DARUNTER DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DER PHYSISCHEN ODER PSYCHISCHEN UNVERSEHRTHEIT DES BEAMTEN ZU VERSTEHEN IST , OHNE DASS ES AUF DEN EVENTÜLLEN GRAD DER UNFALLBEDINGTEN DIENSTUNFÄHIGKEIT ANKOMMT.
3. DIE ZAHLUNG VON ZINSEN IST WEDER IM BEAMTENSTATUT NOCH IN DER VERSICHERUNGSPOLICE AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN ; DAHER IST DAS ORGAN IM FALLE EINER VERZÖGERUNG BEI DER ZAHLUNG DER INVALIDITÄTSENTSCHÄDIGUNG NUR DANN ZUR ZAHLUNG VON ZINSEN VERPFLICHTET , WENN DER BEAMTE NACHWEIST , DASS DIESE VERZÖGERUNG EIN HAFTUNGSBEGRÜNDENDES FEHLVERHALTEN DES ORGANS DARSTELLT , DURCH DAS IHM TATSÄCHLICH EIN SCHADEN ENTSTANDEN IST.
4. DIE ENTSCHÄDIGUNG NACH ARTIKEL 73 DES BEAMTENSTATUTS WIRD ERST VON DEM ZEITPUNKT AN GESCHULDET , IN DEM DER GRAD DER DAUERNDEN INVALIDITÄT ENDGÜLTIG FESTGELEGT WORDEN IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 2. OKTOBER 1979. - FRAEULEIN B. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 152-77.
Entscheidungsgründe:
1 MIT DER AM 16. DEZEMBER 1977 ERHOBENEN KLAGE BEGEHRT DIE KLAEGERIN DIE ZUERKENNUNG EINER INVALIDITÄTSENTSCHÄDIGUNG NACH ARTIKEL 73 DES BEAMTENSTATUTS WEGEN DAUERNDER INVALIDITÄT AUFGRUND EINES UNFALLS , DEN SIE AM 3. JANUAR 1968 IN AUSÜBUNG IHRES AMTES BEI DER KOMMISSION ERLITTEN HABE.
2 ZUR ERMITTLUNG DES GRADES DER VON DIESEM UNFALL HERRÜHRENDEN INVALIDITÄT WURDE EIN ERSTES SCHIEDSVERFAHREN DURCHGEFÜHRT. DER VON DEN PARTEIEN EINVERNEHMLICH ALS SCHIEDSRICHTER BENANNTE ARZT DR. VITA , MAILAND , STELLTE IN SEINEM GUTACHTEN VOM 21. FEBRUAR 1975 FEST , DER ZU EINER ENTSCHÄDIGUNG BERECHTIGENDE SCHADEN SEI MIT 15 % DER HÖCHSTVERSICHERUNGSSUMME ZU BEWERTEN. DIE KLAEGERIN BESTRITT DIE SACHLICHE RICHTIGKEIT DIESES GUTACHTENS MIT DER BEGRÜNDUNG , DARIN WERDE LEDIGLICH DER KÖRPERLICHE , NICHT JEDOCH DER VON IHR ERLITTENE SEELISCHE SCHADEN BERÜCKSICHTIGT. DIE PARTEIEN EINIGTEN SICH SODANN DARAUF , EINEN ANDEREN ARZT , DR. BELLINI , LATINA , DARUM ZU ERSUCHEN , ALS SCHIEDSRICHTER IN EINEM RECHTSMEDIZINISCHEN GUTACHTEN ZU DER FRAGE STELLUNG ZU NEHMEN , OB ES ' ' ERFORDERLICH ( IST ), WEGEN EVENTÜLLER UNMITTELBAR UND AUSSCHLIESSLICH AUF DEN UNFALL ZURÜCKZUFÜHRENDER PSYCHISCHER SCHÄDEN ZUSÄTZLICH ZU DEN BEREITS FESTGESETZTEN 15 % EINEN WEITEREN PROZENTSATZ FÜR DAUERNDE TEILINVALIDITÄT FESTZULEGEN ' '. GEGEBENENFALLS SOLLTE IN DEM GUTACHTEN DIESER INVALIDITÄTSGRAD FESTGELEGT WERDEN.
3 IN SEINEM GUTACHTEN VOM 26. OKTOBER 1976 KAM DR. BELLINI ZU DEM ERGEBNIS , DASS IM ÄRZTLICHEN BERICHT VON DR. VITA DIE PSYCHISCHEN SCHÄDEN NICHT BERÜCKSICHTIGT WORDEN SEIEN UND DIESE ALS UNMITTELBARE UND AUSSCHLIESSLICHE FOLGE DES UNFALLS DER KLAEGERIN BEI DIESER ZU ' ' EINER DAUERNDEN VOLLINVALIDITÄT ' ' GEFÜHRT HÄTTEN.
4 MIT SCHREIBEN VOM 1. DEZEMBER 1976 AN DIE KOMMISSION VERLANGTE DIE KLAEGERIN DIE VOLLZIEHUNG DES SCHIEDSSPRUCHES. DIE KOMMISSION , DIE IM HINBLICK AUF ARTIKEL 73 DES STATUTS BEZWEIFELTE , DASS DIE VON DR. BELLINI FESTGEHALTENEN ERGEBNISSE ZUTREFFEND SEIEN , KAM DIESEM VERLANGEN NICHT NACH. NACHDEM EINE VON DER KLAEGERIN EINGELEGTE VERWALTUNGSBESCHWERDE UNBEANTWORTET GEBLIEBEN WAR , IST INNERHALB DER IM STATUT VORGESCHRIEBENEN FRISTEN DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN WORDEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
5 OHNE EINE FÖRMLICHE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ZU ERHEBEN , HAT DIE KOMMISSION DARAUF HINGEWIESEN , DASS DIE KLAEGERIN IM OKTOBER 1977 DEN VORSCHLAG DER KOMMISSION ANGENOMMEN HABE , DR. BELLINI EINE FRAGE ZU DEM ZWECK ZU STELLEN , DIE BEDEUTUNG UND DIE TRAGWEITE SEINES FRÜHEREN GUTACHTENS ZU KLÄREN. DIE KLAEGERIN HABE DAMIT STILLSCHWEIGEND DER WIEDERERÖFFNUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS ZUGESTIMMT UND SO IHREM ANTRAG DEN BODEN ENTZOGEN.
6 DER GERICHTSHOF VERMAG SICH DIESER WERTUNG DES VERHALTENS DER KLAEGERIN UND DEN DARAUS VON DER BEKLAGTEN GEZOGENEN SCHLUSSFOLGERUNGEN HINSICHTLICH DES KLAGEINTERESSES DER KLAEGERIN NICHT ANZUSCHLIESSEN. DIESE HAT SICH ZWAR DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄRT , DR. BELLINI EINE ZUSATZFRAGE ZU STELLEN , DIE FORMULIERUNG DER VON DER KOMMISSION TATSÄCHLICH GESTELLTEN FRAGE JEDOCH NICHT GEBILLIGT. ES KANN DAHER NICHT DAVON DIE REDE SEIN , DASS DIE PARTEIEN SICH ÜBER DIE WIEDERERÖFFNUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS EINIG GEWESEN SEIEN. DIESES ENDETE MIT DEM GUTACHTEN VOM 26. OKTOBER 1976 , DAS SOMIT DIE ENDGÜLTIGE GRUNDLAGE FÜR DIE GEGENSEITIGEN RECHTE UND PFLICHTEN DER PARTEIEN DARSTELLT. DER SCHRIFTWECHSEL UND DIE VERHANDLUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN IN DER FOLGEZEIT WAREN NICHT GEEIGNET , AN DIESER SACHLAGE ETWAS ZU ÄNDERN. DIE VERWALTUNGSBESCHWERDE DER KLAEGERIN UND DIE KLAGE SIND AUF DAS URSPRÜNGLICH VERFOLGTE ZIEL GERICHTET ; DIE INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN ERHOBENE KLAGE IST ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
7 DIE KLAEGERIN BEGEHRT MIT DEM HAUPTANTRAG DIE VOLLZIEHUNG DES SCHIEDSSPRUCHES VON DR. BELLINI VOM 26. OKTOBER 1976 UND DEMGEMÄSS DIE ZAHLUNG DES EINEM INVALIDITÄTSGRAD VON 100 % ENTSPRECHENDEN BETRAGES ABZUEGLICH DES IHR BEREITS ALS VORSCHUSS BEZAHLTEN BETRAGES , DER DEM DURCH DEN ERSTEN SCHIEDSSPRUCH FESTGESTELLTEN INVALIDITÄTSGRAD VON 15 % ENTSPRICHT. HILFSWEISE BEGEHRT DIE KLAEGERIN DIE ZAHLUNG EINES BETRAGES , DER EINEM INVALIDITÄTSGRAD VON 60 % ENTSPRICHT , UND ZWAR ZUZUEGLICH ZU DEM EINEM GRAD VON 15 % ENTSPRECHENDEN BETRAG. DIE KOMMISSION BEANTRAGT DIE ABWEISUNG DES HAUPT- WIE DES HILFSANTRAGES DER KLAEGERIN UND HILFSWEISE DIE FESTSETZUNG EINES ÜBER DEM VON IHR BEREITS ZUERKANNTEN GRAD VON 15 % LIEGENDEN INVALIDITÄTSGRADES DURCH DEN GERICHTSHOF.
8 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE FRAGLICHEN SCHIEDSGUTACHTEN AUFGRUND EINER KLAUSEL DER VERSICHERUNGSPOLICE ABGEGEBEN WURDEN , DIE DIE KOMMISSION IN ERWARTUNG DES ERLASSES VON DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ARTIKEL 73 DES STATUTS UNTERZEICHNET HAT UND DIE ZUR ZEIT DER VORGÄNGE , DIE DIESER RECHTSSACHE ZUGRUNDE LIEGEN , ANWENDBAR WAR. DIE SCHIEDSVERFAHREN SIND ORDNUNGSGEMÄSS DURCHGEFÜHRT WORDEN ; SOMIT STELLEN DIE GUTACHTEN DER ALS SCHIEDSRICHTER BESTELLTEN ÄRZTE , INSBESONDERE DASJENIGE VON DR. BELLINI VOM 26. OKTOBER 1976 , DIE RECHTLICHE GRUNDLAGE FÜR DIE BEZIEHUNGEN DER PARTEIEN HINSICHTLICH DER STREITIGEN MATERIE DAR , SOWEIT SIE NICHT ÜBER DIE VERPFLICHTUNGEN DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 73 HINAUSGEHEN. DER STREIT DER PARTEIEN BETRIFFT ZUM EINEN DEN IN DIESEM ARTIKEL ENTHALTENEN BEGRIFF DER INVALIDITÄT UND ZUM ANDEREN DIE BEDEUTUNG UND DIE TRAGWEITE DES GUTACHTENS VON DR. BELLINI.
9 WAS DEN BEGRIFF DER INVALIDITÄT IM SINNE VON ARTIKEL 73 ANGEHT , SO UMFASST ER UNSTREITIG AUSSER DEN KÖRPERLICHEN SCHÄDEN AUCH SOLCHE SEELISCHER ART. JEDOCH GEHEN DIE ANSICHTEN DER PARTEIEN DARÜBER AUSEINANDER , OB STÖRUNGEN , DIE NICHT UNMITTELBAR DIE INTELLEKTÜLLEN FÄHIGKEITEN BERÜHREN , SONDERN AUSSCHLIESSLICH DEN AFFEKTIVEN BEREICH BETREFFEN , ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND.
10 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ES DURCH NICHTS GERECHTFERTIGT , DEN BEGRIFF INVALIDITÄT EINSCHRÄNKEND AUSZULEGEN. ALS INVALIDE IM SINNE VON ARTIKEL 73 IST ANZUSEHEN , WER INFOLGE EINES UNFALLS ODER EINER BERUFSKRANKHEIT VÖLLIG ODER TEILWEISE AUSSERSTANDE IST , EINEM NORMALEN ERWERB NACHZUGEHEN. WENN AUFGRUND EINES MEDIZINISCHEN GUTACHTENS FESTSTEHT , DASS EINE NUR DEN AFFEKTIVEN BEREICH BERÜHRENDE PSYCHISCHE VERLETZUNG DIESE VORAUSSETZUNG ERFÜLLT , SO SPRICHT NICHTS DAGEGEN , DAVON AUSZUGEHEN , DASS SIE UNTER DEN BEGRIFF DER INVALIDITÄT IM SINNE VON ARTIKEL 73 DES STATUTS FÄLLT. DASS DERARTIGE VERLETZUNGEN NICHT IN DER DER VERSICHERUNGSPOLICE ALS ANHANG BEIGEFÜGTEN TABELLE DER BEI DAUERNDER TEILINVALIDITÄT ANWENDBAREN SÄTZE AUFGEFÜHRT SIND , IST INSOWEIT UNERHEBLICH. WIE IN ALLEN ANDEREN IN DER TABELLE NICHT GENANNTEN FÄLLEN HAT DIE LÖSUNG AUCH BEI EINEM SOLCHEN SCHADEN DARIN ZU BESTEHEN , DASS DER INVALIDITÄTSGRAD DURCH ANALOGIE ZU DEN AUSDRÜCKLICH FESTGELEGTEN SÄTZEN ERMITTELT WIRD.
11 HIERAUS IST FÜR DEN VORLIEGENDEN FALL DER SCHLUSS ZU ZIEHEN , DASS DAS GUTACHTEN VON DR. BELLINI , WIE ES DURCH SEINE ZEUGENAUSSAGE VOR DEM GERICHTSHOF ERGÄNZT WURDE , SICH IM RAHMEN VON ARTIKEL 73 DES STATUTS HÄLT , WENN DORT FESTGESTELLT WIRD , DIE KLAEGERIN SEI ÜBER DEN VON DEM ERSTEN ÄRZTLICHEN SCHIEDSRICHTER FESTGESTELLTEN PHYSISCHEN SCHADEN HINAUS DURCH EINE DEM AFFEKTIVEN BEREICH ZUZURECHNENDE DAUERNDE INVALIDITÄT BETROFFEN.
12 DIE KOMMISSION MACHT DEMGEGENÜBER GELTEND , DR. BELLINI HABE DIESE INVALIDITÄT DESHALB ALS VOLLINVALIDITÄT BEWERTET , WEIL ER EIN AUSSERHALB DES ARTIKELS 73 LIEGENDES KRITERIUM , NÄMLICH DIE DIENSTFÄHIGKEIT DER KLAEGERIN , BERÜCKSICHTIGT HABE. NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION IST ARTIKEL 73 DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER UNFALLRISIKEN BETRIFFT , DIE DIE PHYSISCHE ODER PSYCHISCHE UNVERSEHRTHEIT DES BEAMTEN UNABHÄNGIG VON DEN AUSWIRKUNGEN AUF SEINE DIENSTFÄHIGKEIT BERÜHREN. DIE KLAEGERIN MACHT DEMGEGENÜBER GELTEND , ARTIKEL 73 SEI DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER DIE DIENSTUNFÄHIGKEIT BETREFFE.
13 DIE ENTSCHEIDUNG ZWISCHEN DIESEN BEIDEN AUSLEGUNGEN DES ARTIKELS 73 , VON DENEN KEINE EINE SICHERE STÜTZE IM WORTLAUT DIESER VORSCHRIFT FINDET , IST ANHAND DER STELLUNG ZU TREFFEN , DIE DIESE VORSCHRIFT IM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT DER BEAMTEN EINNIMMT.
14 HIERBEI IST IN ERSTER LINIE DARAUF HINZUWEISEN , DASS SICH DIE INVALIDITÄTSENTSCHÄDIGUNG NACH ARTIKEL 73 VON DEM RUHEGEHALT NACH ARTIKEL 78 UNTERSCHEIDET , DAS NUR BEI DIENSTUNFÄHIGKEIT GEWÄHRT WIRD. DIE ENTSCHÄDIGUNG NACH ARTIKEL 73 WIRD HINGEGEN UNABHÄNGIG VON DER FÄHIGKEIT DES BEAMTEN GEWÄHRT , WEITERHIN SEINEN DIENST ZU VERSEHEN. EINE DAUERNDE TEILINVALIDITÄT BEGRÜNDET EINEN ANSPRUCH AUF ENTSCHÄDIGUNG SELBST DANN , WENN SIE IN KEINER WEISE DIE MÖGLICHKEITEN DES BEAMTEN BEEINTRÄCHTIGT , SEINEN DIENST ZU VERSE HEN. AUSSERDEM WIRD DER INVALIDITÄTSGRAD , VON DEM U. A. DIE HÖHE DER ENTSCHÄDIGUNG ABHÄNGT , PAUSCHAL NACH EINER ALLGEMEINEN TABELLE FESTGESETZT , IN DER DIE ART DER TÄTIGKEIT NICHT BERÜCKSICHTIGT IST. KOMMT EINE BESTIMMTE ART VON SCHÄDEN BEI DEM EINEN BEAMTEN DER VÖLLIGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT GLEICH , LÄSST SIE BEI EINEM ANDEREN BEAMTEN ABER DIE DIENSTFÄHIGKEIT UNBERÜHRT , SO ENTSTEHT DENNOCH IN BEIDEN FÄLLEN EIN ANSPRUCH AUF EINE GLEICH HOHE ENTSCHÄDIGUNG. WENN AUCH DEN IN DER TABELLE FESTGELEGTEN SÄTZEN ALLGEMEIN DER GRAD DER DIENSTUNFÄHIGKEIT ZUGRUNDE LIEGT , SO BERECHTIGT DOCH NICHTS ZU DER ANNAHME , DIESES KRITERIUM SEI ALLEIN AUSSCHLAGGEBEND ; IN JEDEM FALL STEHT FEST , DASS DEM GRAD DER DIENSTUNFÄHIGKEIT FÜR DIE ERMITTLUNG DES INVALIDITÄTSGRADES IM JEWEILIGEN EINZELFALL KEINERLEI BEDEUTUNG ZUKOMMT. DAHER KANN ARTIKEL 73 NICHT UNTER BEZUGNAHME AUF VERGLEICHBARE EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN AUSGELEGT WERDEN , DEREN BESONDERHEITEN UND ANWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN SICH IM ÜBRIGEN VON DENEN DER FRAGLICHEN VORSCHRIFT UNTERSCHEIDEN. DEMNACH IST DER BEGRIFF DER INVALIDITÄT IM SINNE VON ARTIKEL 73 DAHIN AUSZULEGEN , DASS DARUNTER DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DER PHYSISCHEN ODER PSYCHISCHEN UNVERSEHRTHEIT DES BEAMTEN ZU VERSTEHEN IST , OHNE DASS ES AUF DEN EVENTÜLLEN GRAD DER UNFALLBEDINGTEN DIENSTUNFÄHIGKEIT ANKOMMT.
15 IM VORLIEGENDEN FALL ERGIBT SICH AUS DEM GUTACHTEN VON DR. BELLINI VOM 26. OKTOBER 1976 , WIE ES DURCH SEINE ZEUGENAUSSAGE VOR DEM GERICHTSHOF ERGÄNZT WURDE , DASS SICH DIE FESTGESTELLTE VOLLINVALIDITÄT AUF DIE DIENSTUNFÄHIGKEIT BEZIEHT. VOR DEM GERICHTSHOF LEGTE DR. BELLINI WIE ZUVOR SCHON IN EINEM BRIEFWECHSEL MIT DER KOMMISSION DAR , DASS DIE UNFALLBEDINGTE BEEINTRÄCHTIGUNG DER PSYCHISCHEN UNVERSEHRTHEIT DER KLAEGERIN MIT 60 % ZU BEWERTEN SEIN DÜRFTE.
16 AUFGRUND DER OBEN GEGEBENEN AUSLEGUNG VON ARTIKEL 73 IST DAHER VON DEM LETZTEREN INVALIDITÄTSGRAD AUSZUGEHEN , DER ZU DEM VOM ERSTEN SCHIEDSRICHTER FESTGESTELLTEN GRAD VON 15 % FÜR DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DER PHYSISCHEN UNVERSEHRTHEIT HINZUKOMMT.
17 NACH DER ZEUGENAUSSAGE VON DR. BELLINI IST DER VON IHM ANGENOMMENE INVALIDITÄTSGRAD AUSSCHLIESSLICH DIE FOLGE DES UNFALLS VOM 3. JANUAR 1978 , SO DASS KEINE VERANLASSUNG BESTEHT , IHN WEGEN DER MITURSÄCHLICHKEIT EVENTÜLLER SPÄTER EINGETRETENER UMSTÄNDE HERABZUSETZEN.
18 DIE KOMMISSION IST DAHER ZU VERURTEILEN , AN DIE KLAEGERIN ÜBER DEN BEREITS WEGEN EINES INVALIDITÄTSGRADES VON 15 % GEZAHLTEN BETRAG HINAUS EINEN NACH ARTIKEL 73 DES STATUTS ZU BERECHNENDEN BETRAG ZU ZAHLEN , DER EINEM INVALIDITÄTSGRAD VON 60 % ENTSPRICHT.
ZU DEN ZINSEN
19 DIE KLAEGERIN VERLANGT FERNER DIE ZAHLUNG VON 5 % ZISEN AUS DEN IHR GESCHULDETEN BETRAEGEN.
20 IN SEINEM URTEIL VOM 26. FEBRUAR 1976 IN DER RECHTSSACHE 101/74 ( KURRER/RAT , SLG. S. 259 ) HAT DER GERICHTSHOF BEREITS FESTGESTELLT , DASS DIE ZAHLUNG VON ZINSEN WEDER IM STATUT NOCH IN DER VERSICHERUNGSPOLICE AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN IST UND DAHER DER KLAEGER DEN NACHWEIS ZU FÜHREN HAT , DASS DIE BEI DER ZAHLUNG DER ENTSCHÄDIGUNG EINGETRETENE VERZÖGERUNG EIN HAFTUNGSBEGRÜNDENDES FEHLVERHALTEN DES BEKLAGTEN ORGANS DARSTELLT , DURCH DAS IHM TATSÄCHLICH EIN SCHADEN ENTSTANDEN IST.
21 DIE ENTSCHÄDIGUNG NACH ARTIKEL 73 WIRD ERST VON DEM ZEITPUNKT AN GESCHULDET , IN DEM DER GRAD DER DAUERNDEN INVALIDITÄT ENDGÜLTIG FESTGELEGT WORDEN IST. IM VORLIEGENDEN FALL HAT DIE KOMMISSION DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR DIE PHYSISCHE VERLETZUNG UNVERZUEGLICH BEZAHLT , SOBALD DER DIESBEZUEGLICHE INVALIDITÄTSGRAD DURCH DEN SCHIEDSSPRUCH VON DR. VITA FESTGELEGT WAR. DIE EINGETRETENE VERZÖGERUNG BEI DER FESTSETZUNG DES INVALIDITÄTSGRADES HINSICHTLICH DES SEELISCHEN SCHADENS IST NICHT AUSSCHLIESSLICH AUF DIE SÄUMNIS DER KOMMISSION ZURÜCKZUFÜHREN. ES IST VOR ALLEM ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DAS GUTACHTEN VON DR. BELLINI VOM 26. OKTOBER 1976 , DURCH DAS DER INVALIDITÄTSGRAD AUF 100 % FESTGESETZT WURDE , AUF EINER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 73 DES STATUTS BERUHTE , DIE SICH DER GERICHTSHOF NICHT ZU EIGEN GEMACHT HAT.
22 ERST VOM 10. JANUAR 1978 AN , AN DEM DR. BELLINI EIN SCHREIBEN AN DIE KOMMISSION RICHTETE , IN DEM DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DER PSYCHISCHEN UNVERSEHRTHEIT DER KLAEGERIN MIT 60 % BEWERTET WURDE , WAR DER INVALIDITÄTSGRAD IN EINER WEISE FESTGESETZT , DASS HIERDURCH EINE VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION BEGRÜNDET WURDE. DASS DER STREIT ZWISCHEN DEN PARTEIEN NICHT AUF DIESER GRUNDLAGE BEIGELEGT WERDEN KONNTE , IST IN ERSTER LINIE AUF DIE ABLEHNENDE HALTUNG DER KLAEGERIN ZURÜCKZUFÜHREN. DEMNACH IST DIE KOMMISSION NICHT VERPFLICHTET , ZINSEN AUS DEM GESCHULDETEN BETRAG ZU ENTRICHTEN.
Kostenentscheidung:
23 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KOMMISSION MIT IHREM VORBRINGEN IM WESENTLICHEN UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT AN DIE KLAEGERIN ÜBER DEN BEREITS WEGEN EINES INVALIDITÄTSGRADES VON 15 % GEZAHLTEN BETRAG HINAUS EINEN NACH ARTIKEL 73 DES STATUTS ZU BERECHNENDEN BETRAG ZU ZAHLEN , DER EINEM INVALIDITÄTSGRAD VON 60 % ENTSPRICHT.
2. DIE KOMMISSION HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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