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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.05.1979
Aktenzeichen: 156-78
Rechtsgebiete: Statut
Vorschriften:
Statut Art. 29 | |
Statut Art. 63 | |
Statut Art. 82 |
1. ZUR BESTIMMUNG DER WÄHRUNG FÜR DIE ZAHLUNG DER IN ARTIKEL 50 ABSATZ 5 DES BEAMTENSTATUTS VORGESEHENEN VERGÜTUNG BEI STELLENENTHEBUNG AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN IST NICHT EINE ANALOGE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZAHLUNG DER DIENSTBEZUEGE DER BEAMTEN ( ARTIKEL 63 DES STATUTS ), IHRER RUHEGEHÄLTER ( ARTIKEL 82 DES STATUTS ) UND DER FÜR DEN FALL IHRES VORZEITIGEN AUSSCHEIDENS AUS DEM DIENST AUS ANLASS DES ZUSAMMENSCHLUSSES DER EXEKUTIVORGANE DER GEMEINSCHAFT UND DES BEITRITTS DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN VORGESEHENEN VERGÜTUNGEN ( VERORDNUNGEN NRN. 259/68 , 2530/72 UND 1543/73 ) VORZUNEHMEN. DENN IM GEGENSATZ ZU DEN DIESE ALLGEMEINEN REGELUNGEN ENTHALTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE EINEN UNMITTELBAREN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM ORT , AN DEM DIE VERSORGUNGS- ODER VERGÜTUNGSBERECHTIGTEN IHREN WOHNSITZ ZU NEHMEN ERKLÄRT HABEN , UND DEM ANZUWENDENDEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN BEGRÜNDEN UND SO IMPLIZITE AUF DIE ENTSPRECHENDE ZAHLUNGSWÄHRUNG HINWEISEN , SCHAFFT ARTIKEL 50 ABSATZ 5 EINEN ENGEN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN UND DEM LETZTEN DIENSTORT , EIN AUSDRUCK , DER NICHT IM SINNE VON ' ' AUFENTHALTSORT ' ' AUSGELEGT WERDEN KANN.
2. ARTIKEL 50 ABSATZ 5 DES BEAMTENSTATUTS IST SO AUSZULEGEN , DASS - FALLS SEINE ANWENDUNG ZUR VERLETZUNG EINES HÖHERRANGIGEN RECHTSGRUNDSATZES WIE DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG DER BEAMTEN FÜHREN KANN - DIE VERWALTUNG VERPFLICHTET IST , ZUR VERMEIDUNG EINES SOLCHEN ERGEBNISSES NICHT DEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN DES LETZTEN DIENSTORTES ANZUWENDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 31. MAI 1979. - FREDERICK H. NEWTH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 156-78.
Entscheidungsgründe:
1MIT DER AM 18. JULI 1978 ERHOBENEN KLAGE STREBT DER KLAEGER DIE ZAHLUNG DER IHM AUFGRUND VON ARTIKEL 50 DES STATUTS ZUSTEHENDEN VERGÜTUNG IN BELGISCHEN FRANKEN AN.
DER KLAGEERHEBUNG LIEGT FOLGENDER SACHVERHALT ZUGRUNDE :
2DER KLAEGER WURDE AM 1. MAI 1975 AUFGRUND VON ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 2 ALS DIREKTOR BEI DER GFS ISPRA EINGESTELLT.
3MIT ENTSCHEIDUNG VOM 28. SEPTEMBER 1977 , DIE AUF ARTIKEL 50 ABSATZ 1 DES STATUTS GESTÜTZT WAR UND AM 1. NOVEMBER 1977 WIRKSAM WURDE , WURDE ER AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN SEINER STELLE ENTHOBEN ; ER BEZIEHT NACH MASSGABE DES ANHANGS IV EINE ABGESTUFTE VERGÜTUNG , AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 50 ABSATZ 5 DER FÜR SEINEN LETZTEN DIENSTORT FESTGESETZTE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT ANGEWENDET WIRD.
4DIE KOMMISSION , NACH DEREN ANSICHT ZWISCHEN DEM BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN UND DER WÄHRUNG DES LANDES DES LETZTEN DIENSTORTS EIN ENGER ZUSAMMENHANG BESTEHT , ENTRICHTET DIESE VERGÜTUNG IN ITALIENISCHER WÄHRUNG.
5DA DER KLAEGER ZUM ZEITPUNKT SEINER EINSTELLUNG UNSTREITIG IN BELGIEN ARBEITETE UND WOHNTE UND SOFORT NACH SEINER ENTLASSUNG NACH BELGIEN ZURÜCKGEKEHRT IST , BEGEHRT ER , DASS IHM DIE VERGÜTUNG IN BELGISCHEN FRANKEN OHNE UMRECHNUNG IN ITALIENISCHE LIRE GEZAHLT WIRD , DASS DIE KOMMISSION SEIN KONTO BERICHTIGT UND DASS SIE DAZU VERURTEILT WIRD , DIE IHM GESCHULDETEN RÜCKSTÄNDE ZU BEGLEICHEN.
6ZUR BEGRÜNDUNG SEINER ANTRAEGE BERUFT SICH DER KLAEGER AUF DREI KLAGEGRÜNDE , DIE NACHEINANDER GEPRÜFT WERDEN SOLLEN.
7MIT SEINEM ERSTEN KLAGEGRUND MACHT DER KLAEGER GELTEND , DA ARTIKEL 50 DIE WÄHRUNG FÜR DIE ZAHLUNG DER VERGÜTUNG BEI STELLENENTHEBUNG AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN NICHT AUSDRÜCKLICH VORSEHE , SEI DIE LÜCKE DURCH EINE ANALOGIE ZU DEN REGELUNGEN FÜR DIE ZAHLUNG DER IN ARTIKEL 63 DES STATUTS VORGESEHENEN DIENSTBEZUEGE , DER IN ARTIKEL 82 DES STATUTS VORGESEHENEN RUHEGEHÄLTER UND DER IN DEN VERORDNUNGEN ÜBER DAS VORZEITIGE AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST AUS ANLASS DES ZUSAMMENSCHLUSSES DER EXEKUTIVORGANE DER GEMEINSCHAFT UND DES BEITRITTS DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN ( VERORDNUNG NR. 259/68 DES RATES VOM 29. FEBRUAR 1968 , ABL. L 56 VOM 4. MÄRZ 1968 , S. 1 ; VERORDNUNG NR. 2530/72 VOM 4. DEZEMBER 1972 , ABL. L 272 VOM 5. DEZEMBER 1972 , S. 1 ; VERORDNUNG NR. 1543/73 VOM 4. JUNI 1973 , ABL. L 155 VOM 11. JUNI 1973 , S. 1 ) VORGESEHENEN VERGÜTUNGEN ZU SCHLIESSEN : DIE DIESE REGELUNGEN ENTHALTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEGRÜNDETEN EINEN UNMITTELBAREN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM ORT , AN DEM DIE VERSORGUNGS- ODER VERGÜTUNGSBERECHTIGTEN IHREN WOHNSITZ ZU NEHMEN ERKLÄRT HÄTTEN , UND DEM ANZUWENDENDEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN , DESSEN ZWECK ES SEI , DIE SCHWANKUNGEN DER LEBENSHALTUNGSKOSTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN AUSZUGLEICHEN ; SIE WIESEN SO IMPLIZITE AUF DIE ENTSPRECHENDE ZAHLUNGSWÄHRUNG HIN.
8DER REGELUNGSGEHALT DIESER ALLGEMEINEN NORMEN KANN JEDOCH NICHT MIT HILFE EINES ANALOGIESCHLUSSES AUF ARTIKEL 50 AUSGEDEHNT WERDEN , DER EINEN GANZ SPEZIELLEN SACHVERHALT BETRIFFT UND DESSEN ABSATZ 5 EINEN ENGEN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN UND DEM LETZTEN DIENSTORT SCHAFFT , EIN AUSDRUCK , DER NICHT IM SINNE VON ' ' AUFENTHALTSORT ' ' AUSGELEGT WERDEN KANN.
9MIT SEINEM ZWEITEN KLAGEGRUND MACHT DER KLAEGER GELTEND , DIE UNSICHERHEIT DES DIENSTVERHÄLTNISSES AUF DIESER EBENE RECHTFERTIGE EINE AUSNAHMEREGELUNG FÜR DIE IM FALL DES AUSSCHEIDENS GEZAHLTEN VERGÜTUNGEN.
10ES IST INDESSEN IM VORLIEGENDEN FALL UNERHEBLICH , OB DER KLAEGER NUR VORÜBERGEHEND AUFGABEN WAHRNAHM ODER TÄTIGKEITEN VON DAUER AUSÜBTE , DA WESENTLICH ALLEIN SEINE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN IST , AUCH WENN DIESE ERNENNUNG IN EINER BESOLDUNGSGRUPPE ERFOLGTE , IN DER DIE BETREFFENDEN AMTSTRAEGER AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN DURCH VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE IHRER STELLE ENTHOBEN WERDEN KÖNNEN.
11ES SIND DESHALB ALLEIN DIE FOLGEN ZU PRÜFEN , DIE SICH AUS DEM VORZEITIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST NACH ARTIKEL 50 ERGEBEN , NICHT ABER DIE GRÜNDE FÜR DIESES AUSSCHEIDEN.
12MIT DEM DRITTEN KLAGEGRUND BRINGT DER KLAEGER VOR , DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 50 IN DER AUSLEGUNG DER KOMMISSION SCHAFFE EINE DISKRIMINIERUNG , DA ER EINE SPÜRBAR GERINGERE VERGÜTUNG BEZIEHE , ALS DIES BEI EINEM BEAMTEN DERSELBEN BESOLDUNGSGRUPPE DER FALL SEI , DER IN BRÜSSEL GEARBEITET HABE. HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE BERECHNUNGEN DER KOMMISSION ERWEISEN , DASS DER KLAEGER TATSÄCHLICH 30 BIS 35 % WENIGER ERHÄLT ALS EIN BEAMTER , DESSEN FRÜHEREN DIENSTORT BRÜSSEL IST.
13EIN SOLCHER ZUSTAND ERREGT ZWEIFELLOS ANSTOSS , ZUMAL ES ANGESICHTS DER GEGEBENHEITEN DES VORLIEGENDEN FALLS NICHTS UNGEWÖHNLICHES IST , DASS DER KLAEGER , DER SEINEN WOHNSITZ IN BRÜSSEL AUFGEGEBEN HATTE , UM SICH AN SEINEN DIENSTORT ZU BEGEBEN , SOFORT NACH SEINEM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST AN SEINEN ALTEN WOHNSITZ ZURÜCKGEKEHRT IST. DIE KOMMISSION IST SICH IM ÜBRIGEN DER DIESEM ZUSTAND INNEWOHNENDEN UNGERECHTIGKEIT SEHR WOHL BEWUSST : SIE SUCHT WEITERHIN NACH EINER GEEIGNETEN REGELUNG , DIE ES ERLAUBT , DIESE ÜBRIGENS NICHT SEHR ZAHLREICHEN FÄLLE IN EINER DER BILLIGKEIT ENTSPRECHENDEN WEISE ZU LÖSEN. URSPRÜNGLICH WURDE AUF DIE IN ARTIKEL 50 VORGESEHENE VERGÜTUNG KEIN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT ANGEWENDET. IM JAHRE 1971 WURDE DIE GEGENWÄRTIGE FASSUNG VERKÜNDET , UND IN JÜNGSTER ZEIT HAT DIE KOMMISSION DEM RAT EINE NEUE REGELUNG VORGESCHLAGEN , NACH DER IM RAHMEN DES ARTIKELS 50 DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT DES AUFENTHALTSORTS ZUGRUNDE GELEGT WERDEN SOLL. DER KLAEGER IST SOMIT OPFER EINER DISKRIMINIERUNG GEGENÜBER BEAMTEN , DIE SICH IN EINER VERGLEICHBAREN LAGE BEFINDEN ( ZUM BEISPIEL DIE BEAMTEN , AUF DIE DIE VERORDNUNGEN ÜBER DAS VORZEITIGE AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST AUS ANLASS DES ZUSAMMENSCHLUSSES DER EXEKUTIVORGANE UND DER DES BEITRITTS NEUER MITGLIEDSTAATEN ANGEWENDET WURDEN , ODER BEAMTE , DIE IHREN AKTIVEN DIENST ZULETZT IN BELGIEN VERSAHEN UND SICH IN ITALIEN NIEDERLASSEN WOLLEN ). DIESER ZUSTAND WIRD DURCH DIE ANWENDUNG EINER ALLGEMEINEN VORSCHRIFT VERURSACHT , DIE IM BESONDEREN FALL DES KLAEGERS ZU EINER VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG DER BEAMTEN FÜHRT , WELCHE SICH IN EINER VERGLEICHBAREN LAGE BEFINDEN. WILL EIN IN DER LAGE DES KLAEGERS BEFINDLICHER BEAMTER DIESE DISKRIMINIERUNG VERMEIDEN UND NICHT GANZ ERHEBLICHE FINANZIELLE VERLUSTE ERLEIDEN , WÄRE ER SOMIT GENÖTIGT , SEINEN WOHNSITZ AN SEINEM LETZTEN DIENSTORT ZU NEHMEN. ARTIKEL 50 ABSATZ 5 IST DAHER SO AUSZULEGEN , DASS - FALLS SEINE ANWENDUNG WIE IM VORLIEGENDEN FALL ZU EINER VERLETZUNG EINES HÖHERRANGIGEN RECHTSGRUNDSATZES FÜHREN KANN - DIE KOMMISSION VERPFLICHTET IST , ZUR VERMEIDUNG EINES SOLCHEN ERGEBNISSES NICHT DEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN DES FRÜHEREN DIENSTORTES ANZUWENDEN.
14DER GERICHTSHOF , DER GEMÄSS ARTIKEL 91 DES STATUTS IN STREITSACHEN VERMÖGENSRECHTLICHER ART DIE BEFUGNIS ZU UNBESCHRÄNKTER ERMESSENSNACHPRÜFUNG EINSCHLIESSLICH DER BEFUGNIS ZUR AUFHEBUNG ODER ÄNDERUNG DER GETROFFENEN MASSNAHMEN HAT , FORDERT DAHER DIE KOMMISSION AUF , DIE ANSPRÜCHE DES KLAEGERS MIT ALLER GEBOTENEN GENAUIGKEIT FESTZUSTELLEN.
Kostenentscheidung:
15AUS DEM VORANSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS DIE KOMMISSION MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST.
16ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG , NACH DEM DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN IST , FINDET ANWENDUNG.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DER KLAEGER HAT ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DER IN ARTIKEL 50 ABSATZ 5 DES STATUTS VORGESEHENEN VERGÜTUNG IN BELGISCHEN FRANKEN UNTER ANWENDUNG DES FÜR BELGIEN GELTENDEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN.
2. DIE KOMMISSION HAT DAS KONTO DES KLAEGERS ZU BERICHTIGEN UND IHM DIE GESCHULDETEN RÜCKSTÄNDIGEN BETRAEGE ZU ZAHLEN.
3. DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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