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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.11.1986
Aktenzeichen: 160/85
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IHM AUFGRUND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS OBLIEGEN.

2. DIE DURCHFÜHRUNG EINES URTEILS , IN DEM EINE VERTRAGSVERLETZUNG FESTGESTELLT WIRD , MUSS SOFORT EINGELEITET WERDEN UND INNERHALB KÜRZESTER FRIST ZUM ZIEL FÜHREN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. NOVEMBER 1986. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - NICHTBEFOLGUNG ZWEITER URTEILE DES GERICHTSHOFES. - RECHTSSACHE 160/85.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KOMMISSION HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 23. MAI 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 171 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE TROTZ DER URTEILE DES GERICHTSHOFES VOM 10. NOVEMBER 1981 IN DEN RECHTSSACHEN 28/81 UND 29/81 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG. 1981 , 2577 UND 2585 ) DIE RICHTLINIEN 74/561 UND 74/562 DES RATES VOM 12. NOVEMBER 1974 ÜBER DEN ZUGANG ZUM BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR SOWIE ÜBER DEN ZUGANG ZUM BERUF DES PERSONENKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ( ABL. L 308 , S. 18 UND 23 ) WEITERHIN NICHT IN INNERSTAATLICHES RECHT UMGESETZT HAT.

2 IN DEM URTEIL IN DER RECHTSSACHE 28/81 HAT DER GERICHTSHOF FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

' ' DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT DADURCH GEGEN EINE IHRER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE NOTWENDIGEN BESTIMMUNGEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 74/561 DES RATES VOM 12. NOVEMBER 1974 ÜBER DEN ZUGANG ZUM BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ( ABL. L 308 , S. 18 ) NACHZUKOMMEN. ' '

3 MIT URTEIL VOM GLEICHEN TAG IN DER RECHTSSACHE 29/81 HAT DER GERICHTSHOF FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

' ' DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT DADURCH GEGEN EINE IHRER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE NOTWEN DIGEN BESTIMMUNGEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 74/562 DES RATES VOM 12. NOVEMBER 1974 ÜBER DEN ZUGANG ZUM BERUF DES PERSONENKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ( ABL. L 308 , S. 23 ) NACHZUKOMMEN. ' '

4 WEGEN DES SACHVERHALTS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN , ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.

5 DIE KOMMISSION WAR DER AUFFASSUNG , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DIE URTEILE DES GERICHTSHOFES VOM 10. NOVEMBER 1981 NICHT BEFOLGT HABE , UND LEITETE NACH EINEM SCHRIFTWECHSEL MIT DER ITALIENISCHEN REGIERUNG DAS VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EIN. NACHDEM SIE DIE ITALIENISCHE REPUBLIK AUFGEFORDERT HATTE , SICH ZU ÄUSSERN , GAB SIE AM 4. FEBRUAR 1985 EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME AB. DA AUF DIESE STELLUNGNAHME HIN NICHTS GESCHAH , HAT SIE DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.

6 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HÄTTE GEMÄSS ARTIKEL 171 EWG-VERTRAG AUF DIE URTEILE VOM 10. NOVEMBER 1981 HIN DIE MASSNAHMEN ERGREIFEN MÜSSEN , DIE ERFORDERLICH GEWESEN SEIEN , UM DEN VERSTOSS GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG DURCH UMSETZUNG DER BETREFFENDEN RICHTLINIEN IN DAS NATIONALE RECHT ABZUSTELLEN. MEHRERE JAHRE NACH DER VERKÜNDUNG DER BETREFFENDEN URTEILE HABE DIE ITALIENISCHE REPUBLIK NOCH KEINE EINZIGE MASSNAHME ERGRIFFEN , UM DIESEN URTEILEN DES GERICHTSHOFES NACHZUKOMMEN.

7 ITALIEN MACHT GELTEND , DIE CAMERA DEI DEPUTATI HABE IM LAUFE DER VORANGEGANGENEN LEGISLATURPERIODE EINEN GESETZESENTWURF GEBILLIGT , DER DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 74/561 VORGESEHEN HABE , DAS ENDE DIESER LEGISLATURPERIODE HABE JEDOCH DEN ABSCHLUSS DES PARLAMENTARISCHEN VERFAHRENS UND DIE ENDGÜLTIGE VERABSCHIEDUNG DES GESETZESENTWURFS VERHINDERT. BESTIMMUNGEN ZUR UMSETZUNG DER BETREFFENDEN BEIDEN RICHTLINIEN IN DIE NATIONALE RECHTSORDNUNG SEIEN IN GESETZESENTWÜRFE EINGEARBEITET WORDEN , DIE NOCH VOM DERZEITIGEN PARLAMENT GEPRÜFT WÜRDEN.

8 HIERZU IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS SICH EIN MITGLIEDSTAAT NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN KANN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IHM AUFGRUND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS OBLIEGEN. NACH DEN RICHTLINIEN 74/561 UND 74/562 HÄTTEN DIE NATIONALEN MASSNAHMEN MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1977 ERLASSEN WERDEN MÜSSEN. DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEN URTEILEN VOM 10. NOVEMBER 1981 FESTGESTELLT , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE DIE RICHTLINIEN NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN UMGESETZT HAT.

9 GEMÄSS ARTIKEL 171 EWG-VERTRAG HATTE DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DIE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , DIE SICH AUS DEN URTEILEN DES GERICHTSHOFES ERGABEN. IN DIESEM ARTIKEL IST KEINE FRIST FESTGESETZT , INNERHALB DEREN DIESE MASSNAHMEN ZU ERLASSEN SIND. ALLERDINGS MUSS DIE DURCHFÜHRUNG EINES URTEILS SOFORT EINGELEITET WERDEN UND INNERHALB KÜRZESTER FRIST ZUM ZIEL FÜHREN , WAS HIER NICHT DER FALL WAR , DENN SEIT DER VERKÜNDUNG DER BETREFFENDEN URTEILE SIND BEREITS MEHRERE JAHRE VERGANGEN.

10 DESHALB IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 171 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE TROTZ DER URTEILE DES GERICHTSHOFES VOM 10. NOVEMBER 1981 IN DEN RECHTSSACHEN 28/81 UND 29/81 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG. 1981 , 2577 UND 2585 ) WEITERHIN NICHT DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN 74/561 UND 74/562 DES RATES VOM 12. NOVEMBER 1974 ÜBER DEN ZUGANG ZUM BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR SOWIE ÜBER DEN ZUGANG ZUM BERUF DES PERSONENKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ERLASSEN HAT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

11 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE ITALIENISCHE REPUBLIK MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 171 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE TROTZ DER URTEILE DES GERICHTSHOFES VOM 10. NOVEMBER 1981 IN DEN RECHTSSACHEN 28/81 UND 29/81 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG. 1981 , 2577 UND 2585 ) WEITERHIN NICHT DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN 74/561 UND 74/562 DES RATES VOM 12. NOVEMBER 1974 ÜBER DEN ZUGANG ZUM BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR SOWIE ÜBER DEN ZUGANG ZUM BERUF DES PERSONENKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ERLASSEN HAT.

2 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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