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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.07.1981
Aktenzeichen: 153/79
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, VO 3085/78, VO 3086/78
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 91 | |
Beamtenstatut Art. 63 | |
Beamtenstatut Art. 82 | |
VO 3085/78 Art. 1 | |
VO 3086/78 Art. 1 |
DA DIE VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 ALLGEMEIN ANWENDBAR SIND , KÖNNEN DIE BEAMTEN , UM IHRE GÜLTIGKEIT IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG IN FRAGE ZU STELLEN , NICHT GELTEND MACHEN , ES HANDELE SICH UM ENTSCHEIDUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRÄFEN. DIE BLOSSE EINREICHUNG EINER BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 BEAMTENSTATUT REICHT NICHT AUS , EINEN RECHTS WEG GEGEN EINEN RECHTSAKT MIT VERORDNUNGSCHARAKTER ZU ERÖFFNEN. DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 IST NUR IN DEM FALL ANWENDBAR , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN ODER EINE IM BEAMTENSTATUT VORGESCHRIEBENE MASSNAHME NICHT GE- TROFFEN HAT UND DASS DIESES VORGEHEN EINE BESCHWERENDE MASSNAHME DAR- STELLT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 16. JULI 1981. - GORDON CRAIGIE BOWDEN UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - WECHSELKURS FUER DIE BERECHNUNG DER RUHEGEHAELTER. - RECHTSSACHE 153/79.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAEGER HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 2. OKTOBER 1979 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 91 BEAMTENSTATUT GEGEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERHOBEN. DIE KLAEGER , ZWÖLF BEAMTE DER KOMMISSION , BEANTRAGEN ,
1. DIE VERORDNUNGEN NRN. 3085 UND 3086/78 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1978 FÜR IHNEN GEGENÜBER UNANWENDBAR ZU ERKLÄREN ,
2. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , DURCH DIE DIE BESCHWERDEN DER KLAEGER GEGEN DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNGEN AUF DIE KLAEGER ABGEWIESEN WURDEN , AUFZUHEBEN.
2 ARTIKEL 63 UND 64 BEAMTENSTATUT LAUTETEN IN DER BIS ENDE 1978 GÜLTIGEN FASSUNG : ' ' DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN LAUTEN AUF BELGISCHE FRANKEN. SIE WERDEN IN DER WÄHRUNG DES LANDES AUSGEZAHLT , IN DEM DER BEAMTE SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT. DIE DIENSTBEZUEGE , DIE IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ALS IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEZAHLT WERDEN , WERDEN AUF DER GRUNDLAGE DER VOM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS ANGENOMMENEN PARITÄTEN BERECHNET , DIE AM 1. JANUAR 1965 GEGOLTEN HABEN. AUF DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN , DIE AUF BELGISCHE FRANKEN LAUTEN , WIRD... EIN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT ANGEWANDT , DER JE NACH DEN LEBENSBEDINGUNGEN AM ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG 100 V. H. ODER EINEN HÖHEREN ODER NIEDRIGEREN HUNDERTSATZ BETRAEGT.... AM 1. JANUAR 1962 BETRAEGT DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT FÜR DIE DIENSTBEZUEGE DER AN DEN VORLÄUFIGEN SITZEN DER GEMEINSCHAFTEN TÄTIGEN BEAMTEN 100 V. H. ' '
3 NACH ARTIKEL 82 BEAMTENSTATUT WERDEN ' ' DIE VERSORGUNGSBEZUEGE... ( DER EHEMALIGEN BEAMTEN ) NACH DER GRUNDGEHALTSTABELLE FESTGESETZT , DIE AM ERSTEN TAG DES MONATS GILT , FÜR DEN DIE VERSORGUNGSBEZUEGE ERSTMALIG ZU ZAHLEN SIND. SIE UNTERLIEGEN EINEM BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN , DER GEMÄSS ARTIKEL 64 UND 65 ABSATZ 2 FÜR DAS LAND DER GEMEINSCHAFTEN , IN DEM DER VERSORGUNGSBERECHTIGTE SEINEN WOHNSITZ ZU NEHMEN ERKLÄRT , FESTGESETZT WIRD... ' '.
4 ARTIKEL 45 ABSATZ 3 DES ANHANGS VIII ( VERSORGUNGSORDNUNG ) LAUTET : ' ' DIE BEZUEGE KÖNNEN NACH WAHL DES EMPFANGSBERECHTIGTEN IN DER WÄHRUNG SEINES HERKUNFTSLANDES , SEINES AUFENTHALTSLANDES ODER DES SITZLANDES DES ORGANS , DEM DER BEAMTE ANGEHÖRT HAT , GEZAHLT WERDEN ; DIE EINMAL GETROFFENE WAHL GILT FÜR MINDESTENS ZWEI JAHRE. ' '
5 DER RAT ERLIESS AM 21. DEZEMBER 1978 DIE VERORDNUNG ( EURATOM , EGKS , EWG ) NR. 3085/78 ( ABL. L 369 , S. 8 ), NACH DEREN ARTIKEL 1 ARTIKEL 63 BEAMTENSTATUT FOLGENDE FASSUNG ERHÄLT :
' ' DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN LAUTEN AUF BELGISCHE FRANKEN. SIE WERDEN IN DER WÄHRUNG DES LANDES AUSGEZAHLT , IN DEM DER BEAMTE SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT.
DIE DIENSTBEZUEGE , DIE IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ALS IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEZAHLT WERDEN , WERDEN AUF DER GRUNDLAGE DER WECHSELKURSE BERECHNET , DIE FÜR DIE AUSFÜHRUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AM 1. JULI 1978 ANGEWANDT WORDEN SIND.
DIESER ZEITPUNKT WIRD ANLÄSSLICH DER JÄHRLICHEN ÜBERPRÜFUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS GEMÄSS ARTIKEL 65 GEÄNDERT ; DER RAT BESCHLIESST DABEI AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT DER IN ARTIKEL 148 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 ERSTER GEDANKENSTRICH DES EWG-VERTRAGS UND ARTIKEL 118 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 ERSTER GEDANKENSTRICH DES EURATOM-VERTRAGS VORGESEHENEN QUALIFIZIERTEN MEHRHEIT.
UNBESCHADET DER ANWENDUNG DER ARTIKEL 64 UND 65 WERDEN DIE GEMÄSS DIESEN ARTIKELN FESTGESETZTEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN IM FALLE EINER ÄNDERUNG DES GENANNTEN ZEITPUNKTS VOM RAT ANGEPASST ; HIERBEI BERICHTIGT DER RAT NACH DEM VERFAHREN DES ABSATZES 3 DIE AUSWIRKUNGEN DER VERÄNDERUNG DES BELGISCHEN FRANKEN IM VERHÄLTNIS ZU DEN WECHSELKURSEN IM SINNE DES ABSATZES 2. ' '
6 DIE VERORDNUNG TRITT NACH IHREM ARTIKEL 4 AM 1. JANUAR 1979 IN KRAFT UND GILT MIT WIRKUNG VOM 1. APRIL 1979. FÜR RUHEGEHÄLTER UND VERGÜTUNGEN , DEREN NETTOBETRAG SICH GEGENÜBER DEM BISHERIGEN SYSTEM VERRINGERT , GILT DIESE VERORDNUNG JEDOCH ERST AB 1. OKTOBER 1979. NACH DIESEM ZEITPUNKT WIRD DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN SICH AUS DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ERGEBENDEN NETTOBETRAEGEN UND DEN IM SEPTEMBER 1979 BEZOGENEN NETTOBETRAEGEN MONATLICH UM EIN ZEHNTEL VERRINGERT.
7 AM 21. DEZEMBER 1978 ERLIESS DER RAT WEITER DIE VERORDNUNG ( EURATOM , EGKS , EWG ) NR. 3086/78 ZUR ANPASSUNG DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN , DIE AUF DIE DIENST- UND VERSORGUNGSBEZUEGE DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ANGEWANDT WERDEN , IM ANSCHLUSS AN DIE ÄNDERUNG DER BESTIMMUNGEN DES STATUTS ÜBER DIE BEI DER ANWENDUNG DES STATUTS ZU VERWENDENDEN WÄHRUNGSPARITÄTEN. IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG WIRD U. A. DER GEMÄSS ARTIKEL 82 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 BEAMTENSTATUT AUF DIE VERSORGUNGSBEZUEGE ANZUWENDENDE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH AUF 62,5 FESTGESETZT.
8 MIT EINER AUSNAHME ERSUCHTEN DIE KLAEGER DIE KOMMISSION IN MEHREREN BESCHWERDEN GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT , IHNEN GEGENÜBER IN EINER ENTSCHEIDUNG ANZUERKENNEN , DASS IHNEN BEIM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST , SOWEIT ALLE ÜBRIGEN VORAUSSETZUNGEN DES BEAMTENSTATUTS ERFÜLLT SEIEN , EINE VERSORGUNG IN DER HÖHE ZUSTEHE , DIE SIE ERHALTEN HÄTTEN , WÄRE DIE VERORDNUNG NR. 3086/78 NICHT ERLASSEN WORDEN.
9 DIE KOMMISSION WIES DIESE BESCHWERDEN MIT RUNDSCHREIBEN VOM 12. JULI 1979 ZURÜCK.
10 GEGEN DIE ABLEHNUNG IHRER BESCHWERDEN HABEN DIE KLAEGER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN. SIE GREIFEN DIE VERORDNUNGEN NRN. 3085 UND 3086/78 AN. IHRER AUFFASSUNG NACH HAT DER RAT DIE VERORDNUNG NR. 3085/78 OHNE ORDNUNGSGEMÄSSE ANHÖRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES GERICHTSHOFES ERLASSEN. DIE VERORDNUNGEN SEIEN UNTER VERLETZUNG WOHLERWORBENER RECHTE DER KLAEGER ERLASSEN WORDEN ; DIESE HÄTTEN EINEN ANSPRUCH AUF EIN RUHEGEHALT , DAS AUF DER VOR ERLASS DIESER VERORDNUNGEN BESTEHENDEN GRUNDLAGE ZU BERECHNEN SEI.
11 DIE KOMMISSION HAT MIT SCHRIFTSATZ , DER AM 26. OKTOBER 1979 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN GELTEND GEMACHT. IHRER AUFFASSUNG NACH SIND DIE KLAEGER WEDER IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 90 UND 91 BEAMTENSTATUT NOCH IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG BERECHTIGT , EINE VERORDNUNG DES RATES UNMITTELBAR ANZUGREIFEN. DA DIE IN REDE STEHENDEN VERORDNUNGEN ALLGEMEIN ANWENDBAR SEIEN , KÖNNTEN DIE KLAEGER NICHT GELTEND MACHEN , DASS SIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRÄFEN. SOMIT KÖNNTEN SIE SIE NICHT GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ANFECHTEN. DIE BLOSSE EINREICHUNG EINER BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 BEAMTENSTATUT UND DEREN ABWEISUNG REICHTEN NICHT AUS , EINEN RECHTSWEG GEGEN EINEN RECHTSAKT MIT VERORDNUNGSCHARAKTER ZU ERÖFFNEN. ZUDEM HÄTTEN DIE KLAEGER ALS BEAMTE IM AKTIVEN DIENST KEIN INTERESSE , DAS IHRE KLAGE RECHTFERTIGEN KÖNNTE. DAS RUNDSCHREIBEN VOM 12. JULI 1979 SEI KEINE ENTSCHEIDUNG , DIE UNMITTELBAR AUF EINE BESTIMMTE RECHTLICHE SITUATION EINWIRKE , UND SOMIT KEINE BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 90 BEAMTENSTATUT.
12 DIE KLAEGER TRAGEN IN IHRER STELLUNGNAHME ZU DER EINREDE VOR , SIE HÄTTEN NICHT DIE ABSICHT , EINE VERORDNUNG DES RATES DIREKT ANZUGREIFEN. IHRE KLAGE SEI GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GERICHTET. SIE HÄTTEN DAS RECHT , DIE FESTSTELLUNG DER RECHTSWIDRIGKEIT DER VERORDNUNGEN ZU BEANTRAGEN , SOFERN DIESE IHREN RUHEGEHALTSANSPRUCH IN RECHTSWIDRIGER WEISE BEEINTRÄCHTIGTEN. DIE KLAEGER SEIEN BERECHTIGT , EINE ENTSCHEIDUNG ANZUFECHTEN , MIT DER IHRE BESCHWERDE GEGEN DIE AUSWIRKUNGEN EINER VERORDNUNG AUF SIE ABGEWIESEN WORDEN SEI. DIE VERORDNUNGEN DISKRIMINIERTEN DIE KLAEGER , INDEM SIE IHRE RECHTE BEEINTRÄCHTIGTEN , UND BETRÄFEN SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL. DIE KLAEGER RÄUMEN EIN , DASS SIE ZUM ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG KEINEN RUHEGEHALTSANSPRUCH GEHABT HÄTTEN , MACHEN JEDOCH GELTEND , DASS DIE IN REDE STEHENDEN VERORDNUNGEN BEREITS JETZT DIE BERECHNUNG IHRER ZUKÜNFTIGEN ANSPRÜCHE BEEINFLUSSTEN , WAS EIN HINREICHENDES RECHTSSCHUTZINTERESSE DARSTELLE.
13 DEM VORBRINGEN DER KOMMISSION IST ZU FOLGEN. DA DIE FRAGLICHEN VERORDNUNGEN ALLGEMEIN ANWENDBAR SIND , KÖNNEN DIE KLAEGER , UM IHRE GÜLTIGKEIT IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG IN FRAGE ZU STELLEN , NICHT GELTEND MACHEN , ES HANDELE SICH UM ENTSCHEIDUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRÄFEN. DIE BLOSSE EINREICHUNG EINER BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 BEAMTENSTATUT REICHT NICHT AUS , EINEN RECHTSWEG GEGEN EINEN RECHTSAKT MIT VERORDNUNGSCHARAKTER ZU ERÖFFNEN. ZUDEM IST DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 NUR IN DEM - HIER NICHT GEGEBENEN - FALL ANWENDBAR , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN ODER EINE IM BEAMTENSTATUT VORGESCHRIEBENE MASSNAHME NICHT GETROFFEN HAT UND DASS DIESES VORGEHEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINE BESCHWERENDE MASSNAHME DARSTELLT. DIE BESCHWERDEN DER KLAEGER KONNTEN ALSO NICHT AUF ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT GESTÜTZT WERDEN. DIE KLAGE IST SOMIT ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
14 NACH ARTIKEL 70 VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEAMTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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