Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.1981
Aktenzeichen: 158/80
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 1544/69, VO (EWG) Nr. 3061/78, EWG-Vertrag
Vorschriften:
VO (EWG) Nr. 1544/69 Art. 1 | |
VO (EWG) Nr. 3061/78 Art. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 3 | |
EWG-Vertrag Art. 6 | |
EWG-Vertrag Art. 235 | |
EWG-Vertrag Art. 189 |
1. DIE IN DER VERORDNUNG NR. 1544/69 , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3061/78 , VORGESEHENE BEFREIUNG GILT NUR FÜR WAREN , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON AUS DRITTLÄNDERN KOMMENDEN REISENDEN EINGEFÜHRT WERDEN. SIE GILT UNABHÄNGIG VON URSPRUNG UND HERKUNFT DER WAREN UND VON DEN ZÖLLEN UND SONSTIGEN ABGABEN , DIE AUF SIE VOR IHRER EINFUHR IN DAS GEMEINSCHAFTSGEBIET ERHOBEN WORDEN SIND. ALS AUS DRITTLÄNDERN KOMMENDE REISENDE IM SINNE DER VERORDNUNG KÖNNEN JEDOCH SOLCHE PERSONEN NICHT ANGESEHEN WERDEN , DIE WÄHREND EINER SCHIFFSREISE VON EINEM HAFEN EINES MITGLIEDSTAATS AUS IN EINEM DRITTLAND NICHT ODER NUR SYMBOLISCH AN LAND GEHEN , OHNE SICH DORT LANGE GENUG AUFZUHALTEN , UM TATSÄCHLICH EINKÄUFE TÄTIGEN ZU KÖNNEN.
2. DIE VERORDNUNG NR. 1544/69 DES RATES ENTHÄLT EINE ABSCHLIESSENDE REGELUNG ÜBER DIE ZOLLFREIHEIT VON WAREN , DIE IM GEPÄCK DER AUS DRITTLÄNDERN KOMMENDEN REISENDEN EINGEFÜHRT WERDEN. INFOLGEDESSEN SIND DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT MEHR DAFÜR ZUSTÄNDIG , IM REGELUNGSBEREICH DER VERORDNUNG ÜBER DAS IN DIESER VORGESEHENE MASS HINAUS ZOLLFREIHEIT ZU GEWÄHREN.
3. NACH ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG MÜSSEN IN DEN VERORDNUNGEN DIE GRÜNDE , DIE DAS ORGAN ZU IHREM ERLASS VERANLASST HABEN , SO DARGELEGT WERDEN , DASS DEM GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG SEINER RECHTSKONTROLLE UND DEN MITGLIEDSTAATEN SOWIE DEREN ETWA BETEILIGTEN STAATSANGEHÖRIGEN DIE UNTERRICHTUNG DARÜBER ERMÖGLICHT WIRD , IN WELCHER WEISE DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DEN VERTRAG ANGEWANDT HABEN. EINE BEGRÜNDUNG , AUS DER SICH KEINE RECHTS GRUNDLAGE FÜR DIE ANGEGRIFFENEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN ERGIBT , GENÜGT DIESER PFLICHT NICHT.
4. A ) IM VERKEHR ZWISCHEN DRITTLÄNDERN UND DER GEMEINSCHAFT WIRD DIE BEFREIUNG , DIE IN DER RICHTLINIE 69/169 DES RATES ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS-UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFREIUNG VON DEN UMSATZSTEUERN UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN BEI DER EINFUHR IM GRENZUEBERSCHREITENDEN REISEVERKEHR , ERGÄNZT DURCH DIE RICHTLINIEN 72/230 UND 78/1032 , VORGESEHEN IST , NUR DEN REISENDEN GEWÄHRT , DIE DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT AUS EINEM DRITTLAND KOMMEND ERREICHEN. IN DIESEM FALL KOMMT ES FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BEFREIUNG NICHT DARAUF AN , UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN DIE WAREN ERWORBEN WORDEN SIND.
B)IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN VERKEHR MUSS DER REISENDE , FALLS DIE REISE VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT DURCH DAS GEBIET EINES DRITTLANDES FÜHRT ODER ALS AUSREISE AUS EINEM GEBIETSTEIL EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERFOLGT , IN DEM DIE STEUERN , AUF DIE SICH DIE VORGENANNTE RICHTLINIE BEZIEHT , NICHT ZUR ANWENDUNG AUF DIE DORT VERBRAUCHTEN WAREN GELANGEN , NACHWEISEN KÖNNEN , DASS DIE IN SEINEM GEPÄCK MITGEFÜHRTEN WAREN ZU DEN ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN DER BESTEUERUNG AUF DEM BINNENMARKT EINES DER MITGLIEDSTAATEN ERWORBEN WORDEN SIND UND DAFÜR KEINE ERSTATTUNG VON UMSATZSTEUERN ODER SONDERVERBRAUCHSTEUERN GILT. KANN DER REISENDE DIESEN NACHWEIS NICHT ERBRINGEN , SO KANN ER NUR IN DEN GENUSS DER WENIGER WEIT GEHENDEN BEFREIUNG FÜR DEN REISEVERKEHR ZWISCHEN DEN DRITTLÄNDERN UND DER GEMEINSCHAFT KOMMEN.
5. DER RAT WOLLTE DURCH DIE RICHTLINIE 69/169 , ERGÄNZT DURCH DIE RICHTLINIEN 72/230 UND 78/1032 , SCHRITTWEISE EINE VOLLSTÄNDIGE REGELUNG DER BEFREIUNGEN DER IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER REISENDEN EINGEFÜHRTEN WAREN VON DEN UMSATZSTEUERN UND DEN SONDERVERBRAUCHSTEUERN TREFFEN ; DEN MITGLIEDSTAATEN VERBLEIBT DAHER AUF DIESEM GEBIET NUR DIE IHNEN IN DEN RICHTLINIEN EINGERÄUMTE BEGRENZTE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEFREIUNGEN , DIE VON DEN IN DEN RICHTLINIEN FESTGELEGTEN BEFREIUNGEN ABWEICHEN.
6. DER EWG-VERTRAG HAT ZWAR FÜR PRIVATPERSONEN MEHRERE MÖGLICHKEITEN DER DIREKTEN KLAGE ZUM GERICHTSHOF ERÖFFNET , DOCH WOLLTE ER NICHT ZUSÄTZLICH ZU DEN NACH NATIONALEM RECHT BEREITS BESTEHENDEN RECHTSBEHELFEN NEUE KLAGEMÖGLICHKEITEN ZUR WAHRUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN SCHAFFEN. DAS DURCH DEN VERTRAG GESCHAFFENE RECHTSSCHUTZSYSTEM , WIE ES INSBESONDERE IN ARTIKEL 177 AUSGEPRAEGT IST , SETZT VIELMEHR VORAUS , DASS ES MÖGLICH SEIN MUSS , ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER BEACHTUNG UNMITTELBAR WIRKENDEN GEMEINSCHAFTSRECHTS VON JEDER IM NATIONALEN RECHT VORGESEHENEN KLAGEMÖGLICHKEIT UNTER DENSELBEN ZULÄSSIGKEITS- UND SONSTIGEN VERFAHRENVORAUSSETZUNGEN GEBRAUCH ZU MACHEN , WIE WENN ES SICH UM DIE GEWÄHRLEISTUNG DER BEACHTUNG DES NATIONALEN RECHTS HANDELTE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. JULI 1981. - REWE-HANDELSGESELLSCHAFT NORD MBH UND REWE-MARKT STEFFEN GEGEN HAUPTZOLLAMT KIEL. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG). - BUTTERFAHRTEN. - RECHTSSACHE 158/80.
Entscheidungsgründe:
1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT MIT BESCHLUSS VOM 5. JUNI 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 9. JULI 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1544/69 DES RATES VOM 23. JULI 1969 ÜBER DIE ZOLLTARIFLICHE BEHANDLUNG VON WAREN , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER REISENDEN EINGEFÜHRT WERDEN ( ABL. L 191 , S. 1 ), UND DER RICHTLINIE 69/169 DES RATES VOM 28. MAI 1969 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFREIUNG VON DEN UMSATZSTEUERN UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN BEI DER EINFUHR IM GRENZUEBERSCHREITENDEN REISEVERKEHR ( ABL. L 133 , S. 6 ) SOWIE NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 3023/77 DES RATES VOM 20. DEZEMBER 1977 ÜBER MASSNAHMEN , MIT DENEN MISSBRÄUCHEN DURCH DEN VERKAUF LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE AN BORD VON SCHIFFEN EIN ENDE BEREITET WERDEN SOLL ( ABL. L 358 , S. 2 ), ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINER GROSS- UND EINER EINZELHANDELSFIRMA MIT SITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINERSEITS UND DEM HAUPTZOLLAMT KIEL ANDERERSEITS , IN DEM ES UM DIE FRAGE GEHT , OB DIE SOGENANNTEN ' ' BUTTERFAHRTEN ' ' , DIE VERSCHIEDENE REEDEREIEN VON DEN HÄFEN DER OSTSEEKÜSTE AUS VERANSTALTEN , GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTOSSEN.
3 DIE BUTTERFAHRTEN FÜHREN ÜBER DIE SEEZOLLGRENZE HINAUS IN DIE KÜSTENGEWÄSSER ODER AUF DIE HOHE SEE AUSSERHALB DES DEUTSCHEN HOHEITSGEBIETS. WÄHREND DER FAHRT KÖNNEN DIE FAHRGÄSTE WAREN WIE SPIRITUOSEN , BUTTER , FLEISCH , TABAKWAREN UND PARFÜMERIEARTIKEL KAUFEN. INNERHALB BESTIMMTER HÖCHSTGRENZEN WERDEN BEI DER EINFUHR DER WAREN AN DER DEUTSCHEN ZOLLGRENZE KEINE ABGABEN ERHOBEN. DIE BUTTERFAHRTEN SIND FÜR DIE UNTERNEHMEN , DIE SIE VERANSTALTEN , VON ERHEBLICHER WIRTSCHAFTLICHER BEDEUTUNG.
4 BEI DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN ZU 1 ) HANDELT ES SICH UM EINE GROSSHANDELSFIRMA MIT SITZ IN DER NÄHE VON KIEL ( BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ). SIE HANDELT U. A. MIT WAREN , WIE SIE AUCH WÄHREND DER BUTTERFAHRTEN VERKAUFT WERDEN. IHRE KUNDEN , ZU DENEN DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN ZU 2 ) GEHÖRT , SIND EINZELHANDELSGESCHÄFTE IM BEREICH DER OSTSEEKÜSTE.
5 LAUT VORLAGEBESCHLUSS MACHTEN DIE KLAEGERINNEN VOR DEM FINANZGERICHT GELTEND , DURCH DIE BUTTERFAHRTEN WERDE EIN ERHEBLICHER TEIL DER KAUFKRAFT DER BEWOHNER DER OSTSEEKÜSTE VON DEN DORT ANSÄSSIGEN EINZEL- UND GROSSHANDELSGESCHÄFTEN ABGEZOGEN UND AUF DIE REEDEREIEN , DIE BUTTERFAHRTEN DURCHFÜHRTEN , UMGELEGT. DEN REEDEREIEN WERDE DADURCH , DASS SIE WAREN ABGABENFREI ODER SUBVENTIONIERT VERKAUFEN KÖNNTEN , ZU LASTEN DER GROSS- UND EINZELHÄNDLER EIN ERHEBLICHER WETTBEWERBSVORTEIL EINGERÄUMT , DER ZU EINER VERZERRUNG DES WETTBEWERBS FÜHRE.
6 VOR DEM FINANZGERICHT BEANTRAGTEN DIE KLAEGERINNEN URSPRÜNGLICH FESTZUSTELLEN , DASS DER BEKLAGTE VERPFLICHTET SEI , DIE ABGABENFREIE ABFERTIGUNG ZU UNTERLASSEN. SPÄTER BEANTRAGTEN SIE , DEN BEKLAGTEN ZU VERPFLICHTEN , ES ZU UNTERLASSEN , REISENDE MIT DEN BEI SOGENANNTEN BUTTERFAHRTEN ERWORBENEN , ABGABENFREI BELASSENEN ODER SUBVENTIONIERTEN WAREN BEIM PASSIEREN DER ZOLLGRENZE ABGABENFREI ABZUFERTIGEN.
7 DAS MIT DEM RECHTSSTREIT BEFASSTE FINANZGERICHT HAT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' ZUM ZOLL
1. IST DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1544/69 DES RATES VOM 23. JULI 1969 , ZULETZT IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3061/78 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1978 , DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE DORT BESTIMMTE ZOLLFREIHEIT NUR FÜR WAREN GILT , DIE AUS DEM ZOLLGEBIET EINES DRITTLANDS UND GEGEBENENFALLS ZUSÄTZLICH AUS DESSEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR STAMMEN ODER GENÜGT ES , DASS DIE WAREN AUS MITGLIEDSTAATEN STAMMEN , UND ÜBER DIE SEEZOLLGRENZE ODER ÜBER DIE GRENZE DES HOHEITSGEBIETS DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS VON DER HOHEN SEE KOMMEND EINGEFÜHRT WERDEN?
2. ENTHÄLT DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1544/69 , ZULETZT IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3061/78 , GEGEBENENFALLS IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 28 EWG-VERTRAG - VORBEHALTLICH DER VON DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3023/77 DES RATES VOM 20. DEZEMBER 1977 ERFASSTEN WAREN - EINE ABSCHLIESSENDE REGELUNG ÜBER DIE ZOLLFREIHEIT VON WAREN IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN ODER DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN REGELUNGSBEREICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1544/69 HINAUS - VORBEHALTLICH DER VON DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3023/77 ERFASSTEN WAREN - EIGENSTÄNDIG ZOLLFREIHEIT GEWÄHREN?
3. BEGRÜNDET DER VERSTOSS GEGEN EINE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG UNMITTELBARE RECHTE FÜR DENJENIGEN , DER DURCH IHREM REGELUNGSBEREICH WIDERSPRECHENDE MITGLIEDSTAATLICHE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN BZW. DEREN DURCHFÜHRUNG IN SEINEN RECHTEN BETROFFEN WIRD , IN DEM SINNE , DASS ER VOR EINEM NATIONALEN GERICHT AUF UNTERLASSUNG GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGER MASSNAHMEN BZW. EINHALTUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN KLAGEN KANN?
4. IST DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3023/77 DESWEGEN UNGÜLTIG , WEIL SIE GEGEN HÖHERRANGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT ( Z. B. GLEICHHEITSSATZ , DISKRIMINIERUNGSVERBOT , WETTBEWERBSGLEICHHEIT , VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ) VERSTÖSST?
5. IM FALLE DER BEJAHUNG DER FRAGE ZU 4.: WERDEN FÜR DENJENIGEN , DER DURCH EINE AUF DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3023/77 BERUHENDE MITGLIEDSTAATLICHE RECHTS- ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFT BZW. DEREN DURCHFÜHRUNG IN SEINEN RECHTEN BETROFFEN WIRD , UNMITTELBARE RECHTE IN DEM SINNE BEGRÜNDET , DASS ER VOR EINEM NATIONALEN GERICHT AUF UNTERLASSUNG GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGER MASSNAHMEN KLAGEN KANN?
ZUR UMSATZSTEUER UND DEN SONDERVERBRAUCHSTEUERN
6. IST DIE RICHTLINIE 69/169/EWG DES RATES VOM 28. MAI 1969 , ZULETZT IN DER FASSUNG DER RICHTLINIE 78/1032/EWG DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1978 , DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE DORT BEHANDELTE BEFREIUNG VON DEN UMSATZSTEUERN UND DEN SONDERVERBRAUCHSTEUERN NUR FÜR IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK EINES REISENDEN EINGEFÜHRTE WAREN GILT , DIE AUS DEM ZOLLGEBIET EINES DRITTLANDS ( ARTIKEL 1 ) BZW. BEI HERKUNFT DER WARE AUS EINEM MITGLIEDSTAAT AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT ( ARTIKEL 2 ), GEGEBENENFALLS ZUSÄTZLICH AUS DEM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR EINES DRITTLANDS BZW. MITGLIEDSTAATS STAMMEN , ODER GENÜGT ES , DASS DIE WAREN ÜBER DIE SEEZOLLGRENZE ODER ÜBER DIE GRENZE DES HOHEITSGEBIETS DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS VON DER HOHEN SEE KOMMEND EINGEFÜHRT WERDEN?
7. ENTHÄLT DIE RICHTLINIE 69/169/EWG IN DER ZULETZT GÜLTIGEN FASSUNG EINE ABSCHLIESSENDE REGELUNG ÜBER UMSATZSTEUER- UND SONDERVERBRAUCHSTEUERBEFREIUNGEN FÜR WAREN , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER REISENDEN EINGEFÜHRT WERDEN , ODER DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN REGELUNGSBEREICH DER RICHTLINIE HINAUSGEHEND FÜR WAREN IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN EIGENSTÄNDIGE BEFREIUNGEN VON DEN UMSATZSTEUERN UND DEN SONDERVERBRAUCHSTEUERN GEWÄHREN?
8. BEGRÜNDET DIE RICHTLINIE 69/169/EWG IN DER ZULETZT GÜLTIGEN FASSUNG UNMITTELBARE RECHTE FÜR DENJENIGEN , DER DURCH EINE IHREN REGELUNGSINHALT WIDERSPRECHENDE MITGLIEDSTAATLICHE RECHTS- ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFT BZW. DEREN DURCHFÜHRUNG IN SEINEN RECHTEN BETROFFEN WIRD , IN DEM SINNE , DASS ER VOR EINEM NATIONALEN GERICHT AUF UNTERLASSUNG NATIONALER GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGER MASSNAHMEN KLAGEN KANN?
' '
I - ZUM ZOLL
ZUR ERSTEN FRAGE ( AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1544/69 - ZOLLBEFREIUNGEN )
8 DIE VERORDNUNG NR. 1544/69 , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3061/78 ( ABL. L 366 , S. 3 ), REGELT IM EINZELNEN DIE ZOLLTARIFLICHE BEHANDLUNG VON WAREN , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER REISENDEN EINGEFÜHRT WERDEN.
9 DER ZWECK DER VERORDNUNG NR. 1544/69 BESTEHT NACH IHREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DARIN , DEN ZOLLVERWALTUNGEN DIE ARBEIT ZU ERLEICHTERN , INDEM IHNEN DIE KOMPLIZIERTEN PROBLEME DER ZOLLABFERTIGUNG ERSPART WERDEN , DIE DADURCH AUFTRETEN , DASS EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT SEHR HÄUFIG SIND UND VIELE VERSCHIEDENARTIGE WAREN BETREFFEN. ZU DIESEM ZWECK SIEHT DIE VERORDNUNG VOR , DASS WAREN , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER REI SENDEN EINGEFÜHRT WERDEN , IN BESTIMMTEM UMFANG VOM ZOLL BEFREIT SIND , SOFERN DIE EINFUHR KEINEN KOMMERZIELLEN CHARAKTER HAT.
10 DIE VERORDNUNG NR. 1544/69 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 3061/78 SAGT NICHTS ÜBER DIE HERKUNFT DER WAREN AUS , DIE VOM ZOLL BEFREIT SIND. NACH IHREM ARTIKEL 1 SIND WAREN , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER AUS DRITTLÄNDERN KOMMENDEN REISENDEN EINGEFÜHRT WERDEN , VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREIT , SOFERN DIE EINFUHR KEINEN KOMMERZIELLEN CHARAKTER HAT. NACH ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DIESES ARTIKELS SIND PERSÖNLICHES GEPÄCK SÄMTLICHE GEPÄCKSTÜCKE , DIE DER REISENDE BEI SEINER ANKUNFT BEI DER ZOLLSTELLE GESTELLEN KANN , SOWIE DIE GEPÄCKSTÜCKE , DIE ER SPÄTER BEI DERSELBEN STELLE GESTELLT , WOBEI ER NACHWEISEN MUSS , DASS SIE BEI SEINER ABREISE BEI DER GESELLSCHAFT , DIE IHN BEFÖRDERT HAT , ALS REISEGEPÄCK AUFGEGEBEN WURDEN.
11 DIE VERORDNUNG BETRIFFT KLEINE WARENMENGEN , DEREN ZOLLWERT GERING IST. DAS ZIEL DER VERORDNUNG , DIE ZOLLABFERTIGUNG VON WAREN ZU ERLEICHTERN , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER AUS DRITTLÄNDERN KOMMENDEN REISENDEN EINGEFÜHRT WERDEN , WÜRDE NICHT ERREICHT , WENN DIE ZOLLBEHÖRDEN BEI DER EINFUHR DIE HERKUNFT DER WAREN ERMITTELN MÜSSTEN , FÜR DIE ZOLLFREIHEIT IN ANSPRUCH GENOMMEN WIRD.
12 DAHER IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1544/69 FÜR DAS GEPÄCK DER AUS DRITTLÄNDERN KOMMENDEN REISENDEN GILT , OHNE DASS ES AUF DEN URSPRUNG UND DER HERKUNFT DIESER WAREN ODER DARAUF ANKOMMT , WELCHE ZÖLLE ODER SONSTIGEN ABGABEN AUF SIE VOR IHRER EINFUHR IN DAS GMEINSCHAFTSGEBIET ERHOBEN WORDEN SIND.
13 DES WEITEREN IST AUF DIE SIEBTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG HINZUWEISEN , IN DER ES HEISST : ' ' UM EINE MISSBRÄUCHLICHE AUSLEGUNG ZU VERMEIDEN , IST... AUSDRÜCKLICH FESTZULEGEN , DASS DIE BEFREIUNG VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUSSCHLIESSLICH FÜR AUS EINEM DRITTLAND KOMMENDE REISENDE GEWÄHRT WIRD. ' ' HIERIN KOMMT KLAR DER WILLE DES RATES ZUM AUSDRUCK , MISSBRÄUCHE ZU VERHINDERN. DAHER KÖNNEN ALS AUS DRITTLÄNDERN KOMMENDE REISENDE , DIE IN DEN GENUSS DER BEFREIUNG VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS KOMMEN KÖNNEN , SOLCHE PERSONEN NICHT ANGESEHEN WERDEN , DIE WÄHREND EINER SCHIFFSREISE VON EINEM HAFEN EINES MITGLIEDSTAATS AUS IN EINEM DRITTLAND NICHT ODER NUR SYMBOLISCH AN LAND GEHEN , OHNE SICH DORT WIRKLICH , D. H. LANGE GENUG AUFZUHALTEN , UM TATSÄCHLICH EINKÄUFE TÄTIGEN ZU KÖNNEN.
14 AUF DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE IN DER VERORDNUNG NR. 1544/69 , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3061/78 , VORGESEHENE BEFREIUNG NUR FÜR WAREN GILT , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON AUS DRITTLÄNDERN KOMMENDEN REISENDEN EINGEFÜHRT WERDEN. SIE GILT UNABHÄNGIG VON URSPRUNG UND HERKUNFT DER WAREN UND VON DEN ZÖLLEN UND SONSTIGEN ABGABEN , DIE AUF SIE VOR IHRER EINFUHR IN DAS GEMEINSCHAFTSGEBIET ERHOBEN WORDEN SIND. ALS AUS DRITTLÄNDERN KOMMENDE REISENDE IM SINNE DER VERORDNUNG KÖNNEN JEDOCH SOLCHE PERSONEN NICHT ANGESEHEN WERDEN , DIE WÄHREND EINER SCHIFFSREISE VON EINEM HAFEN EINES MITGLIEDSTAATS AUS IN EINEM DRITTLAND NICHT ODER NUR SYMBOLISCH AN LAND GEHEN , OHNE SICH DORT LANGE GENUG AUFZUHALTEN , UM TATSÄCHLICH EINKÄUFE TÄTIGEN ZU KÖNNEN.
ZUR ZWEITEN FRAGE ( AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1544/69 - ZOLLBEFREIUNGEN )
15 DIE TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFT UMFASST NACH ARTIKEL 3 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG U. A. DIE EINFÜHRUNG EINES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , UND ARTIKEL 9 EWG-VERTRAG BESTIMMT : ' ' GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT IST EINE ZOLLUNION , DIE SICH AUF DEN GESAMTEN WARENAUSTAUSCH ERSTRECKT ; SIE UMFASST DAS VERBOT , ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN EIN- UND AUSFUHRZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ZU ERHEBEN , SOWIE DIE EINFÜHRUNG EINES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN. ' ' NACH ARTIKEL 28 EWG-VERTRAG ENTSCHEIDET ÜBER ALLE AUTONOMEN ÄNDERUNGEN ODER AUSSETZUNGEN DER SÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DER RAT.
16 AUS DIESEN BESTIMMUNGEN GEHT KLAR HERVOR , DASS ES SACHE DES RATES IST , NACH MASSGABE DES VERTRAGES DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN , OB FÜR EINZELNE WAREN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ABWEICHEND VOM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ZOLLFREIHEIT GEWÄHRT WERDEN SOLL. DARAUS FOLGT , DASS DEN MITGLIEDSTAATEN JEDENFALLS VON DEM ZEITPUNKT AN , IN DEM DER RAT - WIE Z. B. MIT DER VERORDNUNG NR. 1544/69 GESCHEHEN - AUF EINEM BESTIMMTEN GEBIET EINHEITLICHE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER ZOLLBEFREIUNGEN ERLASSEN HAT , KEINERLEI ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ZOLLBEFREIUNGEN VERBLEIBT , DIE ÜBER DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICH FESTGELEGTE MASS HINAUSGEHEN.
17 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1544/69 EINE ABSCHLIESSENDE REGELUNG ÜBER DIE ZOLLFREIHEIT VON WAREN ENTHÄLT , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER AUS DRITTLÄNDERN KOMMENDEN REISENDEN EINGEFÜHRT WERDEN , UND DASS DIE MITGLIEDSTAATEN INFOLGEDESSEN NICHT MEHR DAFÜR ZUSTÄNDIG SIND , IM REGELUNGSBEREICH DER VERORDNUNG ÜBER DAS IN DIESER VORGESEHENE MASS HINAUS ZOLLFREIHEIT ZU GEWÄHREN.
ZUR VIERTEN FRAGE ( GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 3023/77 - BEFREIUNG VON DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ABSCHÖPFUNGEN )
18 DIE VIERTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE VERORDNUNG NR. 3023/77 DES RATES DESWEGEN UNGÜLTIG IST , WEIL SIE GEGEN HÖHERRANGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT ( Z. B. GLEICHHEITSSATZ , DISKRIMINIERUNGSVERBOT , WETTBEWERBSGLEICHHEIT , VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ) VERSTÖSST.
19 BEVOR DIE VERORDNUNG ANHAND DIESER MASSSTÄBE GEPRÜFT WIRD , IST JEDOCH ZU KLÄREN , OB SIE DEN BEGRÜNDUNGSERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 190 EWG-VERTRAG GENÜGT.
20 MIT DER VERORDNUNG NR. 1818/75 DES RATES VOM 10. JULI 1975 ( ABL. L 185 , S. 3 ) WURDEN DIE BEFREIUNGEN NACH DER VERORDNUNG NR. 1544/69 AUF LANDWIRTSCHAFTLICHE ABSCHÖPFUNGEN UND ANDERE ABGABEN BEI DER EINFUHR AUSGEDEHNT , DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ODER IM RAHMEN DER NACH ARTIKEL 235 EWG-VERTRAG AUF BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE ANWENDBAREN SPEZIFISCHEN REGELUNGEN VORGESEHEN SIND , SOFERN DIESE ERZEUGNISSE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WERDEN.
21 NACHDEM DER RAT FESTGESTELLT HATTE , DASS DIESE AUSDEHNUNG DER BEFREIUNGEN ZU MISSBRÄUCHEN FÜHRTE , ERLIESS ER AM 20. DEZEMBER 1977 DIE VERORDNUNG NR. 3023/77 ' ' ÜBER MASSNAHMEN , MIT DENEN MISSBRÄUCHEN DURCH DEN VERKAUF LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE AN BORD VON SCHIFFEN EIN ENDE BEREITET WERDEN SOLL ' '. IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DIESER VERORDNUNG WIRD ZUNÄCHST HERVORGEHOBEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1544/69 ( ZOLLBEFREIUNGEN IM EIGENTLICHEN SINNE ) NICHT FÜR DIE EINFUHR VON WAREN IM ANSCHLUSS AN EINE VON EINEM MITGLIEDSTAAT AUSGEHENDE REISE GELTE , BEI DER DAS ZOLLGEBIET EINES DRITTLANDS NICHT BERÜHRT WORDEN SEI. WEITER HEISST ES DORT , ERFAHRUNGSGEMÄSS SEIEN GEMEINSCHAFTLICHE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE , FÜR DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN GEWÄHRT WORDEN SEIEN , UND LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN AN BORD VON SCHIFFEN , WELCHE AUS EINEM GEMEINSCHAFTSHAFEN AUSGELAUFEN SEIEN UND ERNEUT IN EINEN GEMEINSCHAFTSHAFEN EINLIEFEN , OHNE EINEN HAFEN AUSSERHALB DES ZOLLGEBIETS DER GEMEINSCHAFT ANGELAUFEN ZU HABEN , VERKAUFT ODER VERTEILT WORDEN , UM UNTER INANSPRUCHNAHME DER IN DEN VERORDNUNGEN ( EWG ) NR. 1544/69 UND NR. 1818/75 VORGESEHENEN ABGABENBEFREIUNGEN IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT ZU WERDEN.
22 WIE AUS DIESEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN HERVORGEHT , STAND ES NACH ANSICHT DES RATES MIT DEM ZIEL DER GENANNTEN VERORDNUNGEN NICHT IM EINKLANG , DASS WAREN , DIE UNTER DEN IN DIESEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN GENANNTEN BEDINGUNGEN VON REISENDEN ERWORBEN WORDEN WAREN , DER ZUGANG ZUM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT UNTER BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND LANDWIRTSCHAFTLICHEN ABSCHÖPFUNGEN ERMÖGLICHT WURDE. DA AUSFUHRERSTATTUNGEN ZU DEM ZWECK GEWÄHRT WERDEN , DIE AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMENDEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE AUF DEN AUSSERGEMEINSCHAFTLICHEN MÄRKTEN GEGENÜBER ERZEUGNISSEN AUS DRITTLÄNDERN WETTBEWERBSFÄHIG ZU MACHEN , WÄRE ES MIT DEM GEMEINSCHAFTLICHEN SYSTEM DER AUSFUHRERSTATTUNGEN UNVEREINBAR , SOLCHE ERSTATTUNGEN FÜR AUSFUHREN ZU GEWÄHREN , DIE NICHT FÜR DEN MARKT EINES DRITTLANDS BESTIMMT SIND , SONDERN UNTER BEFREIUNG VON DEN NORMALERWEISE AUF AGRARIMPORTE ERHOBENEN ABSCHÖPFUNGEN IN DIE GEMEINSCHAFT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN SOLLEN. DERARTIGE VORGÄNGE KÖNNEN ZU EINEM ERHEBLICHEN VERLUST FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS SOWIE ZU EINER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS AUF DEM BINNENMARKT FÜHREN.
23 IN DER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 3023/77 FÜHRT DER RAT JEDOCH AUS :
' ' ES ERSCHEINT NOTWENDIG , DIE RECHTSLAGE IN DIESER FRAGE ZU KLÄREN. ZU DIESEM ZWECK SOLLTEN DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT WERDEN , FÜR SEHR BEGRENZTE MENGEN DER IN ANHANG II DES VERTRAGES AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE , DIE UNTER DEN VORGENANNTEN BEDINGUNGEN AN BORD VON SCHIFFEN VERKAUFT ODER VERTEILT WERDEN , ABGABENBEFREIUNGEN ZU GEWÄHREN , AUSSERHALB DEREN DIESE ERZEUGNISSE KÜNFTIG NUR GEGEN ENTRICHTUNG DER FÄLLIGEN EINFUHRABGABEN IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN. ' '
24 DEMGEMÄSS ERMÄCHTIGT DIE VERORDNUNG DIE MITGLIEDSTAATEN , FÜR BESTIMMTE MENGEN VON ERZEUGNISSEN , DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG AUFGEFÜHRT SIND , UNTER DEN IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN BESCHRIEBENEN VORAUSSETZUNGEN BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN ZU GEWÄHREN.
25 ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG BESTIMMT : ' ' DIE VERORDNUNGEN , RICHTLINIEN UND ENTSCHEIDUNGEN DES RATES UND DER KOMMISSION SIND MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN , UND NEHMEN AUF DIE VORSCHLAEGE UND STELLUNGNAHMEN BEZUG , DIE NACH DIESEM VERTRAG EINGEHOLT WERDEN MÜSSEN. ' ' DIESER ARTIKEL VERLANGT , DASS IN DEN GENANNTEN RECHTSAKTEN DIE GRÜNDE , DIE DAS ORGAN ZU IHREM ERLASS VERANLASST HABEN , SO DARGELEGT WERDEN , DASS DEM GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG SEINER RECHTSKONTROLLE UND DEN MITGLIEDSTAATEN SOWIE DEREN ETWA BETEILIGTEN STAATSANGEHÖRIGEN DIE UNTERRICHTUNG DARÜBER ERMÖGLICHT WIRD , IN WELCHER WEISE DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DEN VERTRAG ANGEWANDT HABEN.
26 DIE BEGRÜNDUNG DER VERORDNUNG NR. 3023/77 GENÜGT NICHT DIESER PFLICHT. SIE GIBT IN KEINER WEISE AUFSCHLUSS DARÜBER , WESHALB DER RAT , NACHDEM ER FESTGESTELLT HATTE , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1544/69 ENTGEGEN EINER BEREITS GEFESTIGTEN PRAXIS IN DEN OBEN GENANNTEN FÄLLEN KEINE ANWENDUNG FINDEN KÖNNE , DEN ERLASS EINER AUF DERARTIGE FÄLLE ANWENDBAREN BESONDEREN BEFREIUNGSREGELUNG FÜR ERFORDERLICH HIELT. EIN SOLCHER WIDERSPRUCH IN DER BEGRÜNDUNG WIEGT UM SO SCHWERER , ALS ER EINE VORSCHRIFT BETRIFFT , DURCH DIE DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT WERDEN , VON DEN EINFUHRABGABEN , DIE EIN WESENTLICHES ELEMENT DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DARSTELLEN , BEFREIUNGEN , WENN AUCH NUR IN GERINGEM UMFANG , ZU GEWÄHREN. AUS DER BEGRÜNDUNG ERGIBT SICH DEMNACH KEINE RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE ANGEGRIFFENEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN , SO DASS ES SICH ERÜBRIGT , SIE MATERIELL DARAUFHIN ZU ÜBERPRÜFEN , OB SIE MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES GEMEINSAMEN MARKTES VEREINBAR SIND.
27 ES GENÜGT SOMIT FESTZUSTELLEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 3023/77 NICHT IN EINER DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 190 EWG-VERTRAG GENÜGENDEN WEISE MIT GRÜNDEN VERSEHEN UND DAHER UNGÜLTIG IST.
II - ZUR UMSATZSTEUER UND ZU DEN SONDERVERBRAUCHSTEUERN
ZUR SECHSTEN UND SIEBTEN FRAGE ( AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 69/169 - BEFREIUNG VON DER MEHRWERTSTEUER UND DEN SONDERVERBRAUCHSTEUERN )
28 NACH DER RICHTLINIE 69/169 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFREIUNG VON DEN UMSATZSTEUERN UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN BEI DER EINFUHR IM GRENZUEBERSCHREITENDEN REISEVERKEHR IN DER FASSUNG DER ZWEITEN RICHTLINIE VOM 12. JUNI 1972 ( ABL. L 139 , S. 28 ) UND DER DRITTEN RICHTLINIE VOM 19. DEZEMBER 1978 ( ABL. L 366 , S. 28 ) SIND IM REISEVERKEHR ZWISCHEN DRITTLÄNDERN UND DER GEMEINSCHAFT WAREN , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER REISENDEN EINGEFÜHRT WERDEN , VON DEN GENANNTEN STEUERN BEI DER EINFUHR BEFREIT , SOFERN IHR WERT BESTIMMTE GRENZEN NICHT ÜBERSCHREITET.
29 NACH DIESER RICHTLINIE SIND AUCH WAREN , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER REISENDEN MIT HERKUNFT AUS MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WERDEN , INNERHALB BESTIMMTER WERTGRENZEN VON DIESEN STEUERN BEI DER EINFUHR UNTER DER VORAUSSETZUNG BEFREIT , DASS SIE DIE BEDINGUNGEN DER ARTIKEL 9 UND 10 EWG-VERTRAG ERFÜLLEN UND ENTSPRECHEND DEN ALLGEMEINEN STEUERVORSCHRIFTEN DES BINNENMARKTS EINES MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN SIND.
30 NACH ARTIKEL 4 DER RICHTLINIE WENDET JEDER MITGLIEDSTAAT UNBESCHADET DER EINSCHLAEGIGEN EINZELSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN FÜR REISENDE , DIE IHREN WOHNSITZ AUSSERHALB EUROPAS HABEN , FÜR DIE BEFREIUNG VON DEN UMSATZSTEUERN UND DEN SONDERVERBRAUCHSTEUERN BEI DER EINFUHR BESTIMMTER IN DER RICHTLINIE BEZEICHNETER WAREN ( TABAKWAREN , ALKOHOLISCHE GETRÄNKE , PARFUMS UND TOILETTENWASSER SOWIE KAFFEE UND TEE ) BESTIMMTE IN DER RICHTLINIE ANGEGEBENE MENGENMÄSSIGE BEGRENZUNGEN AN. DIE ZULÄSSIGEN FREIMENGEN SIND IM REISEVERKEHR ZWISCHEN DRITTLÄNDERN UND DER GEMEINSCHAFT GERINGER ALS IM REISEVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN.
31 DIE RICHTLINIE SIEHT AUSSERDEM VOR , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DEN WERT ODER DIE MENGE DER ZU BEFREIENDEN WAREN FÜR GRENZGÄNGER ODER BESTIMMTE ANDERE PERSONEN NIEDRIGER FESTSETZEN KÖNNEN.
32 FERNER ENTHÄLT DIE RICHTLINIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE STEUERLICHE ENTLASTUNG , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR WAREN GEWÄHREN , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER REISENDEN MITGEFÜHRT WERDEN , DIE AUS EINEM MITGLIEDSTAAT AUSREISEN.
33 DER RAT HAT DIE BEIDEN DIE RICHTLINIE 69/169 ERGÄNZENDEN RICHTLINIEN , WIE AUS DEREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN HERVORGEHT , ZUR DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN VOM 22. MÄRZ 1971 ERLASSEN , DIE EINE SCHRITTWEISE ERWEITERUNG DER STEUERBEFREIUNGEN FÜR EINZELPERSONEN BEI ÜBERSCHREITUNG DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN GRENZEN VORSIEHT. DEM RAT ERSCHIEN ES ANGEBRACHT , IN EINER ERSTEN STUFE BESTIMMTE GEMEINSAME REGELN VORZUSEHEN , DIE IM ALLGEMEINEN BEI DER STEUERLICHEN ENTLASTUNG AUF DER EINZELHANDELSSTUFE FÜR DIE GEBIETSANSÄSSIGEN DER GEMEINSCHAFT GELTEN.
34 WAS DEN VERKEHR ZWISCHEN DRITTLÄNDERN UND DER GEMEINSCHAFT ANBELANGT , SO GEHT SCHON AUS DEM WORTLAUT DER RICHTLINIEN HERVOR , DASS DIE BEFREIUNG NUR REISENDEN GEWÄHRT WIRD , DIE DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT AUS EINEM DRITTLAND KOMMEND ERREICHEN , UND DASS ES IN DIESEM FALL FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BEFREIUNG NICHT DARAUF ANKOMMT , UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN DIE WAREN ERWORBEN WORDEN SIND.
35 WAS DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN VERKEHR ANGEHT , SO WURDE DURCH ARTIKEL 2 BUCHSTABE C DER DRITTEN RICHTLINIE IN DIE RICHTLINIE 69/169 EINE VORSCHRIFT EINGEFÜGT , WONACH DER REISENDE IN DEN FÄLLEN , IN DENEN DIE REISE VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT DURCH DAS GEBIET EINES DRITTLANDES FÜHRT ODER ALS AUSREISE AUS EINEM GEBIETSTEIL EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERFOLGT , IN DEM DIE STEUERN , AUF DIE SICH DIE RICHTLINIE BEZIEHT , NICHT ZUR ANWENDUNG AUF DIE DORT VERBRAUCHTEN WAREN GELANGEN , NACHWEISEN KÖNNEN MUSS , DASS DIE IN SEINEM GEPÄCK MITGEFÜHRTEN WAREN ZU DEN ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN DER BESTEUERUNG AUF DEM BINNENMARKT EINES DER MITGLIEDSTAATEN ERWORBEN WORDEN SIND UND DAFÜR KEINE ERSTATTUNG VON UMSATZSTEUERN ODER SONDERVERBRAUCHSTEUERN GILT. KANN DER REISENDE DIESEN NACHWEIS NICHT ERBRINGEN , SO KANN ER NUR IN DEN GENUSS DER WENIGER WEIT GEHENDEN BEFREIUNG FÜR DEN REISEVERKEHR ZWISCHEN DEN DRITTLÄNDERN UND DER GEMEINSCHAFT KOMMEN.
36 WIE SICH SOWOHL AUS DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER FRAGLICHEN RICHTLINIEN ALS AUCH AUS IHREN BESTIMMUNGEN ERGIBT , WOLLTE DER RAT SCHRITTWEISE EINE VOLLSTÄNDIGE REGELUNG DER BEFREIUNG DER IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER REISENDEN EINGEFÜHRTEN WAREN VON UMSATZSTEUERN UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN TREFFEN. DAHER VERBLEIBT DEN MITGLIEDSTAATEN AUF DIESEM GEBIET NUR DIE IHNEN IN DEN RICHTLINIEN EINGERÄUMTE BEGRENZTE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEFREIUNGEN , DIE VON DEN IN DEN RICHTLINIEN FESTGELEGTEN BEFREIUNGEN ABWEICHEN.
37 AUF DIE SECHSTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN :
A ) IM VERKEHR ZWISCHEN DRITTLÄNDERN UND DER GEMEINSCHAFT WIRD DIE IN DER RICHTLINIE 69/169 VORGESEHENE BEFREIUNG NUR DEN REISENDEN GEWÄHRT , DIE DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT AUS EINEM DRITTLAND KOMMEND ERREICHEN. IN DIESEM FALL KOMMT ES FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BEFREIUNG NICHT DARAUF AN , UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN DIE WAREN ERWORBEN WORDEN SIND.
B)IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN VERKEHR MUSS DER REISENDE , FALLS DIE REISE VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT DURCH DAS GEBIET EINES DRITTLANDES FÜHRT ODER ALS AUSREISE AUS EINEM GEBIETSTEIL EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERFOLGT , IN DEM DIE STEUERN , AUF DIE SICH DIE RICHTLINIE BEZIEHT , NICHT ZUR ANWENDUNG AUF DIE DORT VERBRAUCHTEN WAREN GELANGEN , NACHWEISEN KÖNNEN , DASS DIE IN SEINEM GEPÄCK MITGEFÜHRTEN WAREN ZU DEN ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN DER BESTEUERUNG AUF DEM BINNENMARKT EINES DER MITGLIEDSTAATEN ERWORBEN WORDEN SIND UND DAFÜR KEINE ERSTATTUNG VON UMSATZSTEUERN ODER SONDERVERBRAUCHSTEUERN GILT. KANN DER REISENDE DIESEN NACHWEIS NICHT ERBRINGEN , SO KANN ER NUR IN DEN GENUSS DER WENIGER WEIT GEHENDEN BEFREIUNG FÜR DEN REISEVERKEHR ZWISCHEN DEN DRITTLÄNDERN UND DER GEMEINSCHAFT KOMMEN.
38 AUF DIE SIEBTE FRAGE IST ZU ANTWORTEN , DASS DER RAT DURCH DIE RICHTLINIEN SCHRITTWEISE EINE VOLLSTÄNDIGE REGELUNG DER BEFREIUNGEN DER IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER REISENDEN EINGEFÜHRTEN WAREN VON UMSATZSTEUERN UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN TREFFEN WOLLTE UND DASS DEN MITGLIEDSTAATEN DAHER AUF DIESEM GEBIET NUR DIE IHNEN IN DEN RICHTLINIEN EINGERÄUMTE BEGRENZTE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEFREIUNGEN VERBLEIBT , DIE VON DEN IN DEN RICHTLINIEN FESTGELEGTEN BEFREIUNGEN ABWEICHEN.
ZUR DRITTEN , FÜNFTEN UND ACHTEN FRAGE ( BEGRÜNDUNG VON KLAGERECHTEN FÜR DIE EINZELNEN DURCH DIE FRAGLICHEN VERORDNUNGEN UND RICHTLINIEN )
39 DIESE DREI FRAGEN GEHEN DAHIN , OB EIN EINZELNER , DER DURCH MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBARE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ODER DURCH DIE DURCHFÜHRUNG EINER RECHTSWIDRIGEN MASSNAHME DER GEMEINSCHAFT IN SEINEN INTERESSEN BETROFFEN IST , VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN AUF UNTERLASSUNG GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGER MASSNAHMEN KLAGEN KANN.
40 IN SEINEM VORLAGEBESCHLUSS FÜHRT DAS FINANZGERICHT AUS , NACH DER RECHTSPRECHUNG DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS WIE AUCH DES BUNDESVERWALTUNGSGERICHTS VERSTIESSEN WIRTSCHAFTSLENKENDE GESETZE , DIE IM INTERESSE EINZELNER GRUPPEN ERLASSEN WÜRDEN UND DIE WETTBEWERBSLAGE VERÄNDERTEN , GEGEN DEN GLEICHHEITSSATZ , WENN SIE NICHT DURCH DAS ÖFFENTLICHE WOHL GEBOTEN SEIEN UND SCHUTZWÜRDIGE INTERESSEN ANDERER WILLKÜRLICH VERLETZT WÜRDEN. SEI DIES DER FALL , SO STEHE DEN BETROFFENEN NACH DEUTSCHEM RECHT EIN KLAGERECHT ZU. BERÜCKSICHTIGT MAN DIESEN ZUSAMMENHANG , SO GEHEN DIE FRAGEN DES NATIONALEN GERICHTS IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIESES KLAGERECHT UNTER ÄHNLICHEN VORAUSSETZUNGEN IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG NAMENTLICH IN DEM SINNE AUSGEUEBT WERDEN KANN , DASS DER EINZELNE , DER ALS SUBJEKT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DADURCH WIRTSCHAFTLICH BETROFFEN IST , DASS EIN MITGLIEDSTAAT ODER DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG DRITTEN GEGENÜBER NICHT ANWENDEN , VOR DEN GERICHTEN EINES MITGLIEDSTAATS AUF VERPFLICHTUNG DER NATIONALEN BEHÖRDEN ZUR ANWENDUNG DER FRAGLICHEN REGELUNG ODER ZUR UNTERLASSUNG IHRER VERLETZUNG KLAGEN KANN.
41 ES IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE VERORDNUNG NACH ARTIKEL 189 EWG-VERTRAG ' ' IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH ( IST ) UND... UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT ( GILT ) ' '. DIE RICHTLINIE IST NACH DIESER BESTIMMUNG ' ' FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT , AN DEN SIE GERICHTET WIRD , HINSICHTLICH DES ZU ERREICHENDEN ZIELS VERBINDLICH , ÜBERLÄSST JEDOCH DEN INNERSTAATLICHEN STELLEN DIE WAHL DER FORM UND DER MITTEL ' '. NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES FOLGT AUS DER VERBINDLICHKEIT DER RICHTLINIE , DASS EINE NATIONALE BEHÖRDE EINEM EINZELNEN KEINE NATIONALE RECHTS- ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFT ENTGEGENHALTEN KANN , DIE MIT EINER BESTIMMUNG DER RICHTLINIE , DIE ALLE ERFORDERLICHEN MERKMALE AUFWEIST , UM DURCH DIE GERICHTE ANGEWENDET WERDEN ZU KÖNNEN , NICHT IM EINKLANG STEHT.
42 AUS DIESEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS DER EINZELNE VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN SEINE RECHTE AUS DER VERORDNUNG GELTEND MACHEN KANN.
43 IN GLEICHER WEISE KANN EINE NATIONALE BEHÖRDE EINEM EINZELNEN KEINE RECHTS- ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ENTGEGENHALTEN , DIE MIT EINER DURCH DIE RICHTLINIE BEGRÜNDETEN UNBEDINGTEN UND HINREICHEND GENAUEN VERPFLICHTUNG NICHT IM EINKLANG STEHEN.
44 WAS DAS RECHT EINES UNTERNEHMERS ANGEHT , AUF DEM KLAGEWEGE ZU VERLANGEN , DASS DIE BEHÖRDE EINES MITGLIEDSTAATS DRITTEN GEGENÜBER AUF DER EINHALTUNG AUS EINER BESTIMMTEN RECHTLICHEN SITUATION ERWACHSENDER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER VERPFLICHTUNGEN BESTEHEN , OBGLEICH ER IN BEZUG AUF DIESE SITUATION AUSSENSTEHENDER IST , ABER DURCH DIE NICHTBEACHTUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS WIRTSCHAFTLICHE NACHTEILE ERLEIDET , SO IST IN ERSTER LINIE DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER VERTRAG ZWAR FÜR PRIVATPERSONEN MEHRERE MÖGLICHKEITEN DER DIREKTEN KLAGE ZUM GERICHTSHOF ERÖFFNET HAT , DASS ER ABER NICHT ZUSÄTZLICH ZU DEN NACH NATIONALEM RECHT BEREITS BESTEHENDEN RECHTSBEHELFEN NEUE KLAGEMÖGLICHKEITEN ZUR WAHRUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN SCHAFFEN WOLLTE. DAS DURCH DEN VERTRAG GESCHAFFENE RECHTSSCHUTZSYSTEM , WIE ES INSBESONDERE IN ARTIKEL 177 AUSGEPRAEGT IST , SETZT VIELMEHR VORAUS , DASS ES MÖGLICH SEIN MUSS , ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER BEACHTUNG UNMITTELBAR WIRKENDEN GEMEINSCHAFTSRECHTS VON JEDER IM NATIONALEN RECHT VORGESEHENEN KLAGEMÖGLICHKEIT UNTER DENSELBEN ZULÄSSIGKEITS- UND SONSTIGEN VERFAHRENSVORAUSSETZUNGEN GEBRAUCH ZU MACHEN , WIE WENN ES SICH UM DIE GEWÄHRLEISTUNG DER BEACHTUNG DES NATIONALEN RECHTS HANDELTE.
45 WAS DIE VERORDNUNG NR. 3023/77 IM BESONDEREN ANBELANGT , SO IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIESE VERORDNUNG SELBST KEINE BEFREIUNG GEWÄHRTE. SIE ERMÄCHTIGTE DIE NATIONALEN BEHÖRDEN LEDIGLICH , EINE BEGRENZTE BEFREIUNG ZU GEWÄHREN. IHRE UNGÜLTIGKEIT HAT DAHER ZUR FOLGE , DASS DIE AUF IHRER GRUNDLAGE GETROFFENEN NATIONALEN MASSNAHMEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT IM EINKLANG STEHEN.
46 AUF DIE DRITTE , FÜNFTE UND ACHTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN :
DAS DURCH DEN VERTRAG GESCHAFFENE RECHTSSCHUTZSYSTEM , WIE ES INSBESONDERE IN ARTIKEL 177 AUSGEPRAEGT IST , SETZT VORAUS , DASS ES MÖGLICH SEIN MUSS , ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER BEACHTUNG UNMITTELBAR WIRKENDEN GEMEINSCHAFTSRECHTS VON JEDER IM NATIONALEN RECHT VORGESEHENEN KLAGEMÖGLICHKEIT VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN UNTER DENSELBEN ZULÄSSIGKEITS- UND SONSTIGEN VERFAHRENSVORAUSSETZUNGEN GEBRAUCH ZU MACHEN , WIE WENN ES SICH UM DIE GEWÄHRLEISTUNG DER BEACHTUNG DES NATIONALEN RECHTS HANDELTE.
Kostenentscheidung:
47 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS , DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 5. JUNI 1980 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DIE IN DER VERORDNUNG NR. 1544/69 , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3061/78 , VORGESEHENE BEFREIUNG GILT NUR FÜR WAREN , DIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON AUS DRITTLÄNDERN KOMMENDEN REISENDEN EINGEFÜHRT WERDEN. SIE GILT UNABHÄNGIG VON URSPRUNG UND HERKUNFT DER WAREN UND VON DEN ZÖLLEN UND SONSTIGEN ABGABEN , DIE AUF SIE VOR IHRER EINFUHR IN DAS GEMEINSCHAFTSGEBIET ERHOBEN WORDEN SIND. ALS AUS DRITTLÄNDERN KOMMENDE REISENDE IM SINNE DER VERORDNUNG KÖNNEN JEDOCH SOLCHE PERSONEN NICHT ANGESEHEN WERDEN , DIE WÄHREND EINER SCHIFFSREISE VON EINEM HAFEN EINES MITGLIEDSTAATS AUS IN EINEM DRITTLAND NICHT ODER NUR SYMBOLISCH AN LAND GEHEN , OHNE SICH DORT LANGE GENUG AUFZUHALTEN , UM TATSÄCHLICH EINKÄUFE TÄTIGEN ZU KÖNNEN.
2. DIE VERORDNUNG NR. 1544/69 DES RATES VOM 23. JULI 1969 ENTHÄLT EINE ABSCHLIESSENDE REGELUNG ÜBER DIE ZOLLFREIHEIT VON WAREN , DIE IM GEPÄCK DER AUS DRITTLÄNDERN KOMMENDEN REISENDEN EINGEFÜHRT WERDEN. INFOLGEDESSEN SIND DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT MEHR DAFÜR ZUSTÄNDIG , IM REGELUNGSBEREICH DER VERORDNUNG ÜBER DAS IN DIESER VORGESEHENE MASS HINAUS ZOLLFREIHEIT ZU GEWÄHREN.
3. DIE VERORDNUNG NR. 3023/77 DES RATES VOM 20. DEZEMBER 1977 ÜBER MASSNAHMEN , MIT DENEN MISSBRÄUCHEN DURCH DEN VERKAUF LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE AN BORD VON SCHIFFEN EIN ENDE BEREITET WERDEN SOLL , IST NICHT HINREICHEND MIT GRÜNDEN VERSEHEN UND DAHER UNGÜLTIG.
4. IM VERKEHR ZWISCHEN DRITTLÄNDERN UND DER GEMEINSCHAFT WIRD DIE IN DER RICHTLINIE 69/169 DES RATES VOM 28. MAI 1969 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFREIUNG VON DEN UMSATZSTEUERN UND SONDERVERBRAUCHSTEUERN BEI DER EINFUHR IM GRENZUEBERSCHREITENDEN REISEVERKEHR VORGESEHENE BEFREIUNG NUR DEN REISENDEN GEWÄHRT , DIE DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT AUS EINEM DRITTLAND KOMMEND ERREICHEN. IN DIESEM FALL KOMMT ES FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BEFREIUNG NICHT DARAUF AN , UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN DIE WAREN ERWORBEN WORDEN SIND.
5. IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN VERKEHR MUSS DER REISENDE , FALLS DIE REISE VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT DURCH DAS GEBIET EINES DRITTLANDS FÜHRT ODER ALS AUSREISE AUS EINEM GEBIETSTEIL EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERFOLGT , IN DEM DIE STEUERN , AUF DIE SICH DIE RICHTLINIE BEZIEHT , NICHT ZUR ANWENDUNG AUF DIE DORT VERBRAUCHTEN WAREN GELANGEN , NACHWEISEN KÖNNEN , DASS DIE IN SEINEM GEPÄCK MITGEFÜHRTEN WAREN ZU DEN ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN DER BESTEUERUNG AUF DEM BINNENMARKT EINES DER MITGLIEDSTAATEN ERWORBEN WORDEN SIND UND DAFÜR KEINE ERSTATTUNG VON UMSATZSTEUERN ODER SONDERVERBRAUCHSTEUERN GILT. KANN DER REISENDE DIESEN NACHWEIS NICHT ERBRINGEN , SO KANN ER NUR IN DEN GENUSS DER WENIGER WEIT GEHENDEN BEFREIUNG FÜR DEN REISEVERKEHR ZWISCHEN DEN DRITTLÄNDERN UND DER GEMEINSCHAFT KOMMEN.
6. DER RAT WOLLTE DURCH DIE RICHTLINIE 69/169 , ERGÄNZT DURCH DIE ZWEITE RICHTLINIE VOM 12. JUNI 1972 UND DURCH DIE DRITTE RICHTLINIE VOM 10. DEZEMBER 1978 , SCHRITTWEISE EINE VOLLSTÄNDIGE REGELUNG DER BEFREIUNGEN DER IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK DER REISENDEN EINGEFÜHRTEN WAREN VON DEN UMSATZSTEUERN UND DEN SONDERVERBRAUCHSTEUERN TREF FEN ; DEN MITGLIEDSTAATEN VERBLEIBT DAHER AUF DIESEM GEBIET NUR DIE IHNEN IN DEN RICHTLINIEN EINGERÄUMTE BEGRENZTE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEFREIUNGEN , DIE VON DEN IN DEN RICHTLINIEN FESTGELEGTEN BEFREIUNGEN ABWEICHEN.
7. DAS DURCH DEN VERTRAG GESCHAFFENE RECHTSSCHUTZSYSTEM , WIE ES INSBESONDERE IN ARTIKEL 177 AUSGEPRAEGT IST , SETZT VORAUS , DASS ES MÖGLICH SEIN MUSS , ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER BEACHTUNG UNMITTELBAR WIRKENDEN GEMEINSCHAFTSRECHTS VON JEDER IM NATIONALEN RECHT VORGESEHENEN KLAGEMÖGLICHKEIT VON DEN NATIONALEN GERICHTEN UNTER DENSELBEN ZULÄSSIGKEITS- UND SONSTIGEN VERFAHRENSVORAUSSETZUNGEN GEBRAUCH ZU MACHEN , WIE WENN ES SICH UM DIE GEWÄHRLEISTUNG DER BEACHTUNG DES NATIONALEN RECHTS HANDELTE.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.