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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.02.1979
Aktenzeichen: 163-78
Rechtsgebiete: RICHTLINIE NR. 75/324
Vorschriften:
RICHTLINIE NR. 75/324 |
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. FEBRUAR 1979. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - AEROSOLE. - RECHTSSACHE 163-78.
Entscheidungsgründe:
1/2DIE KOMMISSION HAT MIT AM 28. JULI 1978 BEI DER KANZLEI EINGEREICHTER KLAGESCHRIFT EINE KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG ERHOBEN , MIT DER SIE DIE FESTSTELLUNG BEGEHT , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN EINE IHR NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE ES UNTERLASSEN HAT , INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT ZU SETZEN , UM DER RICHTLINIE NR. 75/324 DES RATES VOM 20. MAI 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER ÄROSOLPACKUNGEN ( ABL. L 147 , S. 40 ) NACHZUKOMMEN. GEMÄSS ARTIKEL 11 DER RICHTLINIE HATTEN DIE MITGLIEDSTAATEN , UM IHR NACHZUKOMMEN , DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN INNERHALB EINER FRIST VON 18 MONATEN NACH BEKANNTGABE ZU TREFFEN ; DIESE FRIST IST IM VORLIEGENDEN FALL AM 21. NOVEMBER 1976 ABGELAUFEN.
3/4DIE BEKLAGTE BESTREITET DEN BEHAUPTETEN VERTRAGSVERSTOSS NICHT. SIE HAT LEDIGLICH DARGELEGT , ZU DER VERZÖGERUNG IN DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE SEI ES GEKOMMEN ZUM EINEN , WEIL EIN GESETZGEBUNGSAKT ERFORDERLICH GEWESEN SEI , UND ZUM ANDEREN , WEIL DER GEGENSTAND DER RICHTLINIE DIE VORHERIGE ANHÖRUNG MEHRERER ZUSTÄNDIGER VERWALTUNGEN ERFORDERT HABE.
5ES BESTEHT VERANLASSUNG , ERNEUT DARAUF HINZUWEISEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN KANN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
6SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN EINE IHR NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE ES UNTERLASSEN HAT , INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT ZU SETZEN , UM DER RICHTLINIE NR. 75/324 DES RATES VOM 20. MAI 1975 NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
7/8NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. DESHALB SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN EINE IHR NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN , INDEM SIE ES UNTERLASSEN HAT , INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT ZU SETZEN , UM DER RICHTLINIE NR. 75/324 DES RATES VOM 20. MAI 1975 NACHZUKOMMEN.
2. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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