Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.06.1978
Aktenzeichen: 154-77
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER GERICHTSHOF KANN ZWAR IN EINEM NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES EINGELEITETEN VERFAHREN NICHT ÜBER DIE VEREINBARKEIT INNERSTAATLICHER RECHTSNORMEN MIT DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ENTSCHEIDEN ; ER IST ABER BEFUGT , DEM VORLEGENDEN GERICHT ALLE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND ZU GEBEN , DIE ES DIESEM ERMÖGLICHEN , ÜBER DIE VEREINBARKEIT DER GENANNTEN NORMEN MIT DER HERANGEZOGENEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFT ZU BEFINDEN.

2. DIE MITGLIEDSTAATEN SIND IN DEN BEREICHEN , DIE EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN - UND ERST RECHT , WENN DIESE ORGANISATION AUF EINEM GEMEINSAMEN PREISSYSTEM FUSST - , NICHT MEHR BEFUGT , DURCH EINSEITIG ERLASSENE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN IN DEN PREISBILDUNGSMECHANISMUS DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION EINZUGREIFEN. DIE VORSCHRIFTEN EINER GEMEINSCHAFTLICHEN , MIT EINEM PREISSYSTEM FÜR DIE PRODUKTIONS- UND GROSSHANDELSSTUFE VERBUNDENEN AGRARVERORDNUNG LASSEN JEDOCH - UNBESCHADET ANDERER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT , GEEIGNETE MASSNAHMEN ZUR PREISGESTALTUNG AUF DER EINZELHANDELS- UND VERBRAUCHEREBENE ZU TREFFEN , VORAUSGESETZT , DASS DIESE DIE ZIELE UND DAS FUNKTIONIEREN DER IN FRAGE STEHENDEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION NICHT GEFÄHRDEN.

3. DIE VERORDNUNG NR. 121/67 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE DIE EINSEITIGE FESTSETZUNG EINER MAXIMALEN HANDELSSPANNE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON SCHWEINEFLEISCH DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT NICHT VERBIETET , DIE IM WESENTLICHEN NACH DEN EINKAUFSPREISEN DER FRÜHEREN VERMARKTUNGSSTUFEN BERECHNET IST UND DER ENTWICKLUNG DIESER PREISE FOLGT , SOFERN DIE SPANNE IN EINER HÖHE FESTGESETZT IST , DIE DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL NICHT BEHINDERT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. JUNI 1978. - PROCUREUR DU ROI GEGEN P. DECHMANN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE NEUFCHATEAU. - MAXIMALE HANDELSSPANNE. - RECHTSSACHE 154-77.

Entscheidungsgründe:

1DAS TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE NEUFCHATEAU STELLT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 17. NOVEMBER 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 19. DEZEMBER 1977 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 121/67/EWG DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR SCHWEINEFLEISCH ( ABL. 1967 , NR. 117 ), INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIE BESTIMMUNG IHRER TRAGWEITE IN BEZUG AUF INNERSTAATLICHE PREISMASSNAHMEN.

2/5DIE FRAGE IST ANLÄSSLICH EINES STRAFVERFAHRENS GEGEN EINEN FLEISCH- UND WURSTWARENHÄNDLER AUFGEWORFEN WORDEN , DEM ZUR LAST GELEGT WIRD , DIE VERBRAUCHERPREISE FÜR SCHWEINEFLEISCH , WIE SIE SICH AUS DER BELGISCHEN VERORDNUNG VOM 27. MÄRZ 1975 ZUR FESTSETZUNG DES VERBRAUCHERPREISES FÜR RIND- UND SCHWEINEFLEISCH ( MONITEUR BELGE VOM 29. 3. 1975 ) ERGEBEN , NICHT EINGEHALTEN ZU HABEN. DIESE AUFGRUND DES BELGISCHEN GESETZES VOM 30. JULI 1971 ÜBER DIE WIRTSCHAFTSREGELUNG UND DIE PREISE ( MONITEUR BELGE VOM 31. 8. 1971 ) ERLASSENE VERORDNUNG BESTIMMT IN ARTIKEL 2 , DASS DIE VON DEN FLEISCHWARENEINZELHÄNDLERN ANGEWANDTEN VERBRAUCHERPREISE DIE BETRAEGE NICHT ÜBERSCHREITEN DÜRFEN , DIE SICH AUS DEM GEWOGENEN DURCHSCHNITTLICHEN EINKAUFSPREIS ZUZUEGLICH EINER HANDELSSPANNE VON HÖCHSTENS 22 BFR ERGEBEN. IN DIESEM ZUSAMMENHANG DEFINIERT ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG DIE HANDELSSPANNE ALS GEWOGENEN DURCHSCHNITT DER JE EINKAUFSTYP ERMITTELTEN UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEM GEWOGENEN DURCHSCHNITTLICHEN VERKAUFSPREIS UND DEM GEWOGENEN DURCHSCHNITTLICHEN EINKAUFSPREIS. ARTIKEL 3 ABSATZ 4 BESTIMMT , DASS DER GEWOGENE DURCHSCHNITTLICHE EINKAUFSPREIS BERECHNET WIRD , INDEM DER GESAMTPREIS - OHNE MEHRWERTSTEUER - DER RECHNUNGEN JE EINKAUFSTYP WÄHREND DER VIER VORANGEGANGENEN WOCHEN DURCH DIE ENTSPRECHENDE ANZAHL KILOGRAMM WENIGER 2,5 % GETEILT WIRD.

6/7DER ANGEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT GELTEND GEMACHT , DIE VORERWÄHNTEN BESTIMMUNGEN SEIEN UNVEREINBAR MIT DEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN FÜR RIND- UND SCHWEINEFLEISCH UND KÖNNTEN DAHER NICHT AUF IHN ANGEWANDT WERDEN. DAS INNERSTAATLICHE GERICHT , BEI DEM DER PROZESS ANHÄNGIG IST , HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF DIE FRAGE VORGELEGT , OB ' ' DIE VERORDNUNG VOM 27. MÄRZ 1975 ZUR FESTSETZUNG DES VERBRAUCHERPREISES FÜR SCHWEINEFLEISCH EINEN VERSTOSS GEGEN DIE VERORDNUNG NR. 121/67/EWG DES RATES ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR SCHWEINEFLEISCH , INSBESONDERE GEGEN ARTIKEL 3 , 4 UND 5 , SOWIE GEGEN DIE VERORDNUNGEN ZUR FESTSETZUNG DES GRUNDPREISES FÜR SCHWEINEFLEISCH ( ENTHÄLT ) ' '.

8/10DER GERICHTSHOF KANN IN EINEM NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES EINGELEITETEN VERFAHREN NICHT ÜBER DIE VEREINBARKEIT INNERSTAATLICHER RECHTSNORMEN MIT DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ENTSCHEIDEN. ER IST JEDOCH BEFUGT , DEM VORLEGENDEN GERICHT ALLE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND ZU GEBEN , DIE ES DIESEM ERMÖGLICHEN , ÜBER DIE VEREINBARKEIT DER GENANNTEN NORMEN MIT DER HERANGEZOGENEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFT ZU BEFINDEN. DIE GESTELLTE FRAGE IST DESHALB DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS GEKLÄRT WERDEN SOLL , OB UND INWIEWEIT DIE VERORDNUNG NR. 121/67/EWG DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR SCHWEINEFLEISCH DEN MITGLIEDSTAATEN DIE BEFUGNIS BELÄSST , DIE VERBRAUCHERPREISE FÜR SCHWEINEFLEISCH DURCH INNERSTAATLICHE NORMEN ZU REGELN.

11/15GEGENSTAND DER IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ERLASSENEN VERORDNUNG NR. 121/67 FÜR SCHWEINEFLEISCH - ZUR ZEIT DER DEM AUSGANGSVERFAHREN ZUGRUNDE LIEGENDEN EREIGNISSE ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1861/74 DES RATES VOM 15. JULI 1974 ( ABL. 1974 , L 197 , S. 3 ) - IST DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION IM SINNE VON ARTIKEL 40 EWG-VERTRAG. WIE IN DER PRÄAMBEL DER VERORDNUNG WIEDERHOLT HERVORGEHOBEN WIRD , DIENT DIESE GEMEINSAME MARKTORGANISATION DAZU , EINEN EINHEITLICHEN SCHWEINEFLEISCHMARKT FÜR DIE GEMEINSCHAFT ZU SCHAFFEN , DER EINER GEMEINSCHAFTLICHEN VERWALTUNG UNTERLIEGT. IM HINBLICK AUF DIE VERWIRKLICHUNG DIESES EINHEITLICHEN MARKTES IST MIT DER VERORDNUNG EIN SYSTEM ERRICHTET WORDEN , DAS EINE REIHE VON MATERIELL-RECHTLICHEN VORSCHRIFTEN UND BEFUGNISSEN MITSAMT EINEM ORGANISATORISCHEN RAHMEN UMFASST , DER ES ERMÖGLICHT , ALLE VORHERSEHBAREN SITUATIONEN ZU MEISTERN. IN DIESEM SYSTEM KOMMT DER IN DEN ARTIKELN 4 UND 5 DER VERORDNUNG VORGESEHENEN PREISREGELUNG , DIE GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 FÜR DIE SCHLACHTSTUFE , D. H. FÜR DIE PRODUKTIONS- UND GROSSHANDELSSTUFE , GILT , ZENTRALE BEDEUTUNG ZU. UM DIE FREIHEIT DES BINNENHANDELS ZU GEWÄHRLEISTEN , ENTHÄLT DIE VERORDNUNG NR. 121/67 AUSSERDEM EINE ANZAHL VON BESTIMMUNGEN , MIT DEREN HILFE - UNTER DEN IN ARTIKEL 19 FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN - ALLE HEMMNISSE DES FREIEN VERKEHRS SOWIE SÄMTLICHE VERZERRUNGEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL , DIE AUF MARKTEINGRIFFE DER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKZUFÜHREN SIND , ABGEBAUT WERDEN SOLLEN.

16/17WIE DER GERICHTSHOF IM URTEIL VOM 23. JANUAR 1975 ( GALLI , 31/74 - SLG. 1975 , 47 ) UND IN SEINEN URTEILEN VOM 26. FEBRUAR 1976 ( TASCA , 65/75 , UND SADAM , VERBUNDENE RECHTSSACHEN 88 BIS 90/75 - SLG. 1976 , 291 , 323 ) AUSGEFÜHRT HAT , SIND DIE MITGLIEDSTAATEN IN DEN BEREICHEN , DIE EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN - UND ERST RECHT , WENN DIESE ORGANISATION AUF EINEM GEMEINSAMEN PREISSYSTEM FUSST - , NICHT MEHR BEFUGT , DURCH EINSEITIG ERLASSENE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN IN DEN PREISBILDUNGSMECHANISMUS DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION EINZUGREIFEN. IN DIESEN URTEILEN IST AUSSERDEM KLARGESTELLT , DASS DIE VORSCHRIFTEN EINER GEMEINSCHAFTLICHEN , MIT EINEM PREISSYSTEM FÜR DIE PRODUKTIONS- UND GROSSHANDELSSTUFE VERBUNDENEN AGRARVERORDNUNG - UNBESCHADET ANDERER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT LASSEN , GEEIGNETE MASSNAHMEN ZUR PREISGESTALTUNG AUF DER EINZELHANDELS- UND VERBRAUCHEREBENE ZU TREFFEN , VORAUSGESETZT , DASS DIESE DIE ZIELE UND DAS FUNKTIONIEREN DER IN FRAGE STEHENDEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION NICHT GEFÄHRDEN.

18/22DIE FESTSETZUNG EINER MAXIMALEN HANDELSSPANNE , DIE DER EINZELHÄNDLER BEIM VERKAUF AN DEN ENDVERBRAUCHER BERECHNEN DARF , IST GRUNDSÄTZLICH NICHT GEEIGNET , DIE ZIELE UND DAS FUNKTIONIEREN EINER SOLCHEN ORGANISATION ZU GEFÄHRDEN , SOFERN DIE SPANNE IM WESENTLICHEN NACH DEN AUF DER PRODUKTIONS- UND GROSSHANDELSSTUFE ANGEWANDTEN EINKAUFSPREISEN BERECHNET WIRD. DIES IST INSBESONDERE DANN DER FALL , WENN DIE HANDELSSPANNE DIE VERTRIEBS- UND EINFUHRKOSTEN , DIE DEM EINZELHÄNDLER SOWOHL AUF DER BESCHAFFUNGS- ALS AUCH AUF DER VERBRAUCHERSTUFE ENTSTEHEN , HINREICHEND BERÜCKSICHTIGT UND WENN SIE IN EINER HÖHE FESTGESETZT WIRD , DIE GEEIGNET IST , DEM EINZELHÄNDLER EINE ANGEMESSENE VERGÜTUNG FÜR SEINE TÄTIGKEIT ZU SICHERN. DAGEGEN KÖNNTE EINE HANDELSSPANNE , DIE DIESEN VORAUSSETZUNGEN NICHT ENTSPRICHT , EINEN STOPP DER EINZELHANDELSHÖCHSTPREISE BEWIRKEN , DER DAZU ANGETAN WÄRE , DEN PREISMECHANISMUS DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION AUF DEN FRÜHEREN VERMARKTUNGSSTUFEN IN MITLEIDENSCHAFT ZU ZIEHEN UND DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR DURCH EINE ERHEBLICHE VERRINGUNG DER EINFUHR ZU BEEINTRÄCHTIGEN. DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN ZUR RECHTFERTIGUNG EINER DERARTIGEN SPANNE NICHT UNTER HINWEIS AUF DIE KONJUNKTURPOLITISCHEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 103 DES VERTRAGES DIE NOTWENDIGKEIT ANFÜHREN , EINER AUF DEM MARKT FESTGESTELLTEN UNERWÜNSCHTEN PREISENTWICKLUNGSTENDENZ - WIE SIE EIN ANSTIEG DER VERBRAUCHERPREISE DARSTELLT - ENTGEGENZUWIRKEN. DENN ARTIKEL 103 , DER DIE KONJUNKTURPOLITIK DER MITGLIEDSTAATEN BETRIFFT , GILT NICHT FÜR BEREITS VERGEMEINSCHAFTETE BEREICHE WIE DIE ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE.

23AUS DIESEN GRÜNDEN IST DEM VORLEGENDEN GERICHT ZU ANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 121/67 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS SIE DIE EINSEITIGE FESTSETZUNG EINER MAXIMALEN HANDELSSPANNE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON SCHWEINEFLEISCH DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT NICHT VERBIETET , DIE IM WESENTLICHEN NACH DEN EINKAUFSPREISEN DER FRÜHEREN VERMARKTUNGSSTUFEN BERECHNET IST UND DER ENTWICKLUNG DIESER PREISE FOLGT , SOFERN DIE SPANNE IN EINER HÖHE FESTGESETZT IST , DIE DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL NICHT BEHINDERT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

24/25DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE NEUFCHATEAU GEMÄSS DESSEN URTEIL VOM 17. NOVEMBER 1977 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE VERORDNUNG NR. 121/67 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE DIE EINSEITIGE FESTSETZUNG EINER MAXIMALEN HANDELSSPANNE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON SCHWEINEFLEISCH DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT NICHT VERBIETET , DIE IM WESENTLICHEN NACH DEN EINKAUFSPREISEN DER FRÜHEREN VERMARKTUNGSSTUFEN BERECHNET IST UND DER ENTWICKLUNG DIESER PREISE FOLGT , SOFERN DIE SPANNE IN EINER HÖHE FESTGESETZT IST , DIE DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL NICHT BEHINDERT.

Ende der Entscheidung

Zurück