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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.03.1979
Aktenzeichen: 158-78
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 97/69, VO (EWG) Nr. 1669/77
Vorschriften:
VO (EWG) Nr. 97/69 Art. 3 | |
VO (EWG) Nr. 97/69 Art. 4 | |
VO (EWG) Nr. 1669/77 Art. 1 |
1. DIE VERORDNUNG NR. 97/69 DES RATES HAT DER IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ZOLLSACHVERSTÄNDIGEN DER MITGLIEDSTAATEN HANDELNDEN KOMMISSION EINEN GROSSEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM BEZUEGLICH DER ENTSCHEIDUNG ZWISCHEN ZWEI ODER MEHREREN FÜR DIE EINREIHUNG EINER BESTIMMTEN WARE IN BETRACHT KOMMENDEN TARIFNUMMERN EINGERÄUMT , MIT DEM ALLEINIGEN VORBEHALT , DASS DER WORTLAUT DES TARIFS NICHT GEÄNDERT WERDEN DARF.
2. EINE VERORDNUNG , DIE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINREIHUNG UNTER EINE TARIFNUMMER ODER TARIFSTELLE FESTLEGT , IST RECHTSGESTALTENDER ART UND KANN KEINE RÜCKWIRKENDE KRAFT ENTFALTEN.
3. ENTBEINTE TEILE VON GEFLÜGEL FALLEN UNTER DIE TARIFSTELLE 02.02 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UND STELLEN OHNE RÜCKSICHT AUF IHRE BESCHAFFENHEIT , HERSTELLUNGSART SOWIE IHREN VERWENDUNGSZWECK UND/ODER HANDELSWERT KEINEN GENIESSBAREN SCHLACHTABFALL IM SINNE DER TARIFSTELLE 02.02 C DAR , WENN SIE IM WESENTLICHEN AUS MUSKELFLEISCH ODER TEILEN VON MUSKELFLEISCH BESTEHEN UND NUR EINEN GERINGEN ANTEIL AN BINDEGEWEBE , FETT UND SEHNEN AUFWEISEN.
4. VORBEHALTLICH EINER AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNG SIND DIE POSITIONEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS NICHT IN UNTERSCHIEDLICHER WEISE ANZUWENDEN , JE NACHDEM , OB ES SICH UM DIE EINREIHUNG EIN UND DESSELBEN ERZEUGNISSES ZUM ZWECKE DER ERHEBUNG VON ZÖLLEN , DIE ANWENDUNG DES SYSTEMS DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN ODER DESJENIGEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE HANDELT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 28. MAERZ 1979. - P. BIEGI GEGEN HAUPTZOLLAMT BOCHUM. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT MUENSTER. - TARIFIERUNGSVERORDNUNG. - RECHTSSACHE 158-78.
Entscheidungsgründe:
1DAS FINANZGERICHT MÜNSTER STELLT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 27. APRIL 1978 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 26. JULI 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE REIHE VON FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT UND DEM ZEITLICHEN GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR. 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 ' ' ÜBER DIE EINREIHUNG VON WAREN IN DIE TARIFSTELLE 02.02 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ' ' ( ABL. 1977 , L 186 , S. 23 ) SOWIE NACH DER AUSLEGUNG BESTIMMTER TARIFSTELLEN DES GEMEINSAMEN TARIFS. DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINEM IMPORTEUR UND DEN DEUTSCHEN ZOLLBEHÖRDEN ÜBER DIE EINREIHUNG ENTBEINTER GEFLÜGELTEILE IN DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF AUFGEWORFEN WORDEN. WÄHREND DER IMPORTEUR DIE TARIFIERUNG DIESER WARE ALS ' ' GENIESSBAREN SCHLACHTABFALL ' ' IM SINNE DER TARIFSTELLE 02.02 C BEANTRAGTE , SIND DIE ZOLLBEHÖRDEN DER AUFFASSUNG , DIE WARE STELLE ' ' TEILE VON GEFLÜGEL ( AUSGENOMMEN GENIESSBARER SCHLACHTABFALL ), ENTBEINT ' ' DAR UND MÜSSE DESHALB IN DIE TARIFSTELLE 02.02 B I EINGEREIHT WERDEN.
2IN AUSFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 97/69 DES RATES VOM 16. JANUAR 1969 ÜBER DIE ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ( ABL. 1969 , L 14 , S. 1 ) ERLIESS DIE KOMMISSION ZUR ABGRENZUNG DES JEWEILIGEN ANWENDUNGSBEREICHS DER TARIFSTELLEN 02.02 B I ( TEILE VON GEFLÜGEL , AUSGENOMMEN GENIESSBARER SCHLACHTABFALL , ENTBEINT ) UND 02.02 C ( GENIESSBARER SCHLACHTABFALL ) DIE VERORDNUNG NR. 1669/77 , DEREN ARTIKEL 1 DIE IN DIE TARIFSTELLE 02.02 B I EINZUREIHENDEN ERZEUGNISSE WIE FOLGT BESCHREIBT :
' ' ROHES , GEFRORENES FLEISCH VON HAUSGEFLÜGEL , INSBESONDERE VON TRUTHÜHNERN , DAS DURCH ABSCHABEN DES NACH DEM ENTFERNEN DER WERTVOLLEREN FLEISCHTEILE VERBLEIBENDEN KNOCHENGERÜSTS ODER AUF ANDERE WEISE ( Z. B. BEIM ZUSCHNEIDEN GRÖSSERER FLEISCHTEILE ) GEWONNEN WIRD UND AUS KLEINEN , UNREGELMÄSSIG GEFORMTEN , ZUM TEIL MIT BINDEGEWEBIGEN , SEHNIGEN UND FETTIGEN TEILEN BEHAFTETEN STÜCKEN MIT EINEM EINZELGEWICHT ZWISCHEN ETWA 5 UND 40 G BESTEHT... ' '.
3DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN RÄUMT ZWAR EIN , DASS DIE VON DEN ZOLLBEHÖRDEN VORGENOMMENE EINREIHUNG DER VORSCHRIFT DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG NR. 1669/77 ENTSPRICHT , SIE BESTREITET JEDOCH DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER EINREIHUNG UND TRAEGT VOR , DIE GENANNTE VORSCHRIFT SEI WEGEN EINES TATSACHENIRRTUMS FEHLERHAFT UND ERMANGELE DER RECHTSGRUNDLAGE , WEIL DIE KOMMISSION MIT IHREM ERLASS DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF WESENTLICH ABGEÄNDERT UND DIE IHR IN DER VERORDNUNG NR. 97/69 DES RATES EINGERÄUMTEN BEFUGNISSE ÜBERSCHRITTEN HABE. DIE UMSTRITTENE EINREIHUNG SEI AUSSERDEM NOCH DESHALB RECHTSWIDRIG , WEIL DIE VERORDNUNG NR. 1669/77 , DIE ERST ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT ALS DEM DER STREITIGEN EINFUHREN IN KRAFT GETRETEN SEI , AUF DIESE EINFUHREN NICHT HÄTTE ANGEWENDET WERDEN UND SO RÜCKWIRKUNGEN HÄTTE ENTFALTEN DÜRFEN.
4DAS FINANZGERICHT MÜNSTER HAT IM HINBLICK AUF DIE ENTSCHEIDUNG DES STREITS DIE FOLGENDEN FRAGEN VORGELEGT :
' ' 1. IST DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 ÜBER DIE EINREIHUNG VON WAREN IN DIE TARIFSTELLE 02.02 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( ABL. L 186 , S. 23 ) UNGÜLTIG , WEIL SIE DIE TARIFSTELLEN 02.02 B I UND 02.02 C NICHT ERLÄUTERT , SONDERN ABÄNDERT UND DAHER DIE ERMÄCHTIGUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 97/69 DES RATES VOM 16. JANUAR 1969 ÜBER DIE ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ( ABL. L 14 , S. 1 ) ÜBERSCHREITET?
2. BEI VERNEINUNG DER FRAGE ZU 1 :
ENTFALTET DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1669/77 RÜCKWIRKENDE KRAFT IN DEM SINNE , DASS GERICHTE UND BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN SIE AUCH AUF EINFUHREN ANZUWENDEN HABEN , DIE VOR IHREM INKRAFTTRETEN ERFOLGT SIND?
3. BEI BEJAHUNG DER FRAGE ZU 1 ODER VERNEINUNG DER FRAGE ZU 2 :
NACH WELCHEN UNTERSCHEIDUNGSMERKMALEN WAREN DIE TARIFSTELLEN 02.02 B I - TEILE VON GEFLÜGEL ( AUSGENOMMEN GENIESSBARER SCHLACHTABFALL ), ENTBEINT - UND 02.02 C - GENIESSBARER SCHLACHTABFALL - VOR INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1669/77 VONEINANDER ABZUGRENZEN? WAREN FORM , GRÖSSE , GEWICHT , QUALITÄT , GEWINNUNGSART , VERWENDUNGSZWECK UND/ODER HANDELSWERT DER WARE MASSGEBEND?
KONKRET : GEHÖRTEN FLEISCHSTÜCKCHEN AUS PUTENFLEISCH , OHNE KNOCHEN , VON UNREGELMÄSSIGER FORM , MIT EINEM EINZELGEWICHT UM ETWA 20 G , VEREINZELT AUCH BIS ZU 60 G , DIE ZU 10 BIS 15 % AUS FETT , HAUT UND BINDEGEWEBE UND IM ÜBRIGEN AUS MUSKELFLEISCH MIT GERINGEM ANTEIL AN VENEN UND DRÜSEN BESTEHEN , DURCH ABSCHABEN DES NACH DEM ENTFERNEN DER WERTVOLLEREN FLEISCHTEILE VERBLEIBENDEN KNOCHENGERÜSTE GEWONNEN WERDEN , NUR ZUR HERSTELLUNG VON WURST- UND PASTETENPRODUKTEN UNTER HINZUFÜGUNG ANDERER FLEISCHSORTEN GEEIGNET SIND UND DEREN MARKTPREIS IN DER ERSTEN HÄLFTE DES JAHRES 1977 4,40 BIS 4,80 DM/KG BETRUG , IN DEM ZEITRAUM VOM 2. MÄRZ BIS 13. APRIL 1977 ZU DER TARIFSTELLE 02.02 B I ODER 02.02 C DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS?
4. WIE SIND DIE FRAGEN ZU 1 BIS 3 ZU BEANTWORTEN , WENN ES UM DIE TARIFIERUNG ZUM ZWECK DER ERHEBUNG VON ABSCHÖPFUNG UND WÄHRUNGSAUSGLEICH GEHT?
' '
ZUR ERSTEN FRAGE
5WAS DIE ERSTE FRAGE BETRIFFT , SO ERMÄCHTIGT ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 97/69 DES RATES , AUFGRUND DESSEN DIE VERORDNUNG NR. 1669/77 ERGING , DIE KOMMISSION ZUM ERLASS DER FÜR DIE ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUR EINREIHUNG DER WAREN ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN. NACH DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZU DIESER VERORDNUNG SOLL DURCH SOLCHE VORSCHRIFTEN DER INHALT DER TARIFNUMMERN UND DER TARIFSTELLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERLÄUTERT WERDEN , MIT DEM VORBEHALT ALLERDINGS , DASS DEREN WORTLAUT NICHT GEÄNDERT WERDEN DARF. DIE VON DER KOMMISSION ERLASSENEN BESTIMMUNGEN BETREFFEN - WIE AUS DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG UND AUS ARTIKEL 4 HERVORGEHT - DIE FÜR DIE EINREIHUNG BESTIMMTER WAREN IN DEN TARIF ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN SOWIE DIE ZULASSUNG DIESER WAREN ZU BESTIMMTEN TARIFNUMMERN ODER TARIFSTELLEN. ZU DIESEM ZWECK WURDE MIT DER VERORDNUNG EIN AUSSCHUSS FÜR DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EINGESETZT ; FERNER HEISST ES IN DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG , DASS DIE DIE GENANNTEN MASSNAHMEN BETREFFENDEN BESTIMMUNGEN SICH AUF EIN BESONDERS SCHWIERIGES TECHNISCHES GEBIET BEZIEHEN UND DASS DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION BEI IHRER AUSARBEITUNG ENG ZUSAMMENARBEITEN.
6AUS DIESER REGELUNG FOLGT , DASS DER RAT DER IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ZOLLSACHVERSTÄNDIGEN DER MITGLIEDSTAATEN HANDELNDEN KOMMISSION IN DIESEM BEREICH EINEN GROSSEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM BEZUEGLICH DER ENTSCHEIDUNG ZWISCHEN ZWEI ODER MEHREREN FÜR DIE EINREIHUNG EINER BESTIMMTEN WARE IN BETRACHT KOMMENDEN TARIFNUMMERN EINGERÄUMT HAT.
7ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1669/77 ÄNDERT NICHT DEN WORTLAUT DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , SONDERN BESTIMMT DEN ANWENDUNGSBEREICH EINER TARIFSTELLE IM HINBLICK AUF EINE BESTIMMTE WARE. ES IST ZU UNTERSUCHEN , OB DIE VERORDNUNG NR. 1669/77 , AUCH WENN SIE DEN WORTLAUT DER TARIFSTELLE 02.02 B I UNVERÄNDERT WIEDERGIBT , NICHT DOCH EINE WESENTLICHE ÄNDERUNG DES ZOLLTARIFS ZUR FOLGE HAT.
8WIE SICH AUS DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ERGIBT , REGELT DIE VERORDNUNG NR. 1669/77 IN ARTIKEL 1 DIE TARIFIERUNG DER DORT GENANNTEN ERZEUGNISSE IM HINBLICK AUF DIE IN ABSCHNITT I KAPITEL 2 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ENTHALTENEN TARIFSTELLEN ' ' TEILE VON GEFLÜGEL ( AUSGENOMMEN GENIESSBARER SCHLACHTABFALL ), ENTBEINT ' ' EINERSEITS UND ' ' GENIESSBARER SCHLACHTABFALL ' ' ANDERERSEITS. DER GEMEINSAME ZOLLTARIF ENTHÄLT FÜR KEINE DIESER WAREN EINE LEGALDEFINITION. ES STEHT FEST , DASS SICH IN ERMANGELUNG EINER SOLCHEN DEFINITION BEI DER TARIFIERUNG DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE FÜR DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DES ÖFTEREN UNSICHERHEITEN ERGABEN UND DASS SICH DIE KOMMISSION , UM DIESE UNSICHERHEITEN ZU BESEITIGEN , FÜR VERPFLICHTET HIELT , DAS EINREIHUNGSPROBLEM IM RAHMEN DES IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 97/69 DES RATES VORGESEHENEN VERFAHRENS DEM AUSSCHUSS FÜR DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU UNTERBREITEN. ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1669/77 WURDE VON DER KOMMISSION NACH ABSCHLUSS EINES SOLCHEN VERFAHRENS UND IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER VON DEM GENANNTEN AUSSCHUSS ABGEGEBENEN STELLUNGNAHME ERLASSEN. DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT BEFOLGTEN VERWALTUNGSPRAKTIKEN BEI DER TARIFIERUNG ODER DIE HANDELSBRÄUCHE KÖNNEN EINE SOLCHE VERORDNUNG NICHT ERSETZEN , DA DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUF DER GRUNDLAGE OBJEKTIVER UND IN DER GANZEN GEMEINSCHAFT EINHEITLICHER KRITERIEN ANGEWENDET WERDEN MUSS.
9GERADE IN FÄLLEN WIE DEM VORLIEGENDEN , IN DENEN DER ZOLLTARIF KEINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER UNTER DIE JEWEILIGE TARIFSTELLE FALLENDEN ERZEUGNISSE ENTHÄLT , SONDERN LEDIGLICH BEISPIELE ODER ALLGEMEINE DEFINITIONEN GIBT , IST DIE KOMMISSION IN ZUSAMMENHANG MIT DEN SACHVERSTÄNDIGEN DER MITGLIEDSTAATEN DAZU BEFUGT , EINE VERORDNUNG ZUR ABGRENZUNG DER JEWEILS ERFASSTEN ERZEUGNISARTEN ZU ERLASSEN. IM ÜBRIGEN VERMAG KEINER DER VON DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN VORGETRAGENEN GESICHTSPUNKTE DARZUTUN , DASS DIE KOMMISSION DIE GRENZEN DES IHR IM RAHMEN DER VERORDNUNG NR. 97/69 DES RATES EINGERÄUMTEN BEURTEILUNGSSPIELRAUMS ÜBERSCHRITTEN HAT.
10DEM VORLEGENDEN GERICHT IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGE NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.
ZUR ZWEITEN FRAGE
11WAS DIE ZWEITE FRAGE BETRIFFT , SO WURDE DIE VERORDNUNG NR. 1669/77 , WIE BEREITS FESTGESTELLT , VON DER KOMMISSION IN AUSÜBUNG DER IHR IN DER VERORDNUNG NR. 97/69 ERTEILTEN ERMÄCHTIGUNG ERLASSEN , DEN INHALT DER TARIFNUMMERN ODER TARIFSTELLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT HILFE VON MASSNAHMEN ZU ERLÄUTERN , DIE UNTER DEN IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 97/69 FESTGESETZTEN VORAUSSETZUNGEN DIE ' ' ZULASSUNG VON WAREN ZU BESTIMMTEN TARIFNUMMERN ODER TARIFSTELLEN ' ' UMFASSEN. EINE VERORDNUNG , DIE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINREIHUNG UNTER EINE TARIFNUMMER ODER TARIFSTELLE FESTLEGT , IST RECHTSGESTALTENDER ART UND KANN KEINE RÜCKWIRKENDE KRAFT ENTFALTEN. DIE VERORDNUNG NR. 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IST DAHER FÜR EINZELSTAATLICHE GERICHTE , DIE ÜBER DIE TARIFIERUNG VON VOR INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG EINGEFÜHRTEN WAREN ZU ENTSCHEIDEN HABEN , NICHT VERBINDLICH.
ZUR DRITTEN FRAGE
12WAS DIE DRITTE FRAGE BETRIFFT , SO STELLT DIE TARIFSTELLE 02.02 C , WENN MAN SIE IM RAHMEN DER TARIFNUMMER 02.02 BETRACHTET , IM VERHÄLTNIS ZU DER GESAMTEN TARIFSTELLE 02.02 B EINE AUFFANGPOSITION DAR. SOWOHL DIE SICH AUF DAS GESAMTE KAPITEL 2 DES ABSCHNITTS I DES TARIFS BEZIEHENDEN ' ' ERLÄUTERUNGEN ZUR NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS ' ' ( ERLÄUTERUNGEN ZUR NRZZ ) ALS AUCH DIE ' ' ERLÄUTERUNGEN ZUM ZOLLTARIF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ' ' , DIE IN SPEZIELLERER WEISE DIE ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLE 02.02 C BETREFFEN , ZÄHLEN UNTER DEM BEGRIFF ' ' GENIESSBARER SCHLACHTABFALL ' ' NICHTENTBEINTE TEILE DES TIERES ODER , BEI DEN ENTBEINTEN TEILEN , JENE AUF , DIE VON BESTIMMTEN INNEREN ORGANEN DES TIERES HERSTAMMEN. DAGEGEN SPRICHT DIE TARIFSTELLE 02.02 B I VON ' ' TEILEN VON GEFLÜGEL ( AUSGENOMMEN GENIESSBARER SCHLACHTABFALL ), ENTBEINT ' ' , OHNE HINSICHTLICH DER DARUNTER FALLENDEN ERZEUGNISSE IRGENDEINE EINSCHRÄNKUNG ZU MACHEN.
13DIE DIESE TARIFSTELLE BETREFFENDEN ERLÄUTERUNGEN ZUM ZOLLTARIF DER EG , NACH DENEN ' ' HIERHER... GEFLÜGELFLEISCH OHNE KNOCHEN , OHNE RÜCKSICHT AUF DEN TEIL DES TIERKÖRPERS , VON DEM ES STAMMT , ( GEHÖRT ) ' ' , LASSEN ERKENNEN , DASS DIE GENANNTE TARIFSTELLE EINEN WEITEN ANWENDUNGSBEREICH HAT UND SÄMTLICHES DURCH ENTBEINEN GEWONNENES , ZERTEILTES GEFLÜGELFLEISCH UNABHÄNGIG DAVON ERFASST , AUF WELCHE WEISE ES ANFÄLLT UND WELCHEN HANDELSWERT ES BESITZT. DIE ERLÄUTERUNGEN ZUR NRZZ , NACH DENEN ' ' TIERISCHES FETT , DAS MIT DEM... GETEILTEN TIER NOCH VERBUNDEN IST ,... WIE FLEISCH TARIFIERT ( WIRD ) ' ' , SCHLIESSEN ES AUS , DASS EIN BESTIMMTER ANTEIL FETT IN DEN ENTBEINTEN STÜCKEN DEREN EINREIHUNG ALS ' ' FLEISCH OHNE KNOCHEN ' ' ZU BERÜHREN VERMAG.
14IM HINBLICK AUF DEN WEITEN ANWENDUNGSBEREICH , DER AUFGRUND DER GENANNTEN AUSLEGUNGSREGELN DEM BEGRIFF ENTBEINTES FLEISCH DER TARIFSTELLE 02.02 B I ZUKOMMT , STELLEN WEDER DIE ART UND WEISE , WIE DAS ERZEUGNIS BESCHAFFEN IST UND GEWONNEN WIRD , NOCH SEIN VERWENDUNGSZWECK ODER HANDELSWERT ENTSCHEIDENDE KRITERIEN FÜR DIE TARIFIERUNG DAR. DESGLEICHEN SIND WEDER DIE GRÖSSE NOCH DAS GEWICHT DER STÜCKE , AUS DENEN DIE WARE BESTEHT , FÜR DIESE TARIFIERUNG ENTSCHEIDEND , DA DIE ERLÄUTERUNGEN ZUR NRZZ FÜR ' ' FLEISCH ' ' NICHT DIE MÖGLICHKEIT AUSSCHLIESSEN , DASS ES IN ' ' GEHACKTEM ' ' ZUSTAND VORKOMMT.
15DAGEGEN GEHT AUS DEN ERLÄUTERUNGEN UND DEN ERWÄHNTEN AUSLEGUNGSREGELN HERVOR , DASS DAS ENTSCHEIDENDE KRITERIUM FÜR DIE EINREIHUNG IN DIE TARIFSTELLE 02.02 B I IN DEN OBJEKTIVEN MERKMALEN DER WARE LIEGT. AUFGRUND DIESES KRITERIUMS SIND ALS ' ' TEILE VON GEFLÜGEL ( AUSGENOMMEN GENIESSBARER SCHLACHTABFALL ), ENTBEINT ' ' SOLCHE STÜCKE ANZUSEHEN , DIE IM WESENTLICHEN AUS MUSKELFLEISCH ODER TEILEN VON MUSKELFLEISCH BESTEHEN UND NUR EINEN GERINGEN ANTEIL AN BINDEGEWEBE , SEHNEN , FETT UND HAUT AUFWEISEN.
16DIE VERORDNUNG NR. 169/77 DER KOMMISSION BESTÄTIGT ÜBRIGENS DIESES AUSLEGUNGSKRITERIUM LEDIGLICH , DA SIE BEI DER BESCHREIBUNG DER BESCHAFFENHEIT DER BETREFFENDEN WARE VON ROHEN , GEFRORENEN ' ' FLEISCH ' ' -STÜCKEN VON HAUSGEFLÜGEL SPRICHT , DIE ' ' ZUM TEIL MIT BINDEGEWEBIGEN , SEHNIGEN UND FETTIGEN TEILEN BEHAFTET ' ' SIND.
17DIE DRITTE FRAGE IST SOMIT DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ENTBEINTE TEILE VON GEFLÜGEL UNTER DIE TARIFSTELLE 02.02 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FALLEN UND OHNE RÜCKSICHT AUF IHRE BESCHAFFENHEIT , HERSTELLUNGSART SOWIE IHREN VERWENDUNGSZWECK UND/ODER HANDELSWERT KEINEN GENIESSBAREN SCHLACHTABFALL IM SINNE DER TARIFSTELLE 02.02 C DARSTELLEN , WENN SIE IM WESENTLICHEN AUS MUSKELFLEISCH ODER TEILEN VON MUSKELFLEISCH BESTEHEN UND NUR EINEN GERINGEN ANTEIL AN BINDEGEWEBE , FETT UND SEHNEN AUFWEISEN. ES IST AUSSCHLIESSLICH SACHE DES EINZELSTAATLICHEN GERICHTS , DIESE BEURTEILUNG IM LICHT DER VOM GERICHTSHOF GEGEBENEN AUSLEGUNGSKRITERIEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER UMSTÄNDE DES EINZELFALLS VORZUNEHMEN.
ZUR VIERTEN FRAGE
18WAS DIE VIERTE FRAGE BETRIFFT , SO WÄRE ES VORBEHALTLICH EINER AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNG UNANGEBRACHT , WENN DIE POSITIONEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR EIN UND DASSELBE ERZEUGNIS JE NACHDEM , OB ES SICH UM SEINE EINREIHUNG ZUM ZWECKE DER ERHEBUNG VON ZÖLLEN , DIE ANWENDUNG DES SYSTEMS DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN ODER DESJENIGEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE HANDELT , IN UNTERSCHIEDLICHER WEISE ANGEWENDET WÜRDEN. IM ÜBRIGEN BESTIMMT DIE VERORDNUNG NR. 2777/75 DES RATES VOM 29. OKTOBER 1975 ' ' ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GEFLÜGELFLEISCH ' ' ( ABL. 1975 , L 282 , S. 7 ) IN ARTIKEL 11 ABSATZ 1 , DASS ' ' FÜR DIE TARIFIERUNG DER UNTER DIESE VERORDNUNG FALLENDEN ERZEUGNISSE... DIE ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFTEN UND DIE BESONDEREN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( GELTEN ) ' '. ARTIKEL 3 DERSELBEN VERORDNUNG SIEHT DIE ERHEBUNG EINER ABSCHÖPFUNG BEI DER EINFUHR DER DIESER GEMEINSAMEN ORGANISATION UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSE EINSCHLIESSLICH DERER VOR , DIE UNTER DIE TARIFNUMMER 02.02 FALLEN.
19AUS DIESEN GRÜNDEN IST DIE FRAGE DAHIN GEHEND ZU BEANTWORTEN , DASS DIE KRITERIEN FÜR DIE EINREIHUNG DER VON DER TARIFNUMMER 02.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFASSTEN ERZEUGNISSE SOWOHL FÜR DIE ZWECKE DER ERHEBUNG VON ABSCHÖPFUNGEN ALS AUCH DER ANWENDUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN DIEJENIGEN SIND , DIE SICH AUS DEN AUSLEGUNGS- UND ANWENDUNGSREGELN FÜR DEN ZOLLTARIF UND SEIN SCHEMA ERGEBEN.
Kostenentscheidung:
20DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT MÜNSTER MIT BESCHLUSS VOM 27. APRIL 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DIE PRÜFUNG DER ERSTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.
2. DIE VERORDNUNG NR. 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IST FÜR EINZELSTAATLICHE GERICHTE , DIE ÜBER DIE TARIFIERUNG VON VOR INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG EINGEFÜHRTEN WAREN ZU ENTSCHEIDEN HABEN , NICHT VERBINDLICH.
3. ENTBEINTE TEILE VON GEFLÜGEL FALLEN UNTER DIE TARIFSTELLE 02.02 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UND STELLEN OHNE RÜCKSICHT AUF IHRE BESCHAFFENHEIT , HERSTELLUNGSART SOWIE IHREN VERWENDUNGSZWECK UND/ODER HANDELSWERT KEINEN GENIESSBAREN SCHLACHTABFALL IM SINNE DER TARIFSTELLE 02.02 C DAR , WENN SIE IM WESENTLICHEN AUS MUSKELFLEISCH ODER TEILEN VON MUSKELFLEISCH BESTEHEN UND NUR EINEN GERINGEN ANTEIL AN BINDEGEWEBE , FETT UND SEHNEN AUFWEISEN.
4. DIE KRITERIEN FÜR DIE EINREIHUNG DER VON DER TARIFNUMMER 02.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFASSTEN ERZEUGNISSE SIND SOWOHL FÜR DIE ZWECKE DER ERHEBUNG VON ABSCHÖPFUNGEN ALS AUCH DER ANWENDUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN DIEJENIGEN , DIE SICH AUS DEN AUSLEGUNGS- UND ANWENDUNGSREGELN FÜR DEN ZOLLTARIF UND SEIN SCHEMA ERGEBEN.
Ende der Entscheidung
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