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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.1962
Aktenzeichen: 16-62
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 24. OKTOBER 1962. - CONFEDERATION NATIONALE DES PRODUCTEURS DE FRUITS ET LEGUMES UND DREI ANDERE KLAEGERINNEN, UNTERSTUETZT VON DER ASSEMBLEE PERMANENTE DES PRESIDENTS DE CHAMBRES D'AGRICULTURE GEGEN RAT DER EWG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 16 UND 17-62.
Entscheidungsgründe:
S. 1000
DIE KLAEGERINNEN HABEN HIERZU AM 4. OKTOBER 1962 MIT DER ERKLÄRUNG STELLUNG GENOMMEN, DASS SIE DIE INTERVENTION " MIT GENUGTUUNG ZUR KENNTNIS NEHMEN ".
DIE BEKLAGTE HAT EINE STELLUNGNAHME EINGEREICHT, IN DER SIE EINERSEITS VERSCHIEDENE ARGUMENTE ANFÜHRT, DIE IHRER ANSICHT NACH GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DES BEITRITTS SPRECHEN, ANDERERSEITS ERKLÄRT, SIE ÜBERLASSE " DIE BEURTEILUNG DIESER ARGUMENTE DEM ERMESSEN DES GERICHTSHOFES ".
DER BEITRITT SOLL DER UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE DER KLAEGERINNEN DIENEN. ER IST FORM - UND FRISTGERECHT ERFOLGT.
NACH ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG KÖNNEN ALLE ANDEREN PERSONEN ALS DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE INSTITUTIONEN DER GEMEINSCHAFT DEN PROZESSEN, IN DENEN, WIE VORLIEGEND, PRIVATPERSONEN EINER INSTITUTION DER GEMEINSCHAFT GEGENÜBERSTEHEN, BEITRETEN, WENN SIE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG DES RECHTSSTREITS GLAUBHAFT MACHEN. DER SO WEIT WIE NUR IRGENDMÖGLICH GEFASSTE AUSDRUCK " ALLE ANDEREN PERSONEN " UMFASST AUCH VERBÄNDE VON DER ART DER STREITHELFERIN.
ENTGEGEN DER ANSICHT DER BEKLAGTEN RECHTFERTIGT NICHTS IM WORTLAUT DER VORBEZEICHNETEN SATZUNG DIE ANNAHME, DASS DAS INTERESSE DES STREITHELFERS VOM INTERESSE DER VON IHM UNTERSTÜTZTEN HAUPTPARTEI VERSCHIEDEN SEIN MÜSSE. AUCH IN DIESEM FALL FINDET DER BEITRITT SEINE BERECHTIGUNG DARIN, DASS DER STREITHELFER EIGENE ARGUMENTE VORTRAGEN KANN, UM DIE GEMEINSAME SACHE ZU FÖRDERN.
NACH DEM FRANZÖSISCHEN GESETZESVERTRETENDEN DEKRET VOM 30. OKTOBER 1935 IST DIE STREITHELFERIN " DAS BERATENDE ORGAN BEI DEN ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN, DAS DIE ALLGEMEINEN UND BESONDEREN INTERESSEN DER LANDWIRTSCHAFT DES MUTTERLANDES VERTRITT ". AUS DIESEM GRUNDE HAT SIE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AN DER WAHRNEHMUNG DER INTERESSEN DER FRANZÖSISCHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGER.
ANDERERSEITS IST DIE ANGEFOCHTENE VERORDNUNG, DIE VOR ALLEM DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN DER EINFUHR VON OBST UND GEMÜSE MIT SICH BRINGT, GEEIGNET, DIE INTERESSEN DER ERZEUGER DIESER WAREN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
NACH ALLEDEM IST DEM ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN STATTZUGEBEN.
Tenor:
HAT DER GERICHTSHOF BESCHLOSSEN :
1. DIE ASSEMBLEE PERMANENTE DES PRESIDENTS DE CHAMBRES D' AGRICULTURE WIRD ALS STREITHELFERIN ZUGELASSEN.
2. VON ALLEN SCHRIFTSÄTZEN SIND DER STREITHELFERIN DURCH DEN KANZLER ABSCHRIFTEN ZU ÜBERMITTELN.
3. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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