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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.07.1981
Aktenzeichen: 160/80
Rechtsgebiete: EG, EWG


Vorschriften:

EG Art. 234
EWG Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE SYSTEMATISCHE ZUWEISUNG DER WAREN ZU DEN VERSCHIEDENEN ABSCHNITTEN UND KAPITELN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SCHLIESST ES AUS , DASS EINE ALS VERDICKUNGSSTOFF VERWENDETE GUMME , AUCH WENN SIE IHRER NATUR UND ZUSAMMENSETZUNG NACH MIT DEN IN DEN TARIFNUMMERN 13.02 UND 13.03 BESCHRIEBENEN WAREN ÜBEREINSTIMMT , EINER DER TARIFSTELLEN DES KAPITELS 13 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUGEWIESEN WIRD , WENN SIE INDUSTRIELL DURCH DAS EINWIRKEN DES BAKTERIUMS XANTHOMONAS CAMPESTRIS AUF EINEN NÄHRBODEN AUS MAISZUCKER ODER MAISSTÄRKE HERGESTELLT WIRD.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 2. JULI 1981. - SMULING-DE LEEUW BV GEGEN INSPECTEUR DER INVOERRECHTEN EN ACCIJNZEN ROTTERDAM. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER TARIEFCOMMISSIE DER NIEDERLANDE). - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFIERUNG. - RECHTSSACHE 160/80.

Entscheidungsgründe:

1 DIE TARIEFCOMMISSIE DER NIEDERLANDE HAT MIT BESCHLUSS VOM 27. JUNI 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 10. JULI 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER TARIFNUMMERN 13.02 , 13.03 UND DER TARIFSTELLE 39.06 B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( GZT ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE AUSLEGUNGSFRAGE IST IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ÜBER DIE TARIFIERUNG EINES ERZEUGNISSES MIT DER BEZEICHNUNG ' ' KELTROL F ' ' ODER ' ' XANTHANGUMME ' ' AUFGEWORFEN WORDEN , DAS VON DER FIRMA SMULING-DE LEEUW , ROTTERDAM , IN DIE NIEDERLANDE EINGEFÜHRT UND VOM INSPECTEUR DER INVÖRRECHTEN EN ACCIJNZEN ( IM FOLGENDEN : DER INSPECTEUR ) ROTTERDAM IN DIE TARIFSTELLE 39.06 B GZT EINGEREIHT WORDEN WAR. DIESE TARIFIERUNG FÜHRTE ZUR ERHEBUNG EINES EINFUHRZOLLS IN HÖHE VON 16 %.

3 DER IMPORTEUR LEGTE ZUNÄCHST EINSPRUCH GEGEN DIESE TARIFIERUNG EIN UND ERHOB DANACH VOR DER TARIEFCOMMISSIE KLAGE GEGEN DIE BESTÄTIGUNG DER URSPRÜNGLICHEN ENTSCHEIDUNG MIT DEM ANTRAG , DIE ENTSCHEIDUNG AUFZUHEBEN UND DIE WARE IN DIE TARIFSTELLE 13.03 C III GZT , HILFSWEISE IN DIE TARIFNUMMER 13.02 EINZUREIHEN ; BEI BEIDEN WIRD KEIN ZOLL ERHOBEN.

4 DIE WARENBEZEICHNUNGEN DER DREI GENANNTEN TARIFNUMMERN LAUTEN WIE FOLGT :

' ' 13.02 STOCKLACK , KÖRNERLACK , SCHELLACK UND DERGLEICHEN , AUCH GEBLEICHT ; NATÜRLICHE GUMMEN , GUMMIHARZE , HARZE UND BALSAME :

...

B. ANDERE ' '

' ' 13.03 PFLANZENSÄFTE UND -AUSZUEGE ; PEKTINSTOFFE , PEKTINATE UND PEKTATE ; AGAR-AGAR UND ANDERE SCHLEIME UND VERDICKUNGSSTOFFE AUS PFLANZLICHEN STOFFEN :

...

C. AGAR-AGAR UND ANDERE SCHLEIME UND VERDICKUNGSSTOFFE AUS PFLANZLICHEN STOFFEN :

...

III. ANDERE ' '

' ' 39.06 ANDERE HOCHPOLYMERE UND KUNSTSTOFFE , EINSCHLIESSLICH ALGINSÄURE , IHRE SALZE UND ESTER ; LINOXYN :

...

B. ANDERE ' '

5 DIE TARIEFCOMMISSIE STELLTE FEST , DASS DAS UMSTRITTENE ERZEUGNIS SEINER NATUR UND ZUSAMENSETZUNG NACH MIT DEN IN DEN TARIFNUMMERN 13.02 UND 13.03 BESCHRIEBENEN ERZEUGNISSEN ÜBEREINSTIMME UND DASS ES ZUGLEICH ZU DEN HOCHPOLYMEREN GEHÖRE , AUF DIE SICH DIE TARIFNUMMER 39.06 BEZIEHE ; SIE VERTRAT DAHER DIE AUFFASSUNG , DASS DIE ALLGEMEINE TARIFIERUNGS-VORSCHRIFT 3 A ZUM SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ANZUWENDEN SEI , WONACH DIE TARIFNUMMER MIT DER GENAUEREN WARENBEZEICHNUNG DEN TARIFNUMMERN MIT ALLGEMEINER WARENBEZEICHNUNG VORGEHE. DIE TARIEFCOMMISSIE HIELT SOMIT DIE TARIFNUMMER 13.02 ODER 13.03 FÜR EINSCHLAEGIG. DA DER INSPECTEUR JEDOCH UNTER BERUFUNG AUF DIE SYSTEMATIK DES TARIFS DIE ANSICHT VERTRETEN HATTE , IM WEGE BIOCHEMISCHER VERFAHREN INDUSTRIELL HERGESTELLTE ERZEUGNISSE - WIE DAS IN DIESEM VERFAHREN UMSTRITTENE - KÖNNTEN UNGEACHTET DER ÄHNLICHKEIT ZWISCHEN DEN INDUSTRIELLEN UND DEN NATÜRLICHEN ERZEUGNISSEN NICHT IN DAS KAPITEL 13 EINGEREIHT WERDEN , DESSEN TARIFSTELLEN SICH AUF ERZEUGNISSE BEZÖGEN , DIE IN EINFACHEN HANDWERKLICHEN VERFAHREN GEWONNEN WÜRDEN , GELANGTE DIE TARIEFCOMMISSIE ZU DER ÜBERZEUGUNG , DASS SICH EIN PROBLEM DER AUSLEGUNG DES GZT STELLE UND SIE GEHALTEN SEI , DEN GERICHTSHOF UM EINE VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE AUSLEGUNGSFRAGE ZU ERSUCHEN.

6 DIE TARIEFCOMMISSIE HAT DESWEGEN DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :

' ' SCHLIESST DIE SYSTEMATISCHE ZUWEISUNG DER WAREN ZU DEN VERSCHIEDENEN ABSCHNITTEN UND KAPITELN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ES AUS , DASS EINE GUMME , DIE ALS VERDICKUNGSSTOFF VERWENDET WIRD UND DIE IHRER NATUR UND ZUSAMMENSETZUNG NACH MIT DEN IN DEN TARIFNUMMERN 13.02 UND 13.03 BESCHRIEBENEN WAREN ÜBEREINSTIMMT , EINER DER TARIFSTELLEN DES KAPITELS 13 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUGEWIESEN WIRD , WENN SIE IN INDUSTRIELLEM MASSSTAB DURCH DAS EINWIRKEN DES BAKTERIUMS XANTHOMONAS CAMPESTRIS AUF EINEN NÄHRBODEN AUS MAISZUCKER ODER MAISSTÄRKE HERGESTELLT WIRD?

' '

7 AUS DER FORMULIERUNG DIESER FRAGE UND DEN GRÜNDEN DES VORLAGEBESCHLUSSES ERGIBT SICH , DASS ES SICH DARUM HANDELT , OB DAS UMSTRITTENE ERZEUGNIS ALS ' ' NATÜRLICHE ' ' GUMME IM SINNE DER TARIFNUMMER 13.02 , ALS ' ' ANDERER SCHLEIM ODER VERDICKUNGSSTOFF AUS PFLANZLICHEN STOFFEN ' ' IM SINNE DER TARIFSTELLE 13.03 C III ODER ALS ' ' ANDERES HOCHPOLYMER ' ' IM SINNE DER TARIFSTELLE 39.06 B ZU TARIFIEREN IST.

8 AUS DEN IN DER VERHANDLUNG VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN UND AUS DER FORMULIERUNG DES VORLAGEBESCHLUSSES SELBST GEHT HERVOR , DASS IM WESENTLICHEN DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN IST , OB DIE WAHL ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN MÖGLICHEN TARIFIERUNGEN VON DER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS ABHÄNGT , DASS DAS UMSTRITTENE ERZEUGNIS INDUSTRIELL HERGESTELLT WIRD. AUCH WENN NÄMLICH IN DER VORLAGEFRAGE DIE FORMULIERUNG ' ' IN INDUSTRIELLEM MASSSTAB ( OP INDUSTRIELE SCHAAL ) HERGESTELLT ' ' VERWENDET WIRD , SO WERDEN DIE EINWÄNDE DES INSPECTEUR VOM VORLEGENDEN GERICHT IN DEN GRÜNDEN SEINER ENTSCHEIDUNG DOCH ZUSAMMENFASSEND DAHIN WIEDERGEGEBEN , DASS SIE AUF DER SYSTEMATIK EINES TARIFS BERUHTEN , DER ZWISCHEN ' ' NATÜRLICHEN ' ' ODER ' ' IN EINFACHEN HANDWERKLICHEN VERFAHREN GEWONNENEN ' ' UND ' ' INDUSTRIELLEN ' ' ODER , WIE IM VORLIEGENDEN FALL , ' ' IN BIOCHEMISCHEN VERFAHREN HERGESTELLTEN ' ' WAREN UNTERSCHEIDE. DIE HERANGEZOGENE UNTERSCHEIDUNG BEZIEHT SICH SOMIT EHER AUF DAS HERSTELLUNGSVERFAHREN DES ERZEUGNISSES ALS AUF DIE HERGESTELLTEN MENGEN.

9 DER EINREIHUNG DER UMSTRITTENEN GUMME IN DIE TARIFNUMMER 13.03 ODER 13.02 GZT STEHT NICHT NUR DER WORTLAUT DIESER TARIFNUMMERN , SONDERN AUCH DIE LOGIK DES KAPITELS 13 ENTGEGEN , DAS SICH IM ZEITPUNKT DER FRAGLICHEN EREIGNISSE AUF ' ' PFLANZLICHE ROHSTOFFE ZUM FÄRBEN ODER GERBEN ' ' UND AUF ' ' GUMMEN , HARZE UND ANDERE PFLANZLICHE SÄFTE UND AUSZUEGE ' ' BEZOG. UNABHÄNGIG DAVON , WELCHE SPRACHLICHE FASSUNG DES TARIFS MAN HERANZIEHT , ENTSCHEIDEND FÜR DAS VORLIEGENDE PROBLEM IST DER UMSTAND , DASS ES SICH BEI DEN BETREFFENDEN ERZEUGNISSEN UM ' ' PFLANZLICHE AUSZUEGE ' ' HANDELT , DASS SIE ALSO DAS ERGEBNIS DER ISOLIERUNG EINES BESTANDTEILS EINER PFLANZE ODER EINES NATÜRLICHEN PFLANZLICHEN STOFFES WIRD. HIERNACH WÄRE EINE AUSNAHMSWEISE EINREIHUNG VON ERZEUGNISSEN , DIE DURCH UMWANDLUNG PFLANZLICHER STOFFE GEWONNEN WURDEN , IN DIESES KAPITEL NUR DANN ZU RECHTFERTIGEN , WENN SIE IN DER WARENBEZEICHNUNG DIESES KAPITELS AUSDRÜCKLICH ERWÄHNT WÄREN.

10 DIES IST BEI DER XANTHANGUMME NICHT DER FALL. ES LEUCHTET IM ÜBRIGEN EIN , DASS DIESES ERZEUGNIS IN KAPITEL 13 NICHT BESONDERS ERWÄHNT WIRD , DA ES SEINER NATUR NACH NICHT EINEM PFLANZLICHEN AUSZUG ENTSPRICHT. ES HANDELT SICH NÄMLICH BEI DIESEM STOFF UM EIN STARK VERFEINERTES ERZEUGNIS , DAS IM WEGE EINER INDUSTRIELLEN CHEMISCHEN UMWANDLUNG HERGESTELLT WIRD , BEI DER DAS BAKTERIUM XANTHONOMAS CAMPESTRIS AUF EINEN NÄHRBODEN AUS MAISZUCKER ODER MAISSTÄRKE GEGEBEN WIRD , DER MIT STICKSTOFF , KALIUMPHOSPHAT UND EINIGEN SPURENELEMENTEN ANGEREICHERT IST , WOBEI DIESE STOFFE ZUR ERNÄHRUNG DES MIKROORGANISMUS DIENEN. DIE XANTHANGUMME ENTSTEHT DABEI IN EINEM METABOLISCHEN PROZESS , IM WEGE DES BAKTERIENSTOFFWECHSELS. DAS SO GEWONNENE ERZEUGNIS WIRD DANACH IN ISOPROPYLALKOHOL GEFÄLLT , GETROCKNET UND GEMAHLEN. HIERAUS IST DER SCHLUSS ZU ZIEHEN , DASS , SELBST WENN PFLANZLICHE AUSZUEGE ZUR ZUSAMMENSETZUNG DES NÄHRBODENS GEHÖREN UND SELBST WENN DIE UMSETZUNG DURCH EINEN BIOLOGISCHEN WIRKSTOFF BEWIRKT WIRD , SICH DAS ENDERZEUGNIS NICHT AUS DER ISOLIERUNG EINES NATÜRLICHEN BESTANDTEILS EINER PFLANZE ODER EINES PFLANZLICHEN AUSZUGS ERGIBT , SONDERN AUS EINER INDUSTRIELL BEWIRKTEN CHEMISCHEN UMWANDLUNG. BEI DER XANTHANGUMME HANDELT ES SICH SOMIT NICHT UM EIN PFLANZENDERIVAT , SONDERN UM EINEN EIGENSTÄNDIGEN STOFF , DER IN EINEM INDUSTRIELLEN VERFAHREN MIT TIEFGREIFENDER CHEMISCHER ÄNDERUNG HERGESTELLT WIRD. HIERBEI IST FESTZUSTELLEN , DASS SICH AUCH AUS DEN VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS VORGELEGTEN UNTERLAGEN ERGIBT , DASS DIE UNTER DER TARIFNUMMER 13.03 ERWÄHNTEN ERZEUGNISSE ENTWEDER AUF NATÜRLICHE WEISE , DURCH LÖSUNG ODER DURCH RELATIV EINFACHE CHEMISCHE UMWANDLUNG GEWONNEN WERDEN.

11 DER TARIEFCOMMISSIE IST SONACH ZU ANTWORTEN , DASS DIE SYSTEMATISCHE ZUWEISUNG DER WAREN ZU DEN VERSCHIEDENEN ABSCHNITTEN UND KAPITELN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ES AUSSCHLIESST , DASS EINE ALS VERDICKUNGSSTOFF VERWENDETE GUMME , AUCH WENN SIE IHRER NATUR UND ZUSAMMENSETZUNG NACH MIT DEN IN DEN TARIFNUMMERN 13.02 UND 13.03 BESCHRIEBENEN WAREN ÜBEREINSTIMMT , EINER DER TARIFSTELLEN DES KAPITELS 13 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUGEWIESEN WIRD , WENN SIE INDUSTRIELL DURCH DAS EINWIRKEN DES BAKTERIUMS XANTHONOMAS CAMPESTRIS AUF EINEN NÄHRBODEN AUS MAISZUCKER ODER MAISSTÄRKE HERGESTELLT WIRD.

Kostenentscheidung:

12 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.

13 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DER TARIEFCOMMISSIE ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER TARIEFCOMMISSIE MIT BESCHLUSS VOM 27. JUNI 1980 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE SYSTEMATISCHE ZUWEISUNG DER WAREN ZU DEN VERSCHIEDENEN ABSCHNITTEN UND KAPITELN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SCHLIESST ES AUS , DASS EINE ALS VERDICKUNGSSTOFF VERWENDETE GUMME , AUCH WENN SIE IHRER NATUR UND ZUSAMMENSETZUNG NACH MIT DEN IN DEN TARIFNUMMERN 13.02 UND 13.03 BESCHRIEBENEN WAREN ÜBEREINSTIMMT , EINER DER TARIFSTELLEN DES KAPITELS 13 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUGEWIESEN WIRD , WENN SIE INDUSTRIELL DURCH DAS EINWIRKEN DES BAKTERIUMS XANTHONOMAS CAMPESTRIS AUF EINEN NÄHRBODEN AUS MAISZUCKER ODER MAISSTÄRKE HERGESTELLT WIRD.

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