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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.04.1986
Aktenzeichen: 158/85
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 81/177 des Rates vom 24. Februar 1981 zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren, Richtlinie 82/347 der Kommission vom 23. April 1982 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 81/177
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 169 | |
Richtlinie 81/177 des Rates vom 24. Februar 1981 zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren Art. 22 | |
Richtlinie 82/347 der Kommission vom 23. April 1982 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 81/177 Art. 16 |
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN RICHTLINIEN FESTGELEGT SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. APRIL 1986. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - NICHT FRISTGEMAESSER ERLASS DER IN RICHTLINIEN ZUR HARMONISIERUNG DER VERFAHREN FUER DIE AUSFUHR VON GEMEINSCHAFTSWAREN VORGESEHENEN DURCHFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN. - RECHTSSACHE 158/85.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 24. MAI 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIEN 81/177 DES RATES VOM 24. FEBRUAR 1981 ZUR HARMONISIERUNG DER VERFAHREN FÜR DIE AUSFUHR VON GEMEINSCHAFTSWAREN ( ABL. L 83 , S. 40 ) UND 82/347 DER KOMMISSION VOM 23. APRIL 1982 ZUR FESTLEGUNG BESTIMMTER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DER RICHTLINIE 81/177 ( ABL. L 156 , S. 1 ) ERLASSEN HAT.
2 ARTIKEL 22 DER RICHTLINIE 81/177 UND ARTIKEL 16 DER RICHTLINIE 82/347 BESTIMMEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN VOR DEM 1. JANUAR 1983 DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIEN ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERLASSEN UND DIE KOMMISSION DARÜBER UNTERRICHTEN.
3 ALS DIE KOMMISSION INSOWEIT KEINE MITTEILUNG VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ERHIELT , LEITETE SIE DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 169 EIN. WEDER IHR MAHNSCHREIBEN VOM 14. NOVEMBER 1983 NOCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME VOM 7. FEBRUAR 1985 WURDEN VON DEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN BEANTWORTET. DESHALB HAT DIE KOMMISSION AM 24. MAI 1985 DIE VORLIEGENDE KLAGE WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG ERHOBEN.
4 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BESTREITET DEN SACHVORTRAG DER KOMMISSION NICHT , FÜHRT JEDOCH AUS , DIE GENAUE UND VOLLSTÄNDIGE UMSETZUNG DER IN REDE STEHENDEN RICHTLINIEN MACHE DEN ERLASS BESTIMMTER MASSNAHMEN ERFORDERLICH , DIE ÄNDERUNGEN EINIGER BESTIMMUNGEN DES DERZEIT GELTENDEN ' ' TESTO UNICO ' ' DER ZOLLGESETZE VORAUSSETZTEN. ZU DIESEM ZWECK SEI DURCH DEKRET DES FINANZMINISTERS VOM 14. JUNI 1985 EINE ARBEITSGRUPPE EINGESETZT WORDEN. IN DIESEM SCHWIERIGEN VERFAHREN MÜSSE FERNER DEN NEUEN EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN RECHNUNG GETRAGEN WERDEN , DIE SICH IM DEKRET NR. 254 DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK VOM 8. MAI 1985 FÄNDEN , DAS ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 83/643 ZUR ERLEICHTERUNG DER KONTROLLEN UND VERWALTUNGSFORMALITÄTEN IM GÜTERVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ( ABL. L 359 , S. 8 ) ERLASSEN WORDEN SEI.
5 DIE KOMMISSION TRAEGT IN IHRER ERWIDERUNG VOR , DER UMSTAND , DASS DIESE RICHTLINIEN NICHT DURCHGEFÜHRT WORDEN SEIEN , WERDE DIE ÜBERARBEITUNG DES ' ' TESTO UNICO ' ' DER ZOLLGESETZE KEINESWEGS ERLEICHTERN. AUCH ZEIGE DIE ERST KÜRZLICH ERFOLGTE EINSETZUNG EINER ARBEITSGRUPPE , DASS AN EINE KURZFRISTIGE LÖSUNG DES PROBLEMS NICHT ZU DENKEN SEI. DIE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 83/643 ÄNDERE NICHTS AN DIESEN ERWAEGUNGEN , DA DIESE NICHT GENAU DENSELBEN GEGENSTAND BETREFFE.
6 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HAT KEINE GEGENERWIDERUNG EINGEREICHT. SIE HAT IN DER SITZUNG EINGERÄUMT , DASS SIE TROTZ IHRER FESTEN ABSICHT , SCHNELL ZUM ABSCHLUSS DES VERFAHRENS ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIEN ZU KOMMEN , NOCH NICHT IN DER LAGE SEI , DIESEN ABSCHLUSS ZU BESTÄTIGEN.
7 ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT SICH NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDUNG BERUFEN KANN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN RICHTLINIEN FESTGELEGT SIND.
8 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRISTEN DIE BESTIMMUNGEN ERLASSEN HAT , DIE IN DEN RICHTLINIEN 81/177 DES RATES VOM 24. FEBRUAR 1981 UND 82/347 DER KOMMISSION VOM 23. APRIL 1982 VORGESEHEN SIND.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
9 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRISTEN DIE BESTIMMUNGEN ERLASSEN HAT , DIE IN DEN RICHTLINIEN 81/177 DES RATES VOM 24. FEBRUAR 1981 ZUR HARMONISIERUNG DER VERFAHREN FÜR DIE AUSFUHR VON GEMEINSCHAFTSWAREN ( ABL. L 83 , S. 40 ) UND 82/347 DER KOMMISSION VOM 23. APRIL 1982 ZUR FESTLEGUNG BESTIMMTER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DER RICHTLINIE 81/177 ( ABL. L 156 , S. 1 ) VORGESEHEN SIND.
2 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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