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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.10.1985
Aktenzeichen: 154/84
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE VERORDNUNG NR. 3584/81 DER KOMMISSION ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 1136/79 MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR SONDERREGELUNG FÜR DIE EINFUHR VON ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTEM GEFRORENEM RINDFLEISCH IST AUCH AUF HANDLUNGEN ANZUWENDEN , DIE BEREITS VOR IHREM INKRAFTTRETEN VORGENOMMEN WORDEN SIND , SOFERN DIE BETROFFENEN IMPORTEURE DIE TATSÄCHLICH VERARBEITETE FLEISCHMENGE INNERHALB DER FRIST DES ARTIKELS 2 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1136/79 NACHGEWIESEN HABEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 3. OKTOBER 1985. - FLEISCHWAREN- UND KONSERVEN-FABRIK - FKF - SCHULZ UND BERNDT GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT BERLIN - SUED. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT BERLIN. - ZUR HERSTELLUNG VON FLEISCHKONSERVEN BESTIMMTES RINDFLEISCH - BEFREIUNG VON DER ABSCHOEPFUNG. - RECHTSSACHE 154/84.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT BERLIN HAT MIT BESCHLUSS VOM 22. DEZEMBER 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 19. JUNI 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , VON DENEN DIE ERSTE DIE AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 3584/81 DER KOMMISSION VOM 14. DEZEMBER 1981 ( ABL. L 359 , S. 16 ), DIE ANDEREN DIE AUSLEGUNG UND GÜLTIGKEIT EINZELNER ARTIKEL DER VERORDNUNG NR. 1136/79 DER KOMMISSON VOM 8. JUNI 1979 ( ABL. L 141 , S. 10 ) BETREFFEN.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , EINER FLEISCHWAREN- UND KONSERVENFABRIK , UND DEM HAUPTZOLLAMT BERLIN-SÜD.

3 LAUT DEN AKTEN STELLT DIE KLAEGERIN LEBENSMITTELKONSERVEN MIT EINEM RINDFLEISCHGEHALT ZWISCHEN 20 % UND 40 % HER. IN DER ZEIT VOM 6. SEPTEMBER 1979 BIS ZUM 28. APRIL 1980 FÜHRTE SIE MEHRERE PARTIEN GEFRORENES RINDFLEISCH AUS ARGENTINIEN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EIN , WO SIE IHREN SITZ HAT. DIESE PARTIEN WAREN ZUR HERSTELLUNG VON FLEISCHKONSERVEN BESTIMMT.

4 ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL. L 148 , S. 24 ) IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 425/77 DES RATES VOM 14. FEBRUAR 1977 ( ABL. L 61 , S. 1 ) GEÄNDERTEN FASSUNG SIEHT FÜR FLEISCH , DAS ZUR HERSTELLUNG VON KONSERVEN BESTIMMT IST , EINE VOLLSTÄNDIGE AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG VOR.

5 AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT WURDE FÜR DAS VON DER KLAEGERIN IMPORTIERTE GEFRIERFLEISCH KEINE ABSCHÖPFUNG ERHOBEN.

6 SPÄTER STELLTEN DIE DEUTSCHEN ZOLLDIENSTSTELLEN FEST , DASS DIE KLAEGERIN FÜR EINEN TEIL DIESES FLEISCHS DIE VERARBEITUNG ZU KONSERVEN NICHT IN DER DURCH DIE IN DER VERORDNUNG NR. 1136/79 VORGESCHRIEBENEN ART UND WEISE NACHGEWIESEN HATTE.

7 UM DIE IN ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 805/68 VORGESEHENE VERWENDUNG SICHERZUSTELLEN , VERLANGT ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 1136/79 DIE STELLUNG EINER KAUTION. DIESE KAUTION WIRD NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1136/79 NUR DANN FREIGEGEBEN , WENN BINNEN SIEBEN MONATEN NACH DER EINFUHR NACHGEWIESEN WIRD , DASS DAS EINGEFÜHRTE GEFRORENE FLEISCH IN DEN AUF DEN EINFUHRMONAT FOLGENDEN DREI MONATEN GANZ ODER TEILWEISE VERARBEITET WORDEN IST.

8 NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1136/79 GILT DER IN ABSATZ 3 ERWÄHNTE NACHWEIS NUR DANN ALS ERBRACHT , WENN DIE KONSERVENMENGE , DIE AUS DEM IMPORTIERTEN GEFRIERFLEISCH HERGESTELLT WURDE , ' ' MINDESTENS DER EINGEFÜHRTEN MENGE FLEISCH ENTSPRICHT ' '.

9 ARTIKEL 2 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1136/79 LAUTET : ' ' DIE KÖFFIZIENTEN ZUR BESTIMMUNG DER MENGE GEFRIERFLEISCH OHNE KNOCHEN , DIE IN EINER BESTIMMTEN MENGE KONSERVEN ENTHALTEN IST , SIND IM ANHANG ANGEGEBEN. ' ' FÜR DIE VON DER KLAEGERIN HERGESTELLTE ART KONSERVEN , NÄMLICH NICHT HOMOGENISIERTE KONSERVEN , DIE 20 % ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 40 % FLEISCH , AUSGENOMMEN SCHLACHTABFÄLLE UND FETT , ENTHALTEN , SIEHT DIESER ANHANG DEN KÖFFIZIENTEN 0,30 VOR.

10 DIE KOMMISSION FÜGTE JEDOCH DURCH DIE AM 1. JANUAR 1981 IN KRAFT GETRETENE VERORDNUNG NR. 3584/81 VOM 14. DEZEMBER 1981 ( ABL. L 359 , S. 16 ) IN ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1136/79 NACHSTEHENDEN UNTERABSATZ AN :

' ' WEICHT DIE ZUR HERSTELLUNG EINES IM ANHANG PUNKT I ABSATZ 4 GENANNTEN ERZEUGNISSES BENÖTIGTE FLEISCHMENGE ERHEBLICH VON DER MENGE AB , DIE SICH DURCH MULTIPLIKATION MIT DEM DIESE ERZEUGNISSE BETREFFENDEN KÖFFIZIENTEN 0,30 ERGIBT , SO KANN SICH DIE ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE IM RAHMEN DER VERWALTUNGSÜBERWACHUNG UND AUF ANTRAG DES IM LIZENZANTRAG GENANNTEN VERARBEITUNGSBETRIEBS MIT EINEM EINZELNACHWEIS EINVERSTANDEN ERKLÄREN , DER DIE ZUR HERSTELLUNG DES ERZEUGNISSES BENÖTIGTE GEFRIERFLEISCHMENGE BETRIFFT. ' '

11 HINSICHTLICH DES VON DER KLAEGERIN EINGEFÜHRTEN GEFRIERFLEISCHS STELLTEN DIE DEUTSCHEN ZOLLDIENSTSTELLEN FEST , DASS UNTER ZUGRUNDLEGUNG DES IN DER VERORDNUNG NR. 1136/79 FÜR KONSERVEN MIT EINEM FLEISCHGEHALT ZWISCHEN 20 % UND 40 % VORGESEHENEN KÖFFIZIENTEN 0,30 DIE NACHGEWIESENE VERARBEITUNGSMENGE AN FLEISCH GERINGER WAR ALS DIE EINGEFÜHRTE MENGE. FOLGLICH VERLANGTEN SIE VON DER KLAEGERIN DIE ZAHLUNG DER ABSCHÖPFUNG FÜR DIE FLEISCHMENGEN , DEREN VERARBEITUNG ZU KONSERVEN NICHT NACHGEWIESEN WAR.

12 DIE KLAEGERIN WIDERSPRACH DIESER FORDERUNG , WEIL DIE VON IHR TATSÄCHLICH ZUR HERSTELLUNG VON KONSERVEN VERWENDETE FLEISCHMENGE , BEZOGEN AUF DAS GESAMTGEWICHT DES ENDERZEUGNISSES , EINEM KÖFFIZIENTEN VON 0,45 , UND NICHT , WIE DIES IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR. 1136/79 VORGESEHEN SEI , VON 0,30 ENTSPRECHE.

13 DAS IN DEM RECHTSSTREIT ANGERUFENE FINANZGERICHT BERLIN HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF DIE NACHSTEHENDEN FRAGEN VORGELEGT :

' ' A ) HANDELT ES SICH BEI DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3584/81 DER KOMMISSION VOM 14. DEZEMBER 1981 ( ABL. L 359 , S. 16 ) UM EINE VERFAHRENSVORSCHRIFT , DIE RÜCKWIRKEND - ALSO AUCH AUF VOR IHREM ERLASS VERWIRKLICHTE SACHVERHALTE - ANZUWENDEN IST?

FÜR DEN FALL DER VERNEINUNG DIESER FRAGE :

B ) IST DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1136/79 DER KOMMISSION VOM 8. JUNI 1979 ( ABL. L 141 , S. 10 ) SO AUSZULEGEN , DASS DER VERARBEITUNGSNACHWEIS AUSSCHLIESSLICH NACH DER SOGENANNTEN KÖFFIZIENTENREGELUNG ZU FÜHREN IST , AUCH WENN DAS ERGEBNIS NACHWEISLICH UNRICHTIG IST?

C ) IST MIT DEN IM ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1136/79 AUFGEFÜHRTEN GEWICHTSHUNDERTTEILEN RINDFLEISCH NUR DAS IN DER KONSERVE ENTHALTENE RESTLICHE RINDFLEISCH ODER AUCH DER AUS DEM RINDFLEISCH BEI DER VERARBEITUNG AUSGETRETENE FLEISCHSAFT ( GELEE ) GEMEINT?

D ) IST DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1136/79 DESHALB UNWIRKSAM , WEIL SIE DIE UNTER B UND C GESTELLTEN FRAGEN NICHT REGELT , UND VERSTÖSST DIE KÖFFIZIENTENREGELUNG DADURCH GEGEN DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ , DASS Z. B. BEI EINEM GEWICHTSHUNDERTTEIL RINDFLEISCH VON 39 EIN KÖFFIZIENT VON 0,3 , BEI EINEM GEWICHTSHUNDERTTEIL 40 MIT 0,9 ABER EIN DREIFACHER KÖFFIZIENTENWERT ANGESETZT WIRD?

' '

14 ZU DIESEN FRAGEN HABEN DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERKLÄRUNGEN NACH ARTIKEL 20 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES ABGEGEBEN.

15 MIT BESCHLUSS VOM 30. JANUAR 1985 HAT DER GERICHTSHOF DIE RECHTSSACHE AN DIE VIERTE KAMMER VERWIESEN.

ZUR ERSTEN FRAGE

16 MIT SEINER ERSTEN FRAGE WILL DAS NATIONALE GERICHT IM WESENTLICHEN WISSEN , OB ES DIE VERORDNUNG NR. 3584/81 AUF DEN SACHVERHALT DES AUSGANGSVERFAHRENS ANWENDEN KANN , DER NACH SEINEN ANGABEN BEREITS VOR DEM ERLASS DER GENANNTEN VERORDNUNG VERWIRKLICHT WAR.

17 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE HÄNGE VON DER RECHTSNATUR DER VERORDNUNG NR. 3584/81 AB. WENN DAVON AUSZUGEHEN SEI , DASS DIESE VERORDNUNG EINE VERFAHRENSVORSCHRIFT ENTHALTE , SO SEI SIE RÜCKWIRKEND ANZUWENDEN. ENTHALTE SIE DAGEGEN EINE MATERIELLRECHTLICHE VORSCHRIFT , SO GELTE SIE NUR FÜR DIE ZUKUNFT ( URTEILE VOM 12. NOVEMBER 1981 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 212 BIS 217/80 , SALUMI , SLG. 1981 , 2735 , UND VOM 14. JULI 1983 IN DER RECHTSSACHE 224/82 , MEIKO , SLG. 1983 , 2539 ).

18 DIE VERORDNUNG NR. 3584/81 ERGÄNZE ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1136/79 , DER DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DER IN ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR. 805/68 VORGESEHENEN REGELUNG ÜBER DIE AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG ENTHALTE. ES SEI DESHALB DAVON AUSZUGEHEN , DASS SIE EINE VERFAHRENSVORSCHRIFT ENTHALTE , WEIL DURCH SIE REGELN DARÜBER AUFGESTELLT WERDEN SOLLTEN , WIE EIN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER RECHTSAKT VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN ANZUWENDEN SEI.

19 DIE KOMMISSION VERTRITT DAGEGEN DIE ANSICHT , ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1136/79 IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3584/81 GEÄNDERTEN FASSUNG ENTHALTE IM WESENTLICHEN MATERIELL-RECHTLICHE VORSCHRIFTEN , NÄMLICH EINE AUFZÄHLUNG DER VERPFLICHTUNGEN , DIE FÜR DIE AUSSETZUNG DER EINFUHRABSCHÖPFUNG ZU ERFÜLLEN SEIEN.

20 ZWAR BETRÄFEN DIE ABSÄTZE 3 UND 4 DES ARTIKELS 2 INSOFERN DAS BEI DER DURCHFÜHRUNG DER SONDERREGELUNG FÜR IMPORTE EINZUHALTENDE VERFAHREN , ALS SIE REGELTEN , WIE DER NACHWEIS DER ERFÜLLUNG DIESER VERPFLICHTUNG ZU ERBRINGEN SEI. DIESE VERFAHRENSREGELUNG STEHE ABER MIT DER MATERIELL-RECHTLICHEN REGELUNG IN ENGEM ZUSAMMENHANG. DESHALB SEI ES NICHT MÖGLICH , DIE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3584/81 VORGENOMMENE ÄNDERUNG DES ARTIKELS 2 ABSATZ 4 AUCH AUF SACHVERHALTE ANZUWENDEN , DIE BEREITS VOR DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DIESER VERORDNUNG VERWIRKLICHT GEWESEN SEIEN.

21 AUSSERDEM SEI DER NACHWEIS DER VERARBEITUNG DES EINGEFÜHRTEN FLEISCHES GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1136/79 BINNEN SIEBEN MONATEN NACH DEM MONAT DER EINFUHR ZU FÜHREN. DIE VERORDNUNG NR. 3584/81 KÖNNE DESHALB NIEMALS AUF SOLCHE SACHVERHALTE ANZUWENDEN SEIN , FÜR DIE DIE SIEBENMONATSFRIST VOR IHREM INKRAFTTRETEN BEREITS ABGELAUFEN GEWESEN SEI.

22 DIE IN ARTIKEL 2 ABSÄTZE 3 UND 4 DER VERORDNUNG NR. 1136/79 ENTHALTENEN VERFAHRENSVORSCHRIFTEN STEHEN ZWAR , WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT VORTRAEGT , IN SEHR ENGEM ZUSAMMENHANG MIT DER MATERIELL-RECHTLICHEN REGELUNG DER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH , DAS ZUR HERSTELLUNG VON KONSERVEN BESTIMMT IST. IHRE BEDEUTUNG IST ABER ENTSPRECHEND DEM SINN UND ZWECK DER GENANNTEN REGELUNG ZU BEURTEILEN.

23 DIE SONDERREGELUNG FÜR DIE EINFUHR VON GEFRIERFLEISCH , DAS ZUR HERSTELLUNG VON KONSERVEN BESTIMMT IST , WURDE , WIE ES IN DER SIEBTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 805/68 HEISST , EINGEFÜHRT , ' ' UM EINE ZUFRIEDENSTELLENDE VERSORGUNG DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE IN DER GEMEINSCHAFT SICHERZUSTELLEN , GLEICHZEITIG JEDOCH EINE PRÄFERENZ ZUGUNSTEN VON IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEM FLEISCH BEIZUBEHALTEN ' '.

24 DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1136/79 SOLLTEN , WIE IHR TITEL ZEIGT , LEDIGLICH DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DER IN DER VERORDNUNG NR. 805/68 VORGESEHENEN SONDERREGELUNG ÜBER DIE AUSSETZUNG DER EINFUHRABSCHÖPFUNG ERLASSEN WERDEN.

25 ZU DIESEM ZWECK HAT DIE KOMMISSION DIE NICHT HOMOGENISIERTEN KONSERVEN , DIE AUS ABSCHÖPFUNGSFREI EINGEFÜHRTEM FLEISCH HERGESTELLT WORDEN SIND , NACH IHREM FLEISCHGEHALT IN VIER GRUPPEN EINGETEILT UND KÖFFIZIENTEN FESTGESETZT , DIE GEMÄSS IHRER ABSICHT , WIE SIE AUS DER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1136/79 HERVORGEHT , DER MENGE AN GEFRORENEM FLEISCH RECHNUNG TRAGEN SOLLTEN , DIE ZUR HERSTELLUNG DER EINZELNEN ERZEUGNISGRUPPEN NÖTIG IST.

26 JEDOCH ERWIES SICH , WIE SICH AUS DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 3584/81 SOWIE AUS DEN ERKLÄRUNGEN DER BETEILIGTEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ERGIBT , DER FÜR KONSERVEN MIT EINEM FLEISCHGEHALT VON 20 % BIS 40 % FESTGESETZTE KÖFFIZIENT ALS UNZULÄNGLICH , DA ER NICHT DER FÜR DIE HERSTELLUNG DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE TATSÄCHLICH BENÖTIGTEN FLEISCHMENGE ENTSPRACH.

27 AUFGRUND DER ERKENNTNIS , DASS DIES BEI EINER REIHE VON BETRIEBEN ZU SCHWIERIGKEITEN GEFÜHRT HATTE , ERWOG DIE KOMMISSION ZUNÄCHST EINE ERHÖHUNG DES KÖFFIZIENTEN AUF 0,60 , ENTSCHIED SICH DANN ABER IN DER VERORDNUNG NR. 3584/81 FÜR EINE ÄHNLICHE REGELUNG WIE DIEJENIGE , DIE SEIT DEM ERLASS DER VERORDNUNG NR. 1136/79 FÜR HOMOGENISIERTE KONSERVEN GILT. DEN BETROFFENEN IMPORTEUREN WURDE ALSO DIE MÖGLICHKEIT EINGERÄUMT , NACHZUWEISEN , DASS DIE ZUR HERSTELLUNG EINES DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE BENÖTIGTE FLEISCHMENGE ERHEBLICH VON DER MENGE ABWICH , DIE SICH BEI ANWENDUNG DES KÖFFIZIENTEN 0,30 ERGIBT.

28 ANGESICHTS DIESER SACHLAGE WÜRDE ES DEM ZIEL ZUWIDERLAUFEN , DAS DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGSGEBER MIT DER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG FÜR ZUR HERSTELLUNG VON KONSERVEN BESTIMMTEM GEFRIERFLEISCH VERFOLGTE , WENN DIE VERORDNUNG NR. 3584/81 NICHT AUCH AUF DIE FÄLLE ANWENDBAR WÄRE , IN DENEN DIE BETREFFENDEN HANDLUNGEN ZWAR VOR INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG VORGENOMMEN WORDEN SIND , DIE BETROFFENEN ABER INNERHALB DER HIERFÜR IN ARTIKEL 2 ABSATZ 3 UNTER ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1136/79 VORGESEHENEN FRIST DEN NACHWEIS ERBRACHT HABEN , DASS TATSÄCHLICH MEHR FLEISCH ALS DIE MENGE , DIE SICH BEI ANWENDUNG DES KÖFFIZIENTEN 0,30 ERGÄBE , ZU KONSERVEN VERARBEITET WORDEN IST.

29 WÜRDE ANDERS ENTSCHIEDEN , SO KÖNNTEN DIE UNTERNEHMEN , DIE VOR INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 3584/81 ZUR HERSTELLUNG VON KONSERVEN MIT EINEM FLEISCHGEHALT ZWISCHEN 20 % UND 40 % BESTIMMTES FLEISCH EINGEFÜHRT HABEN , INFOLGE DER ANWENDUNG DES KÖFFIZIENTEN 0,30 NUR ZUM TEIL IN DEN GENUSS DER IN DER VERORDNUNG NR. 805/68 VORGESEHENEN AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG GELANGEN , OBWOHL SIE DIE TATSÄCHLICH VERARBEITETE FLEISCHMENGE INNERHALB DER FRIST DER VERORDNUNG NR. 1136/79 NACHGEWIESEN HABEN.

30 ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , ZU PRÜFEN , OB DIE FRIST DES ARTIKELS 2 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1136/79 IM VORLIEGENDEN FALL EINGEHALTEN WORDEN IST.

31 SOMIT IST AUF DIE ERSTE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS ZU ANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 3584/81 DER KOMMISSION VOM 14. DEZEMBER 1981 AUCH AUF HANDLUNGEN ANZUWENDEN IST , DIE BEREITS VOR IHREM INKRAFTTRETEN VORGENOMMEN WORDEN SIND , SOFERN DIE BETROFFENEN IMPORTEURE DIE TATSÄCHLICH VERARBEITETE FLEISCHMENGE INNERHALB DER FRIST DES ARTIKELS 2 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1136/79 DER KOMMISSION VOM 8. JUNI 1979 NACHGEWIESEN HABEN.

ZU DEN ANDEREN FRAGEN

32 DIE DREI ANDEREN FRAGEN DES NATIONALEN GERICHTS SIND NUR FÜR DEN FALL GESTELLT WORDEN , DASS DER GERICHTSHOF DIE ERSTE FRAGE VERNEINEN SOLLTE ; IHRE BEANTWORTUNG ERÜBRIGT SICH DAHER.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

33 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DESHALB SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT BERLIN MIT BESCHLUSS VOM 22. DEZEMBER 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE VERORDNUNG NR. 3584/81 DER KOMMISSION VOM 14. DEZEMBER 1981 IST AUCH AUF HANDLUNGEN ANZUWENDEN , DIE BEREITS VOR IHREM INKRAFTTRETEN VORGENOMMEN WORDEN SIND , SOFERN DIE BETROFFENEN IMPORTEURE DIE TATSÄCHLICH VERARBEITETE FLEISCHMENGE INNERHALB DER FRIST DES ARTIKELS 2 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1136/79 DER KOMMISSION VOM 8. JUNI 1979 NACHGEWIESEN HABEN.

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