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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.07.1981
Aktenzeichen: 154/79
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
DA DIE VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 ALLGEMEIN ANWENDBAR SIND , KÖNNEN DIE BEAMTEN , UM IHRE GÜLTIGKEIT IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG IN FRAGE ZU STELLEN , NICHT GELTEND MACHEN , ES HANDELE SICH UM ENTSCHEIDUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRÄFEN. DIE BLOSSE EINREICHUNG EINER BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 BEAMTENSTATUT REICHT NICHT AUS , EINEN RECHTS WEG GEGEN EINEN RECHTSAKT MIT VERORDNUNGSCHARAKTER ZU ERÖFFNEN. DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 IST NUR IN DEM FALL ANWENDBAR , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN ODER EINE IM BEAMTENSTATUT VORGESCHRIEBENE MASSNAHME NICHT GETROFFEN HAT UND DASS DIESES VORGEHEN EINE BESCHWERENDE MASSNAHME DARSTELLT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 16. JULI 1981. - STEPHEN BILLER UND ANDERE GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - WECHSELKURS FUER DIE BERECHNUNG DER RUHEGEHAELTER. - RECHTSSACHE 154/79.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAEGER , ZWÖLF BEAMTE UND EIN EHEMALIGER BEDIENSTETER AUF ZEIT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 3. OKTOBER 1979 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER BEKLAGTEN PARTEI , MIT DER DIE BESCHWERDE DER KLAEGER NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT GEGEN DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNGEN NRN. 3085 UND 3086/78 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1978 ( ABL. L 369 , S. 6 UND 8 ) AUF DIE KLAEGER ABGEWIESEN WURDE.
2 ARTIKEL 63 UND 64 BEAMTENSTATUT LAUTETEN IN DER BIS ENDE 1978 GÜLTIGEN FASSUNG : ' ' DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN LAUTEN AUF BELGISCHE FRANKEN. SIE WERDEN IN DER WÄHRUNG DES LANDES AUSGEZAHLT , IN DEM DER BEAMTE SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBTE. DIE DIENSTBEZUEGE , DIE IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ALS IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEZAHLT WERDEN , WERDEN AUF DER GRUNDLAGE DER VOM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS ANGENOMMENEN PARITÄTEN BERECHNET , DIE AM 1. JANUAR 1965 GEGOLTEN HABEN. AUF DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN , DIE AUF BELGISCHE FRANKEN LAUTEN , WIRD... EIN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT ANGEWANDT , DER JE NACH DEN LEBENSBEDINGUNGEN AM ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG 100 V. H. ODER EINEN HÖHEREN ODER NIEDRIGEREN HUNDERTSATZ BETRAEGT.... AM 1. JANUAR 1962 BETRAEGT DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT FÜR DIE DIENSTBEZUEGE DER AN DEN VORLÄUFIGEN SITZEN DER GEMEINSCHAFTEN TÄTIGEN BEAMTEN 100 V. H. ' '
3 NACH ARTIKEL 82 BEAMTENSTATUT WERDEN ' ' DIE VERSORGUNGSBEZUEGE... ( DER EHEMALIGEN BEAMTEN ) NACH DER GRUNDGEHALTSTABELLE FESTGESETZT , DIE AM ERSTEN TAG DES MONATS GILT , FÜR DEN DIE VERSORGUNGSBEZUEGE ERSTMALIG ZU ZAHLEN SIND. SIE UNTERLIEGEN EINEM BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN , DER GEMÄSS ARTIKEL 64 UND 65 ABSATZ 2 FÜR DAS LAND DER GEMEINSCHAFTEN , IN DEM DER VERSORGUNGSBERECHTIGTE SEINEN WOHNSITZ ZU NEHMEN ERKLÄRT , FESTGESETZT WIRD... ' '.
4 ARTIKEL 45 ABSATZ 3 DES ANHANGS VIII ( VERSORGUNGSORDNUNG ) LAUTET : ' ' DIE BEZUEGE KÖNNEN NACH WAHL DES EMPFANGSBERECHTIGTEN IN DER WÄHRUNG SEINES HERKUNFTSLANDES , SEINES AUFENTHALTSLANDES ODER DES SITZLANDES DES ORGANS , DEM DER BEAMTE ANGEHÖRT HAT , GEZAHLT WERDEN ; DIE EINMAL GETROFFENE WAHL GILT FÜR MINDESTENS ZWEI JAHRE. ' '
5 DER RAT ERLIESS AM 21. DEZEMBER 1978 DIE VERORDNUNG ( EURATOM , EGKS , EWG ) NR. 3085/78 ( ABL. L 369 , S. 8 ), NACH DEREN ARTIKEL 1 ARTIKEL 63 BEAMTENSTATUT FOLGENDE FASSUNG ERHÄLT :
' ' DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN LAUTEN AUF BELGISCHE FRANKEN. SIE WERDEN IN DER WÄHRUNG DES LANDES AUSGEZAHLT , IN DEM DER BEAMTE SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT.
DIE DIENSTBEZUEGE , DIE IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ALS IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEZAHLT WERDEN , WERDEN AUF DER GRUNDLAGE DER WECHSELKURSE BERECHNET , DIE FÜR DIE AUSFÜHRUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AM 1. JULI 1978 ANGEWANDT WORDEN SIND.
DIESER ZEITPUNKT WIRD ANLÄSSLICH DER JÄHRLICHEN ÜBERPRÜFUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS GEMÄSS ARTIKEL 65 GEÄNDERT ; DER RAT BESCHLIESST DABEI AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT DER IN ARTIKEL 148 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 ERSTER GEDANKENSTRICH DES EWG-VERTRAGS UND ARTIKEL 118 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 ERSTER GEDANKENSTRICH DES EURATOM-VERTRAGS VORGESEHENEN QUALIFIZIERTEN MEHRHEIT.
UNBESCHADET DER ANWENDUNG DER ARTIKEL 64 UND 65 WERDEN DIE GEMÄSS DIESEN ARTIKELN FESTGESETZTEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN IM FALLE EINER ÄNDERUNG DES GENANNTEN ZEITPUNKTS VOM RAT ANGEPASST ; HIERBEI BERICHTIGT DER RAT NACH DEM VERFAHREN DES ABSATZES 3 DIE AUSWIRKUNGEN DER VERÄNDERUNG DES BELGISCHEN FRANKEN IM VERHÄLTNIS ZU DEN WECHSELKURSEN IM SINNE DES ABSATZES 2. ' '
6 DIE VERORDNUNG TRITT NACH IHREM ARTIKEL 4 AM 1. JANUAR 1979 IN KRAFT UND GILT MIT WIRKUNG VOM 1. APRIL 1979. FÜR RUHEGEHÄLTER UND VERGÜTUNGEN , DEREN NETTOBETRAG SICH GEGENÜBER DEM BISHERIGEN SYSTEM VERRINGERT , GILT DIESE VERORDNUNG JEDOCH ERST AB 1. OKTOBER 1979. NACH DIESEM ZEITPUNKT WIRD DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN SICH AUS DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ERGEBENDEN NETTOBETRAEGEN UND DEN IM SEPTEMBER 1979 BEZOGENEN NETTOBETRAEGEN MONATLICH UM EIN ZEHNTEL VERRINGERT.
7 AM 21. DEZEMBER 1978 ERLIESS DER RAT WEITER DIE VERORDNUNG ( EURATOM , EGKS , EWG ) NR. 3086/78 ZUR ANPASSUNG DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN , DIE AUF DIE DIENST- UND VERSORGUNGSBEZUEGE DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ANGEWANDT WERDEN , IM ANSCHLUSS AN DIE ÄNDERUNG DER BESTIMMUNGEN DES STATUTS ÜBER DIE BEI DER AN WENDUNG DES STATUTS ZU VERWENDENDEN WÄHRUNGSPARITÄTEN. IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG WIRD U. A. DER GEMÄSS ARTIKEL 82 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 BEAMTENSTATUT AUF DIE VERSORGUNGSBEZUEGE ANZUWENDENDE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH AUF 62,5 FESTGESETZT.
8 IM MÄRZ 1979 LEGTEN DIE KLAEGER ( MIT AUSNAHME VON HERRN CURTIS ), DIE BEAMTE DES PARLAMENTS IM AKTIVEN DIENST SIND , BEI DIESEM GEGEN DIE VERORDNUNG NR. 3086/78 DES RATES EINE BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT EIN. DARIN MACHTEN SIE GELTEND , DIE ÄNDERUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN DURCH DIESE VERORDNUNG FÜHRE ZU EINER VERRINGERUNG DES RUHEGEHALTS , DAS SIE ERHALTEN HÄTTEN , WENN SIE SICH NACH IHREM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NIEDERGELASSEN HÄTTEN ; SIE BEANTRAGTEN , DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE MÖGE ENTSCHEIDEN , DASS IHR RUHEGEHALT NACH ARTIKEL 45 DES ANHANGS VIII ZUM BEAMTENSTATUT UNTER ANWENDUNG DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN BERECHNET WERDE , DIE VOR IHRER ABÄNDERUNG DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3086/78 GEGOLTEN HÄTTEN. AM 30. JUNI LEGTE HERR CURTIS , IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH IM RUHESTAND LEBENDER EHEMALIGER BEDIENSTETER AUF ZEIT DES PARLAMENTS , EINE ÄHNLICHE BESCHWERDE BEIM PARLAMENT EIN.
9 DAS PARLAMENT TEILTE DEN KLAEGERN MIT AUSNAHME VON HERRN CURTIS IM JULI 1979 MIT , IHRE BESCHWERDEN SEIEN UNZULÄSSIG , DA SIE GEGEN EINE VERORDNUNG DES RATES GERICHTET SEIEN , DEREN ANWENDUNG NICHT ALS IM ERMESSEN DES PARLAMENTS STEHEND ANGESEHEN WERDEN KÖNNE.
10 DIE KLAEGER MACHEN IN IHRER KLAGE GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG GELTEND , DIE VERORDNUNGEN NRN. 3086 UND 3085/78 SEIEN AUS FOLGENDEN GRÜNDEN RECHTSWIDRIG : VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN , VERLETZUNG WOHLERWORBENER RECHTE , VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES , UNZUSTÄNDIGKEIT , MISSACHTUNG DES BEAMTENSTATUTS UND ERMESSENSMISSBRAUCH.
11 DAS PARLAMENT HAT IN SEINER KLAGEBEANTWORTUNG DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE BESTRITTEN , JEDOCH ZUGLEICH EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE ERHOBEN , DIE ZUNÄCHST ZU PRÜFEN IST.
12 NACH AUFFASSUNG DES PARLAMENTS STELLEN DIE BESCHWERDEN DER KLAEGER KEINE BESCHWERDEN IM SINNE DES ARTIKELS 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT DAR. EINE BE SCHWERDE SEI NACH DIESER VORSCHRIFT NUR BEI VORLIEGEN EINER DEN BEAMTEN BESCHWERENDEN MASSNAHME DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE STATTHAFT ; DIES GELTE SOWOHL FÜR DEN FALL , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HABE , ALS AUCH FÜR DEN FALL , DASS SIE EINE IM BEAMTENSTATUT VORGESCHRIEBENE MASSNAHME NICHT GETROFFEN HABE. HIER HABE DAS PARLAMENT WEDER DEN KLAEGERN GEGENÜBER NOCH HINSICHTLICH IHRES RUHEGEHALTSANSPRUCHS EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN. ES KÖNNE AUCH KEINE ENTSCHEIDUNG IN DEM VON DEN KLAEGERN BEANTRAGTEN SINNE TREFFEN , D. H. DIE VOM RAT ERLASSENEN VERORDNUNGEN AUF SIE NICHT ANWENDEN. DAS PARLAMENT HABE ES NICHT UNTERLASSEN , DEN KLAEGERN GEGENÜBER EINE IM BEAMTENSTATUT VORGESCHRIEBENE MASSNAHME ZU TREFFEN.
13 ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG , AUF DEN DIE KLAEGER SICH BERIEFEN , SEHE KEINEN SELBSTÄNDIGEN RECHTSBEHELF VOR , SONDERN BETREFFE LEDIGLICH DIE INZIDENTFRAGEN DER RECHTMÄSSIGKEIT , PROBLEME ALSO , DIE IM RAHMEN VON ORDNUNGSGEMÄSS EINGELEITETEN VERFAHREN AUFTRÄTEN , IN DENEN ES HAUPTSÄCHLICH UM DIE RECHTMÄSSIGKEIT ANDERER MASSNAHMEN GEHE.
14 NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNTEN DIE BEAMTEN DEM GERICHTSHOF NUR MITTELS DER RECHTSBEHELFSMÖGLICHKEITEN DER ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG UND 91 UND 92 BEAMTENSTATUT FRAGEN UNTERBREITEN , DIE NACH DEN BEAMTENRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ZU LÖSEN SEIEN ; DER RECHTSBEHELF DES ARTIKELS 173 EWG-VERTRAG SEI IHNEN FOLGLICH VERSCHLOSSEN.
15 DIE KLAEGER TRAGEN VOR , SIE HÄTTEN DAS PARLAMENT NICHT UM DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG ERSUCHT , DIE VERORDNUNGEN NICHT ANZUWENDEN , SONDERN UM DIE ENTSCHEIDUNG , SIE AUF EINE BEGRENZTE ANZAHL VON PERSONEN NICHT ANZUWENDEN. DIE KLAEGER KÖNNTEN DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG DIE FRAGE UNTERBREITEN , OB DIE VERORDNUNGEN BEI RICHTIGER AUSLEGUNG AUF SIE ANWENDBAR SEIEN , UND SICH IM RAHMEN DIESES VERFAHRENS AUF ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG BERUFEN.
16 DEM VORBRINGEN DES PARLAMENTS IST ZU FOLGEN. DA DIE FRAGLICHEN VERORDNUNGEN ALLGEMEIN ANWENDBAR SIND , KÖNNEN DIE KLAEGER , UM IHRE GÜLTIGKEIT IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG IN FRAGE ZU STELLEN , NICHT GELTEND MACHEN , ES HANDELE SICH UM ENTSCHEIDUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRÄFEN. DIE BLOSSE EINREICHUNG EINER BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 BEAMTENSTATUT REICHT NICHT AUS , EINEN RECHTSWEG GEGEN EINEN RECHTSAKT MIT VERORDNUNGSCHARAKTER ZU ERÖFFNEN. ZUDEM IST DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 NUR IN DEM - HIER NICHT GEGEBENEN - FALL ANWENDBAR , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN ODER EINE IM BEAMTENSTATUT VORGESCHRIEBENE MASSNAHME NICHT GETROFFEN HAT UND DASS DIESES VORGEHEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINE ERSCHWERENDE MASSNAHME DARSTELLT. DIE BESCHWERDEN DER KLAEGER KONNTEN ALSO NICHT AUF ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT GESTÜTZT WERDEN. DIE KLAGE IST SOMIT ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN , OHNE DASS ES DER PRÜFUNG DER BEGRÜNDETHEIT BEDARF.
Kostenentscheidung:
17 NACH ARTIKEL 70 VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEAMTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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