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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.02.1981
Aktenzeichen: 154-80
Rechtsgebiete: EG, EWG, RL 2


Vorschriften:

EG Art. 234
EWG Art. 177
RL 2 Art. 8 lit. A
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EINE DIENSTLEISTUNG IST STEUERPFLICHTIG IM SINNE DER ZWEITEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN , WENN SIE NACH ARTIKEL 2 DIESER RICHTLINIE GEGEN ENTGELT AUSGEFÜHRT WIRD , WOBEI DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR EINE SOLCHE LEISTUNG NACH ARTIKEL 8 BUCHSTABE A , SO WIE ER DURCH NR. 13 DES ANHANGS A NÄHER ERLÄUTERT WIRD , DER GEGENWERT DER LEISTUNG IST , D. H. ALLES , WAS ALS GEGENLEISTUNG FÜR DIE DIENSTLEISTUNG ERHALTEN WIRD. ES MUSS DAHER EIN UNMITTELBARER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNG UND DEM ERHALTENEN GEGENWERT BESTEHEN ; DIESER MUSS IN GELD AUSGEDRÜCKT WERDEN KÖNNEN UND EINEN SUBJEKTIVEN WERT DARSTELLEN , DA DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIENSTLEISTUNGEN DIE TATSÄCHLICH ERHALTENE GEGENLEISTUNG IST UND NICHT EIN NACH OBJEKTIVEN MASSSTÄBEN GESCHÄTZTER WERT.

VON EINEM GEGENWERT IM SINNE DES ARTIKELS 8 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE KANN DAHER DANN NICHT DIE REDE SEIN , WENN EINE GENOSSENSCHAFT , DIE EIN LAGERHAUS BETREIBT , VON IHREN MITGLIEDERN FÜR DIE ERBRACHTE DIENSTLEISTUNG KEIN LAGERGELD ERHEBT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 5. FEBRUAR 1981. - STAATSSECRETARIS VAN FINANCIEEN GEGEN GENOSSENSCHAFT COOEPERATIEVE AARDAPPELENBEWAARPLAATS GA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOGE RAAD DER NIEDERLANDE. - MEHRWERTSTEUER - DIENSTLEISTUNGEN. - RECHTSSACHE 154-80.

Entscheidungsgründe:

1 DER HOGE RAAD DER NIEDERLANDE HAT MIT URTEIL VOM 25. JUNI 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 2. JULI 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 8 DER ZWEITEN RICHTLINIE ( 67/228 ) DES RATES VOM 11. APRIL 1967 ZUR HAMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - STRUKTUR UND ANWENDUNGSMODALITÄTEN DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEM ( ABL. L 71 , S. 1303 ) VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DEM STAATSSECRETARIS VON FINANCIEN UND EINER LANDWIRTSCHAFTLICHEN GENOSSENSCHAFT , DIE EIN LAGERHAUS FÜR KARTOFFELN UNTERHÄLT. IN DEM RECHTSSTREIT GEHT ES DARUM , DASS DIE GENOSSENSCHAFT , DIE BESCHLOSSEN HATTE , FÜR DIE JAHRE 1975 UND 1976 VON IHREN MITGLIEDERN KEIN LAGERGELD ALS GEGENLEISTUNG FÜR DIE LAGERUNG DER KARTOFFELN ZU ERHEBEN , DIE AUFFASSUNG VERTRAT , DIESE LEISTUNGEN SEIEN UNENTGELTLICH ERBRACHT WORDEN UND UNTERLAEGEN DAHER NICHT DER UMSATZSTEUER.

3 DIE STEUERVERWALTUNG WAR JEDOCH DER ANSICHT , DIE GENOSSENSCHAFT HABE IHREN MITGLIEDERN DOCH EINE GEGENLEISTUNG IN RECHNUNG GESTELLT , DIE SICH AUS DER VERRINGERUNG DES WERTES IHRER ANTEILSCHEINE INFOLGE DER NICHTERHEBUNG DER LAGERGELDER FÜR DIE BEIDEN IN FRAGE STEHENDEN JAHRE ERGEBE ; SIE SETZTE FÜR DIESE GEGENLEISTUNG DEN WERT DES ÜBLICHEN LAGERGELDES AN UND ERLIESS EINEN STEUERNACHERHEBUNGSBESCHEID.

4 DIE GENOSSENSCHAFT HAT DIESEN STEUERBESCHEID VOR DEM GERECHTSHOF DEN HAAG ANGEFOCHTEN UND DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , SIE HABE , DA DER IN ARTIKEL 8 DER WET OP DE OMZETBELASTING ( UMSATZSTEUERGESETZ ) DEFINIERTE BEGRIFF DES ENTGELTS SUBJEKTIVEN CHARAKTER HABE , IHRE LEISTUNGEN UNENTGELTLICH ERBRACHT , DENN SIE HABE DAFÜR KEINE GEGENLEISTUNG VEREINBART.

5 NACHDEM DER GERECHTSHOF DER KLAGE STATTGEGEBEN HATTE , HAT DER STAATSSECRETARIS VON FINANCIEN GEGEN DIESES URTEIL RECHTSMITTEL EINGELEGT.

6 UM ÜBER DIESEN RECHTSSTREIT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , HAT DER HOGE RAAD FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :

' ' EINE GENOSSENSCHAFT NACH NIEDERLÄNDISCHEM RECHT BETREIBT GEMÄSS IHREM SATZUNGSZWECK EIN LAGERHAUS FÜR KARTOFFELN. IHRE MITGLIEDER SIND IHR GEGENÜBER BERECHTIGT UND ZUGLEICH VERPFLICHTET , FÜR JEDEN VON DER GENOSSENSCHAFT AUSGEGEBENEN ANTEILSCHEIN , DEN SIE BESITZEN , JÄHRLICH 1 000 KILOGRAMM KARTOFFELN ZUR AUFBEWAHRUNG ZU GEBEN , UND ZWAR GEGEN EIN VON DER GENOSSENSCHAFT JÄHRLICH FESTZUSETZENDES UND NACH ABLAUF DES GESCHÄFTSJAHRES ZU ZAHLENDES LAGERGELD. AUFGRUND EINES BESCHLUSSES DER GENOSSENSCHAFT WIRD IN EINEM BESTIMMTEN JAHR KEIN LAGERGELD ERHOBEN.

KANN IN EINEM DERARTIGEN FALL VON EINEM GEGENWERT IM SINNE DES ARTIKELS 8 BUCHSTABE A DER ZWEITEN RICHTLINIE DIE REDE SEIN?

' '

7 MIT DIESER FRAGE MÖCHTE DER HOGE RAAD IM WESENTLICHEN WISSEN , WIE DER BEGRIFF ' ' GEGENWERT ' ' IN ARTIKEL 8 BUCHSTABE A DER ZWEITEN RICHTLINIE RICHTIG AUSZULEGEN IST.

8 DIESE VORLAGEFRAGE IST IM LICHTE SÄMTLICHER BESTIMMUNGEN DER ZWEITEN RICHTLINIE ZU BEANTWORTEN.

9 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DER FRAGLICHE BEGRIFF IN EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ENTHALTEN IST , DIE HINSICHTLICH SEINES SINNES UND SEINER TRAGWEITE NICHT AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN VERWEIST ; DARAUS FOLGT , DASS DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS IN SEINER ALLGEMEINEN BEDEUTUNG NICHT IN DAS ERMESSEN JEDES EINZELNEN MITGLIEDSTAATS GESTELLT WERDEN KANN.

10 DARÜBER HINAUS HAT DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER DAFÜR SORGE GETRAGEN , DASS DER BEGRIFF ' ' GEGENWERT ' ' IN ANHANG A - DER NACH ARTIKEL 20 BESTANDTEIL DER ZWEITEN RICHTLINIE IST - UNTER NR. 13 ZU ARTIKEL 8 BUCHSTABE A IN DEM SINNE ERLÄUTERT WIRD , DASS DARUNTER ' ' ALLES ZU VERSTEHEN ( IST ), WAS ALS GEGENLEISTUNG... FÜR DIE DIENSTLEISTUNG ERHALTEN WIRD , EINSCHLIESSLICH DER NEBENKOSTEN ( VERPACKUNG , BEFÖRDERUNG , VERSICHERUNG USW.), D. H. NICHT NUR DIE VEREINNAHMTEN GELDBETRAEGE , SONDERN Z. B. AUCH DER WERT DER IM TAUSCH ERHALTENEN GEGENSTÄNDE ODER , IM FALLE EINER ÜBERTRAGUNG DES EIGENTUMS AUFGRUND EINER BEHÖRDLICHEN ANORDNUNG , DIE VEREINNAHMTE ENTSCHÄDIGUNG ' '.

11 FERNER IST HERVORZUHEBEN , DASS DIESER ARTIKEL 8 BUCHSTABE A , DER DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE MEHRWERTSTEUER DEFINIERT UND KLARSTELLT , DASS SIE BEI DIENSTLEISTUNGEN ALLES IST , WAS DEN - IN DER OBEN ANGEGEBENEN WEISE ERLÄUTERTEN - GEGENWERT FÜR DIESE DIENSTLEISTUNG BILDET , IM ZUSAMMENHANG MIT ARTIKEL 2 ZU SEHEN IST , WONACH NUR ' ' DIENSTLEISTUNGEN , DIE EIN STEUERPFLICHTIGER IM INLAND GEGEN ENTGELT AUSFÜHRT ' ' , DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGEN.

12 EINE DIENSTLEISTUNG IST DEMNACH STEUERPFLICHTIG IM SINNE DER ZWEITEN RICHTLINIE , WENN SIE GEGEN ENTGELT AUSGEFÜHRT WIRD , WOBEI DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR EINE SOLCHE LEISTUNG ALLES IST , WAS ALS GEGENLEISTUNG FÜR DIE DIENSTLEISTUNG ERHALTEN WIRD. ES MUSS DAHER EIN UNMITTELBARER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNG UND DEM ERHALTENEN GEGENWERT BESTEHEN , WAS NICHT DER FALL IST , WENN DIE GEGENLEISTUNG IN EINER - NICHT NÄHER BESTIMMTEN - WERTMINDERUNG DER ANTEILSCHEINE DER GENOSSENSCHAFTSMITGLIEDER BESTEHT , DA EIN SOLCHER WERTVERLUST NICHT ALS ENTGELT ANGESEHEN WERDEN KANN , DAS DIE GENOSSENSCHAFT ALS ERBRINGERIN DER DIENSTLEISTUNGEN ERHÄLT.

13 AUSSERDEM ERGIBT SICH AUS DER VERWENDUNG DER FORMULIERUNGEN ' ' GEGEN ENTGELT ' ' UND ' ' WAS ALS GEGENLEISTUNG... ERHALTEN WIRD ' ' ERSTENS , DASS ES MÖGLICH SEIN MUSS , DEN GEGENWERT FÜR EINE DIENSTLEISTUNG IN GELD AUSZUDRÜCKEN , WAS IM ÜBRIGEN AUCH DURCH ARTIKEL 9 DER ZWEITEN RICHTLINIE BESTÄTIGT WIRD , WONACH ' ' DER NORMALSATZ DER MEHRWERTSTEUER... AUF EINEN BESTIMMTEN VOMHUNDERTSATZ DER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FESTGESETZT ( WIRD ), D. H. AUF EINEN BESTIMMTEN TEIL DESSEN , WAS DEN GEGENWERT FÜR DIE DIENSTLEISTUNG BILDET , UND DIES IMPLIZIERT , DASS DIESER GEGENWERT DURCH EINEN GELDBETRAG AUSGEDRÜCKT WERDEN KANN , UND ZWEITENS , DASS DIESER GEGENWERT EIN SUBJEKTIVER WERT IST , DA DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIENSTLEISTUNGEN DIE TATSÄCHLICH ERHALTENE GEGENLEISTUNG IST UND NICHT EIN NACH OBJEKTIVEN MASSSTÄBEN GESCHÄTZTER WERT.

14 INFOLGEDESSEN STELLT EINE DIENSTLEISTUNG , FÜR DIE KEINE BESTIMMTE SUBJEKTIVE GEGENLEISTUNG ERHALTEN WIRD , KEINE DIENSTLEISTUNG ' ' GEGEN ENTGELT ' ' DAR UND IST DEMNACH NICHT STEUERPFLICHTIG IM SINNE DER ZWEITEN RICHTLINIE.

15 DARAUS ERGIBT SICH , DASS VON EINEM GEGENWERT IM SINNE DES ARTIKELS 8 BUCHSTABE A DER ZWEITEN RICHTLINIE ( 67/228 ) DES RATES VOM 11. APRIL 1967 DANN NICHT DIE REDE SEIN KANN , WENN EINE GENOSSENSCHAFT , DIE EIN LAGERHAUS BETREIBT , VON IHREN MITGLIEDERN FÜR DIE ERBRACHTE DIENSTLEISTUNG KEIN LAGERGELD ERHEBT.

Kostenentscheidung:

16 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM HOGE RAAD DER NIEDERLANDE MIT URTEIL VOM 25. JUNI 1980 VORGELEGTE FRAGE

FÜR RECHT ERKANNT :

VON EINEM GEGENWERT IM SINNE DES ARTIKELS 8 BUCHSTABE A DER ZWEITEN RICHTLINIE ( 67/228 ) DES RATES VOM 11. APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - STRUKTUR UND ANWENDUNGSMODALITÄTEN DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUER SYSTEMS ( ABL. L 71 , S. 1303 ) KANN DANN NICHT DIE REDE SEIN , WENN EINE GENOSSENSCHAFT , DIE EIN LAGERHAUS BETREIBT , VON IHREN MITGLIEDERN FÜR DIE ERBRACHTE DIENSTLEISTUNG KEIN LAGERGELD ERHEBT.

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