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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.1980
Aktenzeichen: 161-80 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 31. JULI 1980. - MARIA GRAZIA CARBOGNANI UND MARISA CODA ZABETTA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 161 UND 162-80 R.

Entscheidungsgründe:

11 EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANTRAEGE AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG IST IM DERZEITIGEN STADIUM NICHT ERFORDERLICH. UNABHÄNGIG DAVON , WIE DIE SCHREIBEN VOM 17. DEZEMBER 1979 UND DIE GLEICHZEITIGE VERÖFFENTLICHUNG EINER AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON BEWERBUNGEN IM HINBLICK AUF ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS ZU BEURTEILEN SIND , ERGIBT SICH NÄMLICH AUS DEN ERKLÄRUNGEN , DIE DIE KOMMISSION IN IHRER STELLUNGNAHME ABGEGEBEN UND IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG BESTÄTIGT HAT , DASS SIE DAS IN DEN GENANNTEN SCHREIBEN ERWÄHNTE VORHABEN NICHT WEITERVERFOLGEN WIRD , BIS SIE FÖRMLICHE ' ' ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE WIEDERVERWENDUNG ' ' DER ANTRAGSTELLERINNEN GETROFFEN HAT , WOBEI DIESE SELBSTVERSTÄNDLICH ANGEMESSENE FRISTEN FÜR DIE AUSFÜHRUNG VORSEHEN WERDEN , DIE ES DEN ANTRAGSTELLERINNEN ERLAUBEN , GEGEBENENFALLS DIE IM STATUT ENTHALTENEN BESCHWERDE- UND KLAGEMÖGLICHKEITEN AUSZUNUTZEN.

12 ES GENÜGT DAHER , GEGENÜBER DER KOMMISSION VON DIESEN ERKLÄRUNGEN KENNTNIS ZU NEHMEN UND FESTZUSTELLEN , DASS DAS MIT DEN ANTRAEGEN AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG VERFOLGTE ZIEL FÜR DEN AUGENBLICK INSOFERN ERREICHT IST , ALS DIE ANTRAGSTELLERINNEN DIE GEWISSHEIT HABEN , DASS BIS ZU EINER SPÄTEREN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN DER VON IHR GEWÜNSCHTEN FORM DIE SCHREIBEN VOM 17. DEZEMBER 1979 KEINE AUSWIRKUNGEN HABEN WERDEN. DIE ANTRAEGE AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG SIND DAHER GEGENSTANDSLOS GEWORDEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GEMÄSS ARTIKEL 96 PAR 1 , 85 ABSATZ 2 UND 11 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE AUFGABEN DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES WAHRNEHMENDE RICHTER

BESCHLOSSEN :

1. ÜBER DIE ANTRAEGE BRAUCHT NICHT ENTSCHIEDEN ZU WERDEN.

2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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