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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.02.1988
Aktenzeichen: 157/86
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 119 EWG-Vertrag, der unmittelbar in dem Sinne gilt, daß die betreffenden Arbeitnehmer sich auf ihn vor Gericht berufen können und daß die innerstaatlichen Gerichte ihn als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen müssen, ist dahin auszulegen, daß er ausser dem Fall eines ungleichen Entgelts für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit auch den Fall erfasst, daß ein Arbeitnehmer, der sich auf diese Vorschrift beruft, um das gleiche Entgelt im Sinne dieser Vorschrift zu erhalten, eine höherwertige Arbeit verrichtet als derjenige, der als Vergleichsperson herangezogen wird.

2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, vor dem sich jemand auf eine unmittelbar geltende Vorschrift des EWG-Vertrags beruft, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. FEBRUAR 1988. - MARY MURPHY UND ANDERE GEGEN AN BORD TELECOM EIREANN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER HIGH COURT OF IRELAND. - GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN. - RECHTSSACHE 157/86.

Entscheidungsgründe:

1 Der irische High Court hat mit Beschluß vom 4. März 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juni 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag und des Artikels 1 der Richtlinie 75/117 des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ( ABl. L 45, S. 19 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits, den Frau Mary Murphy und 28 andere Arbeitnehmerinnen gegen ihren Arbeitgeber, die Gesellschaft An Bord Telecom Eireann, angestrengt haben. Diese Arbeitnehmerinnen, die zur Gruppe der Fabrikarbeiterinnen (" factory workers ") gehören, und deren Tätigkeit unter anderem darin besteht, Fernsprechgeräte und andere Geräte auseinanderzunehmen, zu reinigen, zu ölen und wieder zusammenzusetzen, machen einen Anspruch auf Entlohnung zum gleichen Tarif wie ein in demselben Betrieb als Lagerarbeiter (" stores labourer ") beschäftigter männlicher Arbeitnehmer geltend, dessen Arbeit darin besteht, Geräte und Einzelteile zu reinigen, zusammenzusetzen und auszugeben sowie allgemein nach Bedarf auszuhelfen.

3 Aus den Akten ergibt sich, daß der "Equality Officer", dem der Antrag nach dem im Anti-Discrimination Pay Act von 1974 vorgesehenen Verfahren zunächst vorgelegt worden war, der Auffassung war, die von den Klägerinnen verrichtete Arbeit sei insgesamt höherwertig als die von dem betreffenden männlichen Kollegen verrichtete Arbeit und stelle daher keine "gleiche Arbeit" im Sinne des genannten Gesetzes dar. Der "Equality Officer" war daher der Meinung, er könne schon aus diesem Grund nicht empfehlen, daß die Klägerinnen nach dem gleichen Tarif entlohnt würden wie ihre männlichen Kollegen, und brauche nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der gerügte Unterschied bei der Entlohnung eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeute.

4 Nachdem diese Auffassung im Rechtsmittelverfahren vom Labour Court bestätigt worden war, wandten die Klägerinnen sich mit einer Rechtsbeschwerde an den High Court. Dieser folgte zwar der vom "Equality Officer" und vom Labour Court vorgenommenen Auslegung des Anti-Discrimination Pay Act, fragte sich aber, ob die nationalen Rechtsvorschriften mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über das gleiche Entgelt vereinbar seien. Der High Court hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt :

"1 ) Fällt unter den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit auch ein Antrag auf gleiches Entgelt aufgrund gleichwertiger Arbeit, wenn die Arbeit des Antragstellers höher bewertet worden ist als die derjenigen Person, mit der der Antragsteller verglichen werden wollte?

2 ) Bei Bejahung der ersten Frage : Beruht diese Antwort auf Artikel 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen?

3 ) Wenn ja, ist Artikel 1 dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar?"

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

6 Aus einer Gesamtbetrachtung der drei Vorabentscheidungsfragen und aus den Erläuterungen in den Gründen des Vorlagebeschlusses ergibt sich, daß die erste Frage im wesentlichen dahin geht, ob Artikel 119 EWG-Vertrag in dem Sinne auszulegen ist, daß er auch den Fall erfasst, daß ein Arbeitnehmer, der sich auf diese Vorschrift beruft, um das gleiche Entgelt im Sinne dieser Vorschrift zu erhalten, eine höherwertige Arbeit verrichtet als derjenige, der als Vergleichsperson herangezogen wird.

7 Gemäß Artikel 119 Absatz 1 EWG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, "den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit" anzuwenden und beizubehalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, die erstmals im Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 ( Defrenne, Slg. 1976, 455 ) entwickelt worden ist, gilt diese Vorschrift unmittelbar insbesondere in dem Fall, daß männliche und weibliche Arbeitnehmer für die gleiche Arbeit im gleichen privaten oder öffentlichen Betrieb oder Dienst ein ungleiches Entgelt erhalten.

8 Nach Ansicht der Gesellschaft An Bord Telecom Eireann gilt dieser Grundsatz nicht in einer Fallgestaltung, in der ein niedrigeres Entgelt für eine höherwertige Arbeit gezahlt werde. Zur Begründung ihrer Auffassung macht sie geltend, der Ausdruck "gleiche Arbeit" in Artikel 119 könne nicht so verstanden werden, daß er eine ungleiche Arbeit erfasse; die gegenteilige Auslegung habe zur Folge, daß das gleiche Entgelt für eine Arbeit von unterschiedlichem Wert gezahlt werden müsste.

9 Es trifft zu, daß Artikel 119 EWG-Vertrag nach seinem Wortlaut die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nur für den Fall gleicher oder nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes gleichwertiger Arbeit und nicht für den Fall nicht gleichwertiger Arbeit vorschreibt. Wenn es dieser Grundsatz jedoch verbietet, Arbeitnehmern eines bestimmten Geschlechts, die eine der von den Arbeitnehmern des anderen Geschlechts ausgeuebten Tätigkeit gleichwertige Arbeit verrichten, aufgrund des Geschlechts ein niedrigeres Entgelt zu zahlen, so steht er einem solchen unterschiedlichen Entgelt erst recht entgegen, wenn die niedriger entlohnte Gruppe von Arbeitnehmern eine höherwertige Arbeit verrichtet.

10 Die gegenteilige Auslegung würde darauf hinauslaufen, dem Grundsatz des gleichen Entgelts seine praktische Wirksamkeit zu nehmen und ihn auszuhöhlen. Wie die irische Regierung zu Recht vorgetragen hat, könnte ein Arbeitgeber in diesem Fall den Grundsatz leicht dadurch umgehen, daß er den Arbeitnehmern eines bestimmten Geschlechts zusätzliche oder schwerere Aufgaben überträgt, um ihnen dann ein geringeres Entgelt zu gewähren.

11 Sofern nachgewiesen ist, daß der Unterschied in der Höhe des Entgelts, um den es geht, auf einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beruht, gilt Artikel 119 EWG-Vertrag unmittelbar in dem Sinne, daß die betreffenden Arbeitnehmer sich auf ihn vor Gericht berufen können, um ein gleiches Entgelt im Sinne dieser Vorschrift zu erhalten, und daß die innerstaatlichen Gerichte ihn als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen müssen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden.

12 Aus diesen Gründen ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 119 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß er auch den Fall erfasst, daß ein Arbeitnehmer, der sich auf diese Vorschrift beruft, um das gleiche Entgelt im Sinne dieser Vorschrift zu erhalten, eine höherwertige Arbeit verrichtet als derjenige, der als Vergleichsperson herangezogen wird.

Zur zweiten und zur dritten Frage

13 Nach alledem kann der bei dem innerstaatlichen Gericht anhängige Rechtsstreit schon anhand der Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag entschieden werden. Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, die zweite und die dritte Frage zu beantworten, die sich auf die Auslegung der Richtlinie 75/117 des Rates vom 10. Februar 1975 beziehen.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Die Auslagen der irischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom irischen High Court mit Beschluß vom 4. März 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

Artikel 119 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er auch den Fall erfasst, daß ein Arbeitnehmer, der sich auf diese Vorschrift beruft, um das gleiche Entgelt im Sinne dieser Vorschrift zu erhalten, eine höherwertige Arbeit verrichtet als derjenige, der als Vergleichsperson herangezogen wird.

Ende der Entscheidung

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