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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.06.1990
Aktenzeichen: 158/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 69/169/EWG, Richtlinie 84/231/EWG


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
Richtlinie 69/169/EWG
Richtlinie 84/231/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Auf dem Gebiet der Befreiung der Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern haben die Mitgliedstaaten nur die ihnen in der - später ergänzten und geänderten - Richtlinie 69/169 ausdrücklich eingeräumte begrenzte Zuständigkeit behalten. Da diese Richtlinie keine Möglichkeit für Ausnahmen vorsieht, die sich auf die Dauer der Reisen beziehen, und da die Befreiungen zu gewähren sind, sofern der betreffende Reisende nur in der Lage war, in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich Einkäufe zu tätigen, darf die Anwendung dieser Steuerbefreiungen nicht von einem Mitgliedstaat auf die Waren beschränkt werden, die von Reisenden mitgeführt werden, die in ihn einreisen wollen, nachdem sie sich 48 Stunden ausserhalb seines Hoheitsgebiets aufgehalten haben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JUNI 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN IRLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG - ZOLLBEFREIUNGEN FUER REISENDE - EINFUEHRUNG EINER MINDESTAUFENTHALTSDAUER IM AUSLAND. - RECHTSSACHE 158/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 1. Juni 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß es die Anwendung der Steuerbefreiungen, die in der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr ( ABl. L 133, S. 6 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/348/EWG des Rates vom 8. Juli 1985 ( ABl. L 183, S. 24 ), vorgesehen sind, auf Waren beschränkt hat, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die nach Irland einreisen wollen, nachdem sie sich 48 Stunden ausserhalb des irischen Hoheitsgebiets aufgehalten haben.

2 Die vorliegende Klage geht auf die Feststellung der Kommission zurück, daß Irland durch die European Communities ( Customs and Excise ) Regulations ( Verordnung betreffend die Europäischen Gemeinschaften ( Zölle und Verbrauchsteuern )) vom 31. März 1987 ( Verordnung Nr. 98/1987 ) die Gewährung der Befreiungen nach den Artikeln 1, 2 und 4 der Richtlinie 69/169 auf die Personen beschränkt hat, die nach Irland einreisen wollen, nachdem sie sich 48 Stunden ausserhalb des irischen Hoheitsgebiets aufgehalten haben.

3 Da die Kommission der Auffassung war, diese Maßnahme verstosse gegen die obengenannten Bestimmungen der Richtlinie, die nicht zwischen verschiedenen Reisenden unterschieden und keine auf die Dauer des Aufenthalts ausserhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gegründete Beschränkung vorsähen, richtete sie am 15. April 1987 gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag ein Aufforderungsschreiben an die irische Regierung. Da deren Äusserung nicht dazu angetan war, die Kommission von ihrem Standpunkt abzubringen, forderte diese Irland mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 16. Oktober 1987 auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

4 Da diese Maßnahmen nicht ergriffen wurden, hat die Kommission Klage erhoben.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Die irische Regierung macht zunächst geltend, die in der Richtlinie 69/169 vorgesehenen Steuerbefreiungen seien von ihr sogenannten "echten" Reisenden vorbehalten. Es habe sich aber gezeigt, daß irische Staatsangehörige zahllose Tagesreisen nach Nordirland unternähmen, um dort unter Ausnutzung der dort geltenden niedrigeren Mehrwertsteuersätze und der günstigen Wechselkurse einzukaufen ( sogenannte "Steuer"reisende ). Durch diese Situation sei der irischen Wirtschaft ein schwerer Schaden entstanden. Der Erlaß der beanstandeten Verordnung sei notwendig und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch zulässig gewesen, um den Mißbrauch zu beseitigen, zu dem die Anwendung der genannten Richtlinie geführt habe.

7 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere das Urteil vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 278/82, Rewe, Slg. 1984, 721, Randnr. 31 ) ergibt sich nämlich, daß Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet nur die ihnen in den fraglichen Richtlinien selbst eingeräumte begrenzte Zuständigkeit behalten haben. Diese Richtlinien sehen jedoch keine Möglichkeit für Ausnahmen vor, die sich auf die Dauer der Reisen beziehen.

8 Wie der Gerichtshof in dem genannten Urteil ferner ausgeführt hat, sind im innergemeinschaftlichen Verkehr die in einem Mitgliedstaat geltenden Befreiungen für Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, zu gewähren, sofern der betreffende Reisende nur in der Lage war, in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich Einkäufe zu tätigen ( Urteil in der Rechtssache 278/82, a. a. O., Randnr. 45 ). Daraus folgt, daß die Unterscheidung zwischen "echten" Reisenden und "Steuer"reisenden, die in der fraglichen Verordnung getroffen wurde, damit die Letztgenannten nicht in den Genuß der in der Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen kommen, mit der Richtlinie unvereinbar ist.

9 Wenn sich schließlich wegen der wirtschaftlichen Lage in einem Mitgliedstaat der Erlaß von Ausnahmebestimmungen als notwendig erweist, die die Gewährung der Steuerbefreiungen von einer bestimmten Dauer des Aufenthalts ausserhalb des Staatsgebiets abhängig machen, so können derartige Bestimmungen nur aufgrund einer - wie die Richtlinie 84/231/EWG des Rates vom 30. April 1984 ( ABl. L 117, S. 42 ) zugunsten Dänemarks - Abweichungen von der Richtlinie 69/169 zulassenden Richtlinie oder aber, sofern die Voraussetzungen der Artikel 108 und 109 EWG-Vertrag erfuellt sind, als Schutzmaßnahmen erlassen werden. Die streitige Verordnung vom 31. März 1987 wurde aber nicht aufgrund einer Gemeinschaftsrichtlinie oder als im EWG-Vertrag vorgesehene Schutzmaßnahme erlassen.

10 Die irische Regierung macht zur Rechtfertigung der streitigen Maßnahme weiter geltend, die Kommission sei dem Ersuchen des Rates nicht nachgekommen, "zu prüfen, ob es möglich und zweckmässig ist, zwischen 'echten' und aus rein steuerlichen Gründen unternommenen Reisen zu unterscheiden, und ihm noch vor Ende des Jahres 1987 Bericht zu erstatten, und zwar gegebenenfalls - wenn das Problem sich dann noch stellt - zusammen mit einem entsprechenden Vorschlag" ( Erklärung im Protokoll der Tagung des Rates, in der die Richtlinie 85/348 zur Änderung der Richtlinie 69/169 erlassen wurde ).

11 Auch dieses Vorbringen ist zu verwerfen. Die streitige Maßnahme wurde nämlich am 31. März 1987 und damit lange vor Ablauf der für die Vorlage des obengenannten Berichts festgesetzten Frist erlassen; ausserdem lässt sich eine solche einseitige Maßnahme jedenfalls nicht durch ein angebliches Unterlassen der Kommission rechtfertigen.

12 Daher ist festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß es die Anwendung der Steuerbefreiungen, die in der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr, zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/348/EWG des Rates vom 8. Juli 1985, vorgesehen sind, auf Waren beschränkt hat, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die nach Irland einreisen wollen, nachdem sie sich 48 Stunden ausserhalb des irischen Hoheitsgebiets aufgehalten haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte unterlegen ist, sind ihm die Kosten, einschließlich der Kosten des Streithelfers, aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1)Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es die Anwendung der Steuerbefreiungen, die in der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr, zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/348/EWG des Rates vom 8. Juli 1985, vorgesehen sind, auf Waren beschränkt hat, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die nach Irland einreisen wollen, nachdem sie sich 48 Stunden ausserhalb des irischen Hoheitsgebiets aufgehalten haben.

2)Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Streithelfers.

Ende der Entscheidung

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