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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.1980
Aktenzeichen: 163-80 R
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Artikel 83 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 31. JULI 1980. - ROSINA JACOBUCCI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 163-80 R.
Entscheidungsgründe:
1 MIT KLAGESCHRIFT VOM 11. JULI 1980 BEANTRAGT DIE ANTRAGSTELLERIN DIE AUFHEBUNG DER AM 19. MAI 1980 VOM LEITER DER ABTEILUNG ' ' MANAGEMENT UND ORGANISATION , PERSONALBESTAND ' ' ERLASSENEN ENTSCHEIDUNG ÜBER IHRE NEUE VERWENDUNG AM SITZ IN BRÜSSEL MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1981.
2 MIT EINEM GEMÄSS ARTIKEL 83 DER VERFAHRENSORDNUNG EINGEREICHTEN ANTRAG VOM SELBEN TAGE BEANTRAGT DIE ANTRAGSTELLERIN , IM WEGE EINSTWEILIGER ANORDNUNG DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ANZUORDNEN.
3 IN IHRER SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHME TEILT DIE KOMMISSION MIT , SIE HABE IM HINBLICK AUF DIE VON DER ANTRAGSTELLERIN IN IHRER KLAGESCHRIFT VORGETRAGENEN GRÜNDE DURCH VERFÜGUNG VOM 18. JULI 1980 ANGEORDNET , DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE NEUE VERWENDUNG VOM 19. MAI 1980 BIS ZU EINER ERNEUTEN PRÜFUNG DER SACHLAGE AUSZUSETZEN. DIE KOMMISSION IST DER AUFFASSUNG , UNTER DIESEN UMSTÄNDEN BRAUCHE DERZEIT NICHT ENTSCHIEDEN ZU WERDEN , DIE SACHE KÖNNE FRISTLOS GESTELLT WERDEN.
4 IN DER VERHANDLUNG ÜBER DIE EINSTWEILIGE ANORDNUNG HAT DIE ANTRAGSTELLERIN ERKLÄRT , UNTER DIESEN UMSTÄNDEN NEHME SIE IHREN ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZURÜCK. DIE KOMMISSION HAT ERKLÄRT , SIE HABE ZU DIESER RÜCKNAHME NICHTS ZU BEMERKEN.
5 DIESER SACHLAGE IST IM RAHMEN DER SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DAS VERFAHREN AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG RECHNUNG ZU TRAGEN ; DEMGEMÄSS IST DER ANTRAGSTELLERIN ZU BESTÄTIGEN , DASS SIE IHREN ANTRAG ZURÜCKGENOMMEN HAT ; DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN IST JEDOCH BIS ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN NOCH ANHÄNGIGEN HAUPTANTRAG VORZUBEHALTEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER DIE AUFGABEN DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES WAHRNEHMENDE RICHTER GEMÄSS ARTIKEL 96 PAR 1 , 85 ABSATZ 2 UND 11 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG
IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1. DIE RECHTSSACHE 163/80 R IST IM REGISTER DES GERICHTSHOFES ZU STREICHEN.
2. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN WIRD BIS ZUR ENTSCHEIDUNG IN DER RECHTSSACHE 163/80 VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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