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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.01.1974
Aktenzeichen: 158-73
Rechtsgebiete: EWG, DVO Nr. 1373/70
Vorschriften:
EWG Art. 177 | |
EWG Art. 2 Abs. 1 S. 1 | |
EWG Art. 15 Abs. 4 | |
EWG Art. 16 Abs. 2 | |
EWG Art. 18 Abs. 1 | |
DVO Nr. 1373/70 Art. 2 Abs. 1 |
1. ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 15 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1373/70 DER KOMMISSION SIND NICHT DAHIN ZU VERSTEHEN, DASS DER VERLUST EINER EINFUHRLIZENZ AUTOMATISCH DAS ERLÖSCHEN DER EINFUHRVERPFLICHTUNG NACH SICH ZIEHT, DIE DURCH DIE LIZENZERTEILUNG BEGRÜNDET WIRD.
2. DA DER BEGRIFF DER HÖHEREN GEWALT IN DEN VERSCHIEDENEN RECHTSGEBIETEN UND ANWENDUNGSBEREICHEN NICHT VÖLLIG DEN GLEICHEN INHALT HAT, IST SEINE BEDEUTUNG NACH DEM RECHTLICHEN RAHMEN ZU BESTIMMEN, IN DEM ER JEWEILS SEINE WIRKUNG ENTFALTEN SOLL.
3. DER VERLUST EINER EINFUHRLIZENZ IST EIN FALL HÖHERER GEWALT IM SINNE DES ARTIKELS 18 DER VERORDNUNG NR. 1373/70, WENN ER EINGETRETEN IST, OBGLEICH DER LIZENZINHABER ALLE SORGFALT AUFGEWANDT HAT, DIE VON EINEM ORDENTLICHEN KAUFMANN BILLIGERWEISE ERWARTET WERDEN KANN. ES IST SACHE DES ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN GERICHTS, DAS VERHALTEN DES LIZENZINHABERS UNTER WÜRDIGUNG ALLER TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE ZU BEURTEILEN.
4. BEI VERLUST EINER EINFUHRLIZENZ KANN DER ANTRAG ZU ENTSCHEIDEN, DASS DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINFUHR ODER AUSFUHR ERLOSCHEN IST UND DIE KAUTION FREIGESTELLT WIRD, NOCH NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ GESTELLT WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. JANUAR 1974. - E. KAMPFFMEYER GEGEN EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FUER GETREIDE UND FUTTERMITTEL. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT). - RECHTSSACHE 158-73.
Entscheidungsgründe:
1 DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN STELLT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 27. JUNI 1973, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 7. AUGUST 1973, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1373/70 DER KOMMISSION VOM 10. JULI 1970 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR - UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, DIE EINEM SYSTEM GEMEINSAMER PREISE UNTERLIEGEN ( AB1. L 158 VOM 20. JULI 1970, S. 1 ). GEGENSTAND DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DER BESCHEID, MIT DEM DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS EINE KAUTION IN HÖHE EINES BETRAGES FÜR VERFALLEN ERKLÄRT HAT, DER DEN VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS NICHT EINGEFÜHRTEN KLEIEMENGEN ENTSPRACH; BEGRÜNDET WAR DIE VERFALLERKLÄRUNG DAMIT, DASS DER VERLUST EINER NICHT PER EINSCHREIBEN VERSANDTEN EINFUHRLIZENZ KEINEN FALL HÖHERER GEWALT DARSTELLE, SONDERN DER LIZENZINHABER DIE GEFAHR DIESES VERLUSTES ZU TRAGEN HABE.
2 IN DER 13. BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER GRUNDVERORDNUNG NR. 120/67 DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( AB1. NR. 117 VOM 19. JUNI 1967, S. 2269 ) HEISST ES : " DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN MÜSSEN IN DIE LAGE VERSETZT WERDEN, ZWECKS BEURTEILUNG DER MARKTENTWICKLUNG DEN WARENVERKEHR STÄNDIG ZU VERFOLGEN, UM GEGEBENENFALLS DIE GEBOTENEN MASSNAHMEN ANWENDEN ZU KÖNNEN ,... ". ARTIKEL 12 DIESER VERORDNUNG BESTIMMT, DASS " FÜR ALLE EINFUHREN... IN DIE GEMEINSCHAFT SOWIE FÜR ALLE AUSFUHREN... AUS DER GEMEINSCHAFT... DIE VORLAGE EINER EINFUHR - BZW. AUSFUHRLIZENZ ERFORDERLICH ( IST ),... ( DEREN ) ERTEILUNG... VON DER STELLUNG EINER KAUTION AB(HÄNGT ), DIE DIE ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG SICHERN SOLL, DIE EINFUHR ODER AUSFUHR WÄHREND DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ DURCHZUFÜHREN; DIE KAUTION VERFÄLLT GANZ ODER TEILWEISE, WENN DIE EIN - BZW. AUSFUHR INNERHALB DIESER FRIST NICHT ODER NUR TEILWEISE ERFOLGT IST ".
ZUR ERSTEN FRAGE
3 ZUNÄCHST WIRD GEFRAGT, OB ARTIKEL 2 ABSATZ 1 SATZ 1 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 15 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1373/70 DER KOMMISSION DAHIN AUSZULEGEN IST, DASS BEI VERLUST EINER EINFUHRLIZENZ NICHT NUR DIE BERECHTIGUNG ZUR EINFUHR, SONDERN AUCH DIE VERPFLICHTUNG HIERZU ENTFÄLLT MIT DER FOLGE, DASS DIE KAUTION FREIGEGEBEN WERDEN MUSS, ODER OB BEI VERLUST DER EINFUHRLIZENZ DAS RECHT ERLISCHT, DIE VERPFLICHTUNG DAGEGEN BESTEHEN BLEIBT MIT DER FOLGE, DASS DIE KAUTION VERFÄLLT.
4 ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG NR. 1373/70 BESTIMMT, DASS " DIE EINFUHR... -LIZENZ ( DAZU ) BERECHTIGT UND VERPFLICHTET ,... MIT DIESER LIZENZ INNERHALB IHRER GÜLTIGKEITSDAUER DIE ANGEGEBENE MENGE DES BEZEICHNETEN ERZEUGNISSES EINZUFÜHREN... ". NACH ARTIKEL 15 ABSATZ 2 " ( HÄNGT ) DIE FREISTELLUNG DER KAUTION... AB : BEI DER EINFUHR VOM NACHWEIS DER ERFÜLLUNG DER... ZOLLFÖRMLICHKEITEN ". ABSATZ 4 DESSELBEN ARTIKELS SIEHT VOR, DASS " BEI VERLUST EINER LIZENZ ODER TEILLIZENZ... DIE AUSSTELLENDEN STELLEN DEM BETEILIGTEN AUSNAHMSWEISE EINE ZWEITSCHRIFT ERTEILEN ( KÖNNEN )..., ( DIE ) NICHT ZUR EINFUHR BERECHTIGT ". GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 " VERFÄLLT DIE KAUTION, WENN DIE EINFUHR - ODER AUSFUHRVERPFLICHTUNG NICHT ERFÜLLT WORDEN IST ". DOCH SIEHT ARTIKEL 18 ABSATZ 1 FOLGENDES VOR : " KANN DIE EINFUHR ODER AUSFUHR INFOLGE HÖHERER GEWALT WÄHREND DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ NICHT DURCHGEFÜHRT WERDEN, SO ENTSCHEIDET DIE ZUSTÄNDIGE STELLE DES MITGLIEDSTAATS, IN DEM DIE LIZENZ AUSGESTELLT WORDEN IST, AUF ANTRAG DES LIZENZINHABERS, DASS ENTWEDER DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINFUHR ODER AUSFUHR ERLISCHT UND DIE KAUTION FREIGESTELLT WIRD ODER DASS DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ UM DIE ZEITSPANNE VERLÄNGERT WIRD, DIE INFOLGE DES GELTEND GEMACHTEN UMSTANDS FÜR ERFORDERLICH ERACHTET WIRD... ".
5 DIESEN VORSCHRIFTEN IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIE KAUTIONSREGELUNG DER GEMEINSCHAFT UND DEN MITGLIEDSTAATEN DIE GENAUE KENNTNIS DER GEPLANTEN GESCHÄFTE ERMÖGLICHEN UND ZU DIESEM ZWECK DIE TATSÄCHLICHE DURCHFÜHRUNG DER EIN - UND AUSFUHREN SICHERN SOLL, FÜR WELCHE DIE LIZENZEN BEANTRAGT WERDEN. ANGESICHTS DER DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 120/67 AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNG, JEDEM ANTRAGSTELLER EIN - ODER AUSFUHRLIZENZEN ZU ERTEILEN, WÄRE EINE ZIELPROJEKTION JEDER BEDEUTUNG BERAUBT, WENN DIE LIZENZEN IHRE INHABER NICHT ZU EINEM ENTSPRECHENDEN VERHALTEN VERPFLICHTETEN. DIE GEMÄSS DEN GRUNDSÄTZEN DER VERORDNUNG NR. 120/67 IN DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG NR. 1373/70 GETROFFENE REGELUNG SOLL DIE UNTERNEHMER NUR DANN VON IHRER VERPFLICHTUNG FREISTELLEN, WENN DIE EIN - ODER AUSFUHR WÄHREND DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ INFOLGE HÖHERER GEWALT NICHT DURCHGEFÜHRT WERDEN KONNTE.
6 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN, DASS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 15 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1373/70 DER KOMMISSION NICHT DAHIN ZU VERSTEHEN SIND, DASS DER VERLUST EINER EINFUHRLIZENZ AUTOMATISCH DAS ERLÖSCHEN DER EINFUHRVERPFLICHTUNG NACH SICH ZIEHT, DIE DURCH DIE LIZENZERTEILUNG BEGRÜNDET WIRD.
ZUR ERSTEN TEILFRAGE DER ZWEITEN FRAGE
7 DIE ERSTE TEILFRAGE DER ZWEITEN FRAGE GEHT DAHIN, OB DER LIZENZVERLUST EIN FALL HÖHERER GEWALT IM SINNE DES ARTIKELS 18 DER VERORDNUNG NR. 1373/70 DER KOMMISSION IST.
8 DA DER BEGRIFF DER HÖHEREN GEWALT IN DEN VERSCHIEDENEN RECHTSGEBIETEN UND ANWENDUNGSBEREICHEN NICHT VÖLLIG DEN GLEICHEN INHALT HAT, IST SEINE BEDEUTUNG NACH DEM RECHTLICHEN RAHMEN ZU BESTIMMEN, IN DEM ER JEWEILS SEINE WIRKUNG ENTFALTEN SOLL. FÜR DEN BEREICH DER STREITIGEN VERORDNUNG MUSS DAHER BEI DER AUSLEGUNG DES BEGRIFFS DER HÖHEREN GEWALT DEN BESONDERHEITEN DER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN BEZIEHUNG ZWISCHEN DEN IMPORTEUREN UND DER INNERSTAATLICHEN VERWALTUNG SOWIE DER ZWECKBESTIMMUNG DER VERORDNUNG RECHNUNG GETRAGEN WERDEN. NACH DIESER ZWECKBESTIMMUNG SOWIE NACH DEN POSITIVEN VORSCHRIFTEN DER EINSCHLAEGIGEN VERORDNUNGEN IST DER BEGRIFF DER HÖHEREN GEWALT NICHT AUF EINE ABSOLUTE UNMÖGLICHKEIT BESCHRÄNKT.
9 DAS ÖFFENTLICHE INTERESSE, DAS EINEN MÖGLICHST GENAUEN ÜBERBLICK ÜBER DIE ENTWICKLUNG DER EINFUHREN IN DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ERFORDERT UND ES RECHTFERTIGT, DASS BEI DER ERTEILUNG DER EINFUHRLIZENZ EINE KAUTION VERLANGT WIRD, MUSS MIT DER GLEICHFALLS IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE LIEGENDEN NOTWENDIGKEIT VEREINBART WERDEN, DEN ZWISCHENSTAATLICHEN HANDEL NICHT DURCH ZU STRENGE VERPFLICHTUNGEN ZU HEMMEN. DIE ANDROHUNG DES VERFALLS DER KAUTION HAT DEN ZWECK, DIE IMPORTEURE, DENEN DIE LIZENZ ERTEILT WURDE, ZUR EINHALTUNG IHRER EINFUHRVERPFLICHTUNG ZU VERANLASSEN UND DADURCH DIE IN DEM VORERWÄHNTEN INTERESSE DER ALLGEMEINHEIT ERFORDERLICHE GENAUE ÜBERSICHT ÜBER DIE ENTWICKLUNG DER EINFUHREN ZU GEWÄHRLEISTEN. DARAUS FOLGT, DASS DER IMPORTEUR, DER ALLE ERFORDERLICHE SORGFALT AUFGEWANDT HAT, GRUNDSÄTZLICH VON DER EINFUHRVERPFLICHTUNG BEFREIT IST, WENN AUSSERHALB SEINES EINFLUSSES LIEGENDE UMSTÄNDE DIE FRISTGERECHTE DURCHFÜHRUNG DER EINFUHR UNMÖGLICH MACHEN.
10 AUF DIE ERSTE TEILFRAGE DER ZWEITEN FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN, DASS DER VERLUST DER EINFUHRLIZENZ EIN FALL HÖHERER GEWALT IM SINNE DES ARTIKELS 18 DER VERORDNUNG NR. 1373/70 IST, WENN ER EINGETRETEN IST, OBGLEICH DER LIZENZINHABER ALLE SORGFALT AUFGEWANDT HAT, DIE VON EINEM ORDENTLICHEN KAUFMANN BILLIGERWEISE ERWARTET WERDEN KANN.
ZUR ZWEITEN TEILFRAGE DER ZWEITEN FRAGE
11 DEM GERICHTSHOF WIRD SODANN DIE FRAGE VORGELEGT, OB DIE SORGFALTSPFLICHT EINES ORDENTLICHEN KAUFMANNS IM RAHMEN SEINER TÄTIGKEIT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GEWAHRT IST, WENN ER EINE LIZENZ DURCH EINFACHEN BRIEF ZUR POST GIBT.
12 AUFGRUND DIESER FRAGE SOLL GEKLÄRT WERDEN, WELCHER GRAD AN SORGFALT VON EINEM ORDENTLICHEN KAUFMANN BILLIGERWEISE ERWARTET WERDEN KANN. IN ERMANGELUNG EINSCHLAEGIGER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN FÄLLT ES IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES NATIONALEN GERICHTS, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER UMSTÄNDE DES FALLES ZU ENTSCHEIDEN, OB EIN KAUFMANN ALLE ERFORDERLICHE SORGFALT AUFGEWANDT HAT. ES HANDELT SICH HIER NICHT UM EINE AUSLEGUNGSFRAGE, SONDERN UM EINE DEM NATIONALEN RICHTER VORBEHALTENE FRAGE DER ANWENDUNG DES RECHTS.
13 SOMIT IST ZU ANTWORTEN, DASS ES SACHE DES ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN GERICHTS IST, UNTER WÜRDIGUNG ALLER TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE, IN DENEN SICH DER KAUFMANN BEFUNDEN HAT, ZU ENTSCHEIDEN, OB DER LIZENZINHABER DIE SORGFALT EINES ORDENTLICHEN KAUFMANNS GEWAHRT HAT.
ZUR DRITTEN TEILFRAGE DER ZWEITEN FRAGE
14 DEM GERICHTSHOF WIRD SCHLIESSLICH DIE FRAGE VORGELEGT, OB ES ZULÄSSIG IST, DASS EIN ANTRAG NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1373/70 NOCH NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ GESTELLT WIRD.
15 DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 18 ABSATZ 1 BETREFFEN DEN ANTRAG AUF VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ SOWIE DEN ANTRAG ZU ENTSCHEIDEN, DASS DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINFUHR ODER AUSFUHR ERLISCHT UND DIE KAUTION FREIGESTELLT WIRD. ABSATZ 1 SIEHT AUSDRÜCKLICH VOR, DASS DIE ERWÄHNTE VERLÄNGERUNG AUCH NACH ABLAUF DER URSPRÜNGLICHEN GÜLTIGKEITSDAUER MÖGLICH IST, REGELT JEDOCH NICHT, WIE ES SICH MIT DEM ANTRAG VERHÄLT, MIT DEM DAS ERLÖSCHEN DER EIN - ODER AUSFUHRVERPFLICHTUNG UND DIE FREISTELLUNG DER KAUTION ANGESTREBT WIRD. DA DER VERLUST EINER LIZENZ KURZ VOR ABLAUF IHRER GÜLTIGKEITSDAUER EINTRETEN KANN, SIEHT SICH DER IMPORTEUR MÖGLICHERWEISE AUSSERSTANDE, SEINEN ANTRAG VOR ABLAUF DIESER FRIST ZU STELLEN. IM ÜBRIGEN IST ES AUCH DENKBAR, DASS DER IMPORTEUR ERST NACH DIESEM ZEITPUNKT KENNTNIS VON DEM VERLUST ERHÄLT. DA NICHTS GEGENTEILIGES BESTIMMT IST, ERSCHEINT ES DAHER ZULÄSSIG, DASS EIN SOLCHER ANTRAG NOCH NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ GESTELLT WIRD.
16 DIE DRITTE TEILFRAGE DER ZWEITEN FRAGE IST DAHER ZU BEJAHEN.
Kostenentscheidung:
17 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 27. JUNI 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 15 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1373/70 DER KOMMISSION SIND NICHT DAHIN ZU VERSTEHEN, DASS DER VERLUST EINER EINFUHRLIZENZ AUTOMATISCH DAS ERLÖSCHEN DER EINFUHRVERPFLICHTUNG NACH SICH ZIEHT, DIE DURCH DIE LIZENZERTEILUNG BEGRÜNDET WIRD.
2. DER VERLUST EINER EINFUHRLIZENZ IST EIN FALL HÖHERER GEWALT IM SINNE DES ARTIKELS 18 DER VERORDNUNG NR. 1373/70, WENN ER EINGETRETEN IST, OBGLEICH DER LIZENZINHABER ALLE SORGFALT AUFGEWANDT HAT, DIE VON EINEM ORDENTLICHEN KAUFMANN BILLIGERWEISE ERWARTET WERDEN KANN.
3. ES IST SACHE DES ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN GERICHTS, UNTER WÜRDIGUNG ALLER TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE, IN DENEN SICH DER KAUFMANN BEFUNDEN HAT, ZU ENTSCHEIDEN, OB DER LIZENZINHABER DIE SORGFALT EINES ORDENTLICHEN KAUFMANNS GEWAHRT HAT.
4. ES IST ZULÄSSIG, DASS EIN ANTRAG NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1373/70 NOCH NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ GESTELLT WIRD.
Ende der Entscheidung
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