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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1979
Aktenzeichen: 153-78
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
EWG-Vertrag Art. 30
EWG-Vertrag Art. 36
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 36 DES VERTRAGES SOLL NICHT BESTIMMTE SACHGEBIETE DER AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTEN. VIELMEHR LÄSST ER NUR AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS DURCH INNERSTAATLICHE NORMEN INSOWEIT ZU , ALS DIES ZUR ERREICHUNG DER IN DIESEM ARTIKEL BEZEICHNETEN ZIELE GERECHTFERTIGT IST UND WEITERHIN GERECHTFERTIGT BLEIBT. DA DIE NACH ARTIKEL 36 ZULÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN AUSNAHMEN VON DEM GRUNDLEGENDEN PRINZIP DES FREIEN WARENVERKEHRS DARSTELLEN , SIND SIE ALLERDINGS MIT DEM VERTRAG NUR INSOWEIT VEREINBAR , ALS SIE ' ' GERECHTFERTIGT ' ' , DAS HEISST NÖTIG SIND , UM INSBESONDERE DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN ZU SICHERN.

2. ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE 64/433 DES RATES ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM FLEISCH , WONACH DIE NATIONALEN BESTIMMUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER BESTIMMTE SORTEN FRISCHEN FLEISCHES VON DIESER RICHTLINIE UNBERÜHRT BLEIBEN , KANN KEINE ÄNDERUNG DER TRAGWEITE DER DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE ARTIKEL 30 UND 36 DES VERTRAGES AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN BEZWECKEN ODER BEWIRKEN.

3. EINE BESTIMMUNG DES NATIONALEN RECHTS , WONACH DIE EINFUHR VON FLEISCHERZEUGNISSEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN IST , DIE UNTER VERWENDUNG VON FLEISCH HERGESTELLT WORDEN SIND , DAS NICHT IM FABRIKATIONSLAND DES ENDERZEUGNISSES GEWONNEN WURDE , KANN NICHT DURCH DIE MÖGLICHKEIT GERECHTFERTIGT WERDEN , DASS FLEISCHERZEUGNISSE AUS FLEISCH VON IN DRITTLÄNDERN GESCHLACHTETEN TIEREN HERGESTELLT SIND.

EINE DERARTIGE BESTIMMUNG IST WEDER NÖTIG , UM DAS RISIKO EINER HYGIENISCHEN UNZUTRAEGLICHKEIT AUS EINEM IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GELEGENEN BETRIEB EINGEFÜHRTER FLEISCHERZEUGNISSE ZU VERMINDERN NOCH UM DIE WIRKSAMKEIT DER GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN KONTROLLE DIESER ERZEUGNISSE BEI IHRER EINFUHR ZU SICHERN. SIE STELLT DAHER EINE UNNÖTIGE UND JEDENFALLS ZU DEM ANGESTREBTEN ZIEL AUSSER VERHÄLTNIS STEHENDE BEHINDERUNG DES FREIEN VERKEHRS MIT FLEISCHZUBEREITUNGEN DAR UND ZUGLEICH EINE DISKRIMINIERUNG DERJENIGEN FLEISCHHERSTELLUNGSBETRIEBE , DIE IM GEGENSATZ ZU IHREN KONKURRENTEN , DIE SICH BEI DEN SCHLACHTHÖFEN IHRES EIGENEN STAATES MIT FRISCHEM FLEISCH EINDECKEN , IHR ROHMATERIAL AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINFÜHREN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1979. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - FLEISCHZUBEREITUNGEN. - RECHTSSACHE 153-78.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT BEIM GERICHTSHOF MIT SCHRIFTSATZ VOM 6. JULI 1978 NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN , UM FESTSTELLEN ZU LASSEN , DASS DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DADURCH IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN ARTIKELN 30 UND 36 DES EWG-VERTRAGS VERLETZT HAT , DASS SIE DIE EINFUHR VON FLEISCHERZEUGNISSEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERBIETET , DIE UNTER VERWENDUNG VON FLEISCH HERGESTELLT WORDEN SIND , DAS NICHT IM FABRIKATIONSLAND DES ENDERZEUGNISSES GEWONNEN WURDE ' '.

2 DIE EINFUHR VON FLEISCHZUBEREITUNGEN AUCH AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IST NACH PAR PAR 12 A , 12 B UND INSBESONDERE 12 C FLEISCHBESCHAUGESETZ NUR ZULÄSSIG , WENN - NEBEN ANDEREN VORAUSSETZUNGEN - DAS ERZEUGNIS IN EINEM BETRIEB HERGESTELLT WORDEN IST , DER VOM ZUSTÄNDIGEN BUNDESMINISTER ANERKANNT WURDE UND DER AUSSERDEM IN DEM LAND LIEGT , IN DEM DIE TIERE , DEREN FLEISCH ZUR HERSTELLUNG DIESES ERZEUGNISSES VERWENDET WORDEN IST , GESCHLACHTET WURDEN. NACH DIESEN BESTIMMUNGEN IN VERBINDUNG MIT DER ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERGANGENEN ' ' MINDESTANFORDERUNGEN-VERORDNUNG ' ' WIRD FÜR JEDE EINFUHRSENDUNG DIE VORLAGE EINER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG VERLANGT , ANHAND DEREN DIE ZOLLBEHÖRDE ÜBERPRÜFEN KANN , OB DIE GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND.

3 DIE KLAGE BETRIFFT DIE FRAGE , OB DAS ERFORDERNIS DER SCHLACHTUNG UND ZUBEREITUNG IN EINEM UND DEMSELBEN MITGLIEDSTAAT MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR VEREINBAR IST. DIE KOMMISSION HAT KLARGESTELLT , DASS ES IN DIESEM VERFAHREN ALLEIN UM TIERE GEHT , DIE IN EINEM SCHLACHTHOF DER GEMEINSCHAFT GESCHLACHTET WURDEN UND DEREN FLEISCH IN EINEM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS GELEGENEN BETRIEB ZUBEREITET WORDEN IST , WÄHREND DAS PROBLEM DES VERKEHRS VON ERZEUGNISSEN AUS FLEISCH VON DRITTLÄNDERN GESCHLACHTETEN TIEREN GANZ AUSGESPART BLEIBT. BEIDE PARTEIEN HABEN AUSSERDEM ANERKANNT , DASS DIE BESTANDENE REGELUNG EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 DES VERTRAGES DARSTELLT.

4 DIE DEUTSCHE REGIERUNG HÄLT DIE FRAGLICHE NATIONALE BESTIMMUNG , OBSCHON SIE EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLE , GEMÄSS ARTIKEL 36 DES VERTRAGES AUS GRÜNDEN DES SCHUTZES DER GESUNDHEIT VON MENSCHEN FÜR GERECHTFERTIGT. DIE KOMMISSION IST HINGEGEN DER ANSICHT , ARTIKEL 36 KÖNNE IM VORLIEGENDEN FALL NICHT HERANGEZOGEN WERDEN , WEIL EINE GEFAHR FÜR DIE MENSCHLICHE GESUNDHEIT AUSGESCHLOSSEN SEI UND WEIL AUSSERDEM DIE UMSTRITTENE MASSNAHME , SOLLTE EINE SOLCHE GEFAHR BESTEHEN , NICHT GEEIGNET SEI , DIESE ZU BESEITIGEN. JEDENFALLS STEHE DIE FRAGLICHE BESTIMMUNG AUSSER VERHÄLTNIS ZU DEM ANGESTREBTEN ZIEL , WESHALB SIE ALS EINE WILLKÜRLICHE DISKRIMINIERUNG UND ALS EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS IM SINNE VON ARTIKEL 36 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ZU BETRACHTEN SEI.

5 WIE DER GERICHTSHOF WIEDERHOLT , UNTER ANDEREM IN SEINEN URTEILEN VOM 15. DEZEMBER 1976 ( SIMMENTHAL , 35/76 - SLG. 1976 , 1871 ), 5. OKTOBER 1977 TEDESCHI , 5/77 - SLG. 1977 , 1555 ) UND 12. OKTOBER 1978 ( EGGERS , 13/78 - SLG. 1978 , 1935 ), FESTGESTELLT HAT , SOLL ARTIKEL 36 NICHT BESTIMMTE SACHGEBIETE DER AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTEN , VIELMEHR LÄSST ER NUR AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS DURCH INNERSTAATLICHE NORMEN INSOWEIT ZU , ALS DIES ZUR ERREICHUNG DER IN DIESEM ARTIKEL BEZEICHNETEN ZIELE GERECHTFERTIGT IST UND WEITERHIN GERECHTFERTIGT BLEIBT. DA DIE NACH ARTIKEL 36 ZULÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN AUSNAHMEN VON DEM GRUNDLEGENDEN PRINZIP DES FREIEN WARENVERKEHRS DARSTELLEN , SIND SIE ALLERDINGS MIT DEM VERTRAG NUR INSOWEIT VEREINBAR , ALS SIE ' ' GERECHTFERTIGT ' ' , DAS HEISST NÖTIG SIND , UM INSBESONDERE DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN ZU SICHERN.

6 DIE DEUTSCHE REGIERUNG ZIEHT JEDOCH AUS ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE 64/433 DES RATES VOM 26. JUNI 1964 ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM FLEISCH ( ABL. 1964 , S. 2012 ; OFFIZIÖSE KODIFIKATION IN ABL. 1975 , C 189 , S. 31 ) DEN SCHLUSS , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN BEI FEHLENDER HARMONISIERUNG DER GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN IM SEKTOR FLEISCHERZEUGNISSE BERECHTIGT SEIEN , IHRE EIGENEN VORSCHRIFTEN , WIE RESTRIKTIV SIE AUCH SEIN MÖGEN , AUFRECHTZUERHALTEN ; DIESE FEHLENDE HARMONISIERUNG ERGEBE SICH DARAUS , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 77/99 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1976 ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT FLEICHERZEUGNISSEN ( ABL. 1977 , L 26 , S. 85 ) ERST AM 1. JULI 1979 NACHKOMMEN MÜSSTEN.

7 DIESES VORBRINGEN IST ZURÜCKZUWEISEN. ZUNÄCHST IST ZU BEMERKEN , DASS DIE RICHTLINIE 64/433 DEN HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM FLEISCH UND NICHT MIT FLEISCHERZEUGNISSEN BETRIFFT. SODANN KANN DER ERWÄHNTE ARTIKEL 6 , WONACH DIE NATIONALEN BESTIMMUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER BESTIMMTE SORTEN FRISCHEN FLEISCHES ' ' VON DIESER RICHTLINIE UNBERÜHRT BLEIBEN ' ' , UNTERSTELLT , ER WÄRE AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT FLEISCHZUBEREITUNGEN ANWENDBAR , KEINE ÄNDERUNG DER TRAGWEITE DER DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE ARTIKEL 30 UND 36 DES VERTRAGES AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN BEZWECKEN ODER BEWIRKEN.

8 SOMIT STELLT SICH NUR DIE FRAGE , OB DIE IN PAR 12 C FLEISCHBESCHAUGESETZ GENANNTE VORAUSETZUNG IM SINNE VON ARTIKEL 36 DES VERTRAGES GERECHTFERTIGT , DAS HEISST ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT ODER DES LEBENS VON MENSCHEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ' ' NÖTIG ' ' IST.

9 HIERZU MACHT DIE BEKLAGTE IN ERSTER LINIE GELTEND , DIE UMSTRITTENE MASSNAHME SOLLE DEM RISIKO VORBEUGEN , DASS DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT HERGESTELLTEN FLEISCHERZEUGNISSE IN WIRKLICHKEIT VON AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT GESCHLACHTETEN TIEREN STAMMTEN ; ZUM EINEN ERGEBE SICH NÄMLICH AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. JUNI 1978 ( SIMMENTHAL , 70/77 - SLG. 1977 , 1453 ), DASS DIE RICHTLINIE 72/462 DES RATES VOM 12. DEZEMBER 1972 ZUR REGELUNG VIEHSEUCHENRECHTLICHER UND GESUNDHEITLICHER FRAGEN UNTER ANDEREM BEI DER EINFUHR VON FRISCHEM FLEISCH AUS DRITTLÄNDERN ( ABL. 1972 , L 302 , S. 28 ) NOCH NICHT ANGEWANDT WERDEN KÖNNE , WEIL DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DIE ERFORDERLICHEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN NOCH NICHT ERLASSEN HÄTTEN , UND ZUM ANDEREN ERKENNE DIE KOMMISSION AN , DASS ES DEN MITGLIEDSTAATEN FREISTEHE , SCHUTZMASSNAHMEN IM HINBLICK AUF FLEISCHERZEUGNISSE ZU TREFFEN , DIE VON IN DRITTLÄNDERN GESCHLACHTETEN TIEREN STAMMTEN.

10 DIE MÖGLICHKEIT , DASS FLEISCHERZEUGNISSE AUS FLEISCH VON IN DRITTLÄNDERN GESCHLACHTETEN TIEREN HERGESTELLT SIND , KANN TATSÄCHLICH NICHT VÖLLIG AUSGESCHLOSSEN WERDEN ; SIE IST ABER NICHT DAZU ANGETAN , DIE FRAGLICHE BESCHRÄNKUNG ZU RECHTFERTIGEN. DIESES RISIKO IST DURCH DEN NACHWEIS AUSZUSCHALTEN , DASS SOWOHL DIE SCHLACHTUNG DES TIERES ALS AUCH DIE ZUBEREITUNG SEINES FLEISCHES IM GEBIET DER GEMEINSCHAFT STATTGEFUNDEN HABEN. DAGEGEN SPIELT ES IN DIESEM ZUSAMMENHANG KEINE ROLLE , OB DIE SCHLACHTUNG UND DIE ZUBEREITUNG IN EINEM UND DEMSELBEN MITGLIEDSTAAT VORGENOMMEN WORDEN SIND ODER OB DER ERSTE VORGANG IN EINEM MITGLIEDSTAAT UND DER ZWEITE IN EINEM ANDEREN ERFOLGT IST. DARÜBER HINAUS MUSS FRISCHES FLEISCH , DAMIT ES ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN GEHANDELT WERDEN KANN , NACH ARTIKEL 3 UND 4 DER ANGEFÜHRTEN RICHTLINIE 64/433 ÜBER DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM FLEISCH VON TIEREN STAMMEN , DIE IN SCHLACHTHÖFEN GESCHLACHTET WORDEN SIND , WELCHE NACH EINEM GEMEINSCHAFTSVERFAHREN ZUGELASSEN UND ÜBERWACHT WURDEN. JEDER MITGLIEDSTAAT KANN DIE QUALITÄT DER ZUGELASSENEN ANLA- GEN IM HINBLICK AUF DIE WIRKSAMKEIT DER VON IHNEN GEWÄHRTEN HYGIENISCHEN GARANTIEN ÜBERPRÜFEN. JEDER FLEISCHVERARBEITER IN DER GEMEINSCHAFT , DER IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EXPORTIEREN WILL , HAT DAHER DIE MÖGLICHKEIT , ZU KONTROLLIEREN , OB DAS VON IHM ZUBEREITETE FLEISCH VON TIEREN STAMMT , DIE IN EINEM ZUGELASSENEN SCHLACHTHOF EINES MITGLIEDSTAATS GESCHLACHTET WORDEN SIND ; DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND KANN VERLANGEN , DASS DIES DURCH EINE GEEIGNETE BESCHEINIGUNG NACHGEWIESEN WIRD. DAS ERFORDERNIS DER SCHLACHTUNG DES TIERES UND DER ZUBEREITUNG SEINES FLEISCHES IN EINEM UND DEMSELBEN MITGLIEDSTAAT IST FOLGLICH NICHT NÖTIG , UM DEM GENANNTEN RISIKO ZU BEGEGNEN.

11 DIE DEUTSCHE REGIERUNG MACHT ZWEITENS GELTEND , DAS ÜBERSCHREITEN EINER GRENZE BRINGE EINE ERHÖHUNG DES RISIKOS MIT SICH , DASS DAS - ANSCHLIESSEND ZU FLEISCHZUBEREITUNGEN VERARBEITETE - FRISCHE FLEISCH HYGIENISCH UNZUTRAEGLICH SEI. DIESEM VORBRINGEN KANN EBENFALLS NICHT ZUGESTIMMT WERDEN. ZWAR KANN SICH BEI EINER BEFÖRDERUNG VON FRISCHEM FLEISCH DAS RISIKO EINER DURCH ANSTECKUNG , MANIPULATION ODER EINE ÄNDERUNG DER BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN HERBEIGEFÜHRTEN HYGIENISCHEN UNZUTRAEGLICHKEIT AUFGRUND DER LÄNGE DER BEFÖRDERUNGSSTRECKE ODER DER DAUER DER BEFÖRDERUNG ERHÖHEN ; DER UMSTAND , DASS DAS FLEISCH WÄHREND DER BEFÖRDERUNG EINE INNERGEMEINSCHAFTLICHE GRENZE ÜBERSCHRITTEN HAT , HAT ABER AUF DIESES RISIKO KEINEN EINFLUSS. DIES GILT UM SO MEHR , ALS DIE ZITIERTE RICHTLINIE VOM 26. JUNI 1964 ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM FLEISCH IN IHRER ANLAGE I KAPITEL X UND XIII BESONDERS STRENGE VERPACKUNGS- UND BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN AUFSTELLT.

12 DIE DEUTSCHE REGIERUNG MACHT DRITTENS GELTEND , DIE IN PAR 12 C FLEISCHBESCHAUGESETZ GENANNTE VORAUSETZUNG SOLLE FÜR DEN FALL , DASS EINE HYGIENISCH MANGELHAFTE ZUBEREITUNG IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRT WERDE , DIE BEGRÜNDUNG EINER ' ' EINHEITLICHEN VERANTWORTUNG ' ' FÜR DAS GANZE HERSTELLUNGSVERFAHREN VON DER SCHLACHTUNG BIS ZUR ZUBEREITUNG ERMÖGLICHEN. EINE DERARTIGE ERWAEGUNG KANN JEDOCH DIE UMSTRITTENE MASSNAHME NICHT RECHTFERTIGEN. WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 12. OKTOBER 1978 ( EGGERS , A. A. O.) AUSGEFÜHRT HAT , ZIELT DER WUNSCH , EINE ' ' EINHEITLICHE VERANTWORTUNG ' ' EINZUFÜHREN , NUR DARAUF AB , DIE FÜR ERFORDERLICH GEHALTENEN VERWALTUNGSKONTROLLEN ZU ERLEICHTERN ; ER BIETET DAGEGEN KEINE GEWÄHR FÜR EINE BESSERE HYGIENISCHE ZUTRAEGLICHKEIT DER ERZEUGNISSE UND KANN DAHER EINE SO ERHEBLICHE ABWEICHUNG VOM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS , WIE SIE SICH AUS DER VERPFLICHTUNG ERGIBT , DAS GESAMTE VERFAHREN ZUR HERSTELLUNG EINES ERZEUGNISSES IN EINEM EINZIGEN MITGLIEDSTAAT ABLAUFEN ZU LASSEN , NICHT RECHTFERTIGEN.

13 DIE DEUTSCHE REGIERUNG HEBT BESONDERS DIE GEFAHR DES VORHANDENSEINS VON TRICHINEN IN DEN ZUBEREITUNGEN AUS NEBENPRODUKTEN DER SCHWEINESCHLACHTUNG SOWIE DIE FEHLENDE HARMONISIERUNG DER GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN KONTROLLEN AUF DIESEM GEBIET HERVOR , DENN DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSTEN DIE IN DER RICHTLINIE 77/96 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1976 ÜBER DIE UNTERSUCHUNG VON FRISCHEM SCHWEINEFLEISCH AUF TRICHINEN BEI DER EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN ( ABL. 1977 , L 26 , S. 67 ) VORGESEHENEN MASSNAHMEN ERST VOM 1. JANUAR 1979 AN DURCHZUFÜHREN , ALSO VON EINEM ZEITPUNKT AN , DER NACH DER BEGRÜNDETEN STELLUNGNAHME LIEGE , DIE DIE KOMMISSION DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AM 4. JANUAR 1978 ÜBERSANDT HABE.

14 AUCH IN DIESER HINSICHT KANN SICH DER GERICHTSHOF DER VON DER BEKLAGTEN VERTRETENEN AUFFASSUNG NICHT ANSCHLIESSEN. ABGESEHEN DAVON , DASS DIE UMSTRITTENE VORAUSSETZUNG SÄMTLICHE FLEISCHZUBEREITUNGEN UND NICHT NUR SCHWEINEFLEISCHERZEUGNISSE BETRIFFT , BESTEHT KEIN GRUND ZU DER ANNAHME , DASS SICH DIE GEFAHR DES VORHANDENSEINS VON TRICHINEN IN FLEISCHERZEUGNISSEN ALLEIN DESHALB ERHÖHT , WEIL DAS FRISCHE FLEISCH VOR SEINER VERARBEITUNG ZU FLEISCHZUBEREITUNGEN EINE GRENZE IN DER GEMEINSCHAFT PASSIERT HAT , ODER DASS DURCH DIESEN UMSTAND DIE FESTLEGUNG VON TRICHINEN IM ZEITPUNKT DER EINFUHR IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND SCHWIERIGER ODER MEHR VOM ZUFALL ABHÄNGIG WÜRDE. FERNER IST ZU BEMERKEN , DASS DIE DEUTSCHEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE TRICHINENUNTERSUCHUNG NICHT DANACH UNTERSCHEIDEN , OB DIE FLEISCHERZEUGNISSE AUS EINEM BETRIEB IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DAS TIER GESCHLACHTET WORDEN IST , ODER AUS EINEM BETRIEB IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM DER SCHLACHTUNG STAMMEN.

15 AUS ALLEDEM FOLGT , DASS IN PAR 12 C FLEISCHBESCHAUUNGSGESETZ AUFGESTELLTE VORAUSSETZUNG WEDER NÖTIG IST , UM DAS RISIKO EINER HYGIENISCHEN UNZUTRAEGLICHKEIT DER IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRTEN FLEISCHERZEUGNISSE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GELEGENEN BETRIEB ZU VERMINDERN NOCH UM DIE WIRKSAMKEIT DER GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN KONTROLLE DIESER ERZEUGNISSE BEI IHRER EINFUHR ZU SICHERN. DIESE VORAUSSETZUNG STELLT DAHER EINE UNNÖTIGE UND JEDENFALLS ZU DEM ANGESTREBTEN ZIEL AUSSER VERHÄLTNIS STEHENDE BEHINDERUNG DES FREIEN VERKEHRS MIT FLEISCHZUBEREITUNGEN DAR UND ZUGLEICH EINE DISKRIMINIERUNG DERJENIGEN FLEISCHHERSTELLUNGSBETRIEBE , DIE IM GEGENSATZ ZU IHREN KONKURRENTEN , DIE SICH BEI DEN SCHLACHTHÖFEN IHRES EIGENEN STAATES MIT FRISCHEM FLEISCH EINDECKEN , IHR ROHMATERIAL AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINFÜHREN. DIE UMSTRITTENE BESTIMMUNG IST FOLGLICH MIT ARTIKEL 30 DES VERTRAGES UNVEREINBAR UND NICHT DURCH DIE AUSNAHMEVORSCHRIFT DES ARTIKELS 36 GEDECKT.

16 HIERAUS ERGIBT SICH , DASS DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN ARTIKELN 30 UND 36 EWG-VERTRAG VERLETZT HAT , INDEM SIE FÜR DIE EINFUHR SOLCHER FLEISCHERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERBIETET , DIE IN EINEM DIESER STAATEN AUS FLEISCH VON TIEREN HERGESTELLT WORDEN SIND , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GESCHLACHTET WURDEN.

Kostenentscheidung:

17 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN ; SIE IST DAHER ZU VERURTEILEN , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HAT IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN ARTIKELN 30 UND 36 EWG-VERTRAG VERLETZT , INDEM SIE DIE EINFUHR SOLCHER FLEISCHERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERBIETET , DIE IN EINEM DIESER STAATEN AUS FLEISCH VON TIEREN HERGESTELLT WORDEN SIND , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GESCHLACHTET WURDEN.

2. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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