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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.1987
Aktenzeichen: 152/87
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 8. DEZEMBER 1987. - MATTHEW MONTGOMERY GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE 152/87.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER, BEAMTER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 14. MAI 1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER DIE ENTSCHEIDUNG VOM 7.*JULI 1986 ÄNDERNDEN ENTSCHEIDUNG VOM 16. JULI 1986, SOWEIT IHM DURCH SIE DIE KOSTEN DES GEMÄSS ARTIKEL 23 DER REGELUNG ZUR SICHERUNG DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEI UNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN EINGESETZTEN ÄRZTEAUSSCHUSSES AUFERLEGT WERDEN. FERNER BEGEHRT DER KLAEGER MIT SEINER KLAGE DIE VERURTEILUNG DES BEKLAGTEN ZUR TRAGUNG DER VERFAHRENSKOSTEN NACH ARTIKEL 69 PAR *2 ODER ARTIKEL 69 PAR *3 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG SOWIE DER FÜR DAS VERFAHREN NOTWENDIGEN AUFWENDUNGEN, INSBESONDERE DER KOSTEN DER BESTELLUNG EINES ZUSTELLUNGSBEVOLLMÄCHTIGTEN, DER REISE - UND AUFENTHALTSKOSTEN UND DER ANWALTSHONORARE NACH ARTIKEL 73 BUCHSTABE B DER VERFAHRENSORDNUNG.
2 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH, DASS DER KLAEGER, DER AM 18. NOVEMBER 1981 ALS BEAMTER IN DEN DIENST DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS TRAT, VON 1981 BIS 1983 IN DER DRUCKEREI DIESES ORGANS DIENSTLICH VERWENDET WURDE. AM 3.*MAI 1983 KLAGTE ER ÜBER HÖRBESCHWERDEN UND WURDE VON DR. MOUTRIER UNTERSUCHT, DER IN SEINEM BERICHT ZU FOLGENDER SCHLUSSFOLGERUNG KAM :
"AUS DIESEM GRUND MUSS HERR MONTGOMERY SO WEIT WIE MÖGLICH EINE ÜBERMÄSSIGE LÄRMEXPOSITION VERMEIDEN; JEDENFALLS IST DAS TRAGEN EINES SCHALLSCHUTZHELMS RATSAM."
3 IM AUFTRAG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS WURDE DER KLAEGER AM 23. MÄRZ 1984 VON DR. DE MEERSMAN UNTERSUCHT. MIT SCHREIBEN VOM 25. JUNI 1984 TEILTE IHM DAS BEKLAGTE ORGAN FOLGENDES MIT :
"NACH DER STELLUNGNAHME VON DR. DE MEERSMAN IST IHRE KRANKHEIT ALS BERUFSKRANKHEIT ANZUERKENNEN. ER IST DER ANSICHT, DASS EINE DAUERNDE INVALIDITÄT ZUM GEGENWÄRTIGEN ZEITPUNKT NICHT VORLIEGT UND DASS DIE MÖGLICHKEIT BESTEHT, DASS DIE LÄSIONEN INNERHALB EINES ZEITRAUMS VON EINEM JAHR NACH DER ERSTEN UNTERSUCHUNG, DAS HEISST GEGEN MÄRZ 1985, WIEDER VÖLLIG VERSCHWINDEN."
4 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT LEGTE DIE ANGELEGENHEIT DES KLAEGERS DEM IN ARTIKEL 23 DER REGELUNG ZUR SICHERUNG DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEI UNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN VORGESEHENEN ÄRZTEAUSSCHUSS VOR, DER ZU FOLGENDER SCHLUSSFOLGERUNG KAM :
"DER ZUSTAND DES GEHÖRS VON HERRN MONTGOMERY HAT KEIN KRANKHAFTES STADIUM ERREICHT; EINE BERUFSKRANKHEIT LIEGT DAHER NICHT VOR.
HERR MONTGOMERY SOLLTE NICHT MEHR EINER ÜBERMÄSSIG LÄRMBELASTETEN UMGEBUNG AUSGESETZT WERDEN UND SICH NICHT EINER SOLCHEN UMGEBUNG AUSSETZEN."
5 AUF DER GRUNDLAGE DIESES GUTACHTENS LEHNTE DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT AM 7.*JULI 1986 DEN ANTRAG DES KLAEGERS AUF ANERKENNUNG EINER BERUFSKRANKHEIT AB. DIESE ENTSCHEIDUNG WURDE AM 16. JULI 1986 UNTER AUFRECHTERHALTUNG DER ABLEHNUNG INSOWEIT GEÄNDERT, ALS DEM KLAEGER DIE HONORARE SEINES ARZTES UND DIE HÄLFTE DER HONORARE DES DRITTEN ARZTES, MITGLIED DES ÄRZTEAUSSCHUSSES, AUFERLEGT WURDE. DIE LETZTGENANNTE ENTSCHEIDUNG IST GEGENSTAND DER KLAGE.
6 AM 18. JUNI 1987 HAT DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EINE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG WEGEN FEHLENS EINER VORHERIGEN BESCHWERDEERHOBEN, DA DAS PARLAMENT DIE ANGEBLICHE BESCHWERDE DES KLAEGERS VOM 15. OKTOBER 1986 NIE ERHALTEN HABE. DAS BEKLAGTE ORGAN WEIST HIERZU AUF MEHRERE FAKTOREN HIN : ERSTENS TRAGE DIE DER KLAGESCHRIFT BEIGEFÜGTE ABSCHRIFT WEDER DIE UNTERSCHRIFT DES BESCHWERDEFÜHRERS NOCH DEN SICHTVERMERK SEINER VORGESETZTEN. ZWEITENS WEISE DIESE ANLAGE KEINEN EINTRAGUNGSVERMERK AUF UND SEI MIT KEINER EMPFANGSBESCHEINIGUNG VERSEHEN; GEMÄSS DEM VERMERK VOM 13. NOVEMBER 1975, DER DEN UNTERLAGEN BEIGELEGT WERDE, DIE DEM PERSONAL BEI DIENSTANTRITT AUSGEHÄNDIGT WÜRDEN, SEIEN ABER DIE AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE GERICHTETEN SCHRIFTSTÜCKE ENTWEDER ZWECKS ORDNUNGSGEMÄSSER EINTRAGUNG BEIM POSTDIENST ABZUGEBEN ODER DURCH EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN ZU ÜBERMITTELN. KEINE DER ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS HABE VON DER GENANNTEN BESCHWERDE VOR ZUSTELLUNG DER VORLIEGENDEN KLAGE KENNTNIS ERHALTEN. DRITTENS BERUFE SICH DER KLAEGER ZWAR IN SEINER KLAGESCHRIFT MEHRFACH AUF SEINE BESCHWERDE UND DEREN STILLSCHWEIGENDE ZURÜCKWEISUNG, ER BEGEHRE ABER AN KEINER STELLE AUSDRÜCKLICH DIE AUFHEBUNG DER ANGEBLICHEN STILLSCHWEIGENDEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZURÜCKWEISUNG, DER EINZIGEN ENTSCHEIDUNG, DIE NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS DIE KLAGE RECHTFERTIGEN KÖNNE.
7 MIT SCHRIFTSATZ, DER AM 19. AUGUST 1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, HAT DER KLAEGER ERNEUT ERKLÄRT, ER HABE TATSÄCHLICH INNERHALB DER DURCH DAS STATUT VORGESCHRIEBENEN FRISTEN UND UNTER INANSPRUCHNAHME DES HAUSINTERNEN POSTWEGES EINE BESCHWERDE GEGEN DIE IHN BESCHWERENDE ENTSCHEIDUNG VOM 16. JULI 1986 EINGELEGT. ER HABE KEINERLEI EMPFANGSBESCHEINIGUNG ERHALTEN UND SEI AUCH NICHT ÜBER DIE EINTRAGUNG DIESER BESCHWERDE UNTERRICHTET WORDEN; FERNER VERSICHERT ER, DAS BEKLAGTE ORGAN HABE DEN UNTERLAGEN, "DIE DEM PERSONAL BEI DIENSTANTRITT AUSGEHÄNDIGT WÜRDEN", NICHT DEN VERMERK VOM 13. NOVEMBER 1975 BEIGELEGT. GEGENÜBER DEM VORTRAG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, WONACH MIT DER KLAGE NICHT DIE AUFHEBUNG DER ANGEBLICHEN STILLSCHWEIGENDEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZURÜCKWEISUNG BEGEHRT WERDE, DER EINZIGEN ENTSCHEIDUNG, DIE NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS DIE KLAGE RECHTFERTIGEN KÖNNE, BERUFT SICH DER KLAEGER AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. MÄRZ 1984 ( RECHTSSACHEN 75 UND 117/82, RAZZOUK UND BEYDOUN/KOMMISSION, SLG. 1984, 1509 ), AUS DEM SICH ERGEBE, DASS DIE ZURÜCKWEISUNG DER BESCHWERDE AUFGRUND IHRES REIN BESTÄTIGENDEN CHARAKTERS FÜR SICH ALLEIN GESEHEN KEINE ANFECHTBARE MASSNAHME DARSTELLE. ER BEANTRAGT, DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT FÜR UNBEGRÜNDET ZU ERKLÄREN.
8 ARTIKEL 91 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS BESTIMMT :
"EINE KLAGE BEIM GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IST NUR UNTER FOLGENDEN VORAUSSETZUNGEN ZULÄSSIG :
- BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE MUSS ZUVOR EINE BESCHWERDE IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 INNERHALB DER DORT VORGESEHENEN FRIST EINGEREICHT UND
- DIESE BESCHWERDE MUSS AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND ABGELEHNT WORDEN SEIN."
9 DER KLAEGER HAT JEDOCH KEINERLEI BEWEIS DAFÜR ERBRACHT, DASS DIE BEHAUPTETE BESCHWERDE EINGELEGT WORDEN IST. DIE ANLAGE 7 ZUR KLAGESCHRIFT HAT KEINEN BEWEISWERT. BEI DIESEM DOKUMENT HANDELT ES SICH NÄMLICH UM DIE ABSCHRIFT EINES UNVOLLSTÄNDIGEN SCHRIFTSTÜCKS, DAS WEDER DIE UNTERSCHRIFT DES BESCHWERDEFÜHRERS NOCH DEN SICHTVERMERK SEINER VORGESETZTEN TRAEGT UND DAS KEINEN EINTRAGUNGSVERMERK ENTHÄLT UND AUCH NICHT MIT EINER EMPFANGSBESCHEINIGUNG VERSEHEN IST.
10 DIE KLAGE IST SOMIT ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
11 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. JEDOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT DEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )
BESCHLOSSEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
LUXEMBURG, DEN 8.*DEZEMBER 1987.
Ende der Entscheidung
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