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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.1987
Aktenzeichen: 159/84
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung EuGH
Vorschriften:
Verfahrensordnung EuGH Art. 92 § 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 1. APRIL 1987. - ALAN AINSWORTH UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 159/84, 267/84, 12/85 UND 264/85.
Entscheidungsgründe:
1 HERR AINSWORTH UND ANDERE HABEN MIT KLAGESCHRIFTEN, DIE AM 25. JUNI 1984, 12. NOVEMBER 1984, 18. JANUAR 1985 UND 27. AUGUST 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SIND, GEMÄSS ARTIKEL 152 EAG-VERTRAG UND ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS KLAGEN ERHOBEN
- AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG, DURCH DIE DER LEITER DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS JOINT EUROPEAN TORUS ( JET ), JOINT UNDERTAKING, ES ABGELEHNT HAT, DIE KLAEGER ALS BEDIENSTETE AUF ZEIT DER KOMMISSION DER EAG EINZUSTELLEN;
- HILFSWEISE AUF FESTSTELLUNG, DASS DIE KOMMISSION DADURCH GEGEN DEN EAG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, DASS SIE ES UNTERLASSEN HAT, DEN KLAEGERN EINE EINSTELLUNG ALS BEDIENSTETE AUF ZEIT ANZUBIETEN;
- AUF VERURTEILUNG DER GEMEINSCHAFT ( EAG ODER EWG ), DEN KLAEGERN DEN SCHADEN ZU ERSETZEN, DEN SIE DURCH DAS VOM RAT EINGEFÜHRTE UND VON DER KOMMISSION ANGEWANDTE RECHTSWIDRIGE EINSTELLUNGSVERFAHREN ERLITTEN HABEN.
2 DIESEN KLAGEN SIND KLAGEN VORAUSGEGANGEN, DIE DIESELBEN KLAEGER AUFGRUND VON ARTIKEL 146 ABSATZ 2, 148 ABSATZ 3, 151 UND 188 ABSATZ 2 EAG-VERTRAG SOWIE ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERHOBEN HATTEN. DIESE KLAGEN SIND ALS ZULÄSSIG ANGESEHEN WORDEN UND HABEN IN DER SACHE ZUM URTEIL VOM 15. JANUAR 1987 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 271/83, 15, 36, 113, 158 UND 203/84 SOWIE 13/85 ( AINSWORTH U.*A./KOMMISSION, SLG. 1987,....) GEFÜHRT.
3 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE SPÄTER EINGEREICHTEN KLAGEN IN DEN RECHTSSACHEN 159 UND 267/84 SOWIE 12 UND 264/85 DIESELBEN PARTEIEN BETREFFEN, AUF DIESELBEN ZIELE GERICHTET UND AUF DIESELBEN GRÜNDE GESTÜTZT SIND WIE DIE KLAGEN, DIE ZU DEM URTEIL VOM 15. JANUAR 1987 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 271/83, 15, 36, 113, 158 UND 203/84 SOWIE 13/85 ( AINSWORTH U.*A., A.*A.*O.) GEFÜHRT HABEN.
4 DIE KLAGEN IN DEN RECHTSSACHEN 159 UND 267/84, 12 UND 264/85 SIND DAHER GEMÄSS ARTIKEL 92 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
5 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG SIND DER UNTERLIEGENDEN PARTEI DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN. GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN DIE ORGANE IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
BESCHLOSSEN :
1 ) DIE KLAGEN WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
LUXEMBURG, DEN 1.*APRIL 1987.
Ende der Entscheidung
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