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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.10.1978
Aktenzeichen: 156-77
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1107/70/EWG, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1107/70/EWG Art. 3 Nr. 2
Verordnung Nr. 1107/70/EWG Art. 4
EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 77
EWG-Vertrag Art. 92
EWG-Vertrag Art. 173
EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 77 DES VERTRAGES , DER BEIHILFEN FÜR DEN VERKEHR NUR IN GANZ BESTIMMTEN FÄLLEN UND NUR DANN , WENN SIE DEN ALLGEMEINEN INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT NICHT ABTRAEGLICH SIND , FÜR VEREINBAR MIT DEM VERTRAG ERKLÄRT , KANN SICH NICHT DAHIN AUSWIRKEN , DIE BEIHILFEN FÜR DEN VERKEHR DEM ALLGEMEINEN REGELUNGSSYSTEM DES VERTRAGES BETREFFEND DIE STAATLICHEN BEIHILFEN UND DEN DORT VORGESEHENEN KONTROLLEN UND VERFAHREN ZU ENTZIEHEN.

2. DIE IN ARTIKEL 184 DES VERTRAGES VORGESEHENE EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT BESCHRÄNKT SICH NACH DEM WORTLAUT DIESER BESTIMMUNG AUF DEN FALL EINES RECHTSSTREITS , ' ' BEI DEM ES AUF DIE GELTUNG EINER VERORDNUNG DES RATES ODER DER KOMMISSION ANKOMMT ' ' ; SIE KANN DAHER VON EINEM MITGLIEDSTAAT , AN DEN EINE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG GERICHTET IST , ANLÄSSLICH EINER AUF ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES GESTÜTZTEN KLAGE NICHT ERHOBEN WERDEN.

3. AUS ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES , INSBESONDERE AUS DEN WORTEN ' ' IN ABWEICHUNG VON DEN ARTIKELN 169 UND 170 ' ' , GEHT HERVOR , DASS GEGENSTAND DER DORT BEHANDELTEN KLAGE NUR DIE NICHTBEFOLGUNG EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION DURCH DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT , MIT DER DIESEM DIE AUFHEBUNG ODER UMGESTALTUNG EINER BEIHILFE BINNEN EINER BESTIMMTEN FRIST AUFGEGEBEN WORDEN IST , SEIN KANN , WÄHREND DIE KLAGE IN DEN FÄLLEN DER ARTIKEL 169 UND 170 JEDEN VERSTOSS EINES MITGLIEDSTAATS GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG BETRIFFT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. OKTOBER 1978. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - RECHTSSACHE 156-77.

Entscheidungsgründe:

1MIT DER AM 21. DEZEMBER 1977 ERHOBENEN KLAGE BEGEHRT DIE KOMMISSION VOM GERICHTSHOF DIE FESTSTELLUNG , ' ' DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 4. MAI 1976 ÜBER DIE BEIHILFE DER BELGISCHEN REGIERUNG AN DIE BELGISCHEN STAATSBAHNEN ( SNCB ) FÜR DIE DIREKTEN INTERNATIONALEN TARIFE IM EISENBAHNVERKEHR MIT KOHLE UND STAHL INNERHALB DER VON DER KOMMISSION GESETZTEN FRIST NICHT NACHGEKOMMEN IST ' '.

2/4IN ARTIKEL 1 IHRER ENTSCHEIDUNG VOM 4. MAI 1976 ( ABL. 1976 , L 229 , S. 24 ) HAT DIE KOMMISSION FESTGESTELLT , DASS DIE FINANZIELLE BEIHILFE , DIE DER BELGISCHE STAAT DER SNCB NACH ARTIKEL 3 NUMMER 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1107/70 DES RATES VOM 4. JUNI 1970 ÜBER BEIHILFEN IM EISENBAHN- , STRASSEN- UND BINNENSCHIFFSVERKEHR IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1473/75 DES RATES VOM 20. MAI 1975 ( ABL. 1975 , L 152 , S. 1 ) GEWÄHRT , NUR DANN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR WÄRE , WENN SIE GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESER VERORDNUNG GEWÄHRT WÜRDE. SIE HAT WEITER ENTSCHIEDEN , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN SO BALD WIE MÖGLICH , SPÄTESTENS INNERHALB VON DREI MONATEN , DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ENTWEDER FÜR DIE AUFHEBUNG DIESER BEIHILFE ODER FÜR DIE ÄNDERUNG IHRER RECHTLICHEN GRUNDLAGE IN DER WEISE , DASS SIE GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 4 DER VERORDNUNG NR. 1107/70 GEWÄHRT WERDEN KANN , ZU TREFFEN HAT. DA DAS KÖNIGREICH BELGIEN DIESER ENTSCHEIDUNG NICHT NACHGEKOMMEN IST , HAT DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES DIE VORLIEGENDE KLAGE BEIM GERICHTSHOF ERHOBEN.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

5/7DAS KÖNIGREICH BELGIEN BERUFT SICH AUF DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE MIT DER BEGRÜNDUNG , DIESE FINDE IN ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES KEINE RECHTLICHE GRUNDLAGE. SIE STÜTZT DIESE EINREDE DARAUF , DASS DIE IN ARTIKEL 3 NUMMER 2 WIE AUCH IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 1107/70 GENANNTEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN , DA SIE BEIHILFEN IM SINNE VON ARTIKEL 77 DES VERTRAGES DARSTELLTEN , GEMÄSS DIESER BESTIMMUNG VOM ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 92 DES VERTRAGES AUSGENOMMEN SEIEN , DER NACH DER AUSDRÜCKLICHEN REGELUNG IN ABSATZ 1 GELTE , ' ' SOWEIT IN DIESEM VERTRAG NICHTS ANDERES BESTIMMT IST ' '. DA DAS VORGEHEN DER KOMMISSION SOMIT IN ARTIKEL 92 DES VERTRAGES KEINE RECHTFERTIGUNG FINDE , KÖNNE ARTIKEL 93 KEINE GEEIGNETE RECHTLICHE GRUNDLAGE FÜR DIE VORLIEGENDE KLAGE ABGEBEN.

8OBWOHL DIE BELGISCHE REGIERUNG IN IHRER KLAGEBEANTWORTUNG DIESE EINREDE ALS ' ' EINE BLOSSE BEMERKUNG ' ' BEZEICHNET HAT , DIE SIE NICHT ' ' ALS VERTEIDIGUNGSEINWAND , SONDERN AUSSCHLIESSLICH ZU DEM ZWECK VORTRAEGT , DIE GRUNDSÄTZLICHEN PROBLEME BESSER EINZUGRENZEN ' ' , IST DOCH DIE BEGRÜNDETHEIT DER EINREDE ZU PRÜFEN.

9/13MIT DIESER EINREDE MACHT DAS KÖNIGREICH BELGIEN IM GRUNDE GELTEND , DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 4. MAI 1976 SEI MIT DEM MANGEL DER UNZUSTÄNDIGKEIT BEHAFTET ; DIESER MANGEL KANN , DA ER ZU DEN IN ARTIKEL 173 DES VERTRAGES GENANNTEN MÄNGELN GEHÖRT , AUS DEN IM FOLGENDEN DARZULEGENDEN GRÜNDEN NICHT IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS GEPRÜFT WERDEN. IM ÜBRIGEN KANN DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 77 DES VERTRAGES , DER BEIHILFEN FÜR DEN VERKEHR NUR IN GANZ BESTIMMTEN FÄLLEN UND NUR DANN , WENN SIE DEN ALLGEMEINEN INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT NICHT ABTRAEGLICH SIND , FÜR VEREINBAR MIT DEM VERTRAG ERKLÄRT , SICH NICHT DAHIN AUSWIRKEN , DIE BEIHILFEN FÜR DEN VERKEHR DEM ALLGEMEINEN REGELUNGSSYSTEM DES VERTRAGES BETREFFEND DIE STAATLICHEN BEIHILFEN UND DEN DORT VORGESEHENEN KONTROLLEN UND VERFAHREN ZU ENTZIEHEN. DEMGEMÄSS LEGT DIE VERORDNUNG NR. 1107/70 IN IHREM DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1473/75 NICHT GEÄNDERTEN ARTIKEL 3 NUMMER 1 FEST , IN WELCHEN FÄLLEN UND UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN EINE NACH ARTIKEL 77 DES VERTRAGES GEWÄHRTE BEIHILFE GEMÄSS DIESER BESTIMMUNG GERECHTFERTIGT SEIN KANN , UND BESTIMMT IN ARTIKEL 2 : ' ' DIE ARTIKEL 92 BIS 94 DES VERTRAGES GELTEN FÜR DIE BEIHILFEN IM EISENBAHN- , STRASSEN- UND BINNENSCHIFFSVERKEHR. ' ' DA DAS VORGEHEN DER KOMMISSION IM VORLIEGENDEN FALL MIT DER FESTSTELLUNG BEGRÜNDET WORDEN IST , DIE IN FRAGE STEHENDE BEIHILFE FALLE UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 92 DES VERTRAGES , FINDET DIE IM GEFOLGE DIESES VORGEHENS ERHOBENE KLAGE IHRE RECHTLICHE GRUNDLAGE IN ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES. DIE VOM KÖNIGREICH BELGIEN ERHOBENE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT IST DAHER UNBEGRÜNDET.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

14/16DAS KÖNIGREICH BELGIEN MACHT IM WESENTLICHEN GELTEND , DIE EINLEITUNG EINES VERFAHRENS AUFGRUND VON ARTIKEL 93 DES VERTRAGES IM HINBLICK AUF DIE UMSTRITTENE BEIHILFE LASSE SICH IM VORLIEGENDEN FALL UM SO WENIGER RECHTFERTIGEN , ALS DIE KOMMISSION NICHT NACHGEWIESEN HABE , DASS DIESE BEIHILFE DIE IN ARTIKEL 92 ABSATZ 1 GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN DER UNVEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT ERFÜLLE. DAS KÖNIGREICH BELGIEN ZIEHT SOMIT DIE BEGRÜNDETHEIT DER VORLIEGENDEN KLAGE IN ZWEIFEL , INDEM ES DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG VOM 4. MAI 1976 IN FRAGE STELLT , MIT DER DIE KOMMISSION DIE UNVEREINBARKEIT DER BETREFFENDEN BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT FESTGESTELLT HAT. DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , DIE BELGISCHE REGIERUNG SEI , DA SIE KEINE ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG INNERHALB DER IN ARTIKEL 173 ABSATZ 3 DES VERTRAGES VORGESEHENEN FRIST VON ZWEI MONATEN ERHOBEN HABE , NUNMEHR IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS MIT DER RÜGE DER RECHTSWIDRIGKEIT AUSGESCHLOSSEN.

17/18ARTIKEL 93 DES VERTRAGES ÜBERTRAEGT DER KOMMISSION DIE NOTWENDIGE HANDLUNGSBEFUGNIS , UM ÜBER DIE ANWENDUNG UND DIE EINHALTUNG DER IN ARTIKEL 92 NIEDERGELEGTEN GRUNDSÄTZE ZU WACHEN , UND LEGT IN ABSATZ 2 EIN BESONDERES VERFAHREN FEST , DAS ES DIESEM ORGAN ERMÖGLICHT , SICH ABGESEHEN VON DEM IN UNTERABSATZ 3 DIESER BESTIMMUNG BEHANDELTEN AUSNAHME- UND SONDERFALL ZUR VEREINBARKEIT STAATLICHER ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTER BEIHILFEN WIE AUCH ( ABSATZ 3 ) DER BEABSICHTIGTEN EINFÜHRUNG ODER UMGESTALTUNG VON BEIHILFEN MIT DEM VERTRAG ZU ÄUSSERN UND GEGEBENENFALLS AUF DEREN AUFHEBUNG ODER UMGESTALTUNG ZU ERKENNEN. ZU DIESEM ZWECK IST IN ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 FOLGENDES BESTIMMT : ' ' STELLT DIE KOMMISSION FEST , NACHDEM SIE DEN BETEILIGTEN EINE FRIST ZUR ÄUSSERUNG GESETZT HAT , DASS EINE... BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT NACH ARTIKEL 92 UNVEREINBAR IST ODER DASS SIE MISSBRÄUCHLICH ANGEWANDT WIRD , SO ENTSCHEIDET SIE , DASS DER BETREFFENDE STAAT SIE BINNEN EINER VON IHR BESTIMMTEN FRIST AUFZUHEBEN ODER UMZUGESTALTEN HAT. ' '

19/20EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG IST GEMÄSS ARTIKEL 189 ABSATZ 4 DES VERTRAGES ' ' IN ALLEN IHREN TEILEN FÜR DIEJENIGEN VERBINDLICH , DIE SIE BEZEICHNET ' '. GLAUBT DER MITGLIEDSTAAT , AN DEN SICH DIE ENTSCHEIDUNG RICHTET , DIESER NICHT NACHKOMMEN ZU KÖNNEN , WEIL ER SIE FÜR RECHTLICH UNBEGRÜNDET HÄLT , SO KANN ER DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG ANFECHTEN , INDEM ER DIE IHM IN ARTIKEL 173 DES VERTRAGES EINGERÄUMTEN KLAGEMÖGLICHKEITEN UNTER DEN IN DIESER BESTIMMUNG FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN IN ANSPRUCH NIMMT.

21/24DIE KLAGEFRISTEN SOLLEN DER WAHRUNG DER RECHTSSICHERHEIT DIENEN , INDEM SIE VERHINDERN , DASS DAS RECHTSWIRKUNGEN ENTFALTENDE GEMEINSCHAFTSHANDELN WIEDER UND WIEDER IN FRAGE GESTELLT WIRD ; MIT RÜCKSICHT DARAUF IST ES AUSGESCHLOSSEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT , DER DIE IN ARTIKEL 173 ABSATZ 3 VORGESEHENE AUSSCHLUSSFRIST HAT VERSTREICHEN LASSEN , OHNE DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION AUF DEM DURCH DIESEN ARTIKEL ERÖFFNETEN VERFAHRENSWEG ANZUGREIFEN , DIESE AUF DEM UMWEG ÜBER ARTIKEL 184 DES VERTRAGES ANLÄSSLICH EINER VON DER KOMMISSION ERHOBENEN UND AUF ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES GESTÜTZTEN KLAGE ERNEUT IN FRAGE STELLEN KANN. ZUM EINEN BESCHRÄNKT SICH DIE IN ARTIKEL 184 DES VERTRAGES VORGESEHENE EINREDE NACH DEM WORTLAUT DIESER BESTIMMUNG AUF DEN FALL EINES RECHTSSTREITS , ' ' BEI DEM ES AUF DIE GELTUNG EINER VERORDNUNG DES RATES ODER DER KOMMISSION ANKOMMT ' ' ; SIE KANN DAHER VON EINEM MITGLIEDSTAAT , AN DEN EINE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG GERICHTET IST , IN KEINEM FALL ERHOBEN WERDEN. ZUM ANDEREN GEHT AUS ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES , INSBESONDERE AUS DEN WORTEN ' ' IN ABWEICHUNG VON DEN ARTIKELN 169 UND 170 ' ' , HERVOR , DASS GEGENSTAND DER DORT BEHANDELTEN KLAGE NUR DIE NICHTBEFOLGUNG EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION DURCH DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT , MIT DER DIESEM DIE AUFHEBUNG ODER UMGESTALTUNG EINER BEIHILFE BINNEN EINER BESTIMMTEN FRIST AUFGEGEBEN WORDEN IST , SEIN KANN , WÄHREND DIE KLAGE IN DEN FÄLLEN DER ARTIKEL 169 UND 170 JEDEN VERSTOSS EINES MITGLIEDSTAATS GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG BETRIFFT. ES WÄRE DAHER MIT DEN GRUNDSÄTZEN , WELCHE DIE DURCH DEN VERTRAG GESCHAFFENEN KLAGEARTEN BEHERRSCHEN , UNVEREINBAR UND WÜRDE DEN ZUSAMMENHALT DIESES SYSTEMS WIE AUCH DEN GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT , VON DEM DIESES SYSTEM GETRAGEN WIRD , BEEINTRÄCHTIGEN , WENN DEM MITGLIEDSTAAT , AN DEN EINE AUFGRUND VON ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 ERLASSENE ENTSCHEIDUNG GERICHTET IST , ERLAUBT WÜRDE , DIE GÜLTIGKEIT DIESER ENTSCHEIDUNG ANLÄSSLICH DER IN UNTERABSATZ 2 DIESER BESTIMMUNG BEHANDELTEN KLAGE ERNEUT IN FRAGE ZU STELLEN , OBWOHL DIE IN ARTIKEL 173 ABSATZ 3 DES VERTRAGES VORGESEHENE FRIST ABGELAUFEN IST.

25DIE GÜLTIGKEIT EINES GEMEINSCHAFTSRECHTSAKTES KANN ZWAR TROTZ DES ABLAUFS DER IN ARTIKEL 173 ABSATZ 3 FESTGELEGTEN FRIST IM WEGE DES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES IN FRAGE GESTELLT WERDEN ; DIESES VERFAHREN , DAS FÜR ALLE RECHTSAKTE DER ORGANE VORGESEHEN UND AUSSCHLIESSLICH AN DEN BEDÜRFNISSEN DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE AUSGERICHTET IST , DIENT JEDOCH ZWECKEN UND UNTERLIEGT REGELN , DIE SICH VON JENEN UNTERSCHEIDEN , DIE FÜR DIE IN ARTIKEL 173 DES VERTRAGES GENANNTEN KLAGEARTEN GELTEN. SOMIT VERMAG DIESES VERFAHREN KEINE ABWEICHUNG VOM GRUNDSATZ DES SICH AUS DEM ABLAUF DER KLAGEFRIST ERGEBENDEN RECHTSAUSSCHLUSSES ZU RECHTFERTIGEN , WENN MAN NICHT ARTIKEL 173 SEINES RECHTLICHEN SINNGEHALTS ENTKLEIDEN WOLLTE.

26/28DAS KÖNIGREICH BELGIEN BESTREITET VORLIEGEND NICHT , DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 4. MAI 1976 NICHT NACHGEKOMMEN ZU SEIN. DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT SOMIT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNG AUS ARTIKEL 93 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 189 DES VERTRAGES VERSTOSSEN. DIE KLAGE IST DAHER BEGRÜNDET.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

29/30NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE PARTEI IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT DADURCH GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN , DASS ES DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 4. MAI 1976 ÜBER DIE BEIHILFE DER BELGISCHEN REGIERUNG AN DIE BELGISCHEN STAATSBAHNEN ( SNCB ) FÜR DIE DIREKTEN INTERNATIONALEN TARIFE IM EISENBAHNVERKEHR MIT KOHLE UND STAHL INNERHALB DER VON DER KOMMISSION GESETZTEN FRIST NICHT NACHGEKOMMEN IST.

2. DAS KÖNIGREICH BELGIEN WIRD ZUR TRAGUNG DER VERFAHRENSKOSTEN VERURTEILT.

Ende der Entscheidung

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