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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.07.1981
Aktenzeichen: 159/80
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 B B DER VERORDNUNG NR. 141/64 SIND FLOCKEN VON SORGHUM AUS GESCHÄLTEN SORGHUMKÖRNERN HERGESTELLT. DIE KÖRNER SIND DANN GESCHÄLT , WENN DAS PERIKARP GANZ ODER TEILWEISE DERART ENTFERNT IST , DASS DER MEHLKÖRPER IN DER MEHRZAHL DER FÄLLE AUF EINEM TEIL DER AUSSENSEITE DES KORNS SICHTBAR WIRD.
2. ES STEHT DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT FREI , BEI GESCHÄFTEN , DIE IM JAHR 1965 DURCHGEFÜHRT WURDEN , ZUR AUSLEGUNG DES BEGRIFFS FLOCKEN IM SINNE DES ARTIKELS 5 ABSATZ 1 B B DER VERORDNUNG NR. 141/64 DIE ERLÄUTERUNGEN ZUR NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS HERANZUZIEHEN.
DER UMSTAND , DASS DIE AUSLEGUNG DIESES BEGRIFFES DURCH DEN GERICHTSHOF NACH DEN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE ZUGRUNDELIEGENDEN EREIGNISSEN ERFOLGTE , KANN NICHT BEDEUTEN , DASS DERSELBE BEGRIFF VOR DIESEM ZEITPUNKT EINE ANDERE BEDEUTUNG GEHABT HÄTTE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 16. JULI 1981. - LUDWIG WUENSCHE UND CO. KG GEGEN BUNDESANSTALT FUER LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT). - AUSFUHRERSTATTUNGEN - FLOCKEN VON SORGHUM. - RECHTSSACHE 159/80.
Entscheidungsgründe:
1 DAS HESSISCHE FINANZGERICHT HAT MIT BESCHLUSS VOM 25. JUNI 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 9. JULI 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 19 DES RATES VOM 4. APRIL 1962 ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL. 1962 , S. 933 ) UND DER VERORDNUNG NR. 141/64 DES RATES VOM 21. OKTOBER 1964 ÜBER DIE REGELUNG FÜR GETREIDE- UND REISVERARBEITUNGSERZEUGNISSE ( ABL. 1964 , S. 2666 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DAS AUSGANGSVERFAHREN BETRIFFT DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN FÜR DIE AUSFUHR EINES ERZEUGNISSES , DAS DAS AUSFÜHRENDE UNTERNEHMEN ALS ' ' FLOCKEN VON SORGHUM MIT EINEM ASCHEGEHALT VON 2 ODER WENIGER GEWICHTSHUNDERTTEILEN IM TROCKENSTOFF ' ' BEZEICHNET HATTE. DEMGEMÄSS MÜSSTE DIE ERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE EINES VERARBEITUNGSKÖFFIZIENTEN VON 180 : 100 BERECHNET WERDEN , WAS VORAUSSETZTE , DASS EINE MENGE VON 180 KG SORGHUM ERFORDERLICH WÄRE , UM 100 KG FLOCKEN HERZUSTELLEN.
3 NACH EINHOLUNG EINES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTENS STELLTE DIE MIT DER GEWÄHRUNG DER IN FRAGE STEHENDEN ERSTATTUNGEN BETRAUTE DEUTSCHE LANDWIRTSCHAFT LICHE INTERVENTIONSSTELLE FEST , DASS DIE AUSGEFÜHRTE WARE AUS NICHT GESCHÄLTEN SORGHUMKÖRNERN HERGESTELLT WORDEN SEI. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN WAR SIE DER AUFFASSUNG , DASS DIE ERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE EINES VERARBEITUNGSKÖFFIZIENTEN VON 102 : 100 ( GEQUETSCHTES GETREIDE ) ANSTATT VON 180 : 100 ( FLOCKEN ) BERECHNET WERDEN MÜSSE. DABEI STÜTZTE SIE SICH AUF DIE ERLÄUTERUNG 6 ZUR NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS ZU TARIFNUMMER 11.02 , WONACH FLOCKEN NOTWENDIG AUS GESCHÄLTEN KÖRNERN HERGESTELLT WERDEN MÜSSEN.
4 DAS AUSFÜHRENDE UNTERNEHMEN BESTRITT NICHT , DASS DIE SORGHUMKÖRNER , AUS DENEN DIE AUSGEFÜHRTE WARE HERGESTELLT WORDEN SEI , NICHT GESCHÄLT , SONDERN NUR MIT DAMPF BEHANDELT UND AUSGEROLLT GEWESEN SEIEN. ES VERTRAT JEDOCH DIE AUFFASSUNG , NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 141/64 , DER DIE AUF FLOCKEN ANWENDBAREN VERARBEITUNGSKÖFFIZIENTEN FESTLEGE , HÄNGE DIE ANWENDUNG DES KÖFFIZIENTEN VON 180 : 100 VON KEINER ANDEREN VORAUSSETZUNG ALS DERJENIGEN HINSICHTLICH DES ASCHEGEHALTS AB , DIE IM VORLIEGENDEN FALL ERFÜLLT SEI.
5 UM DIE SICH DARAUS ERGEBENDEN PROBLEME DER AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN LÖSEN ZU KÖNNEN , HAT DAS FINANZGERICHT DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN VIER FRAGEN VORGELEGT :
' ' A ) UNTERSCHIEDEN SICH , FLOCKEN VON SORGHUM ' ( ARTIKEL 1 D DER EWG-VERORDNUNG NR. 19 NEBST ANLAGE DAZU ) DER IN ARTIKEL 5 1 B B DER EWG-VERORDNUNG NR. 141/64 GENANNTEN ART ( 2 GEWICHTSHUNDERTTEILE ODER WENIGER ( ASCHEGEHALT ), BEZOGEN AUF TROCKENSTOFF ) LEDIGLICH DURCH IHREN ASCHEGEHALT VON SORGHUMFLOCKEN DER IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 B C DER EWG-VERORDNUNG NR. 141/64 GENANNTEN ART ODER MUSSTEN SORGHUMFLOCKEN MIT 2 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER ( ASCHEGEHALT , BEZOGEN AUF TROCKENSTOFF ) ZUSÄTZLICH NOCH GESCHÄLT SEIN?
B)KONNTEN INSOWEIT ( FRAGE A ) FÜR AUSFUHREN IM JAHRE 1965 BEREITS DIE BRÜSSELER ERLÄUTERUNGEN ALS AUSLEGUNGSHILFE HERANGEZOGEN WERDEN , DIE DIE FLOCKENEIGENSCHAFT VOM SCHÄLEN ABHÄNGIG MACHTEN ( ERLÄUTERUNGEN 62 TARIFNUMMER 11.02)?
C)BEDEUTETE , SCHÄLEN ' IN ANWENDUNG DER ERLÄUTERUNGEN 3 ZU TARIFNUMMER 11.02 AUCH FÜR SORGHUM ALS SOGENANNTES NACKTGETREIDE , DASS DIE FRUCHTHAUT EINSCHLIESSLICH DER ALEURONZELLEN SO BESEITIGT SEIN MUSSTE , DASS DER MEHLKÖRPER , IM ALLGEMEINEN ' SICHTBAR WURDE? BEDEUTETE , IM ALLGEMEI NEN ' : ÜBERWIEGEND ( ZU MEHR ALS 50 % ) ODER GANZ ÜBERWIEGEND ( ZU MEHR ALS 75 %)?
D)DÜRFTEN ( ERGÄNZEND ODER - BEI VERNEINUNG DER FRAGEN A ) BIS C ) - ALLEIN ) FÜR DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS , FLOCKEN ' DIE PRÄAMBELN , VORLETZTER ABSATZ , ZU DEN EWG-VERORDNUNGEN NR. 55/62 UND NR. 141/64 SOWIE ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER EWG-VERORDNUNG NR. 92/62 UND ARTIKEL 15 ABSATZ 1 DER EWG-VERORDNUNG NR. 141/64 HERANGEZOGEN WERDEN , WONACH SICH DIE ERSTATTUNG FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AN DER ABSCHÖPFUNG FÜR DIE ZU IHRER HERSTELLUNG NOTWENDIGEN GRUNDERZEUGNISSE ORIENTIEREN SOLLTE?
' '
6 DIE ERSTE , DIE DRITTE UND DIE VIERTE FRAGE BETREFFEN DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFES ' ' FLOCKEN VON SORGHUM ' ' , WÄHREND DIE ANZUWENDENDE AUSLEGUNGSMETHODE GEGENSTAND DER ZWEITEN FRAGE IST ; DIES IST DAHER ZUERST ZU PRÜFEN.
ZUR ZWEITEN FRAGE ( AUSLEGUNGSMETHODE )
7 HINSICHTLICH DER ERZEUGNISSE , FÜR DIE ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 141/64 GILT , WIRD DORT AUF DIE TARIFNUMMER 11.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VERWIESEN. AUCH IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 19 , DIE SEINERZEIT DIE GRUNDVERORDNUNG AUF DEM GETREIDESEKTOR WAR , SOWIE IN DER ANLAGE ZU DIESER VERORDNUNG WERDEN DIE ERZEUGNISSE , DIE GEGENSTAND DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION SIND , UNTER BEZUGNAHME AUF DIE TARIFNUMMERN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DEFINIERT. DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE IN DIESEN BEIDEN VERORDNUNGEN VERWENDETEN BEGRIFFE ZUR BESCHREIBUNG DER VERSCHIEDENEN GETREIDEVERARBEITUNGSERZEUGNISSE MIT DEN IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF VERWENDETEN INHALTSGLEICH SIND.
8 IN SEINEM URTEIL VOM 15. DEZEMBER 1971 ( RECHTSSACHE 21/71 , BRODERSEN , SLG. 1971 , 1069 , 1072 ) HAT DER GERICHTSHOF BEREITS DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , DA EIGENE ERLÄUTERUNGEN ZUM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF FEHLTEN UND DIE FRAGLICHE TARIFNUMMER EINE NUMMER DER NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS UNVERÄNDERT ÜBERNEHME , SEIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER BEGRIFFE IN DER ANLAGE ZUR VERORDNUNG NR. 19 DIE ERLÄUTERUNGEN ZU DIESER NOMENKLATUR HERANZUZIEHEN. IN SEINEM URTEIL VOM 8. APRIL 1976 ( RECHTSSACHE 106/75 , MERKUR-AUSSENHANDEL , SLG. 1976 , 531 , 540 ) HAT SICH DER GERICHTSHOF AUF DIESE ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG GESTÜTZT , KENNZEICHNEND FÜR FLOCKEN SEI ES , DASS SIE AUS EINEM SCHAELVORGANG HERVORGINGEN , BEI DEM DIE GETREIDEKÖRNER VON EINEM TEIL IHRER SCHALE BEFREIT WÜRDEN.
9 DAS VORLEGENDE GERICHT ZÖGERT , DIESER RECHTSPRECHUNG ZU FOLGEN , UND ZWAR AUS DREI GRÜNDEN.
10 ZUNÄCHST WEIST ES IN DEN GRÜNDEN SEINES BESCHLUSSES DARAUF HIN , DASS FÜR EINE AUSLEGUNG KEIN RAUM SEI , WENN DIE BEGRIFFE EINES GESETZESTEXTES HINREICHEND KLAR UND DEUTLICH SEIEN. IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 B B WERDE ABER DAFÜR , DASS AUCH BEI FLOCKEN VON ANDEREN GETREIDEARTEN ALS GERSTE UND HAFER EIN ANSPRUCH AUF EINEN VERARBEITUNGSKÖFFIZIENTEN VON 180 : 100 GEGEBEN SEI , KEINE ANDERE VORAUSSETZUNG ALS DIE EINES ASCHEGEHALTS VON 2 % ODER WENIGER AUFGESTELLT.
11 DIE GENANNTE BESTIMMUNG GILT ZWAR FÜR FLOCKEN VON SORGHUM , DEREN ASCHEGEHALT ZWEI GEWICHTSHUNDERTTEILE NICHT ÜBERSTEIGT , SIE ENTHÄLT ABER KEINE DEFINITION DES BEGRIFFES ' ' FLOCKEN ' '. DIESER BEGRIFF KANN NUR IM VERHÄLTNIS ZU DEN FORMULIERUNGEN BESTIMMT WERDEN , DIE IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF SOWIE IN DER ANLAGE ZUR VERORDNUNG NR. 19 UND IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 141/64 VERWENDET WERDEN , UM DIE ANDEREN GETREIDEVERARBEITUNGSERZEUGNISSE WIE GESCHROTETES , GEQUETSCHTES , PERLFÖRMIG GESCHLIFFENES ODER GESCHÄLTES GETREIDE ZU BEZEICHNEN.
12 WEITER HAT DAS FINANZGERICHT BEDENKEN , SICH AUF DIE ERLÄUTERUNGEN ZUR NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS ZU STÜTZEN , DA DIESE SEINERZEIT DEN BETROFFENEN VERKEHRSKREISEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NICHT BEKANNT GEWESEN SEIEN UND AUSSERDEM NUR IN ENGLISCHER UND FRANZÖSISCHER FASSUNG VORGELEGEN HÄTTEN.
13 ES STEHT DEM GERICHT JEDOCH FREI , ZUR AUSLEGUNG VON IN EINEM GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN TEXT ENTHALTENEN FORMULIERUNGEN AUF ERLÄUTERUNGEN ZURÜCKZUGREIFEN , DIE IM RAHMEN DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS VERFASST WORDEN SIND , DESSEN ARBEITEN ERHEBLICH ZUR ERSTELLUNG UND DURCHFÜHRUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEITRUGEN. IM ÜBRIGEN WAREN DIE ERLÄUTERUNGEN IM ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHEN ZEITRAUM VERÖFFENTLICHT UND DEN BETROFFENEN VERKEHRSKREISEN ZUGÄNGLICH.
14 SCHLIESSLICH STELLT SICH DAS VORLEGENDE GERICHT DIE FRAGE , OB ES SICH AUF DIE ERLÄUTERUNGEN ZUR NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS BEI AUSFUHREN STÜTZEN KANN , DIE IM JAHRE 1965 DURCHGEFÜHRT WURDEN , OBWOHL DIE ERLÄUTERUNGEN ZUM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF , DIE IN GROSSEM UMFANG MIT DEN ERLÄUTERUNGEN ZU DIESER NOMENKLATUR ÜBEREINSTIMMEN , ERST IN DER FOLGEZEIT VERÖFFENTLICHT WURDEN UND OBWOHL DIE URTEILE DES GERICHTSHOFES , DIE SICH AUF EBEN DIESE ERLÄUTERUNGEN DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS BEZIEHEN , AUS DEN JAHREN 1971 UND 1976 STAMMEN.
15 DEMGEGENÜBER IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER BEGRIFF ' ' FLOCKEN ' ' BEREITS IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF UND IN DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERORDNUNGEN ENTHALTEN WAR , DIE IM ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHEN ZEITRAUM FÜR GETREIDEVERARBEITUNGSERZEUGNISSE GALTEN. DER UMSTAND , DASS DIE AUSLEGUNG DIESES BEGRIFFES DURCH DEN GERICHTSHOF ERST SPÄTER ERFOLGTE , KANN NICHT BEDEUTEN , DASS DERSELBE BEGRIFF VOR DIESEM ZEITPUNKT EINE ANDERE BEDEUTUNG GEHABT HÄTTE.
16 DIE ZWEITE FRAGE IST DAHER DAHIN GEHEND ZU BEANTWORTEN , DASS ES DEM GERICHT FREISTEHT , BEI AUSFUHREN , DIE IM JAHRE 1965 DURCHGEFÜHRT WURDEN , DIE ERLÄUTERUNGEN ZUR NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS , NACH DENEN FLOCKEN DADURCH GEKENNZEICHNET SIND , DASS SIE NOTWENDIG AUS GESCHÄLTEN KÖRNERN HERGESTELLT SIND , ZUR AUSLEGUNG HERANZUZIEHEN.
ZUR ERSTEN , DRITTEN UND VIERTEN FRAGE ( BEGRIFF ' ' FLOCKEN ' ' )
17 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS DER BEGRIFF ' ' FLOCKEN ' ' IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 B DER VERORDNUNG NR. 141/64 DAHIN GEHEND ZU VERSTEHEN IST , DASS DAS SO BEZEICHNETE ERZEUGNIS AUS GESCHÄLTEN KÖRNERN HERGESTELLT IST.
18 DIE ERSTE FRAGE UND DER ERSTE TEIL DER DRITTEN FRAGE GEHEN IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIES AUCH FÜR FLOCKEN VON SORGHUM GILT , OBWOHL ES SICH BEI SORGHUM UM EIN SOGENANNTES ' ' NACKTGETREIDE ' ' HANDELT , BEI DEM DIE HÜLSEN ALLEIN DURCH DRESCHEN ENTFERNT WERDEN , IM GEGENSATZ ZUM ' ' SPELZGETREIDE ' ' , BEI DEM DIE HÜLSEN SELBST NACH DEM DRESCHEN NOCH FEST AN DEN KÖRNERN HAFTEN.
19 DER SCHAELVORGANG WIRD IN DER ERLÄUTERUNG 3 ZUR NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS ZUR TARIFNUMMER 11.02 ERKLÄRT ; DANACH MUSS BEI GESCHÄLTEN KÖRNERN DAS PERIKARP GANZ ODER TEILWEISE ENTFERNT SEIN. DIESE ERLÄUTERUNG NENNT ZWAR DEN SONDERFALL DER BESPELZTEN GERSTE , MACHT ABER KEINEN UNTERSCHIED ZWISCHEN NACKT- UND SPELZGETREIDE.
20 DAS AUSFÜHRENDE UNTERNEHMEN , KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN , HAT VORGETRAGEN , EINE SOLCHE AUSLEGUNG KÖNNE FÜR SORGHUM NICHT GELTEN , DA DIE ENTFERNUNG DES PERIKARPS NACHTEILIGE FOLGEN FÜR DEN NÄHRWERT DES ERZEUGNISSES HABE.
21 DIE FUNKTION EINER WARE ALS NAHRUNGSMITTEL STELLT JEDOCH NUR EINEN DER GESICHTSPUNKTE DAR , DIE BEI DER ZUWEISUNG EINES ERZEUGNISSES ZU EINER BESTIMMTEN NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BERÜCKSICHTIGT WERDEN KÖNNEN. IM VORLIEGENDEN FALL SIND DIE GETREIDEVERARBEITUNGSERZEUGNISSE , DIE DER TARIFNUMMER 11.02 UNTERLIEGEN , NACH DEM WORTLAUT DIESER TARIFNUMMER UND DEN DIESBEZUEGLICHEN ERLÄUTERUNGEN DURCH DIE GRUNDPRODUKTE , AUS DENEN SIE HERGESTELLT , UND DURCH DIE TECHNISCHEN BEHANDLUNGEN , DENEN SIE UNTERZOGEN WERDEN , GEKENNZEICHNET.
22 DER ZWEITE TEIL DER DRITTEN FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE KÖRNER NUR GESCHÄLT SIND , WENN DIE FRUCHTHAUT EINSCHLIESSLICH DER ALEURONZELLEN ENTFERNT WORDEN IST.
23 NACH DER BEREITS ZITIERTEN ERLÄUTERUNG 3 IST BEI DEN GESCHÄLTEN GETREIDEKÖRNERN DAS PERIKARP ' ' GANZ ODER TEILWEISE ' ' ENTFERNT ; ' ' BEI GESCHÄLTEN GETREIDEKÖRNERN IST DER MEHLKÖRPER IM ALLGEMEINEN SICHTBAR ' '.
24 NACH DIESER ERLÄUTERUNG BESTEHT DER SCHAELVORGANG DARAUS , BEI DEN GETREIDEKÖRNERN DAS PERIKARP GANZ ODER TEILWEISE DERART ZU ENTFERNEN , DASS DIE VOLLSTÄNDIGE ODER TEILWEISE ENTFERNUNG DES PERIKARPS IN DER MEHRZAHL DER FÄLLE AUF EINEM TEIL DER AUSSENSEITE DES GETREIDEKORNS DIE ENTFERNUNG DER INNEREN HAUT ( TESTA ) UND DER ALEURONZELLEN UMFASST , SO DASS EIN TEIL DES MEHLKÖRPERS SICHTBAR WIRD.
25 DIE ANTWORT AUF DIE ERSTE UND DIE DRITTE FRAGE MUSS DAHER LAUTEN , DASS FLOCKEN VON SORGHUM NACH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 141/64 AUS GESCHÄLTEN SORGHUMKÖRNERN HERGESTELLT SIND. DIE KÖRNER SIND DANN GESCHÄLT , WENN DAS PERIKARP GANZ ODER TEILWEISE DERART ENTFERNT IST , DASS DER MEHLKÖRPER IN DER MEHRZAHL DER FÄLLE AUF EINEM TEIL DER AUSSENSEITE DES KORNS SICHTBAR WIRD.
26 DIESE AUSLEGUNG WIRD IM ÜBRIGEN DURCH DEN ALLGEMEINEN SINNZUSAMMENHANG DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG NR. 141/64 BESTÄTIGT. DER VERARBEITUNGSKÖFFIZIENT VON 180 : 100 , DESSEN HÖHE DURCH DEN SCHWUND GERECHTFERTIGT IST , DEN DAS AUSGANGSERZEUGNIS BEI DER UMWANDLUNG IN FLOCKEN ERLEIDET , KANN NÄMLICH NICHT FÜR SORGHUMKÖRNER GELTEN , DIE LEDIGLICH MIT DAMPF BEHANDELT UND AUSGEROLLT WORDEN SIND.
27 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE VIERTE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS GEGENSTANDSLOS GEWORDEN.
Kostenentscheidung:
28 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT MIT BESCHLUSS VOM 25. JUNI 1980 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. ES STEHT DEM GERICHT FREI , BEI AUSFUHREN , DIE IM JAHRE 1965 DURCHGEFÜHRT WURDEN , DIE ERLÄUTERUNGEN ZUR NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS , NACH DENEN FLOCKEN DADURCH GEKENNZEICHNET SIND , DASS SIE NOTWENDIG AUS GESCHÄLTEN KÖRNERN HERGESTELLT SIND , ZUR AUSLEGUNG HERANZUZIEHEN.
2.NACH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 141/64 SIND FLOCKEN VON SORGHUM AUS GESCHÄLTEN SORGHUMKÖRNERN HERGESTELLT. DIE KÖRNER SIND DANN GESCHÄLT , WENN DAS PERIKARP GANZ ODER TEILWEISE DERART ENTFERNT IST , DASS DER MEHLKÖRPER IN DER MEHRZAHL DER FÄLLE AUF EINEM TEIL DER AUSSENSEITE DES KORNS SICHTBAR WIRD.
Ende der Entscheidung
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