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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.02.1974
Aktenzeichen: 162-73
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 359/67 des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis, Verordnung Nr. 367/67 des Rates vom 25. Juli 1967 über die Festsetzung der Erstattungen bei der Erzeugung für Grob- und Feingrieß von Mais und für Bruchreis, die in der Brauereiindustrie Verwendung finden, Verordnung Nr. 2085/68 der Kommission vom 20. Dezember 1968 über gewisse Einzelheiten für die Gewährung der Erstattung bei der Erzeugung von Bruchreis


Vorschriften:

Verordnung Nr. 359/67 des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis Art. 9
Verordnung Nr. 367/67 des Rates vom 25. Juli 1967 über die Festsetzung der Erstattungen bei der Erzeugung für Grob- und Feingrieß von Mais und für Bruchreis, die in der Brauereiindustrie Verwendung finden Art. 1
Verordnung Nr. 2085/68 der Kommission vom 20. Dezember 1968 über gewisse Einzelheiten für die Gewährung der Erstattung bei der Erzeugung von Bruchreis Art. 3 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES HÄNGT NACH ARTIKEL 177 NICHT DAVON AB, OB DAS VERFAHREN, IN DESSEN RAHMEN DER EINZELSTAATLICHE RICHTER DIE VORLAGEFRAGE ABGEFASST HAT, STREITIGEN CHARAKTER AUFWEIST ODER NICHT.

2. EINER BRAUEREI, DIE FÜR BRUCHREIS ZUR BIERHERSTELLUNG DEN MARKTPREIS BEZAHLT HAT, STEHT KEIN EIGENER ANSPRUCH AUF DIE IN ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 359/67/EWG VOM 25. JULI 1967, IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 367/67/EWG VOM 25. JULI 1967 UND IN DER VERORDNUNG NR. 2085/68 VOM 20. DEZEMBER 1968 VORGESEHENE ERSTATTUNG ZU. DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN IN INTERNEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DIE AN DIE FÖRMLICHE ZUSTIMMUNG DES ERZEUGERS GEKNÜPFTE ÜBERTRAGUNG DES ERSTATTUNGSANSPRUCHS AUF DIE BRAUEREI GESTATTEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. FEBRUAR 1974. - BIRRA DREHER S.P.A. GEGEN AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM PRETORE DI ROMA). - RECHTSSACHE 162-73.

Entscheidungsgründe:

1 MIT BESCHLUSS VOM 29. AUGUST 1973, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 4. SEPTEMBER 1973, HAT DER " PRETORE " IN ROM IM RAHMEN EINES MAHNVERFAHRENS GEGEN DIE FINANZVERWALTUNG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG EINIGER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 367/67 DES RATES VOM 25. JULI 1967 ÜBER DIE FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FÜR GROB - UND FEINGRIESS VON MAIS UND FÜR BRUCHREIS, DIE IN DER BRAUEREIINDUSTRIE VERWENDUNG FINDEN ( AB1. NR. 174, S. 36 ), SOWIE DER VERORDNUNG NR. 2085/68 DER KOMMISSION VOM 20. DEZEMBER 1968 ÜBER GEWISSE EINZELHEITEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VON BRUCHREIS ( AB1. NR. L 307, S. 11 ) VORGELEGT.

ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

2 DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK HAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG DIE BEFUGNIS DES GERICHTSHOFES IN ZWEIFEL GEZOGEN, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ÜBER EIN VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN ZU ENTSCHEIDEN, DAS IM RAHMEN EINES VON EINEM EINZELNEN VOR DEM " PRETORE " GEGEN DIE VERWALTUNG ANGESTRENGTEN MAHNVERFAHRENS VORGELEGT WORDEN IST. HIERZU MACHT SIE GELTEND, EIN SOLCHES VERFAHREN TRAGE NICHT DEN CHARAKTER EINES GEWÖHNLICHEN RECHTSSTREITS, DA DER RICHTER ALLEIN ANHAND DES VORBRINGENS DES ANTRAGSTELLERS ENTSCHEIDE UND DEN VERFAHRENSGEGNER VERURTEILEN KÖNNE, OHNE IHM DIE MÖGLICHKEIT ZUR STELLUNGSNAHME GEGEBEN ZU HABEN. DIESES VERFAHREN WERDE NUR DANN IN EIN STREITIGES VERFAHREN ÜBERGELEITET, WENN DER SCHULDNER GEGEN DEN ZAHLUNGSBEFEHL WIDERSPRUCH ERHEBE. IN DIESEM VERFAHREN KÖNNE DER GEGNER SICH WEDER ZUR ZWECKMÄSSIGKEIT EINES VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHENS ÄUSSERN NOCH, ERFORDERLICHENFALLS IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEM NATIONALEN RICHTER, BEI DER ABFASSUNG DER DEM GERICHTSHOF VORZULEGENDEN FRAGEN MITWIRKEN.

3 GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES STEHT JEDEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT DAS VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN OFFEN. WIE DER GERICHTSHOF BEREITS FRÜHER ENTSCHIEDEN HAT, GENÜGT ES FESTZUSTELLEN, DASS DER " PRETORE " IM RAHMEN DES MAHNVERFAHRENS EINE RICHTERLICHE TÄTIGKEIT IM SINNE DES ARTIKELS 177 AUSÜBT UND ZUM ERLASS SEINER ENTSCHEIDUNG EINE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FÜR ERFORDERLICH HÄLT. DER GERICHTSHOF HAT NICHT ZU PRÜFEN, IN WELCHEM VERFAHRENSSTADIUM DIE FRAGE GESTELLT WORDEN IST. DIE ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES HÄNGT NACH ARTIKEL 177 NICHT DAVON AB, OB DAS VERFAHREN, DAS MIT DER ABFASSUNG DER VORLAGEFRAGE DURCH DEN EINZELSTAATLICHEN RICHTER ABGESCHLOSSEN WIRD, STREITIGEN CHARAKTER AUFWEIST ODER NICHT.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

4 DIE GESTELLTEN FRAGEN ZIELEN IM WESENTLICHEN DARAUF AB, OB DER NACH DEN VERORDNUNGEN NR. 367/67 UND NR. 2085/68 BEGRÜNDETE ANSPRUCH AUF DIE ERSTATTUNG FÜR BRUCHREIS, DER IN DER BRAUEREIINDUSTRIE VERWENDUNG FINDET, AUSSCHLIESSLICH DEM ERZEUGER ZUSTEHT ODER OB DIE ERSTATTUNG MÖGLICHERWEISE AUCH UNMITTELBAR VON DER VERARBEITENDEN BRAUEREI BEANSPRUCHT WERDEN KANN.

WÄHREND DIE ERSTE UND DIE ZWEITE FRAGE DEN MIT DEN GENANNTEN VERORDNUNGEN VERFOLGTEN WIRTSCHAFTLICHEN ZWECK BETREFFEN, GEHT

- DIE DRITTE FRAGE DAHIN, OB DIE BRAUEREI, DIE FÜR BRUCHREIS DEN " ÜBLICHEN MARKTPREIS " BEZAHLT HAT, D. H. EINEN PREIS, IN DEM DIE ERSTATTUNG NICHT BERÜCKSICHTIGT WORDEN IST, DEN ANSPRUCH AUF DIESE ERSTATTUNG AUS EIGENEM RECHT GELTEND MACHEN KANN,

- UND DIE VIERTE FRAGE DAHIN, OB DIE MITGLIEDSTAATEN DIE AUSÜBUNG DES DER BRAUEREI MÖGLICHERWEISE ZUSTEHENDEN RECHTS AUF ZAHLUNG DER ERSTATTUNG DURCH INNERSTAATLICHE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN VON DER VORLAGE EINER SCHRIFTLICHEN ZUSTIMMUNG DES BRUCHREISERZEUGERS ABHÄNGIG MACHEN KÖNNEN.

5 NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 359/67 DES RATES VOM 25. JULI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR REIS ( AB1. NR. 174, S. 1 ) WIRD EINE " ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG " FÜR BRUCHREIS GEWÄHRT, DER VON DER STÄRKEINDUSTRIE EINERSEITS UND DER BRAUEREIINDUSTRIE ANDERERSEITS VERWENDET WIRD. DIESE BESTIMMUNG FINDET EINE ENTSPRECHUNG IN ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 120/67 DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( AB1. NR. 117, S. 2269 ), DER EINE ÄHNLICHE ERSTATTUNG FÜR VON DER STÄRKEINDUSTRIE VERWENDETEN MAIS UND WEICHWEIZEN SOWIE DEN VON DER MAISINDUSTRIE FÜR DIE HERSTELLUNG VON GROB - UND FEINGRIESS FÜR DIE BRAUEREIINDUSTRIE VERWENDETEN MAIS VORSIEHT.

6 GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 367/67 GEWÄHREN DIE MITGLIEDSTAATEN SOWOHL FÜR GROB - UND FEINGRIESS VON MAIS ALS AUCH FÜR BRUCHREIS, DIE IN DER BRAUEREIINDUSTRIE VERWENDET WERDEN, EINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG. NACH ARTIKEL 2 DIESER VERORDNUNG HABEN SIE FERNER DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN, DAMIT DIE ERSTATTUNGEN NUR FÜR DIE VON JENER INDUSTRIE TATSÄCHLICH VERWENDETEN MENGEN AN GROB - UND FEINGRIESS VON MAIS UND AN BRUCHREIS GEWÄHRT WERDEN.

7 DIE VERORDNUNG NR. 2085/68 DER KOMMISSION WIEDERUM LEGT GEWISSE EINZELHEITEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER ERSTATTUNG BEI DER EINFUHR UND DER ERZEUGUNG VON BRUCHREIS FEST. INSBESONDERE BESTIMMT ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG, DASS DER " ERZEUGER " VON BRUCHREIS IM HINBLICK AUF DIE BEZAHLUNG DER ERSTATTUNG BEI DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINEN ANTRAG ZU STELLEN UND DABEI GEWISSE ANGABEN ZU MACHEN HAT, AUS DENEN SICH DIE VERWENDUNG DES ERZEUGNISSES ENTSPRECHEND DER ZIELSETZUNG DER VERORDNUNG ERGIBT.

8 AUS DEM WORTLAUT DIESER VERSCHIEDENEN VERORDNUNGEN GEHT GANZ UNMISSVERSTÄNDLICH HERVOR, DASS ES SICH UM EINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG HANDELT, DIE DEN ERZEUGERN UND NICHT DEN VERARBEITERN ZUSTEHT. DIESE BESTIMMUNGEN FINDEN IHRE ERKLÄRUNG IN DEM WIRTSCHAFTLICHEN ZWECK DER FRAGLICHEN REGELUNG. DIESE ZIELT NICHT DARAUF AB, DER BRAUEREIINDUSTRIE EINEN VORTEIL ZU VERSCHAFFEN, SONDERN SOLL VERHINDERN, DASS INFOLGE DES FESTGELEGTEN PREISNIVEAUS BESTIMMTER GRUNDERZEUGNISSE WIE MAIS, WEICHWEIZEN UND REIS DER ABSATZMARKT, DER SICH DIESEN ERZEUGNISSEN IN DER STÄRKE - UND DER BRAUEREIINDUSTRIE BIETET, ABGERIEGELT WIRD. DIESE BESTIMMUNGEN, IN DENEN DIE VERSCHIEDENEN VON DER BRAUEREIINDUSTRIE VERWENDETEN ERZEUGNISSE - GROB - UND FEINGRIESS VON MAIS, BRUCHREIS UND STÄRKE - AUF EINE STUFE GESTELLT WERDEN, HABEN DEN ZWECK, DIE DIESEN ERZEUGNISSEN DURCH DIE STÄRKE - UND DIE BRAUEREIINDUSTRIE ERÖFFNETEN ABSATZMÄRKTE IN EINEM GLEICHGEWICHTSZUSTAND ZU HALTEN, ZUMAL AUCH DIE STÄRKE ZU DEN ROHSTOFFEN GEZÄHLT WERDEN KANN, DIE IN DER BRAUEREIINDUSTRIE VERWENDET WERDEN.

9 DIESE ABSICHT FINDET IHREN AUSDRUCK IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG NR. 367/67, WONACH DIE FRAGLICHE ERSTATTUNG " AUF EINEM SOLCHEN NIVEAU FESTGESETZT WERDEN ( MUSS ), DASS EIN GLEICHGEWICHT ZWISCHEN DEN VERSORGUNGSPREISEN DER BRAUEREIINDUSTRIE FÜR MAISSTÄRKE EINERSEITS SOWIE FÜR GROB - UND FEINGRIESS VON MAIS UND FÜR BRUCHREIS ANDERERSEITS ERREICHT WERDEN KANN ". ZWAR MAG DIESE REGELUNG ES ERMÖGLICHEN, DASS SICH DIE BRAUEREIINDUSTRIE ZU GÜNSTIGEREN BEDINGUNGEN ZU VERSORGEN VERMAG ALS SIE DAS ALLGEMEINE PREISSYSTEM BIETEN WÜRDE, DOCH KANN ES SICH DABEI BLOSS UM EINEN KRAFT VEREINBARUNG WEITERGEGEBENEN VORTEIL UND NICHT UM EINEN DURCH DIE VERORDNUNGEN BEGRÜNDETEN UNMITTELBAREN ANSPRUCH HANDELN.

10 DIESER SCHLUSS WIRD NICHT DADURCH ENTKRÄFTET, DASS DIE KOMMISSIONSVERORDNUNG NR. 2085/68 DIE ERSTATTUNG NICHT NUR DEM ERZEUGER, SONDERN AUCH DEM IMPORTEUR VON BRUCHREIS GEWÄHRT. DIESE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG, DEREN ES BEDURFTE, WEIL SICH DER ERZEUGER VON IMPORTIERTEM BRUCHREIS NICHT IM GELTUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFHÄLT, BEWIRKT KEINE VERÄNDERUNG DES CHARAKTERS DER ERSTATTUNG ALS EINER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG, WIE ER DURCH DIE GRUNDVERORDNUNG NR. 359/67 FESTGELEGT UND DURCH DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG NR. 367/67 DES RATES BESTÄTIGT WORDEN IST. DIESE DURCH DIE KOMMISSIONSVERORDNUNG GETROFFENE BESONDERE DURCHFÜHRUNGSREGELUNG BEWIRKT NICHTS WEITER, ALS DEN EINGEFÜHRTEN DEM IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLTEN BRUCHREIS GLEICHZUSTELLEN, OHNE INDESSEN DIE ERSTATTUNG IN IHREM WESEN ZU VERÄNDERN. MITHIN LÄSST SICH DARAUS HERLEITEN, DASS SICH DIE TÄTIGKEITEN ALS VERARBEITENDER BIERBRAUER UND ALS IMPORTEUR DER WARE GELEGENTLICH IN EINER PERSON VEREINIGEN KÖNNEN.

11 SCHLIESSLICH KANN EINE NATIONALE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNG, DIE DER BRUCHREIS VERARBEITENDEN BRAUEREI NUR FÜR DEN FALL EINEN ANSPRUCH AUF DIE ERSTATTUNG EINRÄUMT, DASS IHR DAS FORDERUNGSRECHT VOM ERZEUGER AUSDRÜCKLICH ABGETRETEN WORDEN IST, NICHT ALS UNVEREINBAR MIT DER DURCH DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN EINGEFÜHRTEN REGELUNG ANGESEHEN WERDEN. DA DIE BRUCHREIS VERARBEITENDE BRAUEREI AUS DEN ERWÄHNTEN VERORDNUNGEN KEINEN EIGENEN ANSPRUCH HERZULEITEN VERMAG, KANN SIE DIE ANSPRUCHSBERECHTIGUNG NUR AUFGRUND EINER AUSDRÜCKLICHEN ABTRETUNG SEITENS DES ERZEUGERS ERWERBEN.

12 DEMZUFOLGE SIND DIE GESTELLTEN FRAGEN - SOWEIT SIE PROBLEME DER RECHTSAUSLEGUNG AUFWERFEN -, DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS DER BRAUEREI, DIE FÜR BRUCHREIS DEN MARKTPREIS OHNE RÜCKSICHT AUF DIE ERSTATTUNG BEZAHLT HAT, KEIN EIGENER ANSPRUCH AUF DIE ERSTATTUNG ZUSTEHT UND DASS SICH MIT DIESEN VERORDNUNGEN EINE REGELUNG VEREINBAREN LÄSST, DIE DIE ÜBERTRAGUNG DES ERSTATTUNGSANSPRUCHS AUF DIE BRAUEREI GESTATTET, SIE JEDOCH AN DIE FÖRMLICHE ZUSTIMMUNG DES ERZEUGERS KNÜPFT MIT DER FOLGE, DASS DER BRAUER IN ERMANGELUNG DIESER ZUSTIMMUNG KEINEN EIGENEN ANSPRUCH GELTEND MACHEN KANN.

Kostenentscheidung:

13 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. DA DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM " PRETORE " IN ROM ANHÄNGIGEN VERFAHREN DARSTELLT, OBLIEGT DIESEM DIE KOSTENENTSCHEIDUNG.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM " PRETORE " IN ROM GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 29. AUGUST 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. EINER BRAUEREI, DIE FÜR BRUCHREIS ZUR BIERHERSTELLUNG DEN MARKTPREIS BEZAHLT HAT, STEHT KEIN EIGENER ANSPRUCH AUF DIE IN ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 359/67/EWG VOM 25. JULI 1967, IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 367/67/EWG VOM 25. JULI 1967 UND IN DER VERORDNUNG NR. 2085/68 VOM 20. DEZEMBER 1968 VORGESEHENE ERSTATTUNG ZU.

2. DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN IN INTERNEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DIE AN DIE FÖRMLICHE ZUSTIMMUNG DES ERZEUGERS GEKNÜPFTE ÜBERTRAGUNG DES ERSTATTUNGSANSPRUCHS AUF DIE BRAUEREI GESTATTEN.

Ende der Entscheidung

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