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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1983
Aktenzeichen: 152/81
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 3 Abs. 3 des Anhangs VII
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER ALLGEMEINE GLEICHHEITSGRUNDSATZ IST EINS DER GRUNDPRINZIPIEN DES RECHTS DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES DER GEMEINSCHAFTEN. DANACH DÜRFEN VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , SOWEIT EINE DIFFERENZIERUNG NICHT OBJEKTIV GERECHTFERTIG IST. DER GRUNDSATZ VERLANGT GANZ KLAR , DASS AUF BEDIENSTETE , DIE SICH IN DER GLEICHEN SITUATION BEFINDEN , DIE GLEICHEN VORSCHRIFTEN ANGEWANDT WERDEN ; ER UNTERSAGT ES ABER DEM GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER NICHT , DEN OBJEKTIVEN UNTERSCHIEDEN VON VERHÄLTNISSEN ODER SITUATIONEN , IN DENEN SICH DIE BETROFFENEN BEFINDEN , RECHNUNG ZU TRAGEN.

2. ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ZWEITER GEDANKENSTRICH DES ANHANGS VII ZUM STATUT BERUHT , SOWEIT ER DEN ANSPRUCH AUF DEN DOPPELTEN HÖCHSTBETRAG DER ERZIEHUNGSZULAGE AUF DEN FALL BESCHRÄNKT , DASS DER BEAMTE DIE AUSLANDSZULAGE BEZIEHT , AUF OBJEKTIVEN KRITERIEN , DIE IN EINEM UNMITTELBAREN ZUSAMMENHANG MIT DEM ZIEL DES SYSTEMS DER ERZIEHUNGSGRUNDLAGEN STEHEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 14. JULI 1983. - W. FERRARIO UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ERZIEHUNGSBEILAGE - DOPPELTER HOECHSTBETRAG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 152, 158, 162, 166, 170, 173, 175, 177, 178, 179, 182 UND 186/81.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KLAGEPARTEIEN , BEAMTE ODER BEDIENSTETE AUF ZEIT DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HABEN MIT KLAGESCHRIFTEN , DIE AM 15. JUNI 1981 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN SIND , KLAGEN ERHOBEN MIT DEM ANTRAG , DIE VORSCHRIFT DES ARTIKELS 3 ABSATZ 3 ZWEITER GEDANKENSTRICH DES ANHANGS VII ZUM BEAMTENSTATUT , DIE ANALOG AUF DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN ANWENDBAR IST , FÜR UNANWENDBAR ZU ERKLÄREN , SOWEIT SIE DEN ANSPRUCH AUF DEN DOPPELTEN HÖCHSTBETRAG DER ERZIEHUNGSZULAGE AUF DEN FALL BESCHRÄNKT , DASS DER BEAMTE DIE AUSLANDSZULAGE ERHÄLT. FERNER BEANTRAGEN DIE KLAGEPARTEIEN , DIE KOMMISSION ZU VERURTEILEN , IHRE KONTEN HINSICHTLICH DER IN DEN KLAGESCHRIFTEN ANGEGEBENEN BELASTUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DOPPELTEN ERZIEHUNGSZULAGE ZU BERICHTIGEN.

2 ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ZWEITER GEDANKENSTRICH DES ANHANGS VII ZUM STATUT WURDE DURCH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 711/75 DES RATES VOM 18. MÄRZ 1975 ( ABL. L 71 , S. 1 ) EINGEFÜHRT. DIESE VORSCHRIFT SIEHT EINE VERDOPPELUNG DES HÖCHSTBETRAGS DER ERZIEHUNGSZULAGE VOR FÜR

' ' EINEN BEAMTEN , DESSEN ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG MINDESTENS 50 KM VON EINER HOCHSCHULE DES LANDES SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT UND SEINER SPRACHE ENTFERNT IST , SOFERN DAS KIND TATSÄCHLICH EINE HOCHSCHULE BESUCHT , DIE MINDESTENS 50 KM VOM ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG ENTFERNT IST , UND DER BEAMTE DIE AUSLANDSZULAGE ERHÄLT ' '.

3 DIE KLAGEPARTEIEN SIND ALLE IN DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA IN ITALIEN BESCHÄFTIGT. SIE ERFÜLLEN SÄMTLICHE VORAUSSETZUNGEN DER ANGEGEBENEN VORSCHRIFT MIT AUSNAHME DER DES BEZUGS DER AUSLANDSZULAGE. ENDE 1980 STELLTEN SIE ANTRAEGE AUF GEWÄHRUNG DER DOPPELTEN ERZIEHUNGSZULAGE.

4 DIE KOMMISSION WIES DIE ANTRAEGE DER KLAGEPARTEIEN MIT DER BEGRÜNDUNG AB , DIE ERWÄHNTE STATUTSBESTIMMUNG MACHE DIE VERDOPPELUNG DES HÖCHSTBETRAGS DER ERZIEHUNGSZULAGE VON DER VORAUSSETZUNG ABHÄNGIG , DASS DIE AUSLANDSZULAGE GEWÄHRT WERDE. DA DIE BESCHWERDEN DER KLAGEPARTEIEN GEGEN DIESE ABLEHNUNG OHNE ANTWORT BLIEBEN , HABEN DIE KLAGEPARTEIEN DIE VORLIEGENDEN KLAGEN ERHOBEN.

5 SIE STÜTZEN DIESE AUF EIN EINZIGES ANGRIFFSMITTEL , DAS SIE IN EINER WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN IHNEN SELBST UND DEN BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN , DIE DIE AUSLANDSZULAGE BEZIEHEN , HINSICHTLICH DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ZWEITER GEDANKENSTRICH DES ANHANGS VII ZUM STATUT SEHEN. SIE FÜHREN AUS , DIE GETROFFENE REGELUNG SEI UNVERSTÄNDLICH , ABSURD UND OHNE JEDE OBJEKTIVE RECHTFERTIGUNG UND SIE BEEINFLUSSE DEN WILLEN DER ELTERN BEZUEGLICH DER AUSWAHL DER HOCHSCHULE FÜR IHRE KINDER. SIE BEHAUPTEN , DIE KOSTEN FÜR EIN STUDIUM IN EINER ENTFERNUNG VON MEHR ALS 50 KM VOM ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG SEIEN DIE GLEICHEN FÜR ALLE , OB NUN DER BEAMTE DIE AUSLANDSZULAGE BEZIEHE ODER NICHT , UND DIE GERECHTIGKEIT MÜSSE WIEDERHERGESTELLT WERDEN , AUCH WENN DIE ZAHL DER BEAMTEN , DIE DISKRIMINIERT WÜRDEN , GERING SEI.

6 DIE KOMMISSION , UNTERSTÜTZT DURCH DEN RAT ALS STREITHELFER , TRAEGT VOR , ZIEL DER BETREFFENDEN BESTIMMUNG SEI ES , DEN BEAMTEN , DIE NICHT AUS DEM STAAT STAMMTEN , IN DEM SIE BESCHÄFTIGT SEIEN , ZU ERMÖGLICHEN , IHRE KINDER IN IHREM HERKUNFTSLAND EINE HOCHSCHULE BESUCHEN ZU LASSEN , UM IHNEN DIE BESTEN ZUKUNFTSAUSSICHTEN ZU SICHERN , OHNE DASS DIESE BEAMTEN INSOWEIT IN FINANZIELLER HINSICHT BESTRAFT WÜRDEN. DIE KOMMISSION HEBT DIE SEHR GERINGE ZAHL DER BEAMTEN HERVOR , DIE SICH IN DER VON DEN KLAGEPARTEIEN BESCHRIEBENEN LAGE BEFÄNDEN.

7 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IST DER ALLGEMEINE GLEICHHEITSGRUNDSATZ EINS DER GRUNDPRINZIPIEN DES RECHTS DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES DER GEMEINSCHAFTEN. DANACH DÜRFEN VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , SOWEIT EINE DIFFERENZIERUNG NICHT OBJEKTIV GERECHTFERTIGT IST. DER GRUNDSATZ VERLANGT GANZ KLAR , DASS AUF BEDIENSTETE , DIE SICH IN DER GLEICHEN SITUATION BEFINDEN , DIE GLEICHEN VORSCHRIFTEN ANGEWANDT WERDEN ; ER UNTERSAGT ES ABER DEM GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER NICHT , DEN OBJEKTIVEN UNTERSCHIEDEN VON VERHÄLTNISSEN ODER SITUATIONEN , IN DENEN SICH DIE BETROFFENEN BEFINDEN , RECHNUNG ZU TRAGEN.

8 BEI DER PRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT DER BETREFFENDEN BESTIMMUNG IST SOMIT ZU ERMITTELN , OB DIE LAGE DER BEDIENSTETEN , DIE DIE AUSLANDSZULAGE BEZIEHEN , OBJEKTIVE MERKMALE AUFWEIST , DIE BEZUEGLICH DER ERZIEHUNGSZULAGE GEGENÜBER DEN BEDIENSTETEN , DIE DIESE ZULAGE NICHT BEZIEHEN , EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG RECHTFERTIGEN.

9 NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DES ANHANGS VII ZUM STATUT WIRD DIE AUSLANDSZULAGE BEI VORLIEGEN VON VORAUSSETZUNGEN GEWÄHRT , DIE IN ERSTER LINIE AUF DIE LAGE DES WOHNSITZES DES BEDIENSTETEN VOR SEINER GEGENWÄRTIGEN VERWENDUNG UND IN ZWEITER LINIE AUF SEINE STAATSANGEHÖRIGKEIT ABSTELLEN. IN SEINEM URTEIL VOM 15. JANUAR 1981 ( VUTERA , RECHTSSACHE 1322/79 , SLG. S. 127 ) HAT DER GERICHTSHOF BEREITS ANERKANNT , DASS DIESE VORAUSSETZUNGEN AUF OBJEKTIVEN KRITERIEN BERUHEN , DIE ALLGEMEIN GEEIGNET SIND , DIE GRUPPE DER BEDIENSTETEN EINZUGRENZEN , DEREN HERKUNFT UND DIE MANGELNDE ENGE BEZIEHUNG ZUM BESCHÄFTIGUNGSLAND BELASTUNGEN UND NACHTEILE VERURSACHEN KÖNNEN , DIE DURCH DIESE ZULAGE AUSZUGLEICHEN SIND.

10 DIE REGELUNG DER ERZIEHUNGSZULAGEN BEZWECKT , JEDEM BEDIENSTETEN UNABHÄNGIG VON SEINEM DIENSTORT DIE MÖGLICHKEIT ZU GARANTIEREN , FÜR DIE ERZIEHUNG UND DAS STUDIUM SEINER KINDER AUFZUKOMMEN. ES LÄSST SICH NICHT BESTREITEN , DASS DIE MÖGLICHKEIT , EIN HOCHSCHULSTUDIUM IN SEINER EIGENEN SPRACHE UND AN EINER LEHRANSTALT ZU ABSOLVIEREN , DEREN DIPLOME IN SEINEM HERKUNFTSLAND VOLL ANERKANNT WERDEN , FÜR JEDERMANN EINEN BETRÄCHTLICHEN VORTEIL DARSTELLT. EBENSO IST IN DIESER BEZIEHUNG UNBESTREITBAR , DASS DIE KINDER DERJENIGEN BEDIENSTETEN , DIE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER AUSLANDSZULAGE ERFÜLLEN , ALLGEMEIN GEGENÜBER DEN KINDERN DERJENIGEN BEDIENSTETEN , DIE EINE ENGE BEZIEHUNG ZU IHREM BESCHÄFTIGUNGSLAND HABEN , BENACHTEILIGT SIND.

11 DIESER OBJEKTIVE ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER GEWÄHRUNG DER AUSLANDSZULAGE AUF DER EINEN SEITE UND DEM BEDÜRFNIS EINES BEAMTEN , SEINE KINDER FÜR EIN HOCHSCHULSTUDIUM IN DAS HERKUNFTSLAND ZU SCHICKEN , AUF DER ANDEREN SEITE , WIRD IM ÜBRIGEN DURCH DIE VON DER KOMMISSION GESAMMELTEN STATISTISCHEN DATEN BESTÄTIGT. NACH DIESEN DATEN ABSOLVIEREN DIE KINDER VON BEDIENSTETEN , DIE DIE AUSLANDSZULAGE ERHALTEN , IHR STUDIUM IN DER GROSSEN MEHRZAHL DER FÄLLE AN EINER HOCHSCHULE IM HERKUNFTSLAND DES BEAMTEN , WÄHREND DIE KINDER VON BEDIENSTETEN , DIE DIESE ZULAGE NICHT ERHALTEN , FAST IMMER IM BESCHÄFTIGUNGSLAND DES BEDIENSTETEN STUDIEREN.

12 MIT RECHT HABEN DIE KLAGEPARTEIEN ALSO IHR VORBRINGEN AUF DIE FÄLLE KONZENTRIERT , IN DENEN DIE KINDER VON BEDIENSTETEN , DIE DIE AUSLANDSZULAGE ERHALTEN , AUCH IHR HOCHSCHULSTUDIUM IM BESCHÄFTIGUNGSLAND ABSOLVIEREN. ABGESEHEN DAVON , DASS DIESE FÄLLE NACH DEN STATISTISCHEN DATEN EHER DEN CHARAKTER VON GRENZFÄLLEN HABEN , KANN ABER DEM GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER NICHT VORGEWORFEN WERDEN , DASS ER DIESEN BEDIENSTETEN EINE SOLCHE WAHLMÖGLICHKEIT ERÖFFNET HAT. IM ALLGEMEINEN SEHEN SICH DIESE KINDER VOR DIE NOTWENDIGKEIT GESTELLT , SICH IN EIN IHNEN FREMDES HOCHSCHULMILIEU ZU INTEGRIEREN UND IHR STUDIUM IN EINER SPRACHE ZU ABSOLVIEREN , DIE NICHT DIE IHRE IST. EINE DERARTIGE SITUATION BRINGT AUSSERDEM BELASTUNGEN UND NACHTEILE GEGENÜBER DEN KINDERN DER BEDIENSTETEN MIT SICH , DIE EINE ENGE BEZIEHUNG ZU DEM BETREFFENDEN LAND HABEN.

13 AUS ALL DIESEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ZWEITER GEDANKENSTRICH DES ANHANGS VII ZUM STATUT , SOWEIT ER EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DER BEDIENSTETEN VORSIEHT , JE NACHDEM , OB SIE DIE AUSLANDSZULAGE ERHALTEN ODER NICHT , AUF OBJEKTIVEN KRITERIEN BERUHT , DIE IN EINEM UNMITTELBAREN ZUSAMMENHANG MIT DEM ZIEL DES SYSTEMS DER ERZIEHUNGSZULAGEN STEHEN. DIE KLAGEPARTEIEN HABEN ALSO ZU UNRECHT AUSGEFÜHRT , DASS DIESE KRITERIEN EINE WILLKÜRLICHE DISKRIMINIERUNG VERURSACHTEN.

14 DIE ANWENDBARKEIT DER GENANNTEN VORSCHRIFTEN KANN SOMIT NICHT IN ZWEIFEL GEZOGEN WERDEN. DA DIE KLAGEPARTEIEN NICHT UNTER DEN ANWENDUNGSBEREICH DIESER VORSCHRIFT FALLEN , BESTEHT KEIN ANLASS , IHRE KONTEN HINSICHTLICH DER IN DEN KLAGESCHRIFTEN ANGEGEBENEN BELASTUNGEN ZU BERICHTIGEN. DARAUS FOLGT , DASS DIE KLAGEN INSGESAMT ABZUWEISEN SIND.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

15 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGEN WERDEN ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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