Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.03.1990
Aktenzeichen: 156/87
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2176/84


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 2176/84 Art. 2 Abs. 8a
VO (EWG) Nr. 2176/84 Art. 2 Abs. 10
VO (EWG) Nr. 2176/84 Art. 4
VO (EWG) Nr. 2176/84Art. 12
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots durch die Kommission im Rahmen eines Antidumpingverfahrens ist keine Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet wären, die Interessen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu beeinträchtigen, da die Kommission ihre Entscheidung zurücknehmen oder der Rat beschließen kann, keinen Antidumpingzoll einzuführen. Eine solche Ablehnung ist eine Zwischenmaßnahme mit dem Ziel, die endgültige Entscheidung vorzubereiten, und stellt daher keine anfechtbare Rechtshandlung dar.

Gegebenenfalls können die Wirtschaftsteilnehmer jede sich auf die Ablehnung ihrer Verpflichtungsangebote beziehende Rechtswidrigkeit in der Weise geltend machen, daß sie die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anfechten.

2. Eine Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, betrifft einen einzelnen von ihnen nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber in denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden.

3. Die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls haben aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten. Dies schließt jedoch nicht aus, daß einige Bestimmungen dieser Verordnungen diejenigen Hersteller und Exporteure des betroffenen Erzeugnisses, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, unmittelbar und individuell betreffen.

Das trifft im allgemeinen für diejenigen Produktions - und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren.

Das gleiche gilt für diejenigen Importeure, deren Wiederverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden, sowie für diejenigen Wirtschaftsteilnehmer - deren Zahl begrenzt ist und die von den Organen namentlich genannt wurden -, deren geschäftliche Beziehungen zu den Herstellern der betroffenen Erzeugnisse Besonderheiten aufwiesen, denen bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts und der Berechnung der gewogenen Dumpingspanne, auf deren Grundlage der Antidumpingzoll festgesetzt wurde, Rechnung getragen wurde.

4. Der Umstand, daß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 nur diejenigen Berichtigungen erwähnt, die erforderlich sind, um alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten zu berücksichtigen, schließt für den Fall, daß der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des vom ersten unabhängigen Käufer gezahlten Preises errechnet wird, nicht aus, daß Berichtigungen vorgenommen werden, um die Kosten zu berücksichtigen, die mit der von einer Tochtergesellschaft des Hersteller-Exporteurs vor der Einfuhr entfalteten Tätigkeit verbunden sind, da diese Kosten normalerweise vom Importeur getragen werden und faktisch den Betrag vermindern, den der Hersteller-Exporteur erhält.

5. Wie aus Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 hervorgeht, ist es Sache der Organe, bei der Ausübung ihres Ermessens zu prüfen, ob sie Hersteller, die zu Exporteuren oder Importeuren in einer besonderen Beziehung stehen oder selbst zugleich Importeure der gedumpten Ware sind, zur Feststellung einer Schädigung, die die Einführung eines Antidumpingzolls rechtfertigt, von dem "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" ausschließen sollen. Dieses Ermessen ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben.

6. Die Beantwortung der Frage, ob im Falle von Dumpingpraktiken, die Herstellern aus Drittländern zuzurechnen sind, die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen der Gemeinschaft erfordern, setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

7. Artikel 10 der Verordnung Nr. 2176/84 verwehrt es der Kommission nicht, im Rahmen eines Antidumpingverfahrens Verpflichtungsangebote von Importeuren anzunehmen; aus seinem Wortlaut geht jedoch hervor, daß eine solche Annahme die Ausnahme zu bleiben hat. In der Tat erwähnen die Absätze 4 und 6 des Artikels, die von der Fortsetzung der Untersuchung nach der Annahme der Verpflichtung und der Einführung von Antidumpingzöllen nach der Kündigung der Verpflichtung oder der Feststellung ihrer Verletzung handeln, nur die Exporteure, das heisst diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, deren Verpflichtungsangebote grundsätzlich angenommen werden können.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. MAERZ 1990. - GESTETNER HOLDINGS PLC GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - DUMPING - VERPFLICHTUNGSERKLAERUNG - ENDGUELTIGER ZOLL - NORMALPAPIERKOPIERER MIT URSPRUNG IN JAPAN. - RECHTSSACHE 156/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Gestetner Holdings PLC mit Sitz in London ( nachstehend "Gestetner ") hat mit Klageschrift, die am 21. Mai 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission das im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhr von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan abgegebene Verpflichtungsangebot von Gestetner abgelehnt hat ( nachstehend : "angefochtene Entscheidung "), sowie der Verordnung ( EWG ) Nr. 535/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan ( ABl. L 54, S. 12; nachstehend "angefochtene Verordnung ").

2 Was die angefochtene Verordnung betrifft, so beantragt die Klägerin in erster Linie, sie insgesamt für nichtig zu erklären, und hilfsweise, sie insoweit für nichtig zu erklären, als sie die von Mita Industrial Company Limited ( nachstehend : "Mita ") hergestellten Normalpapierkopierer ( nachstehend : "NPK ") mit einem Antidumpingzoll von 12,6 % belegt.

3 Gestetner ist ein Original Equipment Manufacturer ( nachstehend : "ÖM "), das heisst, sie vertreibt unter ihrem eigenen Firmennamen von anderen Unternehmen hergestellte Erzeugnisse. Sie kauft nämlich in Japan NPK bei dem japanischen Hersteller Mita, um sie unter dem Firmennamen "Gestetner" in der Gemeinschaft und in zahlreichen Drittländern weiterzuverkaufen.

4 Im Juli 1985 warf das Committee of European Copier Manufacturers ( CECOM ) in einer bei der Kommission eingelegten Beschwerde Mita und anderen japanischen Herstellern vor, ihre Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu verkaufen.

5 Das von der Kommission aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 201, S. 1 ) eingeleitete Antidumpingverfahren führte zunächst dazu, daß Mita ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 13,7 % auferlegt wurde. Mit der auf Vorschlag der Kommission erlassenen angefochtenen Verordnung setzte der Rat dann den endgültigen Antidumpingzoll auf 12,6 % fest.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens, des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission das Verpflichtungsangebot von Gestetner abgelehnt hat

7 Wie der Gerichthof in seinem Beschluß vom 11. November 1987 in der Rechtssache 150/87 ( Nashua/Rat und Kommission, Slg. 1987, 4421, Randnr. 6 ) festgestellt hat, fügt sich die Rolle der Kommission in den Entscheidungsprozeß des Rates ein. In der Tat geht aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates hervor, daß die Kommission die Aufgabe hat, Untersuchungen durchzuführen und auf deren Grundlage zu entscheiden, ob sie das Verfahren abschließen oder aber dadurch fortsetzen will, daß sie vorläufige Maßnahmen trifft und dem Rat den Erlaß endgültiger Maßnahmen vorschlägt. Die endgültige Entscheidung ist jedoch Sache des Rates. Dieser kann von einer Entscheidung absehen, wenn er anderer Auffassung ist als die Kommission, oder aber auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission eine Entscheidung treffen.

8 Die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots durch die Kommission ist keine Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet wären, die Interessen der Klägerin zu beeinträchtigen, da die Kommission ihre Entscheidung zurücknehmen oder der Rat beschließen kann, keinen Antidumpingzoll einzuführen. Eine solche Ablehnung ist eine Zwischenmaßnahme mit dem Ziel, die endgültige Entscheidung vorzubereiten, und stellt deshalb keine anfechtbare Rechtshandlung dar.

9 Wie jedoch aus den Urteilen vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84 ( Toyo Bearing/Rat, Slg. 1987, 1809 ), 255/84 ( Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861 ) und 256/84 ( Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899 ) hervorgeht, können die Wirtschaftsteilnehmer jede sich auf die Ablehnung ihrer Verpflichtungsangebote beziehende Rechtswidrigkeit in der Weise geltend machen, daß sie die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anfechten.

10 Aus alledem folgt, daß der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung unzulässig ist.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 535/87

11 Der Rat hält die Klage insoweit für unzulässig, als mit ihr die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung in ihrer Gesamtheit beantragt wird. Er macht geltend, Gestetner könne nicht durch diejenigen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen sein, die die Einfuhr von durch Exportfirmen, mit denen Gestetner keinerlei Verbindung habe, hergestellten Waren mit einem spezifischen Antidumpingzoll belegten. Seiner Auffassung nach können nur diejenigen Bestimmungen Gestetner individuell berühren, die die Einfuhr von Erzeugnissen der Firma Mita betreffen.

12 Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 258/84 ( Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 7 ), festgestellt hat, betrifft eine Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, einen einzelnen von ihnen nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber in denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden.

13 Daraus folgt, daß der Hauptantrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung in ihrer Gesamtheit als unzulässig zurückzuweisen ist.

14 Was den Hilfsantrag betrifft, die angefochtene Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die von Mita hergestellten NPK mit einem Antidumpingzoll von 12,6 % belegt, so macht der Rat geltend, Gestetner sei von den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht unmittelbar und individuell betroffen.

15 Hierzu macht der Rat in erster Linie geltend, Gestetner sei ein unabhängiger Importeur von durch Mita hergestellten NPK, deren Wiederverkaufspreis von den Gemeinschaftsorganen für die Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht herangezogen worden sei; nur in diesem Fall könne aber dem betroffenen Importeur nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Befugnis zuerkannt werden, auf Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu klagen.

16 In zweiter Linie macht der Rat geltend, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der in Rede stehenden Waren hätten die Organe die Gewinnspanne des Exporteurs ausschließlich aufgrund von Angaben des Herstellers und Exporteurs Mita, nicht von Gestetner, auf 5 % festgesetzt.

17 Zunächst ist daran zu erinnern, daß die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten. Dies schließt jedoch nicht aus, daß einige Bestimmungen dieser Verordnungen diejenigen Hersteller und Exporteure des betroffenen Erzeugnisses, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, unmittelbar und individuell betreffen. Das trifft im allgemeinen für diejenigen Produktions - und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren ( siehe die Urteile vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation I, Slg. 1984, 1005, Randnrn. 11 und 12, und vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83, Allied Corporation II, Slg. 1985, 1621, Randnr. 4 ).

18 Das gleiche gilt für diejenigen Importeure, deren Wiederverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen einer Dumpingpraktik betroffen sind ( siehe die Urteile vom 29. März 1977 in der Rechtssache 118/77, ISO, Slg. 1979, 1277, Randnr. 15, und das Urteil vom 21. Februar 1984, Allied Corporation I, a. a. O., Randnr. 15 ).

19 Es ist daher zu prüfen, ob im konkreten Fall Gestetner von den Feststellungen über das Vorliegen der beanstandeten Dumpingpraktik betroffen war.

20 Hierzu ist festzustellen, daß es der Rat wegen Besonderheiten der Verkäufe von Mita an die ÖM, namentlich der Unterschiede zwischen den Kosten, die Mita bei ihren Verkäufen an die ÖM einerseits und ihren Verkäufen von NPK unter ihrem eigenen Firmennamen andererseits entstanden sind, für angezeigt gehalten hat, im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Gewinnspanne der Exporteure auf 5 % festzusetzen, das heisst auf einen unter der auf 14,5 % geschätzten durchschnittlichen Gewinnspanne liegenden Satz.

21 Auf der Grundlage des in dieser Weise für die Verkäufe von Mita an die ÖM rechnerisch ermittelten Normalwerts sind die Organe zu einer Dumpingspanne gelangt, die unter derjenigen lag, die für die Verkäufe von unter dem eigenen Firmennamen von Mita in den Verkehr gebrachten NPK errechnet worden war; diese Dumpingspanne sowie diejenigen Spannen, die für sämtliche Vertriebsketten von Mita errechnet worden waren, wurden bei der Berechnung einer gewogenen Dumpingspanne berücksichtigt, auf deren Grundlage der Antidumpingzoll festgesetzt wurde.

22 Es trifft zu, daß die Gewinnspanne von 5 % bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der NPK ohneUnterscheidung zwischen den verschiedenen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern angewandt wurde. Die in Rede stehenden Wirtschaftsteilnehmer, deren Zahl begrenzt ist, wurden jedoch von den Organen namentlich genannt, und gerade um den Besonderheiten ihrer geschäftlichen Beziehungen zu den Herstellern Rechnung zu tragen, wurde die Gewinnspanne auf 5 % festgesetzt.

23 Aus alledem geht hervor, daß es dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin Importeur oder Exporteur ist; angesichts ihrer geschäftlichen Beziehungen zu Mita ist Gestetner von den Feststellungen über das Vorliegen der beanstandeten Dumpingpraktik betroffen und somit ist sie auch von den Bestimmungen der streitigen Verordnung bezueglich der Dumpingpraktiken von Mita unmittelbar und individuell betroffen.

24 Der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 535/87, soweit diese die von Mita hergestellten NPK mit einem Antidumpingzoll von 12,6 % belegt, ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

25 Gestetner stützt ihre Klage auf fünf Gründe, nämlich 1 ) fehlerhafte Berechnung des Ausfuhrpreises, 2 ) fehlerhafter Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis, 3 ) fehlerhafte Definition des Begriffes "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft", 4 ) fehlerhafte Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft und 5 ) unzureichende Begründung der Ablehnung des Verpflichtungsangebots von Gestetner.

Zum Klagegrund der fehlerhaften Berechnung des Ausfuhrpreises

26 Gestetner macht geltend, da sie von Mita unabhängig sei, hätte der Rat gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 als Ausfuhrpreis denjenigen Preis zugrunde legen müssen, den sie über Mita Europe an Mita gezahlt habe, anstatt diesen Preis bei der Errechnung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b zu berücksichtigen.

27 Dazu ist festzustellen, daß die von Mita hergestellten NPK über Mita Europe verkauft werden, die die Bestellungen der Kunden bearbeitet, ihnen die Rechnungen schickt und die entsprechenden Zahlungen entgegennimmt. Der von den Käufern an Mita Europe gezahlte Preis stimmt jedoch nicht mit dem Preis überein, der von Mita Japan der Firma Mita Europe in Rechnung gestellt wird.

28 Der Rat hat daher beschlossen, den Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises zu errechnen, den Mita Europe Gestetner in Rechnung stellt, und hierbei die in der Verordnung Nr. 2176/84 vorgesehenen Berichtigungen vorzunehmen, das heisst von diesem Preis eine - auf 5 % geschätzte - angemessene Spanne für Gemeinkosten und Gewinne abzuziehen.

29 Dieses Vorgehen des Rates stellt eine korrekte Anwendung von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 dar; dieser bestimmt :

"Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten besteht, oder daß der Preis, der für die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkaufte Ware tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist, aus anderen Gründen nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird, oder, wenn die Ware nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft wird, in dem sie eingeführt wurde, auf jeder angemessenen Grundlage. In diesen Fällen sind Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten, einschließlich aller Zölle und Steuern, sowie für einen angemessenen Gewinn vorzunehmen."

30 Aus dieser Bestimmung geht hervor, daß der Ausfuhrpreis zu errechnen ist, wenn der für die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkaufte Ware tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis aus irgendeinem Grund nicht zuverlässig ist.

31 Vorliegend waren angesichts der zwischen dem Hersteller-Exporteur und seiner Tochtergesellschaft bestehenden geschäftlichen Verbindung sowie der Vertriebstätigkeit dieser Gesellschaft weder der von Mita Europe an Mita Japan noch der von Gestetner an Mita Europe gezahlte Preis zuverlässig. In der Tat vermindern die mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Kosten faktisch den Betrag, den der Hersteller-Exporteur erhält, da sie normalerweise vom Importeur getragen werden.

32 Zwar erwähnt Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b in seinem letzten Teil nur diejenigen Berichtigungen, die erforderlich sind, um alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten zu berücksichtigen, während die Tätigkeit von Mita Europe zeitlich vor der Einfuhr liegt und, geht man davon aus, daß Mita Europe die NPK an Gestetner weiterverkauft, dieser Wiederverkauf vor der Einfuhr stattfindet.

33 Bei diesen Berichtigungen handelt es sich jedoch um diejenigen, die in den häufigsten Fällen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur und dem Importeur oder einem Dritten mit der Errechnung des Ausfuhrpreises verbunden sind. Das bedeutet nicht, daß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b den erforderlichen Berichtigungen entgegensteht, wenn der Ausfuhrpreis aus anderen Gründen errechnet werden muß.

34 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß es angemessen war, den Ausfuhrpreis auf der Grundlage des vom ersten unabhängigen Käufer gezahlten Preises zu errechnen und diesen Preis nach Maßgabe der Kosten und Gewinne zu berichtigen, die der Rolle von Mita Europe entsprachen.

35 Weder aus den Akten noch aus der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geht hervor, daß dieser Abzug überhöht gewesen wäre. Der Klagegrund der fehlerhaften Berechnung des Ausfuhrpreises ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund des fehlerhaften Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis

36 Gestetner macht geltend, der Unterschied zwischen den von Mita an Gestetner einerseits und an Vertriebsfirmen und Einzelhändler in Japan andererseits verkauften Waren bezueglich der Handelsstufe habe gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung Nr. 2176/84 Berichtigungen erforderlich gemacht, die Rat und Kommission unterlassen hätten. Bei Verkäufen auf dem japanischen Markt habe Mita nämlich Kosten zu tragen, die bei Verkäufen an die ÖM von diesen getragen würden, namentlich Werbungskosten sowie die Kosten für das Verkaufspersonal.

37 Den Akten ist zu entnehmen, daß die Gemeinschaftsorgane den Unterschied zwischen den Kosten und Gewinnen bei Verkäufen an die ÖM einerseits und sonstigen Verkäufen andererseits berücksichtigt haben. Gerade zu diesem Zweck und angesichts der Unmöglichkeit, diesen Unterschied genau abzuschätzen, haben sie nämlich bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Gewinnspanne auf 5 % anstatt auf deren - auf 14,6 % geschätzten - Durchschnittssatz festgesetzt.

38 Ferner ist es Sache der Partei, die eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2176/84 fordert, deren Notwendigkeit zu beweisen; gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c der vorgenannten Bestimmung können Berichtigungen wegen Unterschieden betreffend die Handelsstufe nur insoweit vorgenommen werden, als diese Unterschiede nicht in anderer Weise berücksichtigt worden sind. Schließlich bestimmt die letztgenannte Vorschrift, daß bei Unterschieden bezueglich der Gemeinkosten einschließlich der Forschungs - und Entwicklungskosten sowie der Kosten für Werbung im allgemeinen keine Berichtigungen vorzunehmen sind.

39 Gestetner hat keinen Beweis dafür erbracht, daß die vorgenommene Berichtigung die behaupteten Unterschiede nicht abgedeckt hätte. Ebensowenig hat sie bewiesen, daß die Unterschiede betreffend die Handelsstufe nicht bei den anderen Berichtigungen berücksichtigt worden wären, die nach Maßgabe der Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen vorgenommen worden sind, oder daß besondere, die Berücksichtigung von Gemeinkosten rechtfertigende Umstände vorgelegen hätten.

40 Der Klagegrund des fehlerhaften Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der fehlerhaften Definition des Begriffes "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft"

41 Gestetner führt aus, Rat und Kommission seien von ihrer früheren Praxis abgewichen, wonach ein Hersteller, der mit Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden sei oder selbst die angeblich gedumpte oder subventionierte Ware einführe, automatisch aus dem Kreis der Hersteller auszuschließen sei, die den "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 bildeten.

42 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2176/84 "(( kann )) das Vorliegen einer Schädigung... nur festgestellt werden, wenn die gedumpten oder subventionierten Einfuhren wegen des Dumpings oder der Subventionierung eine Schädigung hervorrufen, d. h. eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen oder die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögern ". Nach Absatz 5 dieses Artikels sind unter dem Ausdruck "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" "sämtliche Erzeuger der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft oder diejenigen unter ihnen zu verstehen, deren Gesamterzeugung einen grösseren Anteil an der gesamten Gemeinschaftserzeugung dieser Ware ausmacht, mit Ausnahme folgender Fälle :

- Stehen Erzeuger zu Ausführern oder Einführern in einer besonderen Beziehung oder sind sie selbst zugleich Einführer der Ware, die angeblich gedumpt oder subventioniert ist, so ist es zulässig, unter 'Wirtschaftszweig der Gemeinschaft' nur die übrigen Erzeuger zu verstehen..."

43 Wie aus diesen Bestimmungen hervorgeht, ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, bei der Ausübung ihres Ermessens zu prüfen, ob sie Hersteller, die zu Exporteuren oder Importeuren in einer besonderen Beziehung stehen oder selbst zugleich Importeure der gedumpten Ware sind, von dem "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" ausschließen sollen. Dieses Ermessen ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben.

44 Den Akten und den mündlichen Ausführungen vor dem Gerichtshof ist jedoch zu entnehmen, daß in jedem der von der Klägerin genannten Fälle ein Gemeinschaftserzeuger in Ausübung dieses Ermessens von dem "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" ausgeschlossen wurde. Die von Gestetner behauptete Praxis der Organe besteht somit nicht.

45 Gestetner macht ausserdem geltend, auch wenn man einräume, daß die Organe nicht verpflichtet seien, bestimmte Hersteller von der Anwendung dieses Begriffes auszunehmen, wenn sie das Bestehen einer solchen Beziehung feststellten, so wäre doch im vorliegenden Fall der Ausschluß von Olivetti, Océ und Tetras einerseits und Rank Xerox andererseits gerechtfertigt gewesen.

46 Was Olivetti und Océ betrifft, so trägt Gestetner vor, die Einfuhr von NPK mit Ursprung in Japan sei Ausdruck einer Strategie dieser Unternehmen mit dem Ziel, ihre Marktstellung zu verstärken und ihren Gewinn zu erhöhen. Angesichts des hohen Anteils der Verkäufe und Vermietungen der von den beiden Unternehmen eingeführten NPK innerhalb der EWG an der Gesamtziffer ihrer Verkäufe laufe deren Einbeziehung in den Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" darauf hinaus, die Ausnahme des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 jeder wirklichen Bedeutung zu berauben. Was Tetras betrifft, so weist Gestetner darauf hin, daß Canon zu 19 % am Kapital dieses Unternehmen beteiligt und im Besitz einer Kaufoption über weitere 30 % sei.

47 Rat und Kommission zufolge führten Olivetti und Océ NPK aus Japan ein, um ihren Kunden ein vollständiges Sortiment von Modellen anbieten zu können. Die NPK, die zu den Leistungsklassen 1 und 2 gehörten, wurden zu Preisen verkauft, die über denen der Lieferanten der genannten Firmen lagen, und machten zwischen 35 und 40 % der Verkäufe und Vermietungen der während des Zeitraums von 1981 bis Juli 1985 auf den Markt gebrachten neuen Geräte aus. Der Versuch der beiden Produzenten, ein vollständiges Sortiment von Modellen zu entwickeln und auf den Markt zu bringen, scheiterte jedoch an den wegen der japanischen Einfuhren gedrückten Marktpreisen.

48 Angesichts dieses Sachverhalts, der weder durch den Akteninhalt noch durch die mündlichen Ausführungen vor dem Gerichtshof widerlegt wird, ist davon auszugehen, daß sich die genannten Hersteller durch ihre Einfuhren nicht selbst einen Schaden zugefügt haben, indem sie den Grad der Ausnutzung ihrer Produktionskapazitäten verringert, ihre eigenen Preise gesenkt oder Pläne für die Steigerung der Erzeugung oder die Herstellung neuer Erzeugnisse aufgegeben haben.

49 Nach alledem ist festzustellen, daß die Gemeinschaftsorgane das ihnen zustehende Ermessen nicht dadurch überschritten haben, daß sie Olivetti und Océ dem "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" zugerechnet haben.

50 Was Tetras betrifft, so genügt die Feststellung, daß, wie die Randziffern 81 und 107 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung zeigen, dieser Hersteller weder bei der Schadensfeststellung noch bei der Festsetzung des Satzes des Antidumpingzolls berücksichtigt worden ist.

51 Gestetner behauptet, auch Rank Xerox hätte nicht als Gemeinschaftserzeuger angesehen werden dürfen. Diese Firma sei zu 50 % am Kapital der japanischen Gesellschaft Fuji Xerox beteiligt; beide Firmen würden von Xerox Corporation ( USA ) kontrolliert. Die geschäftlichen Entscheidungen von Rank Xerox würden somit im Rahmen einer weltweiten Geschäftsstrategie dieses Konzerns getroffen.

52 Gestetner macht weiterhin geltend, in den Leistungsklassen 1 und 2 beschränke sich Rank Xerox praktisch darauf, die aus Japan eingeführten Bauteile zu montieren; der in der Gemeinschaft geschaffene Mehrwert erreiche nur dann 20 %, wenn die Lohnkosten, und nur dann 35 %, wenn auch die Gewinne der Fabrik einbezogen würden. Der von den Gemeinschaftsorganen erwähnte Mehrwert stelle lediglich einen gewogenen Durchschnitt für alle zu den Leistungsklassen 1 bis 4 gehörenden Photokopiergeräte von Rank Xerox dar. Diese Abhängigkeit von Rank Xerox von den NPK-Einfuhren aus Japan bedeute, daß die Firma nicht zum Kreis der Hersteller gerechnet werden könne, die den "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" bildeten.

53 Gestetner trägt ausserdem vor, die Entscheidung von Rank Xerox, Kleinstkopiergeräte bei Fuji Xerox zu kaufen, sei nicht durch Selbstschutzbestrebungen gerechtfertigt. Es handele sich um eine Entscheidung der Geschäftsführung, wie der Rat in Randziffer 64 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung selbst anerkannt habe.

54 Schließlich beruft sich Gestetner auf den Schaden, den Rank Xerox den anderen Gemeinschaftsherstellern dadurch zufüge, daß sie die von Fuji Xerox gelieferten NPK zu Dumpingpreisen weiterverkaufe, einen Schaden, den der Rat im übrigen in Randziffer 63 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung eingeräumt habe.

55 Aufgrund dieses Vorbringens rügt Gestetner, die Gemeinschaftsorgane hätten Artikel 4 Absätze 1 und 5 der Verordnung Nr. 2176/84 verletzt, indem sie die erwähnten Unternehmen zum Zweck der Ermittlung des dem "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" durch die behauptete Dumpingpraktik verursachten Schadens diesem Wirtschaftszweig zugerechnet hätten. Sie fügt hinzu, die Einführung eines Antidumpingzolls sei um so weniger gerechtfertigt gewesen, als die anderen Hersteller nicht im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 als solche hätten angesehen werden können, "deren Gesamterzeugung einen grösseren Anteil an der gesamten Gemeinschaftserzeugung" ausmache, so daß eine Schädigung ihrer Produktion nicht hätte festgestellt werden können.

56 Für die Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall die maßgeblichen Tatsachen insgesamt die Nichteinbeziehung von Rank Xerox in den "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" erfordert hätten, ist zunächst festzustellen, daß sich der in der Gemeinschaft geschaffene Mehrwert der von Rank Xerox hergestellten NPK während des Bezugszeitraums in den Leistungsklassen 1 bis 4 auf 50 % belief. Zwar war dieser Wert bei den im Vereinigten Königreich hergestellten Kleinstkopiergeräten erheblich niedriger. Zu Recht hat der Rat jedoch in Randziffer 58 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung festgestellt : "Da in diesem Verfahren alle Photokopierer vom Personalkopierer bis einschließlich Geräten der Dataquest-Leistungsklasse 5 als gleichartige Waren definiert worden sind, erübrigt sich in jedem Fall die Untersuchung, ob ein Gemeinschaftshersteller nur wegen seiner Produktion eines Modells oder einer begrenzten Anzahl von Modellen als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden soll."

57 Sodann ist festzuhalten, daß sich die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Einfuhr von durch Fuji Xerox gelieferten NPK aus Japan auf den Standpunkt gestellt haben, Rank Xerox habe nicht den Beweis dafür erbracht, daß sie zum Kauf dieser Geräte durch Gründe des Selbstschutzes veranlasst worden sei. Nach den vorliegenden Informationen habe es sich um eine im Rahmen des Xerox-Konzerns getroffene Entscheidung der Geschäftsleitung gehandelt. Das Volumen dieser Einfuhren war jedoch im Verhältnis zum gesamten Sortiment der von Rank Xerox in der Gemeinschaft hergestellten NPK sowie zum gesamten Markt der Gemeinschaft ( 1 %) geringfügig, und die Wiederverkaufspreise waren die gleichen wie die für die von Rank Xerox hergestellten entsprechenden Geräte.

58 Auch wenn es ausserdem zutrifft, daß Rank Xerox durch den Wiederverkauf der aus Japan eingeführten NPK zu unter den Preisen der anderen Gemeinschaftserzeuger liegenden Dumpingpreisen diesen einen Schaden zugefügt hat, so wäre es doch nicht angängig gewesen, das Unternehmen aus dem Kreis der Gemeinschaftserzeuger herauszunehmen und damit des Schutzes zu berauben, den das Gemeinschaftsrecht gegen den Schaden bietet, den dieses Unternehmen seinerseits erlitten hätte.

59 Schließlich ist zu beachten, daß sich Rank Xerox dem Rat zufolge verpflichtet hatte, Bauteile, die solche aus Japan ersetzen sollten, selbst herzustellen oder bei anderen Gemeinschaftserzeugern zu beschaffen. Die Erfuellung dieser Verpflichtung wäre aber sehr erschwert worden, wenn keine Antidumpingmaßnahmen getroffen worden wären.

60 Zwar ist Rank Xerox am Kapital ihres japanischen Lieferanten Fuji Xerox zu 50 % beteiligt. Im Lichte der bisher dargelegten Tatsachen, deren Richtigkeit weder in den Schriftsätzen noch in den mündlichen Ausführungen vor dem Gerichtshof widerlegt wurde, ist jedoch im Ergebnis anzunehmen, daß die Gemeinschaftsorgane den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten haben, indem sie Rank Xerox dem "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" zurechneten.

61 Nach alledem ist der Klagegrund der fehlerhaften Definition des Begriffes "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der fehlerhaften Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft

62 Gestetner macht geltend, angesichts der Struktur des Marktes und insbesondere seines Konzentrationsgrades hätten die Interessen der Gemeinschaft die Einführung eines Antidumpingzolls nicht erfordert. Sie trägt weiterhin vor, die Verhängung dieses Zolls habe die beherrschende Stellung von Rank Xerox verstärkt und den Wettbewerb beschränkt; die Entwicklung, die der Markt daraufhin genommen habe, sei für die Verbraucher nachteilig gewesen. Hieraus folge, daß die Gemeinschaftsorgane mit der Einführung des Antidumpingzolls gegen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2176/84 verstossen hätten.

63 Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen der Gemeinschaft erfordern, setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Wie aber der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84 ( Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 21 ) ausgeführt hat, ist die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

64 Die Gemeinschaftsorgane vertreten die Auffassung, ohne Antidumpingzoll wäre es zweifelhaft, ob eine unabhängige Gemeinschaftserzeugung von NPK weiterbestehen könne; eine solche sei jedoch für Bewahrung und Entwicklung der für die Herstellung von Reprographieprodukten erforderlichen Technik sowie für die Erhaltung einer grossen Zahl von Arbeitsplätzen notwendig. Diese Befürchtung gründete sich insbesondere darauf, daß während der Untersuchung das Unternehmen eines Gemeinschaftserzeugers von einem japanischen Hersteller aufgekauft worden war. Die Gemeinschaftsorgane haben auch bedacht, daß die Notwendigkeit, die Gemeinschaftsindustrie zu schützen, wichtiger sei als der Schutz kurzfristiger Verbraucherinteressen.

65 Die gleiche Notwendigkeit rechtfertigt auch die etwaige Stärkung der Marktposition eines der Gemeinschaftshersteller durch die Einführung eines Antidumpingzolls, um so mehr als die Organe keinen Grund hatten, einen Mißbrauch zu befürchten. Es ist festzuhalten, daß seit der Einführung dieses Zolls keiner der sechs japanischen Hersteller, die einen Anteil am Gemeinschaftsmarkt hatten, sich von diesem Markt zurückgezogen hat.

66 Hiernach ist festzustellen, daß die Auffassung der Gemeinschaftsorgane, das Interesse der Gemeinschaft erfordere die Einführung eines Antidumpingzolls, mit keinem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

67 Der Klagegrund der fehlerhaften Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der unzureichenden Begründung der Ablehnung des Verpflichtungsangebots von Gestetner

68 Nach Ansicht von Gestetner ist die Begründung der Ablehnung ihres Verpflichtungsangebots unzureichend und entspricht daher nicht den Anforderungen von Artikel 190 des Vertrages. Die Kommission habe sich lediglich auf ihre herkömmliche Praxis berufen, keine Verpflichtungsangebote von Importeuren anzunehmen ( Randziffer 100 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ), ohne die Gründe für diese Praxis oder die Art und Weise ihrer Handhabung im vorliegenden Fall darzulegen, in dem die Klägerin als Exporteur hätte angesehen werden müssen.

69 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere das Urteil vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, Randnr. 10 ) muß die nach Artikel 190 des Vertrages notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.

70 Diesem Erfordernis wurde im vorliegenden Fall Genüge getan. Die vom Rat in Randziffer 100 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung unterstützte Praxis der Kommission, keine Verpflichtungsangebote von Importeuren anzunehmen, gründet sich sowohl auf die Regeln des Antidumping-Kodex des GATT, dessen Artikel 7 nur die Annahme von Verpflichtungsangeboten der Exporteure vorsieht, als auch auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 2176/84. Zwar verwehrt es die letztgenannte Bestimmung der Kommission nicht, das Verpflichtungsangebot eines Importeurs anzunehmen; aus ihrem Wortlaut ergibt sich jedoch, daß eine solche Annahme die Ausnahme bleiben muß. In der Tat erwähnen die Absätze 4 und 6 dieses Artikels, die von der Fortführung der Untersuchung nach Annahme von Verpflichtungsangeboten und der Festsetzung von Antidumpingzöllen nach der Kündigung einer Verpflichtung oder der Feststellung ihrer Verletzung handeln, nur die Exporteure, das heisst diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, deren Verpflichtungsangebote grundsätzlich angenommen werden können.

71 Diese Regelung ist aus zwei Reihen von Gründen gerechtfertigt. Erstens würde die Annahme des Verpflichtungsangebots eines Importeurs diesen dazu ermuntern, sich weiterhin ausserhalb der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu versorgen. Zweitens müssten die anderen Importeure in gleicher Weise behandelt werden, was angesichts der grossen Zahl der betroffenen Unternehmen die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen ausserordentlich erschweren würde.

72 Die Frage, ob Gestetner der faktische Exporteur der NPK oder deren Importeur ist, hat keinerlei Bedeutung. Da die NPK zur Einfuhr in die Gemeinschaft gekauft werden und somit die Gründe Anwendung finden, die die Nichtannahme der Verpflichtungsangebote der Importeure rechtfertigen, konnte Gestetner nicht zu diesem Zweck als Exporteur angesehen werden ( Randziffer 100 Absatz 4 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ).

73 Nach alledem ist der Klagegrund der unzureichenden Begründung der Ablehnung des Verpflichtungsangebots von Gestetner zurückzuweisen und infolgedessen die Klage in ihrer Gesamtheit abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

74 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, aufzuerlegen. Die Firma Mita, die dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beigetreten ist, hat ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer. Die Firma Mita trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück